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   BGH, 17.02.2010 - 2 StR 524/09   

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BGH, 17.02.2010 - 2 StR 524/09 (https://dejure.org/2010,2065)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2010 - 2 StR 524/09 (https://dejure.org/2010,2065)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09 (https://dejure.org/2010,2065)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 111i Abs. 2 StPO; § 73a StGB; Art. 103 Abs. 1 GG; § 44 StPO
    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (Rückgewinnungshilfe; Aufnahme in die Urteilsformel; Revision als statthaftes Rechtsmittel; Wertersatzverfall); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ermöglichung einer Verfahrensrüge

  • lexetius.com

    StPO § 111 i Abs. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 111i Abs 2 StPO
    Strafverfahren: Aufnahme der Feststellung über die Nichtanordnung des Verfalls wegen entgegenstehender Verletztenansprüche in die Urteilsformel; Revision als statthaftes Rechtsmittel bei Entscheidung durch Beschluss

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Aufnahme der gem. § 111i Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) notwendigen Feststellung in die Urteilsformel; Konsequenzen der Entscheidungsfindung eines Gerichts im Anschluss an die Urteilsverkündung durch Beschluss

  • rewis.io

    Strafverfahren: Aufnahme der Feststellung über die Nichtanordnung des Verfalls wegen entgegenstehender Verletztenansprüche in die Urteilsformel; Revision als statthaftes Rechtsmittel bei Entscheidung durch Beschluss

  • rewis.io

    Strafverfahren: Aufnahme der Feststellung über die Nichtanordnung des Verfalls wegen entgegenstehender Verletztenansprüche in die Urteilsformel; Revision als statthaftes Rechtsmittel bei Entscheidung durch Beschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73a; StPO § 111i Abs. 2; StPO § 111i Abs. 3
    Erfordernis der Aufnahme der gem. § 111i Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO ) notwendigen Feststellung in die Urteilsformel; Konsequenzen der Entscheidungsfindung eines Gerichts im Anschluss an die Urteilsverkündung durch Beschluss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 55, 62
  • NJW 2010, 10
  • NJW 2010, 1685
  • NStZ 2010, 344
  • StV 2011, 136
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 17.02.2010 - 2 StR 524/09
    Eine fälschlich als Beschluss bezeichnete Entscheidung, die ihrem Wesen nach ein Urteil darstellt, ist wie ein Urteil anzufechten (vgl. BGHSt 50, 180, 185 f.; 18, 381, 385).
  • BGH, 30.10.1973 - 5 StR 496/73

    Bezeichnung einer ein Verfahren vorläufig einstellenden Entscheidung als Urteil -

    Auszug aus BGH, 17.02.2010 - 2 StR 524/09
    Für die Anfechtbarkeit einer Entscheidung kommt es nicht auf ihre Bezeichnung, sondern auf ihren sachlichen Inhalt und das Verfahrensrecht an (vgl. BGHSt 25, 242, 243 m.w.N.).
  • BGH, 07.02.2008 - 4 StR 502/07

    Keine Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und kein Auffangrechtserwerb des

    Auszug aus BGH, 17.02.2010 - 2 StR 524/09
    Sie rechtfertigt sich daraus, dass die Entscheidung gemäß § 111 i Abs. 2 StPO die materiell-rechtliche Grundlage für einen eventuellen späteren Auffangrechtserwerb des Staates schafft (vgl. BT-Drucks. aaO und BGHR StPO § 111 i Anwendungsbereich 1).
  • BGH, 16.12.2008 - 3 StR 402/08

    Verfall (Auffangrechtserwerb des Staates); Strafzumessung (fehlerhafte

    Auszug aus BGH, 17.02.2010 - 2 StR 524/09
    Die nach § 111 i Abs. 2 StPO notwendigen Feststellungen gehören in die Urteilsformel (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 402/08; Nack in KK 6. Aufl. § 111 i Rdn. 14; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 111 i Rdn. 9).
  • BGH, 15.05.1963 - 2 ARs 66/63
    Auszug aus BGH, 17.02.2010 - 2 StR 524/09
    Eine fälschlich als Beschluss bezeichnete Entscheidung, die ihrem Wesen nach ein Urteil darstellt, ist wie ein Urteil anzufechten (vgl. BGHSt 50, 180, 185 f.; 18, 381, 385).
  • BGH, 08.06.2011 - 3 StR 115/11

    Betrug (Vermögensschaden; schadensgleiche Vermögensgefährdung; Prozessrisiko beim

    Aufgrund der unzureichenden Feststellungen unterliegt das landgerichtliche Urteil der Aufhebung, soweit es die Angeklagte betrifft, ohne dass es noch auf die Rügen der Revision betreffend die Anwendung der § 17 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Satz 1 JGG und den Angriff gegen die der Revision unterliegende (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62 Rn. 7 ff.) Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO ankäme.
  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 60/14

