Weitere Entscheidung unten: EuGH, 07.05.2009

Rechtsprechung
   BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 693/09   

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https://dejure.org/2009,885
BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 693/09 (https://dejure.org/2009,885)
BVerfG, Entscheidung vom 06.10.2009 - 2 BvR 693/09 (https://dejure.org/2009,885)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - 2 BvR 693/09 (https://dejure.org/2009,885)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 13, 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 1004 Abs. 1; WEG §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3
    Verfassungswidrigkeit eines durch die Gemeinschaft beschlossenen Hausverbots im Wohnungseigentumsrecht

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung zum Ausspruch eines Hausverbots gegen einen Besucher einer Wohnungseigentümers; Erfassung der selbstbestimmten Nutzung des Eigentums als eigenverantwortliche Entscheidung i.S.d. Eigentumsgarantie; ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ausspruch eines Hausverbot durch die Eigentümergemeinschaft gegen einen Besuchers eines Miteigentümers wegen nächtlicher Ruhestörung grds. nicht zulässig; Art. 13, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1, § 15 Abs. 2 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hausverbot für Besucher eines Wohnungseigentümers

  • Judicialis

    BGB § 1004; ; ZPO § ... 522 Abs. 2; ; WEG § 14; ; WEG § 15 Abs. 3; ; WEG § 21 Abs. 3; ; WEG § 18; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 13; ; GG Art. 14; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93c Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gerichtlichen Bestätigung eines Hausverbots durch die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Lebensgefährten einer Wohnungseigentümerin

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hausverbot gegen Besucher einer Wohnungseigentümerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde zu Hausverbot einer Wohnungseigentümerversammlung gegen Besucher einer Wohnungseigentümerin erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hausverbot durch die Wohnungseigentümerversammlung

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Der Streit um Lärmbelästigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde zu Hausverbot einer Wohnungseigentümerversammlung gegen Besucher einer Wohnungseigentümerin erfolgreich

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Hausverbot durch Eigentümerbeschluss

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümer überschreiten mit Hausverbot für den Lebensgefährten einer Eigentümerin ihre Kompetenzen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Eigentümerversammlung kann Eigentümerin Besuche nicht verbieten

  • diewohnungseigentuemer.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen durch Wohnungseigentümergemeinschaft erteiltes Hausverbot!

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Hausverbote für störende Besucher nicht ohne weiteres erlaubt

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 3 (Kurzinformation)

    Zur Frage der Wirksamkeit eines Hausverbotes, welches eine Wohnungseigentümerversammlung ausgesprochen hat

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Ruhestörung: Mieter muss auf seine Besucher einwirken

Besprechungen u.ä. (2)

  • ovs.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundrechte und Gebrauchsrechte des Wohnungseigentümers (Dr. Michael J. Schmid)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grundrechte gelten auch im Wohnungseigentum! (IMR 2009, 428)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 267
  • NJW 2010, 220
  • MDR 2010, 73
  • NZM 2010, 44
  • ZMR 2010, 206
  • NJ 2010, 246
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 693/09
    a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG soll dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen (vgl. BVerfGE 89, 1 ).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist allerdings erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, vor allem vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2004 - 1 BvR 2285/03 -, NJW-RR 2004, S. 440 ).

    Bei der Auslegung und Anwendung des Nachteilsbegriffs ist neben Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch Art. 13 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 89, 1 ).

  • BVerfG, 16.01.2004 - 1 BvR 2285/03

    Zur Stattgabe einer Räumungsklage wegen Verletzung des Rechts des Vermieters zur

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 693/09
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist allerdings erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, vor allem vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2004 - 1 BvR 2285/03 -, NJW-RR 2004, S. 440 ).

    Die Gerichte sind danach gehalten, bei der Auslegung und Anwendung des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs die widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Vertragsparteien zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 90, 27 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2004 - 1 BvR 2285/03 -, NJW-RR 2004, S. 440 ).

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 693/09
    Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor; denn das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Schutz des Grundstückseigentums bereits entschieden (vgl. BVerfGE 98, 17 ).

    Art. 14 Abs. 1 GG gibt daher dem Rechtsträger des ihm nach dem bürgerlichen Recht zugeordneten Grundeigentums die Befugnis, die Nutzung aufgrund eigenverantwortlicher Entscheidung selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 98, 17 ).

