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   BGH, 14.01.2010 - III ZR 188/09   

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https://dejure.org/2010,709
BGH, 14.01.2010 - III ZR 188/09 (https://dejure.org/2010,709)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2010 - III ZR 188/09 (https://dejure.org/2010,709)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - III ZR 188/09 (https://dejure.org/2010,709)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 S 1 GOÄ
    Arztvertrag: Vergütungsanspruch eines vom behandelnden Arzt beauftragten Laborarztes für eine medizinisch nicht notwendige humangenetische Blutuntersuchung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines vom behandelnden Arzt beauftragten Laborarztes auf Vergütung einer medizinisch nicht notwendigen humangenetischen Blutuntersuchung

  • rewis.io

    Arztvertrag: Vergütungsanspruch eines vom behandelnden Arzt beauftragten Laborarztes für eine medizinisch nicht notwendige humangenetische Blutuntersuchung

  • ra.de
  • rewis.io

    Arztvertrag: Vergütungsanspruch eines vom behandelnden Arzt beauftragten Laborarztes für eine medizinisch nicht notwendige humangenetische Blutuntersuchung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GOÄ § 1 Abs. 2 S. 1
    Kein Honoraranspruch des vom behandelnden Arzt beauftragten externen Laborarztes gegen Privatpatient für medizinisch nicht notwendige Untersuchung

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vergütungsanspruch eines durch den behandelnden Arzt extern beauftragten Laborarztes

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Umfang der Vertretungsmacht des Hausarztes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GOÄ § 1 Abs. 2 S. 1
    Anspruch eines vom behandelnden Arzt beauftragten Laborarztes auf Vergütung einer medizinisch nicht notwendigen humangenetischen Blutuntersuchung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zivilrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Abrechnung einer medizinisch nicht erforderlichen humangenetischen Blutuntersuchung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Privatpatient und die überflüssige Laboruntersuchung

  • eep-law.de PDF, S. 8 (Kurzinformation)

    Gefährdeter Vergütungsanspruch für externe Laborärzte in Überweisungsfällen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 184, 61
  • NJW 2010, 1200
  • MDR 2010, 494
  • VersR 2010, 816
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98

    Haftung des behandelnden Arztes für Pflichtverletzungen eines Laborarztes

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - III ZR 188/09
    Nur dies entspricht normalerweise dem Willen und Interesse der Beteiligten sowie den Bedürfnissen der Praxis (vgl. BGHZ 142, 126, 130 ff; siehe auch BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 320/88 - VersR 1989, 1051, 1052; LG Köln, NJW-RR 1998, 344, 345; OLG Zweibrücken, MedR 1999, 275, 278; OLG Karlsruhe, VersR 1999, 718, 719; LG Dortmund, NJW-RR 2007, 269; RGRK-Nüßgens, BGB, 12. Aufl., § 823 Anh. II, Rn. 10; Gehrlein/Weinland in: juris PK-BGB, 4. Aufl., § 164, Rn. 18; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rn. 97; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 41 Ziffer VII; Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17).

    Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 142, 126) den Fall einer gesetzlich versicherten Patientin betraf, und hieraus abzuleiten versucht, dass die Rechtslage bei einem privat versicherten Patienten anders sei, kann dem nicht gefolgt werden.

    Enthält dieser keine ausdrückliche Vereinbarung, kommt es darauf an, wie die Parteien bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben den Behandlungswunsch des Patienten einerseits und die Übernahme der Behandlung durch den Arzt im Rahmen seiner berufsrechtlichen Pflichten andererseits verstehen durften (BGHZ 142, 126, 130).

    Diese Gegebenheiten legen es nahe, dass sich die vertragliche Verpflichtung des Arztes von vorneherein nicht auf solche Maßnahmen als Eigenleistung erstreckt, die von seinem Fachgebiet nicht umfasst werden (BGHZ 142, 126, 131 f).

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95

    "Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - III ZR 188/09
    Deshalb kommt es letztlich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass dann, wenn für eine Erklärung ein Formular des Verwenders benutzt wird, richtigerweise darauf abzustellen ist, wie der Erklärende bei verständiger Würdigung das Formular verstehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95 - NJW 1997, 3087, 3088; siehe auch BGH, Urteil vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/81 - NJW 1983, 1903, 1904; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 133, Rn. 10).
  • BGH, 26.02.1991 - VI ZR 344/89

