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   BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08   

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https://dejure.org/2009,344
BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08 (https://dejure.org/2009,344)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2009 - V ZR 75/08 (https://dejure.org/2009,344)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2009 - V ZR 75/08 (https://dejure.org/2009,344)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung von die Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigenden Einwirkungen; Voraussetzungen für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei durch Abschuss einer Feuerwehrrakete ausgelöstem Scheunenbrand mangels Sachbezug zur Nutzung des Nachbargrundstücks

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Feuerwerkuntersagung gegenüber Nachbarn

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem Nachbargrundstück

  • rabüro.de

    Zur Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem Nachbargrundstück

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Haftung des Nachbarn für das Einschlagen einer Feuerwerksrakete in eine Scheune

  • Judicialis

    BGB § 862 Abs. 1; ; BGB § 906 Abs. 2; ; BGB § 1004 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2 analog; BGB § 1004 Abs. 1
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB setzt Einwirkung in grundstücksbezogene Nutzung voraus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für einen Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung von die Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigenden Einwirkungen; Voraussetzungen für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem Nachbargrundstück

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Einschlag beim Nachbarn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feuerwerksbeschuß

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem Nachbargrundstück

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Folgenreiche Neujahrsrakete

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Leuchtrakete setzt benachbartes Anwesen in Brand - Verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch der Nachbarin?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Feuerwerksrakete auf dem Nachbargrundstück

  • haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)

    Kein Ausgleichsanspruch für Brand durch Feuerwerksrakete

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Mit einem Knall ins neue Jahr

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Recht des Silvesterkrachers: Zünden einer Neujahrsrakete mit schwerwiegenden Auswirkungen

  • tintemann.de (Kurzinformation)

    Recht des Silvesterkrachers: Zünden einer Neujahrsrakete mit schwerwiegenden Auswirkungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem Nachbargrundstück

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Feuerwerk an Silvester - Ersatz für Schaden durch Böller und Raketen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Silvester: Zünden einer Neujahrsrakete mit schwerwiegenden Auswirkungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Silvester: Haftung, wenn durch eine Rakete ein Nachbargebäude in Brand gerät?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung für Brandschaden infolge abgedrifteter Silvesterrakete

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen Hausbrand nach Silvester-Rakete

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Haftung bei Feuerwerksrakete

Besprechungen u.ä. (6)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 906, 1004 BGB
    Voraussetzungen verschuldensunabhängiger Ansprüche im Nachbarschaftsrecht (Prof. Dr. Martina Benecke, Augsburg; ZJS 1/2010, S. 114)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Feuerwerksraketen-Fall: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Brand durch Feuerwerksrakete

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Silvesterraketenfall"

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch bei Schaden durch Feuerwerksrakete

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    In Brand setzen von Nachbargebäuden durch Silvesterrakete - Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch? (IMR 2009, 437)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3787
  • MDR 2009, 1386
  • NZM 2009, 834
  • NJ 2010, 35
  • VersR 2010, 263
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08
    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (s. nur Senat, BGHZ 155, 99, 102 f. m.w.N.; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993).

    Als solcher kommt nicht nur der Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks in Betracht, sondern auch dessen Nutzer als derjenige, der die Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt (Senat, BGHZ 155, 99, 102 ; 157, 188, 190 - jew. m.w.N.).

    Die durch die Explosion der Feuerwerksrakete und anschließende Inbrandsetzung des Gebäudekomplexes bewirkte Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks lässt sich wenigstens mittelbar auf den Willen des Beklagten zurückführen, denn dieser hat durch das Abschießen der Rakete den weiteren Geschehensablauf in Gang gesetzt, und es gibt keine sachlichen Gründe, ihm die Verantwortung hierfür nicht aufzuerlegen (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 105 m.w.N.).

    Der Unterlassungsanspruch entsteht daher erst in dem Augenblick, in dem sich auf dem Nachbargrundstück objektiv eine die Emmission ermöglichende konkrete Gefahrenquelle gebildet hat, auf Grund deren ein Einschreiten geboten ist (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 106) .

    Die rechtzeitige Erlangung von Rechtsschutz war jedoch, was keiner näheren Begründung bedarf, ausgeschlossen, weshalb er einem faktischen Duldungszwang ausgesetzt war (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 103 ; 111, 158, 163) .

    Zwar dient die Vorschrift als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche nach §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 155, 99, 101 f. m.w.N.; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993).

