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   BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07   

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BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 (https://dejure.org/2010,262)
BVerfG, Entscheidung vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 (https://dejure.org/2010,262)
BVerfG, Entscheidung vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 (https://dejure.org/2010,262)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Übertragung von außerhalb des Kernbereichs des originär übertragenen Faches liegenden Lehrverpflichtungen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 5 Abs 3 GG, § 43 HRG, § 32 Abs 2 HSchulG MV 2002, § 57 Abs 6 HSchulG MV 2002
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Übertragung von außerhalb des Kernbereichs des originär übertragenen Faches liegenden Lehrverpflichtungen ...

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Fachhochschullehrer hinsichtlich einer Berufung auf Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung im Zusammenhang mit der Übertragung der eigenständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre; Eingriff in das Recht des ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Übertragung von außerhalb des Kernbereichs des originär übertragenen Faches liegenden Lehrverpflichtungen ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Übertragung von außerhalb des Kernbereichs des originär übertragenen Faches liegenden Lehrverpflichtungen ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Lehrfreiheit des Fachhochschullehrers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Fachhochschullehrer hinsichtlich einer Berufung auf Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung im Zusammenhang mit der Übertragung der eigenständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre; Eingriff in das Recht des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Lehrfreiheit eines Fachhochschulprofessors

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Lehrfreiheit eines Fachhochschulprofessors

  • spiegel.de (Pressebericht, 27.07.2010)

    Professor muss Studenten Grundlagen vermitteln

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Wissenschaftsfreiheit für Fachhochschullehrer?!?!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lehrfreiheit eines FH-Professors

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Wissenschaftsfreiheit für Fachhochschullehrer?!?!

  • juraforum.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Lehrfreiheit eines Fachhochschulprofessors

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 126, 1
  • NJW 2010, 3291 (Ls.)
  • NVwZ 2010, 1285
  • NJ 2011, 205
  • DÖV 2010, 861
 
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Wird zitiert von ... (278)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06

    Wissenschaftsfreiheit in der Theologie

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07
    Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrer das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 122, 89 ).

    Dabei wird die Freiheit der Lehre für den Hochschullehrer durch sein konkretes Amt bestimmt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 122, 89 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 S 1636/01 -, juris, Rn. 21).

    Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in die Wissenschaftsfreiheit, wie bei anderen vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten, mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 57, 70 ), wobei es grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 107, 104 ; 122, 89 ).

    Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers können insbesondere durch das Ziel der - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten - Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen sowie des Schutzes anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 55, 37 ; 95, 193 ; 111, 333 ; 122, 89 ).

    Insbesondere müssen die Universitäten und Fachbereiche ihre Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen können (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37 ; 122, 89 ).

    Eingriffe in die Lehrfreiheit bedürfen auch dann einer besonders gewichtigen Rechtfertigung durch entgegenstehendes Verfassungsrecht, wenn sie dem Hochschullehrer die Lehre des eigenen Fachs unmöglich machen (vgl. dazu BVerfGE 122, 89 ).

    Eine unbeschränkte Möglichkeit für die Hochschulorgane, dem Hochschullehrer fachfremden Unterricht abzuverlangen, würde nicht nur dessen durch die Lehre des eigenen Faches bestimmter Lehrfreiheit nicht gerecht, sondern könnte auch zur Sanktionierung missliebiger Lehre im eigenen Fach benutzt werden (vgl. dazu BVerfGE 122, 89 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07
    Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 88, 129 ; 90, 1 ).

    Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrer das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 122, 89 ).

    Dabei wird die Freiheit der Lehre für den Hochschullehrer durch sein konkretes Amt bestimmt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 122, 89 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 S 1636/01 -, juris, Rn. 21).

    Insbesondere müssen die Universitäten und Fachbereiche ihre Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen können (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37 ; 122, 89 ).

    Zu berücksichtigen sind auch die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechtspositionen der Studierenden, da die Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37 ; 93, 85 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Erstens Senats vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, NVwZ-RR 2008, S. 33 ).

