Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 321/08   

Volltextveröffentlichungen (13)

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  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung wegen Fortführung eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma - Keine Unterbrechung der Firmenfortführung bei Umfirmierung kurz vor Einstellung des Geschäftsbetriebs - Unternehmensfortführung i. S. des § 25 HGB auch bei Teilerwerb, wenn dieser den Kern des Unternehmens umfasst

  • NWB SteuerXpert START

    HGB § 25 Abs. 1

  • rws-verlag.de

    HGB § 25
    Zur Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma

  • duessellegal.de (Zusammenfassung und Volltext)

    Weiterentwicklung der Kriterien zur Firmenfortführung nach § 25 HGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 25 Abs. 1
    Vordergründigkeit eines fortgeführten Autohauses im äußeren Erscheinungsbild gegenüber einem damit verbundenen gewinnbringenderen Werkstattbetrieb; Fortführung des Unternehmens aufgrund Übernahme des wesentlichen Kerns

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Handelsrecht - Fortführung eines Handelsunternehmens unter bisheriger Firma

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachfolge im Autohaus

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kurze zwischenzeitliche Umfirmierungen von Unternehmen stehen der Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht grundsätzlich entgegen

  • info-m.de (Leitsatz)

    Haftung bei Firmenfortführung: Genügt die Fortführung eines Teilbetriebs?

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  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Haftung bei Fortführung eines Autohauses

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HGB § 25
    Zur Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Haftung für die Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma

  • lto.de (Kurzinformation)

    Neuer Unternehmensinhaber haftet für alte Schulden bei Übernahme des wesentlichen Unternehmenskerns und dessen Fortführung unter alter Firma

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2010, 236
  • ZIP 2009, 2244
  • MDR 2010, 36
  • WM 2009, 2285
  • MMR 2010, 32 (Ls.)
  • DB 2009, 2429
  • Rpfleger 2010, 81



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 116/11  

    Gesellschaftsrecht - Haftung einer GmbH für fehlerhafte Anlageberatung

    aa) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteile vom 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912; vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1001, 1002 Rn. 7; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, NJW-RR 2009, 820 Rn. 12 und vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08, NJW 2010, 236, 237 Rn. 13).

    § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft allein an die nach außen in Erscheinung tretende Kontinuität des Unternehmens als tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber (BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO; vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJW-RR 2004, 1173; vom 28. November 2005 aaO Rn. 7 und 14; vom 24. September 2008 aaO S. 821 Rn. 19 und vom 16. September 2009 aaO Rn. 15).

    Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO S. 911; vom 28. November 2005 aaO Rn. 9 mwN; vom 24. September 2008 aaO S. 820 Rn. 13 und vom 16. September 2009 aaO S. 238 Rn. 18).

    Die Haftungsfolge aus § 25 Abs. 1 HGB kommt daher auch dann zum Zuge, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO mwN und vom 16. September 2009 aaO Rn. 17 f; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 229/08, NJW-RR 2010, 246, 247 Rn. 2).

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 229/08  

    Gesellschaftsrecht - Unternehmensfortführung wenn Teilbereich wesentlich ist

    Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB auch dann vorliegt, wenn nur ein Teil des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich nach den gesamten für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretenden Umständen um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt (vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 16. September 2009 - VIII ZR 321/08, DB 2009, 2429 Tz. 17 f.).
  • OLG Stuttgart, 23.03.2010 - 8 W 139/10  

    Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit eines Haftungsausschlusses bei Erwerb

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zur Problematik einschließlich der der Geschäfts- und Firmenfortführung: OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und NJW-RR 1999, 396; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404 und NJW-RR 2005, 1349; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120; OLG Jena NotBZ 2007, 298; OLG München Rpfleger 2008, 494; BGH NJW 1996, 2866, NJW 2001, 1352 und NJW 2010, 236; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 25 Rdnr. 13 ff; je m. w. N.).

    Entscheidend ist allein, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (BGH NJW 1992, 911, NJW 2001, 1352, NJW-RR 2009, 820, NJW-RR 2010, 246 und NJW 2010, 236; je m. w. N.).

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  • OLG Stuttgart, 26.02.2010 - 8 W 99/10  

    Eintragung des handelsrechtlichen Haftungsausschlusses durch das Registergericht

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zur Problematik einschließlich der der Geschäfts- und Firmenfortführung: OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und NJW-RR 1999, 396; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404 und NJW-RR 2005, 1349; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120; OLG Jena NotBZ 2007, 298; OLG München Rpfleger 2008, 494; BGH NJW 1996, 2866, NJW 2001, 1352 und NJW 2010, 236; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 25 Rdnr. 13 ff; je m. w. N.).

    Entscheidend ist allein, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (BGH NJW 2001, 1352 und NJW 2010, 236; je m. w. N.).

    Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB kommt es dabei nicht darauf an, welche Erklärung gegenüber dem Registergericht abgegeben wird, sondern allein darauf, unter welcher Bezeichnung ein Unternehmen tatsächlich am Markt auftritt (BGH NJW 2010, 236 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2011 - 3 Wx 84/11  

    Begriff der Fortführung des Unternehmens i.S. von § 25 Abs. 1 HGB

    Die Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH NJW 2010, 236 [13]; NJW-RR 2009, 820; NJW 2006, 1002).

    Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weiter geführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (BGH NJW 2010, 236 [18]).

  • OLG Köln, 08.02.2010 - 2 Wx 123/09  

    Ablehnung der Eintragung eines Haftungsausschlusses durch das Registergericht

    Vielmehr genügt die Fortführung des Handelsgeschäfts im wesentlichen Bestand oder Kern (BGH, ZIP 1992, 398; BGH, DB 2009, 2429; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009, II ZR 229/08), wobei hinsichtlich des Merkmals des wesentlichen Kernbereichs letztlich auf eine einzelfallbezogene Beurteilung ankommt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2011 - L 1 KR 636/07  

    Prozessstandschaft; Dissens; Schuldanerkenntnis; Unternehmensfortführung

    Ob es sich um denselben Namen handelt, bemisst sich aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08, juris RdNr. 18 mit weiteren Nachweisen).
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