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

    Abgesehen davon trägt der Störer ggf. das Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die gewählte Maßnahme die Störung nicht beseitigt (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 1976 - V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 253; vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, VersR 2004, 797, 798; BVerfG, NJW 2010, 220 Rn. 26; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 1.81 ff.; BeckOK BGB/Fritzsche § 1004 Rn. 66 (Stand: 01.02.2015)).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

    Nach Art. 14 GG hat der Wohnungseigentümer das mit § 13 Abs. 1 WEG auch einfachrechtlich abgesicherte Recht, mit dem Wohnungseigentum im Ausgangspunkt nach Belieben zu verfahren (BVerfGK 4, 333, 336; BVerfG, NJW 1995, 1665, 1666 für Art. 5 GG; Beschl. v. 6. Oktober 2009, 2 BvR 693/09, juris).

    Jeder Wohnungseigentümer hat das verfassungsrechtlich geschützte Recht, in seinem Wohnungseigentum Gäste zu empfangen (BVerfG, Beschl. v. 6. Oktober 2009 aaO), und ein solches Recht steht auch einem Mieter zu.

  • BGH, 08.04.2011 - V ZR 210/10

    Wohnungseigentumssache: Nachträglicher Einbau einer Videoanlage im Klingeltableau

    Vielmehr wird unter einem Nachteil jede nach objektiven Kriterien gegebene, nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung verstanden (BVerfG, NJW 2010, 220, 221).
  • AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980a C 5/21

    Wann muss ein Eigentümer einen Nachteil nicht hinnehmen?

    Ein "Nachteil" im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist - im Einklang mit der Reichweite des § 14 Ziff. 1 WEG a.F. (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 52) - bei jeder nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung, die konkret und objektiv sein muss, gegeben; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. nur BGH, NZM 2014, 245, 246, Rn. 11 = ZMR 2014, 554; BVerfG, ZWE 2009, 438, 439 = ZMR 2010, 206).
  • BGH, 14.06.2022 - VI ZR 172/20

    Zur Wittenberger Sau

    Abgesehen davon trägt der Störer ggf. das Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die gewählte Maßnahme die Störung nicht beseitigt (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 40; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1976 - V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 253, juris Rn. 11; vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, VersR 2004, 797, juris Rn. 14; BVerfG, NJW 2010, 220 Rn. 26; BeckOK BGB/Fritzsche, 61. Edition, § 1004 Rn. 67; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 40. Auflage, UWG § 8 Rn. 1.113, 1.115, 1.119).
  • BGH, 28.09.2012 - V ZR 251/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Aufnahme eines

    Das daraus auch in vermögensrechtlicher Hinsicht fließende Selbstbestimmungsrecht jedes Wohnungseigentümers ändert jedoch nichts daran, dass es mit Rücksicht auf die besonders engen nachbarschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft in erhöhtem Maße einer gemeinschaftsverträglichen Ausbalancierung der widerstreitenden Belange durch Herstellung praktischer Konkordanz bedarf (zumindest im Ergebnis ebenso Hogenschurz in Jennißen, aaO, § 13 Rn. 2 u. § 14 Rn. 1; Timme/Dötsch, aaO, § 14 Rn. 1 f.; § 14 Rn. 7 ff. u. 31 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2010, 220 f. u. Abramenko, ZMR 2011, 897 f., der für eine starke Gewichtung der Interessen finanzschwacher Wohnungseigentümer eintritt).
  • BGH, 13.05.2022 - V ZR 7/21

    Darlegungs- und Beweislast bei Einwirkung auf Eigentum; Mobilfunkinfrastruktur

    Hieraus ergibt sich die grundsätzliche Rechtsmacht des Eigentümers, über die Art und den Umfang der Nutzung seiner Sache selbst zu entscheiden (vgl. Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 14; Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 178; vgl. auch BVerfG NJW 2010, 220 f.), insbesondere auch darüber, ob und wie die Sache gewerblich genutzt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 14; Senat, Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 178).
  • LG Braunschweig, 14.02.2023 - 6 O 3931/21

    Kein Anspruch gegen Volkswagen auf Unterlassung des Vertriebs von PKW mit

    Vielmehr sind die Grundrechte als maßgebender und übergeordneter Wertungskanon ein zu beachtender Bestandteil der Auslegung einfachgesetzlicher zivilrechtlicher Normen (BVerfG NJW 1958, 257 (257 f.); BVerfG, Beschl. v. 06.10.2009 ­ 2 BvR 693/09, NJW 2010, 220); wenngleich ihnen eine unmittelbare Geltung in dem Privatrechtsverhältnis nicht zuzusprechen ist.