    Dabei genießt die auf Eigeninitiative und Freiwilligkeit beruhende Selbstkoordination der dem Fachbereich angehörigen Professoren als milderes Mittel den Vorrang gegenüber der Fremdbestimmung durch die zuständigen Hochschulorgane; erst wenn eine kollegiale Einigung nicht zustande kommt, weil beispielsweise keiner der unter Berücksichtigung ihres Dienstverhältnisses und nach Maßgabe ihrer Lehrverpflichtungen in Betracht kommenden Hochschullehrer zur Übernahme einer Lehrveranstaltung bereit ist, kann zur Deckung des notwendigen Lehrangebots eine einseitige Anweisung zur Durchführung der Lehrveranstaltung ergehen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07
    a) Bezogen auf die damalige Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht es in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, ob und in welchem Umfang sich Fachhochschullehrer auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 61, 210 ; 64, 323 ).

    In diesem Zusammenhang hat es bereits damals auch schon auf die verstärkten Forschungsaufgaben der Fachhochschulen, auf die fließenden Grenzen zwischen Forschung und Entwicklung sowie auf die gestiegenen Ansprüche an Fachhochschulen und an die Qualifikation der Fachhochschullehrer hingewiesen (vgl. BVerfGE 61, 210 ).

    Da Aufgaben der Hochschulen und Ziele des Studiums unabhängig von der Hochschulart normiert werden, lässt sich die vom Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1982 und 1983 getroffene Feststellung, dass bei wissenschaftlichen Hochschulen die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Lehre im Vordergrund stehen und dem Studierenden eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden soll, bei Fachhochschulen hingegen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch anwendungsbezogene Lehre vornehmliche Aufgabe ist (vgl. BVerfGE 61, 210 ; 64, 323 ; ähnlich auch: BayVerfGH, Entscheidung vom 8. Januar 1997 - Vf. 7-VII-96 -, NVwZ-RR 1997, S. 673 ), nicht mehr aufrechterhalten.

    In den Jahren 1982 beziehungsweise 1983 war die Feststellung, Fachhochschulen würden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nur im Rahmen ihres Ausbildungsauftrages vornehmen, während bei Universitäten die Forschung neben der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium ganz allgemein der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse diene (vgl. BVerfGE 61, 210 ; 64, 323 ), noch zutreffend.

    Allein das höhere Lehrdeputat und der daraus folgende geringere Freiraum für Forschung kann die Berufung des Fachhochschullehrers auf die Wissenschaftsfreiheit nicht ausschließen (vgl. BVerfGE 61, 210 ).

    Forschung "war schon immer nicht nur reine Grundlagenforschung, sondern setzte auch an bestimmten praktischen Fragestellungen an" (vgl. BVerfGE 61, 210 ).

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79

    Führung der unterschiedlosen Amtsbezeichnung "Professor" an Hochschulen

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07
    a) Bezogen auf die damalige Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht es in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, ob und in welchem Umfang sich Fachhochschullehrer auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 61, 210 ; 64, 323 ).

    Da Aufgaben der Hochschulen und Ziele des Studiums unabhängig von der Hochschulart normiert werden, lässt sich die vom Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1982 und 1983 getroffene Feststellung, dass bei wissenschaftlichen Hochschulen die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Lehre im Vordergrund stehen und dem Studierenden eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden soll, bei Fachhochschulen hingegen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch anwendungsbezogene Lehre vornehmliche Aufgabe ist (vgl. BVerfGE 61, 210 ; 64, 323 ; ähnlich auch: BayVerfGH, Entscheidung vom 8. Januar 1997 - Vf. 7-VII-96 -, NVwZ-RR 1997, S. 673 ), nicht mehr aufrechterhalten.

    In den Jahren 1982 beziehungsweise 1983 war die Feststellung, Fachhochschulen würden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nur im Rahmen ihres Ausbildungsauftrages vornehmen, während bei Universitäten die Forschung neben der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium ganz allgemein der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse diene (vgl. BVerfGE 61, 210 ; 64, 323 ), noch zutreffend.

    Gleiches gilt für die Aussage, der Gesetzgeber habe den Fachhochschulen Forschung zwar in einem bestimmten Rahmen gestattet, anders als wissenschaftlichen Hochschulen aber keinen Auftrag zur Forschung erteilt (vgl. BVerfGE 64, 323 ), sowie für die Feststellung, die Betreuung mit Forschungsaufgaben sei insofern erheblich begrenzt, als sich das Forschungsspektrum der Fachhochschule allein an ihrem Ausbildungsauftrag orientiere (vgl. BVerfGE 64, 323 ).

