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   BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09   

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https://dejure.org/2010,154
BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09 (https://dejure.org/2010,154)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09 (https://dejure.org/2010,154)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2010 - IX ZR 18/09 (https://dejure.org/2010,154)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 3 BRAGebO, § 3a Abs 2 RVG, § 123 Abs 1 BGB, § 142 Abs 1 BGB, § 675 Abs 1 BGB
    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Verteidigerhonorars: Entkräftung der Vermutung der Unangemessenheit; Anfechtung wegen Drohung mit Mandatsniederlegung; Darlegungsumfang bei Abrechnung eines Stundenhonorars

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entkräften der Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars durch Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren bei Darstellung der Angemessenheit im konkreten Einzelfall; Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden ...

  • rewis.io

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Verteidigerhonorars: Entkräftung der Vermutung der Unangemessenheit; Anfechtung wegen Drohung mit Mandatsniederlegung; Darlegungsumfang bei Abrechnung eines Stundenhonorars

  • rewis.io

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Verteidigerhonorars: Entkräftung der Vermutung der Unangemessenheit; Anfechtung wegen Drohung mit Mandatsniederlegung; Darlegungsumfang bei Abrechnung eines Stundenhonorars

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Zur Angemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entkräften der Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars durch Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren bei Darstellung der Angemessenheit im konkreten Einzelfall; Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

Besprechungen u.ä. (4)

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsanmerkung)

    Worte kosten kein Geld

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung eines unangemessen hohen Verteidigerhonorars

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Drohung mit Mandatsniederlegung zur Durchsetzung einer Vergütungsvereinbarung nicht widerrechtlich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie muss anwaltliches Stundenhonorar abgerechnet werden? (IBR 2010, 1256)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 184, 209
  • NJW 2010, 1364
  • MDR 2010, 529
  • NJ 2010, 392
  • StV 2010, 261
  • WM 2010, 673
  • AnwBl 2010, 362
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (52)

  • BGH, 27.01.2005 - IX ZR 273/02

    Grenzen der Honorarvereinbarungen in Strafsachen

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGH, 27. Januar 2005, IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98).

    Das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren gestattet also ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands nicht schon für sich genommen die Schlussfolgerung auf ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (BGHZ 162, 98, 105).

    Die Klägerin hat keine Notlage oder Unterlegenheit der geschäftserfahrenen Beklagten ausgenutzt, die vor Beginn der Hauptverhandlung ohne weiteres andere Verteidiger bestellen konnten (vgl. BGHZ 162, 98, 101).

    Diese Vermutung kann nach bisheriger Rechtsprechung durch den Rechtsanwalt nur dann entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, die Vergütung bei Abwägung aller für § 3 Abs. 3 BRAGO maßgeblichen Gesichtspunkte nicht als unangemessen hoch anzusehen (BGHZ 162, 98, 107).

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 12. Februar 2009 (IX ZR 73/08, AnwBl. 2009, 389) darauf hingewiesen, dass Klärungsbedarf hinsichtlich der Voraussetzungen besteht, unter denen der Anwalt die tatsächliche Vermutung der Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung erschüttern kann, und dass möglicherweise die sehr hohen Anforderungen der Leitentscheidung BGHZ 162, 98 zu modifizieren sind.

    Ferner sind die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers in die Bewertung einzubeziehen (BGHZ 162, 98, 104).

    Das Berufungsgericht hat noch nach Maßgabe von BGHZ 162, 98, 107 geprüft, ob ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände die Vergütung als angemessen erscheinen lassen.

    Einzubeziehen ist vielmehr auch die spätere Entwicklung (BGHZ 162, 98, 103 f).

    Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin "ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände" im Sinne der Entscheidung BGHZ 162, 98, 107 dargelegt hat, welche die Gebührenvereinbarung vom 26./30. März 2001 nicht als unangemessen hoch erscheinen lassen.

    Angesichts dieser objektiven Umstände handelt es sich nicht um eine bloße floskelhafte Wendung (vgl. BGHZ 162, 98, 108), wenn das Berufungsgericht der Strafsache als einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren einen besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeitsgrad beimisst.

    Mithin hat sie grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist (vgl. BGHZ 162, 98, 107).

    Dabei geht es nicht darum, welcher Stundensatz sich am Markt ohne Rücksicht auf rechtliche Bindungen noch durchsetzen lässt (BGHZ 162, 98, 106), sondern darum, welcher Stundensatz für besonders ausgewiesene Strafverteidiger unter Berücksichtigung lauterer Marktgegebenheiten als noch nicht unerträglich hoch einzustufen ist.

