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   EuGH, 20.01.2009 - C-350/06 und C 520/06   

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https://dejure.org/2009,1
EuGH, 20.01.2009 - C-350/06 und C 520/06 (https://dejure.org/2009,1)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2009 - C-350/06 und C 520/06 (https://dejure.org/2009,1)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C 520/06 (https://dejure.org/2009,1)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • lexetius.com

    Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schultz-Hoff

    Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten ...

  • EU-Kommission PDF

    Schultz-Hoff

    Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten ...

  • EU-Kommission

    Schultz-Hoff

    Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten ...

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Jahresurlaub zeitgleich mit Krankheitsurlaub

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses von bezahltem Jahresurlaub im Krankheitsfall aufgrund nationalen Rechts; Gemeinschaftswidrigkeit innerstaatlicher Vorschriften über das Erlöschen des Urlaubsanspruchs wegen nicht rechtzeitigen krankheitsbedingten ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses von bezahltem Jahresurlaub im Krankheitsfall aufgrund nationalen Rechts; Gemeinschaftswidrigkeit innerstaatlicher Vorschriften über das Erlöschen des Urlaubsanspruchs wegen nicht rechtzeitigen krankheitsbedingten ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Abgeltung des bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen Erholungsurlaubs

  • opinioiuris.de

    Schultz-Hoff

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Jahresurlaub - Abgeltung bei Krankheit

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Urlaubsabgeltung; Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub

  • Betriebs-Berater

    Keine Verfallbarkeit von Urlaubsansprüchen

  • hensche.de

    Urlaubsanspruch, Urlaub

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 2003/88/EG Art. 7

  • hensche.de

    Urlaubsanspruch, Urlaub

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses von bezahltem Jahresurlaub im Krankheitsfall aufgrund nationalen Rechts; Gemeinschaftswidrigkeit innerstaatlicher Vorschriften über das Erlöschen des Urlaubsanspruchs wegen nicht rechtzeitigen krankheitsbedingten ...

  • datenbank.nwb.de

    Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfall wegen Krankheit nicht genommener Urlaubsansprüche europarechtswidrig ? Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell i. H. des gewöhnlichen Arbeitsentgelts abzugelten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (52)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - EIN ARBEITNEHMER VERLIERT NICHT SEINEN ANSPRUCH AUF BEZAHLTEN JAHRESURLAUB, DEN ER WEGEN KRANKHEIT NICHT AUSÜBEN KONNTE

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung)

    Europäischer Gerichtshof bestätigt auf Vorlage des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf Zweifel an der Urlaubsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Jahresurlaub: Anspruch bleibt bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers bestehen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch darf nicht wegen Krankheit verfallen

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer haben auch bei langandauernder Krankheit einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schultz-Hoff

    Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten ...

  • IWW (Kurzinformation)

    Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • IWW (Kurzinformation)

    Urlaub - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krank in der Urlaubzeit

  • rechtsindex.de (Pressemitteilung)

    Krankheit - Kein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubstagen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Jahresurlaub wegen Krankheit nicht ausgeübt

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Jahresurlaub bleibt trotz Krankheit bestehen

  • prot-in.de (Kurzinformation)

    Urlaub verfällt nicht bei längerer Krankheit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Finanzieller Ersatz des Anspruchs auf Jahresurlaub

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer haben auch bei langandauernder Krankheit einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

  • channelpartner.de (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Urlaubsanspruch trotz Krankheit

  • prot-in.de (Leitsatz und Pressemitteilung)

    Urlaub verfällt nicht bei längerer Krankheit

  • kanzlei-potthast.de (Kurzinformation)

    Kein krankheitsbedingter Verfall von Urlaubsansprüchen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Jahresurlaub: Anspruch bleibt bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers bestehen

  • dbb.de PDF, S. 19 (Leitsatz)

    Urlaubsabgeltung bei Krankheit

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    § 7 BUrlG
    Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub trotz Krankheit

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verfall wegen Krankheit nicht genommener Urlaubsansprüche widerspricht europäischem Recht

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Bei dauerhafter Krankheit bleibt Urlaubsanspruch erhalten

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Urlaubsrecht - Neue Rechtsprechung des EuGH

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Wegen Krankheit nicht genommener Urlaub muss ausgezahlt werden

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Jahresurlaub verfällt nicht durch Krankheit des Arbeitnehmers

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Urlaub trotz Krankheit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Übertragung von Urlaub nach Krankheit bald nur noch bis zu 18 Monaten?

