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   BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08   

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https://dejure.org/2009,987
BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08 (https://dejure.org/2009,987)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2009 - IX ZR 237/08 (https://dejure.org/2009,987)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2009 - IX ZR 237/08 (https://dejure.org/2009,987)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Keine Erledigungsgebühr für die anwaltliche Mitwirkung bei der Abgabe der Sache von der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anfallen einer Zusatzgebühr im Fall einer Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch anwaltliche Mitwirkung und Weiterleitung der Sache an eine Behörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit

  • Anwaltsblatt

    RVG VV Nr. 4141
    Keine Zusatzgebühr: Abgabe an Verwaltungsbehörde keine Einstellung

  • Judicialis

    RVG Anlage 1.4.1.5; ; RVG Anlage 1.5.1; ; RVG § 17; ; OWiG § 43 Abs. 1; ; StPO § 170 Abs. 2

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Keine Zusatzgebühr bei Abgabe des Verfahrens an die Bußgeldbehörde nach Einstellung des Strafverfahrens

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 41 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Nr. 4141 RVG VV
    Vergütung - Keine Zusatzgebühr bei Abgabe des Verfahrens an die Bußgeldbehörde nach Einstellung des Strafverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfallen einer Zusatzgebühr im Fall einer Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch anwaltliche Mitwirkung und Weiterleitung der Sache an eine Behörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Verweigerung der Befriedungsgebühr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    4141 bei anschließendem OWi-Verfahren

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Keine "zusätzliche Gebühr" bei anschließendem Bußgeldverfahren nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 41 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Nr. 4141 RVG VV
    Vergütung - Keine Zusatzgebühr bei Abgabe des Verfahrens an die Bußgeldbehörde nach Einstellung des Strafverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1209
  • MDR 2010, 413
  • AnwBl 2010, 140
  • Rpfleger 2010, 158
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Osnabrück, 04.01.2008 - 31 C 421/07

    Anspruch auf Zahlung einer Erledigungsgebühr bei Teileinstellung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
    Wie der Begriff des "Verfahrens" im hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Straf- und eines Bußgeldverfahrens zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird und die Sache gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, ist im Gesetz nicht näher geregelt und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (dafür z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Angelegenheiten Rn. 15; Uher in Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; Schneider in AnwKommRVG, 4. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff; LG Osnabrück ZfSch 2008, 711 f; AG Nettetal AGS 2007, 404; AG Lemgo JurBüro 2009, 254; dagegen Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. VV 4141 Rn. 4; AG München JurBüro 2007, 84; AG Osnabrück, Urt. v. 4. Januar 2008 - 31 C 421/07, zit. nach [...].; AG Dortmund, Urt. v. 13. Oktober 2008 - 411 C 3253/08, n.v.).
  • AG München, 07.07.2006 - 155 C 11172/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Begriff der Angelegenheit, Verfahrenseinstellung durch

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
    Wie der Begriff des "Verfahrens" im hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Straf- und eines Bußgeldverfahrens zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird und die Sache gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, ist im Gesetz nicht näher geregelt und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (dafür z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Angelegenheiten Rn. 15; Uher in Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; Schneider in AnwKommRVG, 4. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff; LG Osnabrück ZfSch 2008, 711 f; AG Nettetal AGS 2007, 404; AG Lemgo JurBüro 2009, 254; dagegen Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. VV 4141 Rn. 4; AG München JurBüro 2007, 84; AG Osnabrück, Urt. v. 4. Januar 2008 - 31 C 421/07, zit. nach [...].; AG Dortmund, Urt. v. 13. Oktober 2008 - 411 C 3253/08, n.v.).
  • BGH, 18.09.2008 - IX ZR 174/07

    Voraussetzungen der Erledigungsgebühr

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann das Tatbestandsmerkmal "Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens" bereits durch eine Einlassung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erfüllt werden (BGH, Urt. v. 18. September 2008 - IX ZR 174/07, NJW 2009, 368, 369 Rn. 13); so war es auch im vorliegenden Fall.
  • LG Oldenburg, 11.07.2008 - 13 S 208/08

    Zum Erledigungsbeitrag bei der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BRAK-Mitt. 2009, 40 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entstehe auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgebe.
  • AG Nettetal, 01.06.2007 - 17 C 143/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Befriedungsgebühr bei Einstellung des

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
    Wie der Begriff des "Verfahrens" im hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Straf- und eines Bußgeldverfahrens zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird und die Sache gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, ist im Gesetz nicht näher geregelt und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (dafür z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Angelegenheiten Rn. 15; Uher in Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; Schneider in AnwKommRVG, 4. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff; LG Osnabrück ZfSch 2008, 711 f; AG Nettetal AGS 2007, 404; AG Lemgo JurBüro 2009, 254; dagegen Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. VV 4141 Rn. 4; AG München JurBüro 2007, 84; AG Osnabrück, Urt. v. 4. Januar 2008 - 31 C 421/07, zit. nach [...].; AG Dortmund, Urt. v. 13. Oktober 2008 - 411 C 3253/08, n.v.).
  • AG Lemgo, 08.10.2008 - 20 C 283/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Einstellung des Strafverfahrens und

