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   BGH, 24.02.2010 - 1 StR 260/09   

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BGH, 24.02.2010 - 1 StR 260/09 (https://dejure.org/2010,2002)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2010 - 1 StR 260/09 (https://dejure.org/2010,2002)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - 1 StR 260/09 (https://dejure.org/2010,2002)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 132 Abs. 2, Abs. 4 GVG
    Vorlagebeschluss; Anforderungen an den Anklagesatz beim Vorwurf einer großen Zahl von Vermögensdelikten (Umgrenzungsfunktion; Informationsfunktion; Recht auf effektive Verteidigung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 200 Abs 1 S 1 StPO, § 243 Abs 3 S 1 StPO, § 132 Abs 2 GVG, § 132 Abs 4 GVG
    Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung bei einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakten

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Anklagesatz bei einer Vielzahl von einer einheitlichen Vorgehensweise folgenden Einzeltaten

  • rewis.io

    Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung bei einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakten

  • ra.de
  • rewis.io

    Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung bei einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 200 Abs. 1 S. 1; StPO § 243 Abs. 3 S. 1
    Anforderungen an den Anklagesatz bei einer Vielzahl von einer einheitlichen Vorgehensweise folgenden Einzeltaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1386
  • NStZ-RR 2010, 313
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.11.2009 - 3 ARs 16/09

    Anfrageverfahren; Serienstraftaten; konkreter Anklagesatz (Verlesung);

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - 1 StR 260/09
    Während der 4. Strafsenat (Beschl. vom 8. Dezember 2009 - 4 ARs 17/09) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 28. Oktober 2009 - 5 ARs 53/09) der Rechtsansicht des Senats zustimmen, hat der 3. Strafsenat mit Beschluss vom 17. November 2009 (3 ARs 16/09) Zweifel geäußert, ob sich die beabsichtigte Verfahrensweise ohne Tätigwerden des Gesetzgebers allein auf der Grundlage des geltenden Strafprozessrechts umsetzen lässt.

    a) Insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Verfolgungsdichte im Bereich der Wirtschaftskriminalität (z.B. im Bereich des ärztlichen Abrechnungsbetruges) einerseits und neuer Formen der Tatbegehung - namentlich unter Ausnutzung der Möglichkeiten des Internets - andererseits, besteht in Verfahren, bei denen massenweise und gleichförmig begangene Vermögensdelikte zur Anklage kommen, das praktische Bedürfnis, die Hauptverhandlung von der zeitaufwändigen Verlesung der Aufstellung der einzelnen Taten zu entlasten (so ausdrücklich der 3. Strafsenat im Antwortbeschluss vom 17. November 2009 - 3 ARs 16/09 - unter Hinweis auf die Anm. vom Wilhelm NStZ 2007, 358 zur Entscheidung des LG Mühlhausen NStZ aaO; vgl. insoweit auch die Fallschilderung von Müller NJW 2009, 3745, 3746).

    Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Vorbehalte des 3. Strafsenats (Beschl. vom 17. November 2009 - 3 ARs 16/09 - Rdn. 7) - eine sinnhafte Auslegung auch möglich, so dass es einer Gesetzesänderung nicht bedarf.

  • BGH, 28.04.2006 - 2 StR 174/05

    Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit angeblichen Öko-Produkten

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - 1 StR 260/09
    An der Verwerfung der vorstehend geschilderten Verfahrensrüge, die auf Verletzung von § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützt ist und die der Senat ebenfalls für unbegründet hält, sieht er sich nach Durchführung des Anfrageverfahrens ohne Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG aufgrund des Urteils des 2. Strafsenats vom 28. April 2006 (2 StR 174/05 = NStZ 2006, 649) gehindert.

    Den durchgreifenden Rechtsfehler erkennt der 2. Strafsenat vielmehr darin, dass der Informationsfunktion der Anklage nicht entsprochen wurde, da die Einzelheiten, die die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten konkretisieren, nicht nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesen wurden (2. Strafsenat, Urt. vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05 - Rdn. 7).

  • BVerfG, 02.10.2003 - 2 BvR 149/03

    Zur Frage, in welchem Umfang das Recht auf ein faires Strafverfahren die

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - 1 StR 260/09
    Insoweit ist auch - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ 2004, 214) - anerkannt, dass die Übersetzung der Anklage in der Hauptverhandlung nicht erforderlich ist, wenn dem des Lesens Kundigen eine schriftliche Übersetzung überlassen wird (Schneider in KK 6. Aufl. § 243 Rdn. 21, Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 243 Rdn. 13).
  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - 1 StR 260/09
    Im Hinblick auf die Informationsfunktion kommt der Anklage die Aufgabe zu, den Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf einzustellen (vgl. BGHSt 40, 44, 47 f.).
  • EGMR, 12.06.2008 - 26771/03