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Urlaub verfällt nicht bei längerer Krankheit!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ende der Verfallsfrist von Urlaub (zum Ende des Monats März des Folgejahres)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Regelung von Urlaubsansprüchen gekippt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Urlaub trotz Krankheit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Urlaub-Krankheit-Abgeltung-Vererbung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei Krankheit verfällt der Urlaub nicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ende der Verfallsfrist von Urlaub (zum Ende des Monats März des Folgejahres)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Regelung von Urlaubsansprüchen gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerrechte gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Arbeitnehmer verliert nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Arbeitnehmer verliert nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Arbeitnehmer verliert nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Verfall von Urlaub, der krankheitsbedingt im Urlaubsjahr nicht genommen werden kann

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darf Resturlaub auf das nächste Jahr übertragen werden?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub bei Zurruhesetzung eines Beamten?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Grundsätzlich unbegrenzte Übertragung des nicht genommen Jahresurlaubs

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Urlaubsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsübertragung bei Langzeiterkrankung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ein Arbeitnehmer verliert nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den er wegen Krankheit nicht ausüben konnte - Der nicht genommene Jahresurlaub ist abzugelten

  • 123recht.net (Pressemeldung, 20.1.2009)

    Bei dauerhafter Krankheit bleibt Urlaubsanspruch erhalten

  • 123recht.net (Kurzinformation, 12.2.2009)

    Krankheitsbedingt nicht realisierte Urlaubsansprüche verfallen nicht

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung auch bei Krankheit

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    EuGH kippt Bundesurlaubsgesetz zum Teil

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kein Verfall von Urlaubsansprüchen, die krankheitsbedingt im Urlaubsjahr nicht genommen werden konnten.

Besprechungen u.ä. (15)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erholungsurlaub/Urlaubsabgeltung - EuGH kontra BAG: Neue Spielregeln bei der Urlaubsübertragung

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Urteil des Europäischen Gerichtshofs schafft neue Kostenfalle im Arbeitsrecht

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenfalle Langzeit-Erkrankte: Urlaub muss in bestimmten Fällen ausgezahlt werden

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Veränderte Grundsätze zur Bildung von Urlaubsrückstellungen

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Urlaub vor Rente kann nicht genommen werden: Finanzielle Ersatzansprüche?

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)

    Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG, § 7 Abs. 3 BUrlG

  • channelpartner.de (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Urlaubsanspruch trotz Krankheit

  • heuking.de PDF, S. 12 (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei dauerhafter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsstaatswidriger Griff in die Kasse des Arbeitgebers? - Rückwirkende Änderung von Arbeitsverträgen durch die Rechtsprechung (Stephan Weth)

  • baublatt.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Urlaub - Kurzarbeitergeld (RA Andreas Biedermann; Deutsches Baublatt 2/2009, S. 26)

  • publicus-boorberg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verfall des tariflichen Mehrurlaubs? - Schicksal des Urlaubsanspruches bei Langzeiterkrankung bleibt ungeklärt (RA Dr. Martin Römermann)

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Jahresurlaub besteht bei Krankheit fort

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urteil zur Urlaubsabgeltung - Folgen für die Praxis

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 30.1.2009)

    Krank - und trotzdem Urlaub(sabgeltung)?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 21. August 2006 - Gerhard Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 495
  • EuZW 2009, 147
  • NZA 2009, 135
  • BB 2009, 504
  • DB 2009, 234
 
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Wird zitiert von ... (447)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 24.01.2008 - C-520/06

    Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht

    Auszug aus EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
    In den verbundenen Rechtssachen C-350/06 und C-520/06.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Deutschland) (C-350/06) und vom House of Lords (Vereinigtes Königreich) (C-520/06) mit Entscheidungen vom 2. August und vom 13. Dezember 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 21. August und am 20. Dezember 2006, in den Verfahren.

    Stringer u. a. (C-520/06).

    Rechtssache C-520/06.

    Mit der ersten in der Rechtssache C-520/06 gestellten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub keinen bezahlten Jahresurlaub nehmen darf.

    Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-520/06 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.

    Mit der zweiten und, soweit sie sich auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub bezieht, hilfsweise mit der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-350/06 sowie mit der zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-520/06 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war.

    Im Fall einer Bejahung dieser Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-520/06 wissen, anhand welcher Kriterien die finanzielle Vergütung zu berechnen ist.

    Nach alledem ist auf die zweite und, soweit sie sich auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub bezieht, die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-350/06 sowie auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-520/06 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48).

    Der Arbeitnehmer muss normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile BECTU, Randnr. 44, und Merino Gómez, Randnr. 30).

    Was den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub anbelangt, so ist es, wie sich aus dem Wortlaut der Richtlinie 2003/88 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung dieses Anspruchs festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer von diesem Anspruch Gebrauch machen können, ohne dabei aber bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie 93/104 ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil BECTU, Randnr. 53).

    Was zunächst die Vorschriften über Mindestruhezeiten in Kapitel 2 der Richtlinie 2003/88 angeht, beziehen sich diese meist auf "jeden Arbeitnehmer", so insbesondere auch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Bezug auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub (Urteil BECTU, Randnr. 46).

    Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat den mit der Richtlinie 2003/88 allen Arbeitnehmern unmittelbar verliehenen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub (Urteil BECTU, Randnrn.