    In der Regelung findet die Situationsgebundenheit des Grundeigentums ihren Ausdruck, durch die das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis und die hieraus erwachsenden wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten ihre Prägung erfahren (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 103) .

    Hinzu kommt, dass in dem - hier gegebenen - Fall einer durch die Einwirkung bedingten Substanzschädigung des Nachbargrundstücks der Entschädigungsanspruch auf vollen Schadensersatz gehen und auch den Ausgleich der Folgen umfassen kann, die sich aus der Beeinträchtigung der Nutzung des betroffenen Grundstücks entwickeln können (Senat , Urt. v. 30. Mai 2003, V ZR 37/02, NJW 2003, 2377, 2380 m.w.N. - insoweit in BGHZ 155, 99 nicht abgedruckt).

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 74/05

    Zulässigkeit der Anschlussrevision

    Auszug aus BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08
    Die Zulässigkeit der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses zum 1. Januar 2002 in § 554 ZPO neu geregelten Anschlussrevision setzt nach der überwiegenden Meinung, die der Senat für zutreffend hält, voraus, dass ihr Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit demjenigen der Hauptrevision steht (BGHZ 174, 244, 253 f.; BGH, Urt. v. 11. Februar 2009, VIII ZR 328/07, Rdn. 31, [...]; in diesem Sinn schon für das alte Recht BGHZ 148, 156, 159 ; BGH, Urt. v. 19. Februar 2002, X ZR 166/99, NJW 2002, 1870, 1872 m.w.N.; enger Senat , Urt. v. 26. Januar 2001, V ZR 462/99, Rdn. 28, [...] m.w.N. - in BGH-Report 2001, 450 insoweit nicht abgedruckt; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 554 Rdn. 5; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rdn. 5; Thomas/ Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 554 Rdn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 554 Rdn. 7a; im Ergebnis auch Gehrlein, NJW 2008, 896, 897 f.; weitergehend Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 554 Rdn. 4; insoweit noch offen gelassen von BGHZ 155, 189, 192 ; BGH, Urt. v. 14. Juni 2006, VIII ZR 261/04, NJW-RR 2006, 1542, 1543).

    Andererseits wird der auch nach § 554 ZPO fortbestehenden Akzessorietät der Anschlussrevision als eines unselbstständigen Rechtsmittels (vgl. BGHZ 174, 244, 253 f. m.w.N.) hinreichend Rechnung getragen.

    In einer derartigen Situation kommt dem für das Verhältnis von Revision und Anschlussrevision geltenden Grundsatz der Waffengleichheit besondere Bedeutung zu, denn es gilt zu verhindern, dass der Anschlussrevisionskläger in einem über die Zulassung der Revision hinausgehenden Umfang prozessuale Ansprüche in das Revisionsverfahren einführt, wohingegen der Revisionskläger das Berufungsurteil, soweit kein Revisionszulassungsgrund vorliegt, hinnehmen muss (vgl. BGHZ 174, 244, 254).

    Der von dem Beklagten zur Stützung seiner Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2007 (BGHZ 174, 244) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

  • BGH, 01.02.2008 - V ZR 47/07

    Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08
    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (s. nur Senat, BGHZ 155, 99, 102 f. m.w.N.; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993).

    Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch lediglich gegen einen Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB richten kann (Senat , Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, a.a.O.).

    Zwar dient die Vorschrift als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche nach §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 155, 99, 101 f. m.w.N.; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993).

    Hieraus wird - entgegen einigen Stimmen im Schrifttum, die eine Ausweitung des Ausgleichsanspruchs auf die Verletzung sonstiger Rechtsgüter (Sacheigentum, Leben, Gesundheit) fordern, ohne dass es eines Bezugs zu einem Grundstück bedarf (vgl. z.B. Staudinger/Kohler, BGB [2002], Einl. UmweltHR, Rdn. 120; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts II/2, 13. Aufl., § 85 II 5, S. 662 f.; Neuner, JuS 2005, 487, 491; Salje, DAR 1988, 302, 304) - gefolgert, dass die Gewährung einer Entschädigung stets eine Störung des Eigentums oder Besitzes des Anspruchstellers an einem Grundstück voraussetzt (Senat , Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993; ebenso BGHZ 92, 143, 145 ; BAG NJW 2000, 3369, 3371; aus dem Schrifttum etwa MünchKomm-BGB/Säcker, 4. Aufl., § 906 Rdn. 139; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 108; Karsten, Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog im System der Ausgleichsansprüche, S. 135 ff.; Schmidt, Der nachbarliche Ausgleichsanspruch, S. 183).

