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   BGH, 23.09.2008 - VIII ZR 85/08   

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https://dejure.org/2008,3445
BGH, 23.09.2008 - VIII ZR 85/08 (https://dejure.org/2008,3445)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2008 - VIII ZR 85/08 (https://dejure.org/2008,3445)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08 (https://dejure.org/2008,3445)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Auslösen der Frist für eine Einlegung einer Anschlussberufung durch die Zustellung einer bloßen Mitteilung einer Geschäftsstelle über eine vom Vorsitzenden gesetzte Berufungserwiderungsfrist

  • Anwaltsblatt

    § 329 ZPO
    Wirksame Fristsetzung zur Anschlussberufung

  • Judicialis

    ZPO § 329 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 329 Abs. 2 S. 2 § 524 Abs. 2 S. 2
    Beginn des Fristenlaufs für die Einlegung der Anschlussberufung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Löst bloße Mitteilung der Geschäftsstelle Frist aus?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Berufung - Unbefristete Anschlussberufung? Der BGH macht's möglich!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 515
  • MDR 2009, 216
  • FamRZ 2009, 222 (Ls.)
  • AnwBl 2009, 147
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.03.1980 - VII ZR 147/79

    Fortführung des schriftlichen Vorverfahrens durch Setzung einer Frist zur

    Auszug aus BGH, 23.09.2008 - VIII ZR 85/08
    Die Zustellung einer bloßen Mitteilung der Geschäftsstelle über die vom Vorsitzenden der Berufungskammer gesetzte Frist zur Berufungserwiderung löst nicht die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Einlegung der Anschlussberufung aus; es bedarf auch insoweit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Fortführung von BGHZ 76, 236 ff.).

    Eine fristsetzende Verfügung des Vorsitzenden bedarf jedoch der Zustellung durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift der Verfügung (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO; BGHZ 76, 236 ff., 238 f., 241; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 275 Rdnr. 3, § 296 Rdnr. 9 d).

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt der Lauf dieser Frist aber nur dann, wenn das Gericht die in § 521 Abs. 2 Satz 2 und § 277 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Belehrung erteilt hat (BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08, NJW 2009, 515 Rn. 4; Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 = WRP 2011, 1174 Rn. 44 - BCC; Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 28 - Werbegeschenke; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, NJW 2015, 1608 Rn. 18; Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 41).
  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

    Voraussetzung für den wirksamen Lauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist, dass die Frist zur Berufungserwiderung wirksam gesetzt wurde, was nur dann der Fall ist, wenn dem Berufungsbeklagten gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine beglaubigte Abschrift der richterlichen Verfügung zugestellt und er über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist gemäß § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO belehrt worden ist (BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08, NJW 2009, 515 Rn. 5 f.).
  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 127/13

    Berufung im Rückgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ein

    Entsprechendes gilt für die Frage der Rechtzeitigkeit der Anschlussberufung, wenn die erforderliche Belehrung nach § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08, NJW 2009, 515 Rn. 4 und 6; BGH, GRUR 2011, 831 Rn. 45 - BCC).
  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 10/09

    BCC

    Entsprechendes hat für die Frage der Rechtzeitigkeit der Anschlussberufung zu gelten, wenn die erforderliche Belehrung nach § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08, NJW 2009, 515 Rn. 4 und 6).

    Sollte die Frist zur Berufungserwiderung nicht wirksam bestimmt worden sein, konnte die Klägerin sich - wie geschehen - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz dem Rechtsmittel der Beklagten anschließen (vgl. BGH, NJW 2009, 515 Rn. 7).

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für Übertragung im Kabelnetz

    Beglaubigte Abschriften dieser Verfügung sind den Prozessbevollmächtigten der - im ersten Rechtszug neben der Beklagten zu 2. allein in Anspruch genommenen - Beklagten zu 1. am 26. Juli 2013 (GA 613) und den Beklagten zu 3. bis 10. am 25. bzw. 26. Juli 2013 (GA 614 ff.) zugestellt worden; die Frist zur Berufungserwiderung ist mithin auch im Hinblick auf die weitere Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO wirksam gesetzt worden (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss v. 23. September 2008 - VIII ZR 85/08 , NJW 2009, 515 Rz. 5).
  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 41/10

    Werbegeschenke

    Das hat auch für die Frage der Rechtzeitigkeit der Anschlussberufung zu gelten, wenn die Frist zur Berufungserwiderung nicht wirksam bestimmt und die erforderliche Belehrung nach § 524 Abs. 3 Satz 2, § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08, NJW 2009, 515 Rn. 4 und 6; GRUR 2011, 831 Rn. 45 - BCC).

    aa) Nachdem die Berufungserwiderungsfrist nicht wirksam bestimmt worden war, konnte sich die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 8. Oktober 2009 dem Rechtsmittel der Klägerin anschließen (BGH, NJW 2009, 515 Rn. 7; GRUR 2011, 831 Rn. 46  BCC).

