Rechtsprechung
   BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 247 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; § 132 GVG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 EMRK
    Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen; notwendige Anwesenheit des Angeklagten; Vorlageverfahren; Anwesenheitsrecht; rechtliches Gehör; Konfrontationsrecht; angemessene Verteidigung; faires Verfahren; Heilung (Verzicht auf weitere Befragung des Zeugen).

  • lexetius.com

    StPO §§ 247, 338 Nr. 5

  • bundesgerichtshof.de
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  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen als Teil der Vernehmung i.S.v. § 247 Strafprozessordnung ( StPO ); Fortdauernde Abwesenheit eines gem. § 247 StPO während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über eine Entlassung des Zeugen als absoluter Revisionsgrund i.S.d. § 338 Nr. 5 StPO; Entlassungsverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten als für eine uneingeschränkte Verteidigung wesentlicher Verfahrensteil

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof erteilt Überlegungen zur Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung eine Absage

  • JURION Strafrecht Blog (Kurzinformation)

    § 247 StPO
    Der geheime :-) Beschluss des BGH zu § 247 StPO - da ist er

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung

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  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Überlegungen zur Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung Absage erteilt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Angeklagter darf während der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen nicht aus dem Sitzungszimmer entfernt werden

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 21.04.2010, Az.: GSSt 1/09 (Entlassung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten)" von Prof. Dr. Gehard Fezer, original erschienen in: NStZ 2011, 47 - 50.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 21.04.2010, Az.: GSSt 1/09 (Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nur in Gegenwart des Angeklagten)" von VorsRiLG Olaf Arnoldi, original erschienen in: StRR 2010, 340 - 342.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 55, 87
  • NJW 2010, 2450
  • NStZ 2011, 47
  • StV 2010, 467
  • Rpfleger 2010, 541



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Wird zitiert von ... (8)  

  • StGH Hessen, 16.11.2011 - P.St. 2323  

    Art 147 Abs 2 Verf HE, Art 131 Abs 2 Verf HE, Art 131 Abs 1 Verf HE, Art 92 Abs 1

    - BGH, Beschluss vom 21.04.2010 - GSSt 1/09 -, NJW 2010, 2450 [2452] -.

    - Vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.06.1995 - 2 StR 67/95 -, NStZ-RR 1996, 107 [108]; Urteil vom 02.02.1999 - 1 StR 590/98 -, NStZ 1999, 312; Beschluss vom 07.07.2009 - 3 ARs 7/09 - Beschluss vom 21.04.2010 - GSSt 1/09 -, NJW 2010, 2450 [2452]; Hamm/Hassemer/Pauly, Beweisantragsrecht, 2. Aufl. 2007, Rdnr. 50; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl. 2010, Rdnr. 473 f. -.

  • BGH, 05.10.2010 - 1 StR 264/10  

    Einvernahme eines Augenscheins in Abwesenheit des Angeklagten (absoluter

    Dieser Begriff ist im Regelungszusammenhang der §§ 247 und 248 StPO auf Grund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die als Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert wird, restriktiv auszulegen (BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, Rn. 14 mwN, wistra 2010, 352 = NJW 2010, 2450).

    Dieser Begriff ist im Regelungszusammenhang der §§ 247 und 248 StPO aufgrund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die als Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert wird, restriktiv auszulegen (BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, Rn. 14 mwN, wistra 2010, 352 = NJW 2010, 2450).

  • BGH, 01.12.2011 - 3 StR 318/11  

    Ausschluss des Angeklagten (Abwesenheit bei Entscheidung über die Entlassung

    Nach der durch den Großen Senat für Strafsachen ( BGHSt 55, 87) bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen nicht mehr zu seiner Vernehmung im Sinne des § 247 StPO, sondern bildet einen selbständigen Verfahrensabschnitt und regelmäßig einen "wesentlichen Teil" der Hauptverhandlung.

    Nach der durch den Großen Senat für Strafsachen (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87) bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 353/06, NStZ 2007, 352, 353) gehört die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen nicht mehr zu seiner Vernehmung im Sinne des § 247 StPO, sondern bildet einen selbständigen Verfahrensabschnitt und regelmäßig einen "wesentlichen Teil" der Hauptverhandlung.

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  • BGH, 27.01.2011 - 5 StR 482/10  

    Beweiswürdigung (Lücken; Widersprüche); schwerer sexueller Missbrauchs eines

    Bei dieser Sachlage bedarf die Frage keiner abschließenden Klärung, ob die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 247 StPO wegen fortdauernder Abwesenheit des Angeklagten während der Entlassung der in seiner Abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen Nebenklägerin V. T. im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2010 - GSSt 1/09 ( NJW 2010, 2450, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Erfolg haben müsste.

    Nach der von der Revision mitgeteilten - aus dem Protokoll nicht hinreichend deutlich ersichtlichen - Videoübertragung der Vernehmung an den aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180; Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 437/01, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25; Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 StR 46/01, StV 2002, 10; aber auch Beschluss vom 26. August 2005 - 3 StR 269/05, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 29; ferner Graf/Berg, StPO, § 247 Rn. 16; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 247 Rn. 48; jeweils mwN) könnte dessen Verzicht auf eine Befragung der Zeugin eine Heilung des Verstoßes (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, NJW 2010, 2450 Rn. 25) begründen, wenngleich er vor der Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO erklärt wurde.

  • BGH, 27.04.2010 - 5 StR 460/08  

    Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen

    Der auf Verletzung des § 247 StPO gestützten Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 5 StPO ist nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2010 - GSSt 1/09 - aufgrund des Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 2 GVG in dieser Sache der Erfolg nicht zu versagen, soweit die Revision die fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung der gemäß § 247 Satz 2 StPO in seiner Abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen Nebenklägerin beanstandet.
  • BGH, 18.01.2011 - 3 StR 504/10  

    Ausschluss des Angeklagten von der Anwesenheit; Verhandlung über die Entlassung

    Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2010 ( NStZ 2011, 47) musste der Beschwerdeführer keinen konkreten Sachvortrag zu einer Beeinträchtigung seines Fragerechts infolge der mit der Rüge beanstandeten Verfahrensweise erbringen (BGH, 5. Strafsenat, Beschluss vom 27. April 2010 - 5 StR 460/08).
  • BGH, 09.02.2011 - 5 StR 387/10  

    Entfernung des Angeklagten; Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen;

    Nach dem durch den Vorsitzenden dargestellten und von weiteren Amtspersonen bestätigten Ablauf des Geschehens würde der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO auch im Lichte des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2010 - GSSt 1/09 (NJW 2010, 2450; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) nicht durchgreifen.
  • VG Frankfurt/Main, 28.07.2010 - 7 K 265/08  

    Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung

    Dem Anwesenheitsrecht, aber auch der Anwesenheitspflicht eines Angeklagten während der gesamten Hauptverhandlung kommt im deutschen Strafprozess ein hoher Stellenwert zu (BGH, Beschluss vom 21.04.2010 - GSSt 1/09, BeckRS 2010, 14149) und ist Ausfluss des verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsstaatsprinzips.
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