    Für eine umfassende verfassungsrechtliche Kontrolle ist im privatrechtlichen Rahmen bei der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten kein Raum (Muckel, JA 2010, 670 (671) Besprechung zu BVerfG, Beschl. v. 06.10.2009 ­ 1 BvR 693/09, NJW 2010).

  • LG München I, 23.06.2014 - 1 S 13821/13

    Beschlusskompetenz zur Änderung der Kostenverteilung bei baulicher Veränderung?

    Obwohl die Schwelle des § 14 Nr. 1 WEG im Hinblick auf die betroffenen Eigentumsrechte der übrigen Wohnungseigentümer im Allgemeinen als niedrig anzusehen ist (vgl. BayObLG Beschluss vom 20.11.2003, Az.: 2Z BR 134/03; BVerfG, ZMR 2005, 634), kann im Einzelfall ein gewisses Maß an Beeinträchtigung auf Grund der kollidierenden Eigentumsgrundrechte der Eigentümer, welche die bauliche Veränderung begehren, hinzunehmen sein (vgl. etwa BayObLG FG Prax 2003, 261; OLG München 32 Wx 51/05 - BeckRS 2005, 08473; AG Bremen, BeckRS 2012, 24876; LG Köln, Beschluss vom 31.07.2006 - 29 T 73/05) Der Konflikt zwischen der für die Kläger streitenden Eigentumsgarantie sowie dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 3 GG und dem ebenfalls durch Art. 14 Abs. 11 GG geschützten Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf ungestörte Nutzung Ihres eigenen Wohnungseigentums ist nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz einzelfallbezogen zu lösen (vgl. etwa BVerfG NJW 2010, 220).

    Praktische Konkordanz erfordert, dass sich nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal durchsetzt, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfG NJW 2010, 220).

  • LG Hamburg, 12.12.2012 - 318 S 31/12

    Mehrere Skulpturen im Garten: Keine "gärtnerische Nutzung"!

    Bei widerstreitenden Grundrechtspositionen hat sich die Auslegung der Regelung in § 14 Ziff. 1 WEG an dem Grundsatz der sog. praktischen Konkordanz fallbezogen zu orientieren, wonach nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfG, NZM 2010, 44, 45, Tz. 19).
  • KG, 10.09.2015 - 8 U 94/15

    Wohnungseigentum: Anspruch der Miteigentümer auf Unterlassung des Betretens der

  • OLG München, 16.09.2015 - 12 UF 475/15

    Zulässigkeit eines während der Trennungszeit geltend gemachten Antrages des

  • LG Köln, 26.04.2018 - 29 S 239/17

    Darf Eigentümer an Medizintouristen vermieten?

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.12.2017 - 1 A 11826/16

    Geräuscheinwirkungen durch den Betrieb eines Kultur- und Gemeindezentrums auf

  • LG Karlsruhe, 23.07.2019 - 11 S 122/18

    Kein Klimagerät auf dem Dach!

  • AG Hamburg-St. Georg, 03.12.2021 - 980a C 36/21

    Beseitigung von Müllbehältern

  • LG Köln, 26.11.2013 - 21 O 202/13

    Prüfung der Rechtmäßigkeit von Arrestbefehlen aufgrund der Tatbestandsmäßigkeit

  • VG München, 19.07.2023 - M 28 K 22.414

    Unterlassung von Nutzungen, Schulgelände, Öffentlich-rechtlicher

  • AG Bremen, 29.04.2013 - 29 C 87/10

    Teileigentumsbezeichnung "Laden": Wein-Bar trotzdem zulässig?