    Abgrenzung der Verantwortung von Operateur und Anästhesist

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - III ZR 188/09
    Eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht insoweit nicht (vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Februar 1991 - VI ZR 344/89 - NJW 1991, 1539; 5. Oktober 1993 - VI ZR 237/92 - NJW 1994, 797, 798, und 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97 - NJW 1999, 1779, 1780; siehe auch OLG Düsseldorf, VersR 1984, 643, 644 f; OLG Oldenburg, VersR 1999, 452, 453; OLG Jena, OLGR 2004, 140; Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl., § 13, Rn. 126).
  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

    Für einen zu einer solchen Forderung führenden Vertrag zwischen Laborarzt und Patient wäre jedenfalls erforderlich gewesen, dass der Angeklagte - wie dies bei regelkonform verlaufenden Fällen vermutet werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - III ZR 173/09; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - III ZR 188/09; BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 24/98 jew. mwN) bei Beauftragung des Laborarztes als Stellvertreter des Patienten im Rahmen seiner Vertretungsmacht und mit dem Willen handelte, hierbei den Patienten zu vertreten; dies ist hier jedoch nicht der Fall.
  • BayObLG, 18.01.2022 - 1Z RR 40/20

    Vergütungspflicht auch für fachgebietsfremde Leistungen eines Facharztes

    (1) Bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. zu § 1 Abs. 2 GOÄ: BGH, Urt. v. 14. Januar 2010, III ZR 188/09, BGHZ 184, 61 Rn. 26; Kern/Rehborn in Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, § 74 Rn. 24; Spickhoff in Spickhoff, Medizinrecht, GOÄ § 1 Rn. 10; vgl. auch zu § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 1976: Urt. v. 10. Juli 1996, IV ZR 133/95, BGHZ 133, 208 [juris Rn. 16]).

    Es wird vielmehr ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt (BGHZ 184, 61 Rn. 26; BGHZ 133, 208 [juris Rn. 16]).

    Entscheidend ist, ob die Behandlung bzw. Untersuchung nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als notwendig anzusehen war (BGHZ 184, 61 Rn. 26).

    Auf der Grundlage des angefochtenen Urteils ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung einer MRT-Untersuchung im Rahmen der streitgegenständlichen Behandlungen - unabhängig von der Qualifikation des Beklagten - nicht medizinisch indiziert gewesen wäre (vgl. zu diesem Begriff: BGHZ 184, 61 Rn. 20; Spickhoff in Spickhoff, Medizinrecht, GOÄ § 1 Rn. 10 unter Berufung auf OLG Köln, Urt. v. 13. Januar 2010, 5 U 51/09, VersR 2010, 1454 [juris Rn. 7]).

    Aus der objektiven Anknüpfung folgt zum anderen, dass der Begriff der medizinischen Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme nur einheitlich verstanden und seine Auslegung nicht davon abhängig gemacht werden kann, wer sie erbringt (BGHZ 184, 61 Rn. 26).

    (3) Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2010 die Ansicht des Berufungsgerichts (OLG Brandenburg, Urt. v. 3. Juni 2009, 4 U 111/08) bestätigt, der Hausarzt wäre zur Vornahme der humangenetischen Untersuchungen nicht befugt gewesen (BGHZ 184, 61 Rn. 11).

    In diesem Zusammenhang führt der Bundesgerichtshof aus, der Umstand, dass ein Arzt, der eine Fachgebietsbezeichnung führe, grundsätzlich auch nur auf diesem Fachgebiet tätig werden dürfe, lege die Annahme nahe, dass sich die vertragliche Verpflichtung des Arztes von vorneherein nicht auf solche Maßnahmen als Eigenleistung erstrecke, die von seinem Fachgebiet nicht umfasst würden (BGHZ 184, 61 Rn. 11 BGHZ 142, 126 [131, f. juris Rn. 22]) und bezüglich derer er im Übrigen, da keine eigene Leistung im Sinne des § 4 Abs. 2 GOÄ vorliege, auch keine eigene Abrechnung gegenüber dem Patienten vorzunehmen berechtigt sei (BGHZ 184, 61 Rn. 11).

  • BGH, 14.01.2010 - III ZR 173/09

    Beauftragung eines externen Laborarztes mit einer Blutuntersuchung: Umfang der

    Ist dies zu verneinen, so steht der Klägerin auch dann keine Vergütung zu, wenn sie den von Dr. K. erteilten Untersuchungsauftrag fehlerfrei erfüllt hat und sie auf der Grundlage ihres Kenntnisstands keine Veranlassung hatte, die medizinische Notwendigkeit des Auftrags in Zweifel zu ziehen (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag in der Sache III ZR 188/09).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2022 - 22 U 131/20

    Rückforderung von ärztlichen Honoraren für angeblich "fachfremde"

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die medizinische Notwendigkeit nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist (BGH, Urteil vom 14.01.2010, III ZR 188/09, Rdnr. 26, juris; Spickhoff in Spickhoff, Medizinrecht, § 1 GOÄ Rdnr. 10).

