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   BGH, 27.11.2008 - 3 StR 342/08   

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https://dejure.org/2008,1713
BGH, 27.11.2008 - 3 StR 342/08 (https://dejure.org/2008,1713)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2008 - 3 StR 342/08 (https://dejure.org/2008,1713)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08 (https://dejure.org/2008,1713)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; Art. 8 EMRK; § 100a StPO; § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO; Art. 10 GG; Art. 20 Abs. 3 GG
    Überwachung der Telekommunikation; Zufallsfund; Fernmeldegeheimnis (Eingriff; Verwendung von Daten aus einem gegen einen Dritten gerichteten Ermittlungsverfahren); Recht auf ein faires Verfahren (Vertrauensschutz)

  • lexetius.com

    StPO § 100 a Abs. 2, § 477 Abs. 2 Satz 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • aufrecht.de

    Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Überwachung der Telekommunikation

  • Wolters Kluwer

    Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telekommunikationsüberwachung bei Änderung der Anordnungsvoraussetzungen zwischen der Durchführung und der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse; Berechtigung der Staatsanwaltschaft zum Absehen von der Löschung der erhobenen ...

  • archive.org PDF, S. 45

    § 100a Abs. 2, § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus TK-Überwachung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Telekommunikationsüberwachung - Zufallsfunde

  • Judicialis

    StGB § 263 Abs. 3 S. 2; ; StPO § 100a Nr. 2 a. F.; ; StPO § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n; ; StPO § 170 Abs. 2; ; StPO § 477 Abs. 2 S. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telekommunikationsüberwachung bei Änderung der Anordnungsvoraussetzungen zwischen der Durchführung und der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse; Berechtigung der Staatsanwaltschaft zum Absehen von der Löschung der erhobenen ...

  • rechtsportal.de

    Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telekommunikationsüberwachung bei Änderung der Anordnungsvoraussetzungen zwischen der Durchführung und der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse; Berechtigung der Staatsanwaltschaft zum Absehen von der Löschung der erhobenen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zufallsfunde aus der Telefonüberwachung

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus Telekommunikationsüberwachung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus Telekommunikationsüberwachung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus Telekommunikationsüberwachung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Überwachung der Telekommunikation nach Rechtsänderung

Papierfundstellen

  • BGHSt 53, 64
  • NJW 2009, 791
  • NStZ 2009, 224
  • StV 2009, 398
  • MMR 2009, 180
  • AnwBl 2009, 136
  • JR 2010, 493
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.02.1976 - 2 StR 601/75

    Voraussetzungen für die Hemmung des Ablaufs der Verjährung - Verhängung einer

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 3 StR 342/08
    Ändern sich im Verlauf eines anhängigen Strafverfahrens strafprozessuale Vorschriften, so ist für das weitere Verfahren grundsätzlich die neue Rechtslage maßgeblich (vgl. BGHSt 22, 321, 325; 26, 288, 289; 46, 310, 317 ff.; Kühne in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Einl. Abschnitt F Rdn. 22; Knierim StV 2008, 599, 600; für Änderungen des Verfahrensrechts im Zeitpunkt zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Entscheidung des Revisionsgerichts vgl. § 354a StPO und Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 a Rdn. 4).
  • OLG Hamburg, 25.06.2008 - 3 Vollz (Ws) 43/08

    Rückgriff auf die Sachkompetenz der Freiwilligen Selbstkontrolle der

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 3 StR 342/08
    Ändern sich im Verlauf eines anhängigen Strafverfahrens strafprozessuale Vorschriften, so ist für das weitere Verfahren grundsätzlich die neue Rechtslage maßgeblich (vgl. BGHSt 22, 321, 325; 26, 288, 289; 46, 310, 317 ff.; Kühne in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Einl. Abschnitt F Rdn. 22; Knierim StV 2008, 599, 600; für Änderungen des Verfahrensrechts im Zeitpunkt zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Entscheidung des Revisionsgerichts vgl. § 354a StPO und Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 a Rdn. 4).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 3 StR 342/08
    In einer derartigen Verwendung der gewonnenen Daten liegt eine erneute Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses (vgl. BVerfGE 100, 313, 391 f.), die gesonderter rechtlicher Grundlage insbesondere deswegen bedarf, weil die Datenverwendung nunmehr der Strafverfolgung eines Dritten dienen soll, gegen den sich die ursprüngliche Anordnung der heimlichen Datengewinnung nicht gerichtet hatte.
  • BGH, 19.02.1969 - 4 StR 357/68