    Recht auf ein faires Verfahren (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - 1 StR 260/09
    Sie widerspricht auch nicht dem Grundsatz des fairen Verfahrens (EGMR NJW 2009, 2871, 2873).
  • BGH, 19.02.2008 - 1 StR 596/07

    Anforderungen an den Anklagesatz bei einer Vielzahl anzuklagender gleichartiger

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - 1 StR 260/09
    Daneben können die - nicht zu verlesenden - Tabellenwerke den Schöffen ausgehändigt werden (s.a. Krehl NStZ 2008, 525, 526), ohne dass dies freilich für eine hinreichende Anklageverlesung i.S.v. § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlich wäre.
  • BGH, 02.05.1985 - 4 StR 142/85

    Untersuchung der wahren Beschaffenheit der Tat innerhalb der Hauptverhandlung -

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - 1 StR 260/09
    cc) Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trug diesen Gesichtspunkten in der Folge Rechnung, indem sie bei der Anklage einer fortgesetzten Handlung anerkannte, dass bei ausreichender Konkretisierung eines Lebenssachverhaltes innerhalb der gesamten Anklage nicht einmal die Darstellung der Einzelakte erforderlich war (BGH, Urt. vom 27. Mai 1975 - 5 StR 184/75; Urt. vom 2. Mai 1985 - 4 StR 142/85).
  • BGH, 25.11.2009 - 2 ARs 455/09

    Anfrageverfahren zur Abfassung des konkreten Anklagesatzes im Fall der Anklage

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - 1 StR 260/09
    Der 2. Strafsenat hat mit Beschluss vom 25. November 2009 (2 ARs 455/09) ausgesprochen, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält.
  • BGH, 25.01.1995 - 3 StR 448/94

    Fehlerhafte Anklageschrift (mangelhafte Darstellung des wesentlichen Ergebnisses

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - 1 StR 260/09
    Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (Umgrenzungsfunktion, vgl. BGHSt 40, 390, 392).
  • BGH, 28.10.2009 - 5 ARs 53/09

    Anfragebeschluss; summarischer Anklagesatz (Serien-Vermögensstraftaten)

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - 1 StR 260/09
    Während der 4. Strafsenat (Beschl. vom 8. Dezember 2009 - 4 ARs 17/09) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 28. Oktober 2009 - 5 ARs 53/09) der Rechtsansicht des Senats zustimmen, hat der 3. Strafsenat mit Beschluss vom 17. November 2009 (3 ARs 16/09) Zweifel geäußert, ob sich die beabsichtigte Verfahrensweise ohne Tätigwerden des Gesetzgebers allein auf der Grundlage des geltenden Strafprozessrechts umsetzen lässt.
  • BGH, 27.05.1975 - 5 StR 184/75
  • BGH, 08.12.2009 - 4 ARs 17/09

    Anfrageverfahren zur Abfassung des konkreten Anklagesatzes im Fall der Anklage

  • LG Mühlhausen, 16.06.2006 - 6 KLs 500 Js 53638/05
  • BGH, 12.01.2011 - GSSt 1/10

    Keine stunden- oder tagelange Verlesung von Anklageschriften

    Mit Beschluss vom 24. Februar 2010 hat der 1. Strafsenat gem. § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende, im Blick auf vom 2. Strafsenat geäußerte Bedenken gegenüber der Anfrage vom 2. September 2009 konkretisierend modifizierte Anfrage an den Großen Senat für Strafsachen gerichtet (NJW 2010, 1386 ff.):.

    Nach forensischer Erfahrung besteht vor allem in Verfahren, in denen massenweise und gleichförmig begangene Delikte angeklagt sind, das praktische Bedürfnis, die Hauptverhandlung von der zeitaufwändigen Verlesung von Details der einzelnen Taten zu entlasten (so auch BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - 3 ARs 16/09 , Rn. 5 unter Hinweis auf Wilhelm NStZ 2007, 358; vgl. auch die Fallschilderung von Müller NJW 2009, 3745, 3746 sowie Leipold/Beukelmann NJW-Spezial 2010, 249).

  • BGH, 15.03.2011 - 1 StR 429/09

    Verlesung des Anklagesatzes bei einer Vielzahl gleichgelagerter

    Die Frage, ob der Anklagesatz den Anforderungen des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 200 StPO genügt, wenn einem Angeklagten eine große Zahl von Vermögensdelikten zur Last gelegt wird, die einem einheitlichen modus operandi folgen, und im Anklagesatz, der allein in der Hauptverhandlung verlesen wird, neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie der Gesamtschaden bezeichnet werden und die Einzelheiten der Taten ergänzend in einem anderen, nicht zu verlesenden Teil der Anklageschrift detailliert beschrieben sind, hat der Senat gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG in einem anderweitigen Verfahren - nach Anfrage bei den übrigen Strafsenaten (§ 132 Abs. 3 GVG) - dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 StR 260/09, NJW 2010, 1386).
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