    Dass den Studierenden an Fachhochschulen mit Rücksicht auf ihren niedrigeren Bildungsabschluss keine wissenschaftliche Lehre erteilt werden könne (vgl. BVerfGE 64, 323 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 1996 - 8 B 107.96 -, juris, Rn. 26), vermag angesichts der aktuellen gesetzlichen Regelungen nicht mehr zu überzeugen.

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78

    Bremer Modell

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07
    Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers können insbesondere durch das Ziel der - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten - Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen sowie des Schutzes anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 55, 37 ; 95, 193 ; 111, 333 ; 122, 89 ).

    Insbesondere müssen die Universitäten und Fachbereiche ihre Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen können (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37 ; 122, 89 ).

    Zu berücksichtigen sind auch die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechtspositionen der Studierenden, da die Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37 ; 93, 85 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Erstens Senats vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, NVwZ-RR 2008, S. 33 ).

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07
    Zu berücksichtigen sind auch die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechtspositionen der Studierenden, da die Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37 ; 93, 85 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Erstens Senats vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, NVwZ-RR 2008, S. 33 ).

    b) Da die Lehre zu den dienstlichen Pflichten der Hochschulprofessoren gehört, sind Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 93, 85 ).

    Hochschullehrern dürfen Aufgaben folglich "nur im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen übertragen werden" (vgl. BVerfGE 93, 85 ).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07
    Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 88, 129 ; 90, 1 ).

    Auch für den materiellen Hochschullehrerbegriff hat das Bundesverfassungsgericht eine Entwicklungsoffenheit betont, um dadurch strukturellen, organisatorischen und auf die Anforderungen und Aufgaben von Hochschullehrern bezogenen Veränderungen im Hochschulwesen Rechnung tragen zu können (vgl. BVerfGE 47, 327 ).

    Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in die Wissenschaftsfreiheit, wie bei anderen vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten, mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 57, 70 ), wobei es grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 107, 104 ; 122, 89 ).

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07
    Neben der Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 79, 365 ; 85, 109 ; 98, 218 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, S. 47 ), dient die Verfassungsbeschwerde primär dem individuellen Rechtsschutz für die Durchsetzung der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte.

    Beide Erklärungen haben zur Folge, dass das Beschwerdebegehren nicht mehr zur Entscheidung steht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 98, 218 ; 106, 210 ).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07
    Neben der Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 79, 365 ; 85, 109 ; 98, 218 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, S. 47 ), dient die Verfassungsbeschwerde primär dem individuellen Rechtsschutz für die Durchsetzung der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte.

    Beide Erklärungen haben zur Folge, dass das Beschwerdebegehren nicht mehr zur Entscheidung steht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 98, 218 ; 106, 210 ).

  • BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88

    Promotionsberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07
    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 88, 129 ).

    Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 88, 129 ; 90, 1 ).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

  • BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Studiengänge auf Bachelor- und

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2003 - 4 S 1636/01

    Ausgliederung einer Professorenstelle; Berufung - Entscheidung durch Beschluss

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

  • BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 3582/08

    Keine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

  • VerfGH Bayern, 08.01.1997 - 7-VII-96
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BVerfG, 13.12.2007 - 1 BvR 2532/07

    Bedingungsfeindlichkeit der Rücknahme einzelner Grundrechtsrügen - Unzulässigkeit

  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvF 1/96

    LER-Verfahren gegen das Brandenburgische Schulgesetz vom 12. April 1996 beendet

  • BVerfG, 03.12.1980 - 1 BvR 409/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verleihung von Hochschulgraden an

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90

    Keine erhöhte Prozessgebühr bei Vertretung mehrerer Beschwerdeführer

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

  • OVG Berlin, 19.11.1996 - 8 B 107.96
  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    Zwar gehört die erfolglose Erhebung einer Anhörungsrüge grundsätzlich zum Rechtsweg, wenn ein Beschwerdeführer - wie hier - auch einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 6 Abs. 2 LV, geltend macht (VerfGH RP, Beschluss vom 28. April 2005 - VGH B 5/05 -, ESOVGRP; Beschluss vom 1. Juni 2012 - VGH B 32/11 - Beschluss vom 27. September 2010 - VGH B 38/10 - Beschluss vom 20. August 2010 - VGH B 31/10 - Beschluss vom 23. Januar 2018 - VGH B 18/17 -, juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190 [198]; Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1 [17], zu § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 18.15

