Rechtsprechung
   BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 120/09   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    NMV § 20 Abs. 1; WoBindG § 10 Abs. 1

  • RA Kotz

    Teilinklusivmiete - weitere Betriebskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    II. BV § 27; WoBindG § 10 Abs. 1
    Umlage weiterer Betriebskosten i.S.d. § 27 Zweite Berechnungsverordnung ( II. BV ) bzgl. einer preisgebundenen Wohnung durch einseitige Erklärung des Vermieters trotz im Mietvertrag vorgesehener Umlage einzelner Betriebskosten; Einseitige Erklärung eines Vermieters bzgl. der Umlage weiterer Betriebskosten auf den Mieter durch Bekanntgabe von Art und Höhe oder durch eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietrecht - Umlage weiterer Betriebskosten bei Teilinklusivmiete

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilinklusivemiete bei öffentlich gefördertem Wohnraum

  • kanzlei-klumpe.de , S. 11 (Leitsatz)

    Zur Frage der Möglichkeit der Änderung einer Teilinklusivmiete-Abrede bei preisgebundenem Wohnraum mittels abweichender Betriebskostenabrechnung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Durch Erklärung gegenüber dem Mieter können auch bei Mietvertrag mit Teilinklusivmiete weitere Betriebskostenposten einbezogen werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Preisgebundener Wohnraum: Betriebskostenumlegung durch einseitige Erklärung! (IMR 2010, 216)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2010, 1744
  • NJW 2010, 6
  • NZM 2010, 436
  • DB 2010, 13
  • IMR 2010, 216



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 16.03.2011 - VIII ZR 121/10  

    Mietrecht - Mieterhöhung (durch Betriebskosten) bei öfftl. geförderter Wohnung

    Insoweit kann die bisherige Mietstruktur für die Zukunft vom Vermieter durch einseitige Erklärung nach § 10 WoBindG geändert werden, indem er die bisher in der Grundmiete enthaltenen Betriebskosten herausrechnet und diesen Betrag als Vorauszahlung auf die nunmehr zwingend abzurechnenden Betriebskosten erhebt (Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, NJW 2010, 1744 Rn. 14 mwN).

    Denn aus einer solchen Erklärung kann der Mieter ersehen, welche Betriebskosten der Vermieter nunmehr geltend macht und mit welchen Kosten er insoweit für die Zukunft rechnen muss (Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, aaO Rn. 15 mwN).

    Hierzu reichte es aus, dass die Beklagte diese Kosten abweichend von der im Mietvertrag ursprünglich getroffenen Vereinbarung in einer Zeit, in der die Wohnungsbindung (noch) bestanden hat, umlegte und gegenüber den Klägern abrechnete (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, aaO).

  • BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 335/10  

    Mietrecht - Nicht vereinbarte Betriebskosten umgelegt: Abrechnung unwirksam?

    Denn für den Vermieter bestand nach § 14 MHG bis 31. Dezember 1997 die Möglichkeit, Betriebskosten im Sinne von § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung durch einseitige Erklärung für die Zukunft auf den Mieter umzulegen; eine derartige Erklärung liegt bereits in der Abrechnung von Betriebskosten und Erhebung von Vorauszahlungen (zur vergleichbaren Situation im preisgebundenen Wohnraum vgl. Senatsurteile vom 16. März 2011 - VIII ZR 121/10, WuM 2011, 280 Rn. 11; vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, NJW 2010, 1744 Rn. 14, und Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 - VIII ZR 199/10, WuM 2010, 294 Rn. 5).
  • AG Dortmund, 19.06.2012 - 425 C 1232/12  

    Mietrecht - Einseitiger Wärmecontracting-Vertrag: Mieter muss nicht zahlen!

    Nach Ansicht des BGH (NJW 2010, 1744 = WuM 2010, 364 = NZM 2010, 436 = MietPrax-AK, § 20 NMV Nr. 2 mit Anm. Eisenschmid; Schach, jurisPR-MietR 12/2010 Anm. 2; Kinne, GE 2010, 725; Lützenkirchen, MietRB 2010, 189; Drasdo, NJW-Spezial 2010, 418) kann auch dadurch geschehen, dass er dem Mieter eine - formell ordnungsgemäße - Betriebskostenabrechnung erteilt, die derartige Betriebskosten umfasst.
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