    Finanzamt - Nebenkläger - Rechtsmittel - Steuerstrafverfahren

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 3 StR 342/08
    Ändern sich im Verlauf eines anhängigen Strafverfahrens strafprozessuale Vorschriften, so ist für das weitere Verfahren grundsätzlich die neue Rechtslage maßgeblich (vgl. BGHSt 22, 321, 325; 26, 288, 289; 46, 310, 317 ff.; Kühne in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Einl. Abschnitt F Rdn. 22; Knierim StV 2008, 599, 600; für Änderungen des Verfahrensrechts im Zeitpunkt zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Entscheidung des Revisionsgerichts vgl. § 354a StPO und Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 a Rdn. 4).
  • BGH, 01.08.2002 - 3 StR 122/02

    Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die Überwachung

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 3 StR 342/08
    Dies ergibt sich zwar nicht aus den ermittlungsrichterlichen Anordnungsbeschlüssen, die sich in formelhaften Wendungen ohne näheren Tatsachenbezug erschöpfen, folgt aber aus den mit der Revisionsbegründung vorgelegten polizeilichen Ermittlungsberichten, die den Anordnungen zugrunde lagen (vgl. BGHSt 47, 362, 367 ff.).
  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 3 StR 342/08
    Ändern sich im Verlauf eines anhängigen Strafverfahrens strafprozessuale Vorschriften, so ist für das weitere Verfahren grundsätzlich die neue Rechtslage maßgeblich (vgl. BGHSt 22, 321, 325; 26, 288, 289; 46, 310, 317 ff.; Kühne in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Einl. Abschnitt F Rdn. 22; Knierim StV 2008, 599, 600; für Änderungen des Verfahrensrechts im Zeitpunkt zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Entscheidung des Revisionsgerichts vgl. § 354a StPO und Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 a Rdn. 4).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Jedoch ist bei der Änderung strafprozessualer Bestimmungen für das weitere Verfahren grundsätzlich auf die neue Rechtslage abzustellen (BGH NJW 2009, 791, 792 m. w. N.; Knierim StV 2009, 206, 207).

    Es ist insoweit wiederum nicht auf den Zeitpunkt der Erlangung der Erkenntnisse abzustellen, denn die Regelung des § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich nur auf den erneuten aus der anderweitigen Verwendung der zweckgebundenen Daten folgenden Grundrechtseingriff (vgl. BGH NJW 2009, 791, 792; BVerfGE 100, 313, 391).

  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12

    Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangter Beweise

    Diese auf dem Gedanken des sog. hypothetischen Ersatzeingriffs (vgl. BTDrucks. 16/5846 S. 66 rechte Spalte i.V.m. S. 64 rechte Spalte) beruhende Vorschrift regelt die Verwendung von in einem Katalogtaten betreffenden Strafverfahren rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten, zu denen der Inhalt von Telekommunikation gehört (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 67 Rn. 11), in einem anderen Strafverfahren.

    Hinsichtlich des Strafverfahrens, in dem die Verwertung der Daten erfolgen soll, handelt es sich damit um Zufallsfunde (BGH, aaO, BGHSt 53, 64, 67 Rn. 11).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei sich im Verlaufe eines anhängigen Strafverfahrens ändernden strafprozessualen Vorschriften die neue Rechtslage maßgebend (BGH, Beschluss vom 19. Februar 1969 - 4 StR 357/68, BGHSt 22, 321, 325; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310, 317 ff.; BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 67 Rn. 13 mwN).

    Das gilt auch bei der Verwendung von aus einer früheren Telekommunikationsüberwachung gewonnenen, personenbezogenen Daten im Rahmen von § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 67 f. Rn. 13 mwN).

    In der Verwendung der aus einem anderen Strafprozess stammenden personenbezogenen Daten in dem anhängigen Verfahren und in deren Verwertung in der dieses abschließenden gerichtlichen Entscheidung liegt ein eigenständiger Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (vgl. BVerfGE 100, 313, 391 f.; BVerfGE 109, 279, 375 f.; BGH, aaO, BGHSt 53, 64, 67 f. Rn. 13).

  • BFH, 24.04.2013 - VII B 202/12

    Verwertungsverbot sog. Zufallserkenntnisse im Besteuerungsverfahren

    Insoweit ist zwar nach dem BGH-Urteil vom 27. November 2008  3 StR 342/08 (BGHSt 53, 64) auf die aktuelle Rechtslage, d.h. auf § 100a StPO in seiner derzeitigen Fassung und nicht in der im Jahr 2007 geltenden Fassung abzustellen.
  • AG Reutlingen, 18.08.2021 - 5 UR II 7/21