  • LG Hamburg, 30.05.2012 - 318 S 176/11

    Wohnungseigentum: Beseitigungsanspruch der Mitwohnungseigentümer bei störendem

  • AG München, 12.12.2013 - 483 C 21495/13

    WEG - Unterlassungsklage gegen die Nutzung von Teileigentum als Boarding-House

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Rechtsprechung
   EuGH, 07.05.2009 - C-553/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6936
EuGH, 07.05.2009 - C-553/07 (https://dejure.org/2009,6936)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.2009 - C-553/07 (https://dejure.org/2009,6936)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - C-553/07 (https://dejure.org/2009,6936)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Achtung des Privatlebens - Löschung der Daten - Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten und ihrer Empfänger - Frist für die Ausübung des Auskunftsrechts

  • Europäischer Gerichtshof

    Rijkeboer

    Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Achtung des Privatlebens - Löschung der Daten - Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten und ihrer Empfänger - Frist für die Ausübung des Auskunftsrechts

  • EU-Kommission PDF

    Rijkeboer

    Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Achtung des Privatlebens - Löschung der Daten - Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten und ihrer Empfänger - Frist für die Ausübung des Auskunftsrechts

  • EU-Kommission

    Rijkeboer

    Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Achtung des Privatlebens - Löschung der Daten - Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten und ihrer Empfänger - Frist für die Ausübung des Auskunftsrechts“

  • Wolters Kluwer

    Frist für Aufbewahrung personenbezogener Daten und für die Ausübung des Auskunftsrechts; Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung; Achtung des Privatlebens; [College van burgemeester en wethouders van Rotterdam gegen M. E. E. Rijkeboer]

  • rechtsportal.de

    Frist für Aufbewahrung personenbezogener Daten und für die Ausübung des Auskunftsrechts; Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung; Achtung des Privatlebens - [College van burgemeester en wethouders van Rotterdam gegen M. E. E. Rijkeboer]

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Rijkeboer

    Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Achtung des Privatlebens - Löschung der Daten - Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten und ihrer Empfänger - Frist für die Ausübung des Auskunftsrechts

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande) eingereicht am 12. Dezember 2007 - College van burgemeester en wethouders van Rotterdam / M.E.E. Rijkeboer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State - Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 220 (Ls.)
  • EuZW 2009, 546
  • DÖV 2009, 633
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus EuGH, 07.05.2009 - C-553/07
    Sie sind "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie, da es sich um Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989, Randnr. 64, vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 24, und vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 43).

    Die Bedeutung der Privatsphäre wird in den Erwägungsgründen 2 und 10 der Richtlinie hervorgehoben und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs betont (vgl. in diesem Sinne Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 70, und Lindqvist, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie verhältnismäßig allgemein gehalten sind, da die Richtlinie auf viele ganz unterschiedliche Situationen Anwendung finden soll und da sie Vorschriften enthält, die durch eine gewisse Flexibilität gekennzeichnet sind, und es in vielen Fällen den Mitgliedstaaten überlässt, die Einzelheiten zu regeln oder zwischen Optionen zu wählen (vgl. Urteil Lindqvist, Randnr. 83).

    Der Gerichtshof hat deshalb anerkannt, dass die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie in vielerlei Hinsicht über einen Handlungsspielraum verfügen (vgl. Urteil Lindqvist, Randnr. 84).

    Tatsächlich ist der Anwendungsbereich der Richtlinie, wie der Gerichtshof bereits anerkannt hat (vgl. Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 43, und Lindqvist, Randnr. 88), sehr weit und sind die von der Richtlinie erfassten personenbezogenen Daten vielfältig.

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

    Auszug aus EuGH, 07.05.2009 - C-553/07
    Sie sind "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie, da es sich um Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989, Randnr. 64, vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 24, und vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 43).

    Die Bedeutung der Privatsphäre wird in den Erwägungsgründen 2 und 10 der Richtlinie hervorgehoben und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs betont (vgl. in diesem Sinne Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 70, und Lindqvist, Randnrn.

    Tatsächlich ist der Anwendungsbereich der Richtlinie, wie der Gerichtshof bereits anerkannt hat (vgl. Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 43, und Lindqvist, Randnr. 88), sehr weit und sind die von der Richtlinie erfassten personenbezogenen Daten vielfältig.