    Arbeitsschutz; Bestimmtheit; Bildschirmarbeitsplatz; Dekan; Dienstherrnpflichten;

    Hierzu wird das Amt des Hochschullehrers gesetzlich durch § 43 HRG und die entsprechenden Vorschriften des Landesrechts ausgestaltet und sein konkretes Dienstverhältnis präzisiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - BVerfGE 126, 1 ).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    a) aa) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 ; 126, 1 ).

    Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen (vgl. BVerfGE 126, 1 ), hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab.

    Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 ), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 1632/10   

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BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 1632/10 (https://dejure.org/2010,3029)
BVerfG, Entscheidung vom 23.08.2010 - 1 BvR 1632/10 (https://dejure.org/2010,3029)
BVerfG, Entscheidung vom 23. August 2010 - 1 BvR 1632/10 (https://dejure.org/2010,3029)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Anwaltsvorbehalt im Erbscheinsverfahren gem § 10 Abs 2, Abs 3 FamFG verletzt gewerblichen Erbenermittler nicht in Berufsausübungsfreiheit - Grundrechtseingriff durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt und verhältnismäßig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, §§ 2353 ff BGB, § 2353 BGB, § 2365 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Anwaltsvorbehalt im Erbscheinsverfahren gem § 10 Abs 2, Abs 3 FamFG verletzt gewerblichen Erbenermittler nicht in Berufsausübungsfreiheit - Grundrechtseingriff durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt und verhältnismäßig

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Befugnis zur Vertretung von Beteiligten in einem Erbscheinsverfahren durch gewerbliche Erbenermittler

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Anwaltsvorbehalt im Erbscheinsverfahren gem § 10 Abs 2, Abs 3 FamFG verletzt gewerblichen Erbenermittler nicht in Berufsausübungsfreiheit - Grundrechtseingriff durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt und verhältnismäßig

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Anwaltsvorbehalt im Erbscheinsverfahren gem § 10 Abs 2, Abs 3 FamFG verletzt gewerblichen Erbenermittler nicht in Berufsausübungsfreiheit - Grundrechtseingriff durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt und verhältnismäßig

  • rechtsportal.de

    Befugnis zur Vertretung von Beteiligten in einem Erbscheinsverfahren durch gewerbliche Erbenermittler

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erbenermittler

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erbenermittler sind in Erbscheinsverfahren ausgeschlossen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 17, 504
  • NJW 2010, 3291
  • FGPrax 2010, 293
  • FamRZ 2010, 1797
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 1632/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber den Anwaltsvorbehalt zum Schutz des Rechtsuchenden sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege für geeignet, erforderlich und angemessen halten durfte (vgl. BVerfGE 10, 185 ; 75, 246 ; 97, 12 ).

    Darüber hinaus sind Erbenermittler, anders als Rechtsanwälte, nicht standesrechtlich gebunden und stehen nicht unter einer vergleichbaren Aufsicht (vgl. dazu BVerfGE 75, 246 ).

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvL 80/53

    Verfassungsmäßigkeit des § § 157 Abs. 3 S. 2 ZPO

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 1632/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber den Anwaltsvorbehalt zum Schutz des Rechtsuchenden sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege für geeignet, erforderlich und angemessen halten durfte (vgl. BVerfGE 10, 185 ; 75, 246 ; 97, 12 ).

    Wenn er daneben den Beteiligten erlaubt, selbst tätig zu werden, ist dies von der verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfGE 10, 185 ) Erwägung getragen, ihnen eine einfache und kostengünstige Erledigung des Verfahrens zu ermöglichen (vgl. BTDrucks 16/3655, S. 34 ).