    Rechtsmäßigkeit des Einsatzes einer Bodycam in Baden-Württemberg

    Das Strafgericht mag dann, ausgehend von der Schwere der angeklagten Tat, im Blick auf die präventiv-polizeiliche Maßnahme, abwägend zu bedenken haben, dass ein Verwertungsverbot dort naheliegt, wenn die Maßnahme grob rechtswidrig oder evident rechtswidrig war (hierzu: BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012 - 1 BvR 1299/05, Rn. 123; zur Zweckänderung im Strafverfahrensrecht selber: BGH, Urt. v. 27.11.2008 - 3 StR 342/08, Rn. 13).
  • OLG Rostock, 03.11.2017 - 20 RR 85/17

    Trunkenheitsfahrt: Rechtmäßigkeit der nach altem Recht erfolgten Anordnung der

    Selbst wenn die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizeibeamten seinerzeit nicht rechtmäßig gewesen sein sollte, könnte dieser Verfahrensfehler deshalb im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr zu Urteilsaufhebung führen, weil die Maßnahme dem jetzt geltenden Recht entspricht (BayObLG NJW 2005, 1592; OLG Hamburg NJW 1975, 988; vgl. für die Verwertbarkeit von TKÜ-Maßnahmen auch BGH NJW 2009, 791, 792).
  • BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10

    Verwendung von Vorratsdaten; Beweisverwertungsverbot; Verfassungswidrigkeit der

    Dies gilt auch für deren Einführung in die Hauptverhandlung nach den strafprozessualen Regeln über die Beweisaufnahme sowie deren Verwertung bei der Urteilsfindung (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 68).

    (4) Die Unzulässigkeit der Einführung der Daten in die Hauptverhandlung und ihrer Verwertung im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 folgt auch nicht aus dem Grundsatz, wonach bei einer Änderung des Strafverfahrensrechts anhängige Verfahren nach der neuen Rechtslage fortzuführen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 67; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 354a Rn. 4 je mwN).

  • BGH, 18.01.2011 - 1 StR 663/10

    Verwertbarkeit von Telekommunikationsdaten nach der einstweiligen Anordnung des

    Vielmehr erstreckt sich seine Schutzwirkung auch auf den Gebrauch der erlangten Kenntnisse, also auch auf jede Auswertung oder sonstige Verwendung durch die öffentliche Gewalt (BVerfG, Beschluss vom 2. März 2010 - 2 BvR 256/08 u.a., Rn. 190 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08, NJW 2009, 791).
  • AG Reutlingen, 10.08.2021 - 5 UR II 4/21

    Rechtmäßigkeit einer Bodycam-Aufzeichnung bei Wohnungseinsatz; Verwertbarkeit

    Das Strafgericht mag dann, ausgehend von der Schwere der angeklagten Tat, im Blick auf die präventiv-polizeiliche Maßnahme, abwägend zu bedenken haben, dass ein Verwertungsverbot dort naheliegt, wenn die Maßnahme grob rechtswidrig oder evident rechtswidrig war (hierzu: BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012 - 1 BvR 1299/05, Rn. 123; zur Zweckänderung im Strafverfahrensrecht selber: BGH, Urt. v. 27.11.2008 - 3 StR 342/08, Rn. 13).
  • OLG Hamm, 08.08.2013 - 1 RVs 58/13

    Überlange Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund

    - sowohl als Spurenansatz als auch zu Beweiszwecken - sowohl hinsichtlich anderer Begehungsformen der zunächst angenommenen Katalogtat als auch hinsichtlich sonstiger Straftatbestände und anderer Tatbeteiligten insoweit verwertbar, als es sich noch um dieselbe Tat im prozessualen Sinn handelt" (BT-Drs. 16/5846, S. 66; vgl. auch BGH NJW 2009, 791).
  • OLG Bamberg, 26.10.2018 - 3 Ss OWi 1410/18

    Verwertung der Blutentnahme

    Da es sich um eine Vorschrift des Prozessrechts handelt, kommt es allein auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Hauptverhandlung an (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2008 - 3 StR 342/08 = BGHSt 53, 64 = NJW 2009, 791 = NStZ 2009, 224 = wistra 2009, 196 = BGHR StPO § 100a Verwertbarkeit 2 = StV 2009, 398 = JR 2010, 493; OLG Rostock, Beschluss vom 03.11.2017 - 20 RR 85/17 = Blutalkohol 55 [2018], 75 = NStZ-RR 2018, 114 = NZV 2018, 196 = DAR 2018, 391, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.02.2009 - 4 StR 476/08

    Darlegungsanforderungen an die Verfahrensrüge, mit der die unzureichende

  • AG Nürnberg, 11.10.2016 - 53 Cs 372 Js 16020/15

    Strafverfahrensrechtliche Verwertung von Erkenntnissen aus einer

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