    Durch § 906 BGB soll der bei der Nutzung eines Grundstücks im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken möglicherweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden (Senat, BGHZ 38, 61, 63 f. ; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993).

  • BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines in einem Nachbarstreit befangenen Grundstücks;

    Auszug aus BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08
    Zum anderen kommt es auf die Nutzung durch den Eigentümer oder durch die die Nutzung bestimmende Person an (vgl. Senat, BGHZ 175, 253, 257).

    Dies kann insbesondere deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegentlich des Aufenthalts auf dem Grundstück, wenn auch durch den Eigentümer oder Nutzer, vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle vorgenommen werden könnte (vgl. Senat, BGHZ 175, 253, 257 f.).

    Es kann für die Verpflichtung zum Geldausgleich grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob eine beeinträchtigende Handlung, die nach ihrem Wesen und der ihr zugrunde liegenden Motivation an einem beliebigen Ort vollzogen werden kann (vgl. Senat, BGHZ 175, 253, 257 f.), innerhalb der Grenzen des Grundeigentums oder - mit der Folge einer lediglich verschuldensabhängigen Haftung nach § 823 BGB - an einer außerhalb dieses Bereichs gelegenen Stelle oder aber auf dem Grundstück durch eine Person, die weder Eigentümer noch Nutzer ist, vorgenommen wird.

  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

    Auszug aus BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08
    Die rechtzeitige Erlangung von Rechtsschutz war jedoch, was keiner näheren Begründung bedarf, ausgeschlossen, weshalb er einem faktischen Duldungszwang ausgesetzt war (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 103 ; 111, 158, 163) .

    Hierzu steht nicht in Widerspruch, dass der Senat in einer zu § 556 ZPO a.F. ergangenen Entscheidung (BGHZ 111, 158, 166 f.) , der ein gegenüber dem vorliegenden Fall vergleichbares Ergebnis des Berufungsverfahrens zugrunde lag (Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 analog BGB bei gleichzeitiger Abweisung einer auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage), eine Anschlussrevision der dortigen Klägerin mit der Begründung für unzulässig gehalten hat, dass es sich bei dem Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung und demjenigen auf Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog um unterschiedliche prozessuale Ansprüche handele.

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

    Auszug aus BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08
    Als solcher kommt nicht nur der Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks in Betracht, sondern auch dessen Nutzer als derjenige, der die Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt (Senat, BGHZ 155, 99, 102 ; 157, 188, 190 - jew. m.w.N.).

    Dies gilt auch für die Fortentwicklung, die der Anspruch durch die Rechtsprechung erfahren hat (vgl. Senat, BGHZ 157, 188, 193 ; Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 26/05, NJW 2006, 992 f.).

  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 84/91

    Zulässige Beschränkung des Warenangebots durch Mineralölunternehmen - Verwertung

    Auszug aus BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08
    Das Landgericht hätte daher, sofern es von einer lückenlosen Verkleidung der Scheune mit nicht brennbaren Baustoffen ausgehen wollte, den Parteien zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung zunächst rechtliches Gehör (§ 139 Abs. 2 ZPO) gewähren müssen (BVerfG NJW-RR 1996, 183, 184 ; BGH, Urt. v. 6. Mai 1993, I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123).
  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 314/88

    Einwand des Mitverschuldens bei Rechtsmangelhaftung

    Auszug aus BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08
    Darauf, ob - wie die Revision weiterhin geltend macht - das Berufungsgericht den Einwand nach § 254 BGB (Mitverschulden), der von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urt. v. 26. Juni 1990, X ZR 19/89, NJW 1991, 166, 167) und der im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend anzuwenden ist (Senat , Urt. v. 18. September 1987, V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 138), bei der von ihm getroffenen Entscheidung über den Grund des Anspruchs rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat (vgl. dazu BGHZ 110, 196, 202) , kommt es nach alledem nicht an.
  • BGH, 26.06.1990 - X ZR 19/89