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus EuGH, 07.05.2009 - C-553/07
    97 und 99, sowie Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, Slg. 2008, I-271, Randnr. 63, und vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 14.02.2008 - C-449/06

    Gysen - Beamte - Vergütung - Statut - Familienzulagen - Festsetzung der Höhe der

    Auszug aus EuGH, 07.05.2009 - C-553/07
    Die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften ist Sache der nationalen Gerichte (vgl. Urteil vom 14. Februar 2008, Gysen, C-449/06, Slg. 2008, I-553, Randnr. 17).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-524/06

    EIN ZENTRALES AUSLÄNDERREGISTER DARF NUR SOLCHE PERSONENBEZOGENEN DATEN

    Auszug aus EuGH, 07.05.2009 - C-553/07
    Sie sind "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie, da es sich um Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989, Randnr. 64, vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 24, und vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 43).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-73/07

    Der Gerichtshof präzisiert das Verhältnis zwischen Datenschutz und Pressefreiheit

    Auszug aus EuGH, 07.05.2009 - C-553/07
    97 und 99, sowie Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, Slg. 2008, I-271, Randnr. 63, und vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Daher kann es nicht angehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zum Betrieb der Suchmaschine ausgeführt wird, den in der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Verpflichtungen und Garantien entzogen wird, was die praktische Wirksamkeit der Richtlinie und den wirksamen und umfassenden Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, die mit ihr gewährleistet werden sollen, einschränken würde (vgl. entsprechend Urteil LʼOréal u. a., EU:C:2011:474, Rn. 62 und 63), insbesondere des Rechts auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, dem die Richtlinie eine besondere Bedeutung beimisst, wie u. a. aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihren Erwägungsgründen 2 und 10 hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 70, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 47, und IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

    Es scheint somit, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche diese Information sofort zu geben hat, d. h. zum Zeitpunkt des Erhebens der Daten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 68, und vom 7. November 2013, IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 23).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Diese Information ist nämlich der Sache nach erforderlich, damit die betroffenen Personen u. a. das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs ausüben können, das in Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 22 der Richtlinie 95/46 für den Fall einer Verletzung ihrer Rechte ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 52, sowie vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 95).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

    Die Bedeutung sowohl des durch Art. 7 der Charta gewährleisteten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens als auch des durch ihren Art. 8 gewährleisteten Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten wird im Übrigen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehoben (vgl. Urteile Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 47, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 53, sowie Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 53, 66 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/16

    Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist der Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 sehr weit und sind die von ihr erfassten personenbezogenen Daten vielfältig (Urteil vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-154/21

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten

    Hierzu weist es darauf hin, dass die im Urteil vom 7. Mai 2009, Rijkeboer (C-553/07, EU:C:2009:293), angestellten Erwägungen, die auf den Zweck des in der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Auskunftsrechts abstellten, auf das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO übertragen werden könnten, insbesondere da sich aus den Erwägungsgründen 9 und 10 der DSGVO ableiten lasse, dass der Unionsgesetzgeber das Schutzniveau gegenüber dieser Richtlinie nicht habe herabsetzen wollen.

    Viertens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es der betroffenen Person durch die Ausübung dieses Auskunftsrechts nicht nur ermöglicht werden muss, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 44, sowie vom 20. Dezember 2017, Nowak, C-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 57), insbesondere ob sie gegenüber Empfängern offengelegt wurden, die zu ihrer Verarbeitung befugt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 49).

    Dieses Auskunftsrecht ist insbesondere erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"), ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 44, sowie vom 20. Dezember 2017, Nowak, C-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 57), sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auszuüben oder im Schadensfall den in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 52).

