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   BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07   

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https://dejure.org/2008,403
BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 (https://dejure.org/2008,403)
BVerfG, Entscheidung vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 (https://dejure.org/2008,403)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 (https://dejure.org/2008,403)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 GG; § 185 StGB; § 193 StGB
    Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Bewertung von Äußerungen; Berücksichtigung des Kontexts); Beleidigung ("Dummschwätzer"; Schmähkritik; Recht auf "verbalen Gegenschlag"; gerichtliche Prüfungs- und Darstellungspflichten)

  • lexetius.com
  • MIR - Medien Internet und Recht

    Dummschwätzer - Die Bezeichnung einer Person mit dem Begriff "Dummschwätzer" stellt zwar eine Ehrverletzung dar, nicht aber eine solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig vom Verwendungskontext stets als Schmähkritik des Betroffenen anzusehen ist.

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bezeichnung als "Dummschwätzer” ist nicht zwingend unzulässig

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 5 Abs 1 GG durch strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung - Hier: Bezeichnung als "Dummschwätzer" im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    "Dummschwätzer" eventuell keine Beleidigung

  • stroemer.de

    Dummschwätzer

  • Wolters Kluwer

    Bezeichnung als "Dummschwätzer" als Beleidigung i.S.d. § 185 Strafgesetzbuch (StGB); Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB; Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit; Schranken der Meinungsfreiheit; Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    "Dummschwätzer": Bezeichnung nicht zwingend beleidigend

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1; ; StGB § 185

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; StGB § 185
    Verfassungsmäßigkeit einer Verurteilung wegen Beleidigung eines zwischenrufenden Ratsmitglieds als "Dummschwätzer"

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 1 ; StGB § 185
    Verfassungsmäßigkeit einer Verurteilung wegen Beleidigung eines zwischenrufenden Ratsmitglieds als "Dummschwätzer"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Der "Dummschwätzer” im Allgemeinen und im Besonderen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dummschwätzer

  • rechtsindex.de (Pressemitteilung)

    Bezeichnung als Dummschwätzer nicht zwingend eine Beleidigung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht zwingend eine Beleidigung

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht immer eine Beleidigung

  • nennen.de (Kurzinformation)

    Dummschwätzer muss keine Beleidigung sein

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung als Dummschwätzer nicht zwingend eine Beleidigung

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht zwingend eine Beleidigung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht immer eine Beleidigung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 185, 193 StGB, Art. 5 GG
    Die Bezeichnung als "Dummschwätzer" kann als Wahrnehmung berechtigter Interessen erlaubt sein

  • streifler.de (Entscheidungsbesprechung)

    Strafrecht: Bezeichnung "Dummschwätzer" ist nicht zwingend Beleidigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 749
  • MIR 2009, Dok. 008
  • DVBl 2009, 243
  • DÖV 2009, 253
  • afp 2009, 49
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; stRspr).

    Vielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem der hier angegriffenen Verurteilung zugrunde liegenden § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).

    Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Hierzu gehört insbesondere die Erwägung, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274).

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274 ).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähkritik mit der Folge, dass eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafrechtliche

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274).

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähkritik mit der Folge, dass eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Hierzu gehört insbesondere die Erwägung, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).

    Zudem kann - auf der Grundlage näherer tatsächlicher Feststellungen - der Zusammenhang des Wortwechsels mit den Themen der Stadtratsdebatte und damit zu die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen zu würdigen sein (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Zudem kann - auf der Grundlage näherer tatsächlicher Feststellungen - der Zusammenhang des Wortwechsels mit den Themen der Stadtratsdebatte und damit zu die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen zu würdigen sein (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Hierzu gehört insbesondere die Erwägung, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; stRspr).
  • BVerfG, 31.01.2001 - 1 BvR 1161/96

    Zur Verurteilung wegen Beleidigung im Zusammenhang mit der Verbreitung einer von

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Sollte das Amtsgericht hierbei weiterhin keine tatsächlichen Umstände feststellen, die die Annahme einer absolut verbotenen Schmähkritik rechtfertigen können, so wird es in die dann erforderliche Abwägung insbesondere einzustellen haben, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein Recht zum verbalen Gegenschlag zustand (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2001 - 1 BvR 1161/96 -), wofür es darauf ankommen kann, in welcher zeitlichen Nähe die Äußerungen des Zeugen M. und des Beschwerdeführers standen und inwieweit der Zwischenruf des Zeugen seinerseits durch die vorangegangenen Bemerkungen des Beschwerdeführers veranlasst war.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Hierzu gehört insbesondere die Erwägung, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

  • OLG Hamm, 27.03.2007 - 1 Ss 48/07

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Identifizierung des Betroffenen anhand

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • LG Berlin, 09.09.2019 - 27 AR 17/19

    Renate Künast darf auf Facebook als "Sondermüll", "Schlampe" und Schlimmeres

    Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, juris, Rn. 16).
  • KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20

    Beschwerde einer Politikerin wegen ihres Antrags gegen eine

    Eine Schmähkritik stellt nach dem oben Gesagten eine strafrechtlich sanktionsfähige Beleidigung dar, bei der eine ansonsten notwendige Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des Äußernden und dem Schutz der Ehre des Betroffenen entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008, 1 BvR 1318/07, Juris, Rn. 16 = NJW 2009, 749f.).

    Denn es liegt kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung (Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik) vor und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin erreicht auch nicht ein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des konkret zu berücksichtigenden Kontextes -anders als die zu Ziffer I. zu beurteilenden Äußerungen- lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Antragstellerin erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008, 1 BvR 1318/07, Juris Rn. 16 = NJW 2009, 749f.).

    Eine solche Betrachtung würde indessen den verfassungsgerichtlichen Anforderungen nicht gerecht werden, da eine strafrechtliche Relevanz erst dann erreicht wird, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint (vgl. BVerfG, 1 BvR 1318/07, Rn. 116).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    (b) Ähnlich verhält es sich in den ebenfalls an strenge Maßstäbe geknüpften Fällen der Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn, die deshalb von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang behandelt und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt worden sind (vgl. BVerfGE 93, 266 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 11).
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