    Rechtsnatur eines Kaufvertrags über landwirtschaftliche Nutztiere bei

    Auszug aus BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08
    Darauf, ob - wie die Revision weiterhin geltend macht - das Berufungsgericht den Einwand nach § 254 BGB (Mitverschulden), der von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urt. v. 26. Juni 1990, X ZR 19/89, NJW 1991, 166, 167) und der im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend anzuwenden ist (Senat , Urt. v. 18. September 1987, V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 138), bei der von ihm getroffenen Entscheidung über den Grund des Anspruchs rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat (vgl. dazu BGHZ 110, 196, 202) , kommt es nach alledem nicht an.
  • BGH, 18.09.1987 - V ZR 219/85

    Berücksichtigung von Mitverursachungsbeiträgen des Eigentümers des geschädigten

    Auszug aus BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08
    Darauf, ob - wie die Revision weiterhin geltend macht - das Berufungsgericht den Einwand nach § 254 BGB (Mitverschulden), der von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urt. v. 26. Juni 1990, X ZR 19/89, NJW 1991, 166, 167) und der im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend anzuwenden ist (Senat , Urt. v. 18. September 1987, V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 138), bei der von ihm getroffenen Entscheidung über den Grund des Anspruchs rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat (vgl. dazu BGHZ 110, 196, 202) , kommt es nach alledem nicht an.
  • BGH, 23.02.2005 - II ZR 147/03

    Statthaftigkeit einer nicht zugelassenen Anschlußrevision

  • BVerfG, 29.08.1995 - 2 BvR 175/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BGH, 26.01.2001 - V ZR 462/99

    Bestimmtheit eines Feststellungsantrages

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 71/84

    Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerk

  • BGH, 24.06.2003 - KZR 32/02

    Zur Unzulässigkeit einer an Buchhandlungen gerichteten Aufforderung, Schulbücher

  • BGH, 21.02.1992 - V ZR 273/90

    Hilfsweiser Klageantrag auf Zwischenfeststelung - Arglisteinwand bei

  • BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00

    Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs bei Anmeldung durch einen

  • BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04

    Zulässigkeit der Abbedingung des Anspruchs des Versicherungsvertreters auf

  • BGH, 19.02.2002 - X ZR 166/99

    Rücktritt von einem vollzogenen Dauerschuldverhältnis

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 233/05

    Ansprüche des Eigentümers einer Getränke-Mehrwegflasche

  • BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 328/07

    Nähere Bestimmung der Voraussetzungen und der Berechnung eines

  • BGH, 22.09.2000 - V ZR 443/99

    Beseitigungsanspruch gegen Eigentümer des Nachbargrundstücks

  • OLG Hamm, 18.06.1986 - 3 U 269/85
  • BGH, 18.09.1984 - VI ZR 223/82

    Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aufgrund Überschreitung der Grenzwerte

  • BGH, 28.09.1962 - V ZR 233/60

    Geräuscheinwirkung durch Schulbetrieb

  • BGH, 15.06.1977 - V ZR 44/75

    Fluglärm

  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 26/05

    Voraussetzungen und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 518/99

    Haftung des Arbeitgebers - Beschädigung eines Pkw auf dem Firmenparkplatz

  • BGH, 19.06.1951 - I ZR 77/50

    Warenzeichenverletzung. Wiederholungsgefahr

  • OLG Stuttgart, 20.03.2008 - 10 U 219/07

    Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart zu den mit dem Silvesterfeuerwerk

  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 230/03

    Ausgleichsansprüche im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis

  • BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16

    Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter

    Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. nur Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 102 f.; Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 44 f.; Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 9 jeweils mwN).
  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 31/18

    Wohnraummietvertrag: Mitminderung bei nach Abschluss des Vertrags erhöhten

    Sie übersieht zudem, dass durch die Vorschrift des § 906 BGB - die der Senat im Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander ohnehin nicht unmittelbar oder analog anwendet, sondern lediglich hinsichtlich ihrer nachbarrechtlichen Ausstrahlungswirkungen zur Konturierung der mietvertraglichen Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien heranzieht (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 43 mwN) - der bei der Nutzung eines Grundstücks im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken möglicherweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW Rn. 19 mwN).

    Durch § 906 BGB soll der bei der Nutzung eines Grundstücks im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken möglicherweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden (BGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

    Hierin liegt eine Rechtsverletzung, da das Revisionsgericht nicht überprüfen kann, ob die Annahme der Allgemeinkundigkeit auf zutreffenden rechtlichen Anschauungen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, VersR 2010, 263 Rn. 36; Bacher in BeckOK ZPO, 39. Ed., § 291 Rn. 11; Prütting in MüKoZPO, 6. Aufl., § 291 Rn. 17).
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