  • BGH, 04.07.2002 - IX ZR 153/01

    Zulässigkeit der Androhung der Mandatskündigung durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Der Anwalt kann nicht gezwungen sein, eine Verteidigung auf der Basis einer von ihm in Relation zu dem voraussichtlichen Aufwand als unangemessen niedrig erachteten Vergütung durchzuführen; mit Rücksicht auf sein Recht zur fristlosen Vertragskündigung (§ 627 Abs. 1 BGB) kann er grundsätzlich die Aufnahme oder Fortsetzung seiner Tätigkeit vom Abschluss einer Honorarvereinbarung abhängig machen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2775).

    Für die Frage eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sind also nicht ohne weiteres die gesetzlichen Gebühren gegenüberzustellen, wenn sie den mit der anwaltlichen Tätigkeit verbundenen Aufwand nicht angemessen abdecken (BGHZ 144, 343, 346; BGH, Urt. vom 4. Juli 2002, aaO S. 2775).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht dieses Gutachten, welches die Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozessgericht unterstützen soll und der freien richterlichen Würdigung unterliegt (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1046), im Rahmen der Anwendung des § 138 BGB berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2002, aaO S. 2775).

    Bei dieser Bewertung der Sittenwidrigkeit ist eine in Aussicht gestellte Mandatskündigung durch die Klägerin ohne Bedeutung, weil dieser Gesichtspunkt alleine eine Anfechtung nach § 123 BGB betrifft (BGH, Urt. v. 4. Juli 2002, aaO S. 2775).

  • BGH, 08.06.2004 - IX ZR 119/03

    Forderung an die äußere Gestaltung und den Inhalt einer Honorarvereinbarung

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formblatt (Formular) darstellt, von dem angenommen werden kann, dass es in gleicher Weise häufiger verwendet wird, ist als Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzusehen; auf die Art der Herstellung kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, WM 2009, 1379, 1380 Rn. 8 m.w.N.).

    Die Honorarvereinbarung enthält mit Abreden über eine Haftungsbegrenzung auf den Betrag von 3 bzw. 5 Mio. DM (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juni 2004, aaO S. 2819), über das anwendbare Recht und über den maßgeblichen Gerichtsstand für den gesamten Vertrag und nicht nur die Honorarabrede (OLG München NJW 1993, 3336; AnwKom-BRAGO/Schneider, 3. Aufl. § 3 Rn. 62; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO aaO § 3 Rn. 5; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 17) weitere nicht mit der Vergütung zusammenhängende Regelungen.

    Er muss also wissen, dass seine Zahlungen die gesetzliche Vergütung übersteigen; dagegen braucht ihm nicht bekannt zu sein, dass der Rechtsanwalt auf die höhere Vergütung keinen klagbaren Anspruch hat (BGHZ 152, 153, 161 f; BGH, Urt. v. 8. Juni 2004, aaO S. 2819).

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03

    Rechte des Mandanten bei unzureichender oder pflichtwidriger Leistung des

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch mangels im Dienstvertragsrecht enthaltener Gewährleistungsvorschriften nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen (BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817).

    Der Rechtsanwalt kann also trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrages grundsätzlich die ihm geschuldeten Gebühren verlangen (BGH, Urt. v. 15. Juli 2004, aaO).

    Allerdings kann die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Gebühren entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer positiven Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist (BGH, Urt. v. 7. März 2002, aaO, S. 1572; BGH, Urt. v. 15. Juli 2004, aaO, S. 2817 f; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 877).

  • OLG Hamm, 18.06.2002 - 28 U 3/02

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsvereinbarung in Strafsachen

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Bei dieser Sachlage dürfte die Angemessenheit einer Pauschalvergütung insbesondere davon abhängen, ob damit der ab Beginn der Hauptverhandlung tatsächlich erbrachte Zeitaufwand des Verteidigers sachgerecht entgolten wird (vgl. OLG Hamm AGS 2002, 268; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG aaO § 3a Rn. 26).

    Angesichts des Wortlauts der Vereinbarung und der im Geschäftsleben üblichen Gebräuche sind jedoch nicht nur reine Arbeits-, sondern auch Reisezeiten zu honorieren (OLG Hamm AGS 2002, 268 f).

    Ein gehobenes Einkommen, wie es erfolgreiche Rechtsanwälte erwarten dürfen, erfordert im Regelfall ein Zeithonorar von 250 EUR je Stunde (Bischof, aaO § 3 Rn. 34; Hk-RVG/Teubel, RVG 4. Aufl. § 3a Rn. 180; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG 18. Aufl. § 3a Rn. 26; vgl. OLG Hamm AGS 2002, 268).