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Voraussetzungen einer Feststellung

    Die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO bezieht sich somit nicht nur auf die Sicherung und Durchsetzung der Ansprüche der Verletzten, sondern bildet zudem die materiell-rechtliche Grundentscheidung für eine aufschiebend bedingte Verfallanordnung zu Gunsten des Staates, die dann zum Tragen kommt, wenn die vorrangigen Ansprüche der Verletzten nicht innerhalb der Frist des § 111i Abs. 3 StPO geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093, 1094; Beschlüsse vom 19. Februar 2008 - 1 StR 596/07, wistra 2008, 221; vom 19. Februar 2008 - 1 StR 503/07, StV 2008, 226; vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009, 56 f.; vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 64; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 219/09).

    Steht mithin ein laufendes Insolvenzverfahren einer Verfallanordnung nach §§ 73, 73a StGB nicht entgegen, so kann während eines Insolvenzverfahrens erst Recht jedenfalls dann eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffen werden, wenn diese lediglich einen Zahlungsanspruch des Staates aufschiebend bedingt begründet (vgl. zu letzterem BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093, 1094; Beschlüsse vom 19. Februar 2008 - 1 StR 596/07, wistra 2008, 221; vom 19. Februar 2008 - 1 StR 503/07, StV 2008, 226; vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009, 56 f.; vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 64; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 219/09; vgl. auch Rogall in SK-StPO, aaO, § 111i Rn. 41 f.; anders ders. in Rn. 40 für den hier nicht zu entscheidenden Fall des Eigentumserwerbs; zur Beschlagnahme auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. März 2013 - 2 Ws 561/12 u.a., NZI 2013, 552, 557).

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2010 (2 StR 524/09, NJW 2010, 1685, 1686) dargelegt, dass die materiell-rechtliche Grundlage für den eventuellen späteren Auffangrechtserwerb aus dem Urteilstenor erkennbar sein soll.

    Ausführungen zu durchgeführten und/oder aufrecht erhaltenen Arrest- und Vollstreckungsmaßnahmen sind dagegen auch in den Urteilsgründen regelmäßig entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, StraFo 2010, 257; vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, NJW 2010, 1685, 1686).

  • OLG Hamm, 04.09.2014 - 3 Ws 253/14

    Fehlendes Vorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen

    Vielmehr stellt die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO die materiell-rechtliche Grundlage für einen eventuellen späteren Auffangrechtserwerb des Staates dar, während es bei dem Beschluss nach § 111i Abs. 3 StPO um die rein zeitliche Fortdauer vorläufig angeordneter Zwangsmaßnahmen geht (s. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, NStZ 2010, 344, 345).
  • OLG Karlsruhe, 17.08.2016 - 2 Ws 261/16

    Beschlagnahme: Voraussetzungen und materiell-rechtliche Grundlagen des

    Auch ist vorliegend nicht der Fall gegeben, in dem eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO zwar ausdrücklich getroffen wird, dies aber rechtsformfehlerhaft nicht in dem Urteil, sondern in einem mit dem Urteil verkündeten Beschluss erfolgt (vgl. insoweit BGH, NJW 2010, 1685, 1686).

    Damit fehlt es an der erforderlichen materiell-rechtlichen Grundlage für einen staatlichen Auffangrechtserwerb nach § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO gegenüber der H. S. A. (vgl. BGH, NJW 2008, 1093, 1094; NJW 2010, 1685, 1686; OLG Celle, NStZ-RR 2011, 343, 344; Rogall, in: SK-StPO, 5. Auflage 2016, § 111i Rn. 18).

  • BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16

    Statthaftes Rechtsmittel (Bestimmung nach der verfahrensrechtlich zulässigen

    Sind Verhandlung und Verkündung entgegen dem Gesetz unterblieben, handelt es sich für die Frage der Anfechtbarkeit dennoch um ein Urteil (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180, 186; Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 63 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11, NStZ 2011, 693 f. mwN).
  • BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (erforderliche

    Sind Verhandlung und Verkündung in einem solchen Fall entgegen dem Gesetz unterblieben, handelt es sich für die Frage der Anfechtbarkeit dennoch um ein Urteil (BGH, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180, 186; Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 63 f.; vgl. weiter BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1955 - 5 StR 363/55, BGHSt 8, 383, 384, und vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 243, zu "Urteilen", die verfahrensrechtlich Beschlüsse waren).
  • BGH, 11.04.2013 - 4 StR 39/13

    Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu Zwecken des Verfalls (Erörterung von

    Zur Fassung der Urteilsformel weist der Senat darauf hin, dass Anordnung und Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einzelner Gegenstände oder des dinglichen Arrests gemäß § 111i Abs. 3 StPO im Beschlusswege zu erfolgen haben (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 64).
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