    Hierbei kann - nicht anders als für den gleichlautenden Begriff der medizinischen Notwendigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76 (hierzu BGH, Urteil vom 10.07.1996, IV ZR 133/95, zitiert nach juris) - entscheidend nicht an den Vertrag mit dem Patienten und an die danach geschuldete Leistung, sondern nur daran angeknüpft werden, ob nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der Untersuchung diese als notwendig anzusehen war (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010, III ZR 188/09, zitiert nach juris).

    Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme kann nur einheitlich verstanden und seine Auslegung nicht davon abhängig gemacht werden, wer sie erbringt (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - III ZR 188/09 -, BGHZ 184, 61-75, Rn. 26, wonach der Begriff der medizinischen Notwendigkeit für den behandelnden Arzt und den Laborarzt keine unterschiedliche Bedeutung hat).

  • OLG Brandenburg, 12.01.2011 - 4 U 111/08

    Anspruch gegenüber dem Patienten auf Vergütung der entstandenen Laborkosten

    Auf die Revision des Beklagten hin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 14.01.2010 (III ZR 188/09) das Urteils des Senats aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    a) Bei einer Innenvollmacht ist ausschließlich darauf abzustellen, wie der Bevollmächtigte als Empfänger der Erklärung diese bei objektiver Würdigung aller Umstände und Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BGH, Urteil vom 14.01.2010 - III ZR 188/09, Rn. 18, zit. nach JURIS; Urteile vom 19.11.1979 - II ZR 57/79 - LM § 133 (B) BGB, Nr. 18, und 09.07.1991 - XI ZR 218/90 - NJW 1991, 3141; MünchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl., § 167, Rn. 80; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb.

    Dann wäre gleichwohl zu berücksichtigen gewesen, dass eine Vergütungspflicht gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nur für medizinisch notwendige Leistungen besteht (BGH, Urteil vom 14.01.2010 III ZR 188/09, Rn. 24, 25, zit nach JURIS).

  • OLG Frankfurt, 21.02.2018 - 3 U 56/17

    Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit mit einer Heilung

    Die medizinische Notwendigkeit bestimmt sich nach objektiven Kriterien (vgl. BGHZ 133, 208; BGHZ 184, 61), so dass die ärztliche Verordnung einer Methode noch nicht ihre Notwendigkeit bestätigt.
  • OLG Brandenburg, 29.05.2012 - 6 U 42/09

    Privatversicherungsrecht: Kostenerstattung für eine stationäre Behandlung wegen

    Wird der Arzt auf einem Gebiet tätig, auf dem er Leistungen fachlich nicht erbringen kann und darf, ist er auch nicht berechtigt, eine Abrechnung gegenüber dem Patienten vorzunehmen (BGH, Urteil vom 14.1.2010, III ZR 188/09, NJW 2010, 1200, zitiert nach Juris Rn 11).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 8 U 59/17

    Haftung im Falle des Zusammenwirkens mehrerer Ärzte aus verschiedenen

    Solange also keine offensichtlichen Qualifikationsmängel oder Fehlleistungen erkennbar werden, darf der Arzt sich darauf verlassen, dass auch der Kollege des anderen Fachgebiets seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt, ohne dass insoweit eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.01.1999 - VI ZR 376/97 -, NJW 1999, 1779, 1780; Urteil vom 14.01.2010 - III ZR 188/09 -, NJW 2010, 1200, 1202).
  • LG Saarbrücken, 26.01.2011 - 9 O 146/10

    Arzneimittelpreise: Abtretung von Rückzahlungsansprüchen an einen privaten

    Ohne ausdrückliche Vereinbarung erstreckt sich die vertragliche Verpflichtung des Arztes von vorneherein nicht auf solche Maßnahmen als Eigenleistung, die von seinem Fachgebiet nicht umfasst werden (BGH NJW 2010, 1200, 1201 Tz. 11.).
  • AG München, 20.04.2023 - 191 C 11407/21

    Anspruch auf Kostenerstattung nach einer Borrelioseinfektion

    Die medizinische Notwendigkeit bestimmt sich nach objektiven Kriterien (vgl. BGHZ 133, 208; BGHZ 184, 61), so dass die ärztliche Verordnung einer Methode noch nicht ihre Notwendigkeit bestätigt.
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