  • BGH, 28.01.2014 - VI ZR 156/13

    Kein Auskunftsanspruch bezüglich Schufa-Scoreformel

    Dem Schutz der Privatsphäre soll daher insbesondere durch Auskunft über die Basisdaten des Betroffenen Rechnung getragen werden (vgl. EuGH, EuZW 2009, 546 Rn. 49 f. - Rijkeboer).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2021 - 16 A 1582/20

    Anspruch auf unentgeltliche Kopie der eigenen Examensklausuren

    vgl. zu Art. 15 Abs. 1 DSGVO die Bezugnahme in BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 -, juris, Rn. 20, auf EuGH, Urteile vom 7. Mai 2009 - C-553/07 -, Rijkeboer, Rn. 49 ff., vom 17. Juli 2014 - C 141/12 -, YS u. a. -, Rn. 44, und vom 20. Dezember 2017 - C-434/16 -, Nowak, Rn. 57.
  • BGH, 22.02.2022 - VI ZR 14/21

    Beschränktes Auskunftsrecht über die Herkunft von Daten (Schutz Dritter)

    Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist insbesondere erforderlich, um es der betroffenen Person gegebenenfalls zu ermöglichen, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen etwa die Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-434/16, NJW 2018, 757 Rn. 57 und vom 7. Mai 2009 - C-553/07, EuZW 2009, 546 Rn. 51 zur Richtlinie 95/46/EG).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    Y.S. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der

    Dieses Auskunftsrecht ist insbesondere erforderlich, um der betroffenen Person gegebenenfalls zu ermöglichen, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten zu verlangen und somit das Recht nach Art. 12 Buchst. b der genannten Richtlinie auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 49 und 51).

    Die Mitgliedstaaten sind somit nach der Richtlinie 95/46 zwar verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jede betroffene Person vom für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen sämtliche sie betreffenden Daten dieser Art erhält, die dieser verarbeitet, sie überlässt es den Mitgliedstaaten jedoch, festzulegen, in welcher konkreten Form diese Mitteilung zu erfolgen hat, soweit sie "verständlich" ist, d. h. es der betroffenen Person ermöglicht, von diesen Daten Kenntnis zu erlangen und zu prüfen, ob sie richtig sind und der Richtlinie gemäß verarbeitet werden, so dass diese Person gegebenenfalls die ihr in den Art. 12 Buchst. b und c, 14, 22 und 23 dieser Richtlinie verliehenen Rechte ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Rijkeboer, EU:C:2009:293, Rn. 51 und 52).

  • BVerwG, 30.11.2022 - 6 C 10.21

    Datenschutzrecht gibt Anspruch auf unentgeltliche Kopien von Prüfungsarbeiten der

  • BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19

    Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über

  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 C 28.14

    EuGH soll datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die beim Aufruf einer

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • EuGH, 20.10.2022 - C-77/21

    Digi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-154/21

    Österreichische Post (Informations relatives aux destinataires de données

  • EuGH, 30.05.2013 - C-342/12

    Worten

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2013 - C-131/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen sind Suchmaschinen-Diensteanbieter für

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-293/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón ist die Richtlinie über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-77/21

    Digi - Vorabentscheidungsersuchen Schutz natürlicher Personen bei der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-487/21

    Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • FG Baden-Württemberg, 26.07.2021 - 10 K 3159/20

    Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Einsicht in die Prüfer-Handakte während

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-141/12

    Y.S. - Personenbezogene Daten und Verarbeitung - Rechtliche Analyse

  • EuGH, 12.12.2013 - C-486/12

    X

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-693/22

    I. (Vente d'une base de données) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • EuGH, 07.11.2013 - C-473/12

    IPI - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 10 und 11

  • FG Münster, 24.02.2022 - 6 K 3515/20

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung ( DSGVO ) gegenüber

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-92/09

    Volker und Markus Schecke - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2014 - C-212/13

    Rynes - Rechtsangleichung - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-579/21

    Pankki S - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-434/16

    Nowak - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 95/46/EG - Verarbeitung

  • EGMR, 08.09.2022 - 3153/16

    DRELON c. FRANCE

  • FG Nürnberg, 23.11.2022 - 5 K 246/21

    Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-118/22

    Direktor na Glavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - Sofia - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-398/15

    Manni

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Anfechtung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1289 des Rates

  • FG Thüringen, 22.02.2022 - 4 K 660/20

    Zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO im Bereich der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-98/09

    Sorge - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 8 der Rahmenvereinbarung über befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-333/22

    Generalanwältin Medina: Eine betroffene Person muss über einen gerichtlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-201/14

    Bara u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und Währungspolitik -

  • EuG, 20.10.2008 - T-260/07

    Las Marismas de Lebrija / Rat und Kommission

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