  • BGH, 31.01.1991 - III ZR 150/88

    Anwalthonoraransprüche - Gerichtsstand des Erfüllungsorts - Ort der Kanzlei -

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Der Bundesgerichtshof konnte bislang die Frage offenlassen, ob der Honoraranspruch des Strafverteidigers bei einem Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung untergeht (BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3097).

    Im Blick auf § 146 StPO ist es unschädlich, dass juristische Mitarbeiter sowohl für Rechtsanwalt H. als auch für Rechtsanwältin Dr. K. tätig waren (BGH, Urt. v. 31. Januar 1991, aaO).

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 174/06

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Honorarvereinbarung auf einem Vordruck i.S.d. §

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formblatt (Formular) darstellt, von dem angenommen werden kann, dass es in gleicher Weise häufiger verwendet wird, ist als Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzusehen; auf die Art der Herstellung kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, WM 2009, 1379, 1380 Rn. 8 m.w.N.).

    Unbedenklich ist die Aufnahme solcher Nebenabreden, die sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall ist (BGH, Urt. v. 19. Mai 2009, aaO S. 1380 Rn. 10).

  • BGH, 07.03.2002 - III ZR 12/01

    Nachbesserungsverweigerung

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Eine Minderung der vereinbarten Vergütung wie im Fall des § 634 BGB ist bei einem Dienstvertrag ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 24. Februar 1982 - IVa ZR 296/80, NJW 1982, 1532; v. 7. März 2002 - III ZR 12/01, NJW 2002, 1571, 1572).

    Allerdings kann die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Gebühren entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer positiven Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist (BGH, Urt. v. 7. März 2002, aaO, S. 1572; BGH, Urt. v. 15. Juli 2004, aaO, S. 2817 f; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 877).

  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 113/02

    Prozesstrennung im Urkundenverfahren; Formularmäßige Anerkennung von anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Mithin kann eine anwaltliche Honorarvereinbarung das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387; Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZR 131/00, NJW 2003, 3486).

    Die Vergütung nach Maßgabe eines Stundenhonorars ist nicht als unangemessen zu beanstanden, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheint und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen sind (BVerfG, aaO S. 653; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387).

  • BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99

    Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Daneben können auch die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögenslage bedeutsam sein (BGHZ 144, 343, 346).

    Für die Frage eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sind also nicht ohne weiteres die gesetzlichen Gebühren gegenüberzustellen, wenn sie den mit der anwaltlichen Tätigkeit verbundenen Aufwand nicht angemessen abdecken (BGHZ 144, 343, 346; BGH, Urt. vom 4. Juli 2002, aaO S. 2775).

  • OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aufgrund Honorarvereinbarung - Wirksamkeit;

  • BGH, 12.01.1978 - III ZR 53/76
  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 121/03

    Schlank-Kapseln

  • BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 25/94

    Bedeutung einer salvatorischen Klausel in einem Praxis-Übertragungsvertrag

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2000 - 9 U 44/00

    Honorarvereinbarung - Stundenhonorar - Darlegungslast des Anwalts

  • BGH, 17.04.2009 - VII ZR 164/07

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Zeithonorars für

  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 335/00

    Darlegungs- und Beweislast des Bereicherungsschuldners

  • OLG München, 21.12.1992 - 31 U 3804/92

    Unwirksamkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung

  • BGH, 15.05.1997 - IX ZR 167/96

    Herabsetzung einer mit dem Gegner vereinbarten unangemessen hohen Vergütung

  • BVerfG, 28.10.1976 - 2 BvR 23/76

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Verbots der Mehrfachverteidigung

  • BGH, 12.02.2009 - IX ZR 73/08

    Aufhebung des Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes; Wirksamkeit einer

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

  • BGH, 08.07.2004 - III ZR 435/02

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung einer Vorauszahlung

  • BGH, 26.11.1999 - V ZR 432/98

    Weitere Verwendung einer erloschenen Auflassungsvormerkung

  • BGH, 27.09.2001 - V ZB 29/01

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BGH, 24.02.1982 - IVa ZR 296/80

    Schadensersatzanpsruch gegenüber Steuerberatern bei der Unterlassung von

  • BGH, 31.10.1995 - XI ZR 6/95

    Haftung der Spielbank für die unterlassene Überwachung einer auf eigenen Wunsch

  • BGH, 11.06.1980 - VIII ZR 62/79

    Rechtsanwaltshonorar für Vergleichsantrag

  • AG Hagen, 03.01.1975 - 6 C 699/73
  • KG, 09.04.1965 - 9 U 1340/64
  • BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00

    Anwaltsgebühren bei Wahrnehmung mehrerer Verfahren; Höhe des Vorschusses für

  • BGH, 08.11.2007 - IX ZR 5/06

    Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 44/04

    Anwaltshaftung bei gerichtlicher Fehlentscheidung; Voraussetzungen der Zurechnung

