Rechtsprechung
| BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08 |
Volltextveröffentlichungen (10)
mehr- IWW
- Deutsches Notarinstitut
- ra-skwar.de
Mietrecht allgemein
- rechtsanwalt-ebenhoeh.de
Anspruch des bisherigen Mieters auf Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsschutzbedürfnis einer Leistungsklage aufgrund der Nichterfüllung eines behaupteten materiellen, für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellenden Anspruchs; Voraussetzungen der Anerkennung einer die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflichtenden Regel als Verkehrssitte; Verpflichtung eines Vermieters zur Erteilung einer über die Quittung von empfangenen Mietzahlungen hinausgehende Mietschuldenfreiheitsbescheinigung an seinen bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mietrecht - Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (22)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"
- IWW (Pressemitteilung)
Ausstellen einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- mitfugundrecht.de (Kurzinformation)
Quittung reicht - auf besondere "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" besteht kein Anspruch
- 123recht.net (Kurzinformation)
Anspruch auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung // Darf der Mieter vom Vermieter eine Bescheinigung über Mietschuldenfreiheit verlangen?
- 123recht.net (Kurzinformation)
Besteht ein Anspruch des Mieters auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung // keine Verpflichtung des Vermieters
- 123recht.net (Kurzinformation)
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Verzicht oder negatives Schuldanerkenntnis?
- 123recht.net (Kurzinformation)
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- 123recht.net (Kurzinformation)
Vermieter verweigert Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"
- ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Mieter haben gegenüber ehemaligen Vermietern keinen Anspruch auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- info-m.de (Leitsatz)
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Ist der Vermieter zur Ausstellung verpflichtet?
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- kanzlei-klumpe.de
, S. 8 (Kurzinformation)
Kein Anspruch eines Mieters auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- mietrechtsinfo.de (Leitsatz)
Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Vermieter muss keine "Schuldenfreiheit" bescheinigen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Mieter hat keinen Anspruch darauf
- berliner-mieterverein.de (Kurzinformation)
- lp-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)
Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- ra-breiholdt.de (Kurzinformation)
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- streifler.de (Kurzinformation)
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Kann verlangt, aber nicht erzwungen werden
- lto.de (Kurzinformation)
Keine Verpflichtung des Vermieters zur Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Besprechungen u.ä. (4)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Vermieter schulden keine "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Die Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist keine Verkehrssitte! (IMR 2009, 410)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Kein Anspruch auf Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung! (IMR 2009, 409)
- juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung durch den bisherigen Vermieter?" von RiLG Prof. Dr. Michael Timme, original erschienen in: MDR 2010, 60 - 61.
Verfahrensgang
- AG Dippoldiswalde, 10.01.2008 - 2 C 686/07
- LG Dresden, 29.07.2008 - 4 S 97/08
- BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2010, 1135
- MDR 2010, 18
- NZM 2009, 853
- IMR 2009, 409
- IMR 2009, 410
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 10.11.2010 - XII ZR 37/09
Familienrecht - Rechtschutzbedürfnis für Unterhaltsklage gegen österr. Vater
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich regelmäßig schon aus der Nichterfüllung einer fälligen Forderung (im Anschluss an BGH Urteile vom 4. März 1993 - I ZR 65/91 - NJW-RR 1993, 1129, 1130 und vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 - NJW 2010, 1135, 1136).*).Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich regelmäßig schon aus der Nichterfüllung einer fälligen Forderung (im Anschluss an BGH Urteile vom 4. März 1993 - I ZR 65/91 - NJW-RR 1993, 1129, 1130 und vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 - NJW 2010, 1135, 1136).*).
Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass sich ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage regelmäßig schon aus der Nichterfüllung einer fälligen Forderung ergibt (BGH Urteile vom 4. März 1993 - I ZR 65/91 - NJW-RR 1993, 1129, 1130 und vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 - NJW 2010, 1135, 1136).
- BGH, 18.11.2009 - VIII ZR 347/08
Verzinsung der Kaution beim Leasingvertrag
Vielmehr kann, wenn die Vertragschließenden zu einem bestimmten Punkt keine Regelung treffen, zumeist angenommen werden, dass sie die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen dem dispositiven Gesetzesrecht überlassen und kein davon abweichendes oder dieses ergänzendes Regelungsbedürfnis gesehen haben (BGHZ 77, 301, 304; 40, 91, 103; Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, WuM 2009, 647, Tz. 9; vom 19. März 1975 - VIII ZR 262/73, WM 1975, 419, unter IV 2 a).Denn das dispositive Recht gibt nur den allgemeinen, auf eine typisierte Interessenabwägung gegründeten Beurteilungsmaßstab vor, während die ergänzende Vertragsauslegung der individuellen Gestaltung des Einzelfalls Rechnung trägt, etwa weil der zu regelnde Sachverhalt Besonderheiten aufweist, denen das dispositive Gesetzesrecht nicht oder nicht in vergleichbarer Weise Rechnung tragen kann (BGHZ 74, 370, 373 f.; Senatsurteil vom 30. September 2009, a.a.O.).
- AG Berlin-Spandau, 15.04.2011 - 15 C 8/11
Mietrecht - Kein Mietschuldenerlass durch Mietschuldenfreiheitsbescheinigung!
b) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.9.2009 (VIII ZR 238/08) ausgeführt, dass unter anderem deshalb kein Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung bestehe, weil diese eine gewisse Nähe zur arbeitsrechtlichen Ausgleichsquittung aufweise, der bekanntermaßen die Wirkung einer Verzichtserklärung oder eines negativen Schuldanerkenntnisses zukomme.Denn ein Vermieter stellt derartige Bescheinigungen - in Ermangelung einer vertraglichen und gesetzlichen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30.9.2009 - VIII ZR 238/08) Verpflichtung - letztlich nur aus Kulanz aus.
c) Auch als bloße Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen ist die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gleichwohl beweisrechtlich insoweit von Bedeutung, dass entgegen den allgemeinen Regeln der Vermieter im Wege einer Beweislastumkehr darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat, dass der Mieter die geschuldete Miete nicht gezahlt hat (so offenbar auch BGH, Urt. 30.9.2009 - VIII ZR 238/08).
- BAG, 26.07.2012 - 6 AZR 52/11
Begrenzte Dienstfähigkeit von Dienstordnungsangestellten
Dieses ergibt sich bei einer Leistungsklage wie der vorliegenden regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (BGH 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 - Rn. 7, NJW 2010, 1135). - OLG Karlsruhe, 11.05.2011 - 7 U 205/09
Pflicht des Verkäufers von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft zur …
Denn wenn die Vertragsschließenden zu einem bestimmten Punkt keine Regelung treffen, kann zumeist angenommen werden, dass sie die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen dem dispositiven Gesetzesrecht überlassen haben (BGH, NJW 2010, 1135 ,1136).