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
    Wie der Begriff des "Verfahrens" im hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Straf- und eines Bußgeldverfahrens zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird und die Sache gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, ist im Gesetz nicht näher geregelt und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (dafür z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Angelegenheiten Rn. 15; Uher in Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; Schneider in AnwKommRVG, 4. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff; LG Osnabrück ZfSch 2008, 711 f; AG Nettetal AGS 2007, 404; AG Lemgo JurBüro 2009, 254; dagegen Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. VV 4141 Rn. 4; AG München JurBüro 2007, 84; AG Osnabrück, Urt. v. 4. Januar 2008 - 31 C 421/07, zit. nach [...].; AG Dortmund, Urt. v. 13. Oktober 2008 - 411 C 3253/08, n.v.).
  • BGH, 14.04.2011 - IX ZR 153/10

    Verteidigergebühr: Anfall einer zusätzlichen Gebühr bei vorläufiger Einstellung

    a) Die jetzt geltende Regelung der Nr. 4141 VV RVG hat den Grundgedanken des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen, nämlich intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren (BT-Drucks. 15/1971, S. 227; BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 237/08, NJW 2010, 1209 Rn. 10).

    Dieses Ziel soll durch eine adäquate Vergütung des Verteidigers bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erreicht werden (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 237/08, aaO).

  • AG Wiesbaden, 27.12.2013 - 93 C 3942/13

    Zu den Anforderungen des Gebührentatbestandes Nr. 4141 RVG

    3 Dabei teilt das Gericht die Auffassung des BGH in seinem Urteil vom 05.11.2009 (Az. IX ZR 237/08), dass nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des Gebührentatbestandes Nr. 4141 RVG vor der Novellierung die Gebühr nicht anfallen sollte, wenn nach Einstellung des Strafverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO eine Verweisung an die Ordnungsbehörde gem. § 43 OWiG erfolgte.
  • OLG Stuttgart, 08.03.2010 - 2 Ws 29/10

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Zusätzliche Gebühr wegen Mitwirkung an der

    Für die Beurteilung kommt es daher einzig darauf an, ob ein Beitrag des Verteidigers vorliegt, der objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern (zu den denkbaren Mitwirkungshandlungen, siehe: Burhoff, a.a.O, VV 4141, Rz 7; Schneider/Wolf, a.a.O, VV 4141, Rz 31; Gerold/Schmidt, a.a.O, VV 4141, Rz 6 und 7; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 2. Auflage 2007, VV 4141-4142, Rz 124; BGH, Urteil vom 05.11.2009, IX ZR 237/08, zitiert nach , zur Einlassung im Ermittlungsverfahren).
  • LG Wuppertal, 26.07.2011 - 16 S 10/11

    Möglichkeit der Rückforderung einer durch eine Rechtsschutzversicherung bewusst

    Am 5.11.2009 fällte der Bundesgerichtshof - in anderer Sache - ein Urteil, in dem er feststellte, dass die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG dann nicht verdient ist, wenn das Verfahren - wie hier - als Bußgeldverfahren weitergeführt wird (Az. IX ZR 237/08; NJW 2010, 1209).

    Denn nach der - insoweit nicht in Zweifel zu ziehenden - höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand bereits zum Zeitpunkt der Zahlung kein Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG, da diese Gebühr aufgrund der Weiterführung des Verfahrens als Bußgeldverfahren nicht verdient war (Urteil vom 5.11.2009, Az. IX ZR 237/08, NJW 2010, 1209).

  • LG Bad Kreuznach, 02.09.2010 - 2 Qs 72/10

    Verteidigervergütung: Gebührenanspruch bei teilweiser Ablehnung der Eröffnung vor

    Auch dann fällt eine Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht an (vgl. BGH NJW 2010, 1209), denn Sinn und Zweck der Vorschrift verlangen eine endgültige Einstellung "des Verfahrens", also eine Erledigung der Sache ohne ein noch folgendes Bußgeldverfahren, da Ziel der Regelung eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte ist.
  • AG München, 09.09.2010 - 155 C 5938/10

    Befriedungsgebühr des Verteidigers: Entstehung bei Verfahrenseinstellung nach

    Insoweit ergibt sich die dogmatische Grundlage aus einer Entscheidung des BGH (NJW 2010, 1209, 1210) zur vergleichbaren Situation der Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltung zur Behandlung als Owi:.
  • LG Verden, 29.10.2020 - 4 KLs 9/20

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, Umfang der

    Dieses Ziel soll durch eine adäquate Vergütung des Verteidigers bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erreicht werden (BGH, Urteil vom 05. November 2009 - IX ZR 237/08 Rn. 10, juris).
  • AG Lemgo, 16.04.2012 - 25 Ds 542/09

    Anfall einer doppelten Befriedungsgebühr gem. VV Nr. 4141 RVG bei Einstellung

    Die Vermeidung von Hauptverhandlungen zur Entlastung der Gerichte und die Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit, die dazu führte, war also ein Leitmotiv des Gesetzgebers (BGH, Urteil vom 05.11.2009, Az.: IX ZR 237/08, zitiert nach juris, Rn. 10).
  • AG Wiesbaden, 27.12.2013 - 93 V 3942/13

    Befriedungsgebühr, Mitwirkung, Altfall

    Dabei teilt das Gericht die Auffassung des BGH in seinem Urteil vom 05.11.2009 (Az. IX ZR 237/08), dass nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des Gebührentatbestandes Nr. 4141 RVG vor der Novellierung die Gebühr nicht anfallen sollte, wenn nach Einstellung des Strafverfahrens gern.
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