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 1632/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber den Anwaltsvorbehalt zum Schutz des Rechtsuchenden sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege für geeignet, erforderlich und angemessen halten durfte (vgl. BVerfGE 10, 185 ; 75, 246 ; 97, 12 ).
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 1632/10
    Zwar ist es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums die von ihm verfolgten Zwecke selbst relativiert (vgl. BVerfGE 121, 317 ).
  • VG Münster, 09.06.2010 - 9 K 2508/09

    Erbenermittler Gewerbeeigenschaft

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 1632/10
    Diese pauschale, in keiner Weise konkretisierte Behauptung vermag nicht die gegenläufige Einschätzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen, zumal keineswegs sichergestellt ist, dass ein Erbenermittler über eine auch nur in Ansätzen genügende juristische Ausbildung verfügt (vgl. beispielsweise VG Münster, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 K 2508/09 -, juris).
  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 1632/10
    Damit verfolgte er Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich zu legitimieren vermögen (zum Maßstab vgl. BVerfGE 95, 193 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.01.2016 - 10 C 17.14

    Abgabenangelegenheiten; Abgabenbegriff; Beitragsstreitigkeiten; Bevollmächtigung;

    Die Einschränkung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretungsbefugten Personen dient - wie vergleichbare Regelungen in anderen Prozessordnungen - einerseits der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Parteien im gerichtlichen Verfahren und andererseits der Ordnung des Prozesses (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09 - NJW 2011, 929 Rn. 23 zu § 79 Abs. 2 ZPO; BT-Drs. 16/3655 S. 34; BVerfG, Beschluss vom 23. August 2010 - 1 BvR 1632/10 - NJW 2010, 3291 Rn. 12 zu § 10 Abs. 2 und 3 FamFG).

    Vor allem war für den vom Gesetzgeber gewollten Schutz des Verbrauchers bei der Ausgestaltung der Prozessvertretungsregelungen die Erwägung leitend, dass die Befähigung zum forensischen Auftreten und zum sach- und interessengerechten Prozessvortrag gegeben sein muss (BT-Drs. 16/3655 S. 33; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. August 2010 - 1 BvR 1632/10 - NJW 2010, 3291 Rn. 13).

  • OLG Braunschweig, 17.12.2021 - 3 W 48/21

    Beschwerde gegen die Feststellung einer Fiskuserbschaft; Funktionell zuständiger

    Ein gewerblicher Erbenermittler ist nach § 10 Abs. 2 und 3 FamFG von der Vertretung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch im Erbscheinsverfahren ausgeschlossen, soweit er nicht eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2010 - 1 BvR 1632/10 -, NJW 2010, S. 3291).
  • BVerfG, 20.04.2011 - 1 BvR 624/11

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Anwaltsvorbehalt für

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber den Anwaltsvorbehalt zum Schutz des Rechtsuchenden sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege für geeignet, erforderlich und angemessen halten durfte (vgl. BVerfGE 10, 185 ; 75, 246 ; 97, 12 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2010 - 1 BvR 1632/10 -, NJW 2010, S. 3291).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2930/10

    Zum Schutz der Tätigkeit eines Rechtsbeistandes durch die Berufsausübungsfreiheit

    Vor allen Dingen setzt er sich nicht damit auseinander, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RDGEG eine Übergangsvorschrift darstellt, die den bisherigen Erlaubnisinhabern lediglich aus Gründen des Bestandsschutzes den Rechtsstatus sichern soll, den sie bei der Änderung des Vertretungsrechts innehatten (vgl. BTDrucks 16/3655, S. 79; zur Vertretungsbeschränkung vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2010 - 1 BvR 1632/10 -, NJW 2010, S. 3291).
  • AG Meldorf, 09.11.2010 - 43 VI 82/10

    Befugnis eines Inkassounternehmens zur Beantragung eines Erbscheins für einen

    Als Inkassounternehmen ist sie zur Vertretung ihrer Kunden vor dem Nachlassgericht nicht befugt (Umkehrschluss zu § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO; vgl. auch BVerfG, 1 BvR 1632/10 vom 23.08.2010).
  • BSG, 23.07.2013 - B 13 R 443/12 B
    Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber für bestimmte Verfahren einen Anwaltsvorbehalt zum Schutz der Rechtsuchenden sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege für geeignet, erforderlich und angemessen halten durfte (vgl BVerfGE 10, 185, 197; 75, 246, 264 ff; 97, 12, 26 f; Kammerbeschlüsse vom 23.8.2010, NJW 2010, 3291; vom 20.4.2011, WM 2011, 989).
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