    So hat der Gerichtshof zwar anerkannt, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, er hat aber klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie 93/104 ergebenden Anspruchs nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil BECTU, Randnr. 53).

    In demselben Urteil hat der Gerichtshof unterstrichen, dass die zur Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 93/104 erforderlichen Durchführungs- und Anwendungsbestimmungen gewisse Unterschiede in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub aufweisen können, dass diese Richtlinie es den Mitgliedstaaten aber nicht erlaubt, bereits die Entstehung eines ausdrücklich allen Arbeitnehmern zuerkannten Anspruchs auszuschließen (Urteil BECTU, Randnr. 55).

    Denn wie unter den Umständen der Rechtssache, in der das Urteil BECTU ergangen ist, in der der Gerichtshof entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten das Entstehen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausschließen können, können die Mitgliedstaaten in einer Situation wie der von Herrn Schultz-Hoff nicht das Erlöschen dieses Anspruchs vorsehen.

  • EuGH, 18.03.2004 - C-342/01

    Merino Gómez

    Auszug aus EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48).

    Der Arbeitnehmer muss normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile BECTU, Randnr. 44, und Merino Gómez, Randnr. 30).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub nicht den Anspruch auf einen anderen gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Urlaub beeinträchtigen kann (vgl. Urteile Merino Gómez, Randnrn.

    Im Urteil Merino Gómez hat er insbesondere ausgeführt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/104 dahin auszulegen ist, dass die Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich des bezahlten Jahresurlaubs nicht als erfüllt angesehen werden können, wenn der Mutterschaftsurlaub einer Arbeitnehmerin zeitlich mit dem durch eine betriebliche Kollektivvereinbarung allgemein festgelegten Jahresurlaub für die gesamte Belegschaft zusammenfällt.

    Außerdem war die Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/104 in der Rechtssache, in der das Urteil Merino Gómez ergangen ist, durch die Notwendigkeit geboten, unter Berücksichtigung der anderen in jener Rechtssache einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien die Beachtung der arbeitsvertraglichen Rechte einer Arbeitnehmerin im Fall eines Mutterschaftsurlaubs zu gewährleisten.

  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Auszug aus EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet allerdings der Ausdruck "bezahlter [J]ahresurlaub" in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Richtlinie weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (vgl. Urteil Robinson-Steele u. a., Randnr. 50).

    Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. Urteil Robinson-Steele u. a., Randnr. 58).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-124/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM

    Auszug aus EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, entfaltet sich die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers zwar dann vollständig, wenn der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird, doch verliert diese Ruhezeit ihre Bedeutung insoweit nicht, wenn sie zu einer späteren Zeit genommen wird (Urteil vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423, Randnr. 30).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-519/03

    Kommission / Luxemburg - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des

    Auszug aus EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
    32 und 33, vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg, C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Randnr. 33, und vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Randnr. 56).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Auszug aus EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
    32 und 33, vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg, C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Randnr. 33, und vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Randnr. 56).
  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    b) Dies bewirkt, dass bei der Auslegung des Abweichungsverbots in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu berücksichtigen ist, dass die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) nicht zwischen Arbeitnehmern, die während des Bezugszeitraums wegen Krankheit der Arbeit ferngeblieben sind, und solchen, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, differenziert, und dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) , die durch die Arbeitszeitrichtlinie kodifiziert wurde, selbst ausdrücklich gezogen sind (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 23, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 22, Slg. 2009, I-179; 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 48, Slg. 2006, I-2531; 18. März 2004 - C-342/01 - [Merino Gómez] Rn. 29, Slg. 2004, I-2605; 26. Juni 2001 - C-173/99 - [BECTU] Rn. 43, Slg. 2001, I-4881) .

    Daraus folgt, dass bei "ordnungsgemäß krankgeschriebenen" Arbeitnehmern der allen Arbeitnehmern zustehende Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden darf, dass sie während des Urlaubsjahres tatsächlich gearbeitet haben (EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 20 mwN, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 8; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 41, aaO) .

    Allerdings hat er dieser grundsätzlichen Feststellung die Voraussetzung hinzugefügt, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06  - [Schultz-Hoff] Rn. 43, 49, Slg. 2009, I-179) .

  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65).

    Drittens ist es, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen können (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies hat der Gerichtshof u. a. dahin präzisiert, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen, nicht entgegensteht, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch wahrzunehmen (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 43).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65).

    Drittens ist es, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen können (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies hat der Gerichtshof u. a. dahin präzisiert, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen, nicht entgegensteht, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch wahrzunehmen (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 43).

    Zu erwähnen ist auch das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung), das, wie der Gerichtshof in den Rn. 37 und 38 des Urteils vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), festgestellt hat, Grundsätze der Internationalen Arbeitsorganisation enthält, denen nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 Rechnung zu tragen ist.

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