  • OLG Hamm, 05.02.1998 - 28 W 28/97
  • BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07

    Verletzung der Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts durch gerichtliche Kürzung

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung in OWi-Sachen

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2006 - 24 U 196/04

    Zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen

  • LG München I, 06.11.1974 - 15 S 177/74
  • LG Bremen, 07.11.1984 - 13 Qs 687/84
  • BGH, 24.07.2003 - IX ZR 131/00

    Sittenwidrigkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung

  • BGH, 19.06.1980 - III ZR 91/79

    Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant - Verzicht

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 2/04

    Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Verjährung; Verjährung

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 43/08

    Schadensersatzanspruch eines Gesellschafters gegen einen rechtlichen Berater

  • BGH, 24.09.2002 - KZR 10/01

    Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts

  • BGH, 25.11.1999 - III ZB 50/99

    Zulässigkeit einer unbeschränkt eingelegten Berufung

  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54

    Finanzierungsmandat eines Rechtsanwalts

  • BGH, 25.06.1965 - V ZR 31/63

    Widerrechtlichkeit der Drohung einer Bank mit Nichteinlösung eines Wechsels;

  • BGH, 29.06.1992 - II ZR 284/91

    Abgrenzung der atypischen stillen Gesellschaft von sonstigen Rechtsverhältnissen

  • BGH, 18.06.1998 - IX ZR 389/97

    Umfang der Berufungsbegründung bei mehrfacher Begründung der Klageabweisung

  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 86/86

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 13.02.2020 - IX ZR 140/19

    Rechtsanwaltsvergütung: 15-Minuten-Takt ist bei Verbrauchern als Mandanten

    Dem unredlichen Rechtsanwalt eröffnen sich umfangreiche Missbrauchsmöglichkeiten (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 20; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77).

    Der Senat hat die individualvertragliche Vereinbarung eines Stundenhonorars bisher für unbedenklich gehalten, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erschien und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen erschien (vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 73).

    Eine nähere Substantiierung ist unverzichtbar, weil die für die Bearbeitung des Mandats aufgewandte Arbeitszeit tatsächlich kaum kontrolliert werden kann (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77; vgl. auch Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZR 177/13, juris Rn. 2 mwN).

    Nicht genügend sind allgemeine Hinweise auf Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 79).

    Schaltet der Mandant etwa einen Spezialisten ein, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass die Sache innerhalb eines üblichen Zeitrahmens erledigt wird, wenn es sich um einen Routinefall und nicht um einen besonders gelagerten, komplexen und unübersichtlichen Einzelfall handelt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 84 f).

    Die Feststellungen zum Umfang der abgerechneten Tätigkeit und die Angemessenheitsprüfung obliegen in erster Linie dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 85).

  • BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13

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    Hierzu muss sich der Revisionsführer mit der das Berufungsurteil tragenden Begründung auseinandersetzen und darlegen, aus welchen Gründen er die entscheidungserheblichen rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. zu § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn. 14; Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 18; Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, NJW-RR 2012, 1207 Rn. 10).
  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 37/10

    Vergütung des Rechtsanwalts: Herabsetzung des Zeithonorars für einen

    Eine derartige Vergütung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als unangemessen zu beanstanden, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheint (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 260; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387; v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364 Rn. 73 z.V.b. in BGHZ 184, 209).

    Ein vereinbartes Honorar kann nicht mehr "angemessen" sein, ohne den Tatbestand des § 3 Abs. 3 BRAGO zu erfüllen (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 87; OLG München NJW 1967, 1571, 1572; OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG Hamm AGS 2007, 550, 552; Bischof, RVG 3. Aufl. § 3a Rn. 37).

    Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 87; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 37; Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 20).

    Es muss demnach ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben sein (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. § 4 Rn. 107).

    In diesem Zusammenhang kann als Ausgangspunkt nicht auf einen allgemeinen Durchschnittsatz für Rechtsanwälte abgestellt werden, sondern es muss hier bereits auf die Art des Mandats, eine Strafverteidigung in einer Wirtschaftsstrafsache, eingegangen werden (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 93).

    c) Zudem hat sich das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht hinreichend mit den gegenläufigen Ausführungen im Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer auseinandergesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 94).

    Allerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 85).

    Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfahrenseinstellung war ein eigener Antrag seitens des Klägers vorausgegangen, so dass die Verfahrenseinstellung auch als (Arbeits-)Erfolg des Anwalts angesehen werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 49).

    Die vom Berufungsgericht festgestellte, mehr als fünffache Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren bildet zwar auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 48).

    Deshalb darf die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der Unangemessenheit nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht werden (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 261; BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 49).

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