  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 572/16

    Erwirken der Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags

    Das Anlaufen der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass das Berufungsgericht eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung gesetzt und die in § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Belehrung erteilt hat (BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, WM 2015, 1719 Rn. 19, vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, WM 2015, 1871 Rn. 41 und vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, GRUR 2017, 785 Rn. 38; Beschluss vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08, NJW 2009, 515 Rn. 4).

    Die fristsetzende Verfügung des Vorsitzenden muss durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift zugestellt werden (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 23. September 2008, aaO, Rn. 5).

    Bedingung für eine wirksame Fristsetzung ist, dass ein Hinweis auf den Vertretungszwang vor dem Berufungsgericht (BGH, Urteile vom 22. Januar 2015, aaO, Rn. 18 und vom 16. Mai 2017, aaO, Rn. 49; Beschluss vom 23. September 2008, aaO, Rn. 6) und auf die Folgen einer Fristversäumung erteilt wird (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, aaO, Rn. 50; Beschluss vom 23. September 2008, aaO).

  • BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 359/20

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung;

    (c) Eine zeitliche Bindung der Anschließung an die Berufungserwiderungsfrist gilt zudem nur, sofern dem Berufungsbeklagten vom Berufungsgericht eine solche Frist - wirksam (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, aaO Rn. 41; Senatsbeschluss vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08, NJW 2009, 515 Rn. 5 f.; jeweils mwN) - gesetzt wird.

    Sieht das Berufungsgericht hiervon ab, bleibt die Anschließung des Berufungsbeklagten an die Berufung des Prozessgegners wie zuvor auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig, auf welche die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung ergeht (Senatsbeschluss vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08, aaO Rn. 7; siehe auch BT-Drucks. 15/3482, S. 18).

  • OLG Köln, 06.08.2020 - 24 U 29/16

    Anspruch auf Zahlung von Werklohn; Mehrkosten und Minderkosten; Anforderungen an

    Eine wirksame Fristsetzung erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO zum einen die Zustellung der fristsetzenden Verfügung des Vorsitzenden durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift der Verfügung (BGH NJW 2009, 515).

    Zum anderen muss der Berufungsbeklagte gemäß §§ 521 Abs. 2 S. 2, 277 Abs. 2 ZPO aber sowohl über die Folgen der Fristversäumung wie auch darüber belehrt werden, dass die Berufungserwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist (BGH NJW 2009, 515 f.).

  • OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16

    Widerruf und Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrags: Zulässigkeit einer

    aaa) Voraussetzung für den wirksamen Lauf der Frist des § 524 II 2 ZPO ist, dass die Frist zur Berufungserwiderung wirksam gesetzt wurde, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn dem Berufungsbeklagten gemäß § 329 Abs. 2 ZPO eine beglaubigte Abschrift der richterlichen Verfügung zugestellt und er über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist gem. §§ 521 Abs. 2, 277 Abs. 2 ZPO belehrt worden ist (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08, Rn. 5 f.).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14

    Erweiterung der Patentverletzungsklage auf weitere Ausführungsformen in der

  • OLG Köln, 31.10.2018 - 11 U 166/17

    Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten bei Durchgriffshaftung wegen Baumängeln!

  • OLG Celle, 12.03.2020 - 11 U 90/16

    Ansprüche wegen Beschädigung von Eisenbahn-Waggons auf einer Transportfahrt;

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2016 - 6 U 51/14

    Patentverletzung: Reichweite des Auskunftsanspruchs bei Internet-Werbung für

  • BAG, 17.02.2015 - 1 ABR 45/13

    Personalgestellung - Mitbestimmung des Betriebsrats

  • OLG Düsseldorf, 16.04.2020 - 5 U 131/18

    Anspruch auf Restwerklohn Gewährleistungsansprüche und Ansprüche auf Erstattung

  • OLG Koblenz, 05.03.2020 - 1 U 960/18

    Hammer- und Leiterschlagsrecht erlaubt keine dauerhafte Grundstücksnutzung!

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14

    Wirksamkeit des zwischen den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern und den

  • OLG Brandenburg, 25.11.2014 - 3 U 26/13

    Anwaltshaftungsprozess: Scheinsozietät als Anspruchsgegner

  • LG Berlin, 16.11.2015 - 42 S 19/12

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ansprüche gegen die deutsche

  • BAG, 24.04.2018 - 1 ABR 17/16

    Gegenwarts- und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des Betriebsrats

  • OLG Köln, 06.02.2015 - 18 U 146/13

    Widerruf der Bestellung zum Vorstand einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2012 - 2 U (Kart) 9/08

    Höhe der Vergütung für die Einspeisung von im Wege der Kraft-Wärme-Kopplung

  • OLG Hamm, 27.05.2013 - 18 U 72/12
  • OLG Brandenburg, 18.10.2012 - 5 U 162/09

    Anwaltshaftung: Nichtanfechtung eines eine Grundstücksrückgabe verfügenden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2018 - 3 N 59.17

    Berechnung der Versorgung eines Abgeordneten

  • LG Duisburg, 31.10.2014 - 6 O 289/13

    Bauträger beauftragt Generalunternehmer: Keine Organisationspflicht mangels

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