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   BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 61/09   

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BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 61/09 (https://dejure.org/2010,201)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2010 - VIII ZR 61/09 (https://dejure.org/2010,201)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09 (https://dejure.org/2010,201)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 434 Abs 1 S 1 BGB
    Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" im Kraftfahrzeugkaufvertrag: Vereinbarung eines bestimmten Alters des Fahrzeugs

  • verkehrslexikon.de

    Zur Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" im Kfz-Kaufvertrag über ein Wohnmobil

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung eines bestimmten Alters eines Fahrzeuges im Falle der Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" beim Kauf eines Fahrzeuges; Erwartung der Nichtüberschreitung eines bestimmten Alters bei Kauf eines als Vorführwagen angebotenen Fahrzeuges aufgrund besonderer ...

  • Betriebs-Berater

    Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" beim Kfz-Kauf

  • rewis.io

    Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" im Kraftfahrzeugkaufvertrag: Vereinbarung eines bestimmten Alters des Fahrzeugs

  • ra.de
  • rewis.io

    Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" im Kraftfahrzeugkaufvertrag: Vereinbarung eines bestimmten Alters des Fahrzeugs

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 434
    Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" begründet keine Vereinbarung eines bestimmten Alters des Fahrzeugs

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Autokauf: "Vorführwagen" sagt nichts über Alter des Fahrzeugs aus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarung eines bestimmten Alters eines Fahrzeuges im Falle der Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" beim Kauf eines Fahrzeuges; Erwartung der Nichtüberschreitung eines bestimmten Alters bei Kauf eines als Vorführwagen angebotenen Fahrzeuges aufgrund besonderer ...

  • rechtsportal.de

    Vereinbarung eines bestimmten Alters eines Fahrzeuges im Falle der Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" beim Kauf eines Fahrzeuges; Erwartung der Nichtüberschreitung eines bestimmten Alters bei Kauf eines als Vorführwagen angebotenen Fahrzeuges aufgrund besonderer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Vorführwagen" bedeutet keine Altersangabe, ist aber Anzeichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 433, 437 BGB
    Werbung mit dem Hinweis "Vorführwagen” enthält keine Zusicherung zum Alter des Fahrzeugs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorführwagen - wie alt darf der sein?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zum Begriff Vorführwagen beim Autokauf

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bezeichnung als "Vorführwagen" für Fahrzeugalter unerheblich

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Muss ein "Vorführwagen" neu sein? - Enttäuschter Käufer erklärt zwei Jahre altes Wohnmobil für mangelhaft

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "Vorführwagen" enthält keine Aussage über das Alter eines Autos

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Zum Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zum Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Vorführwagen" beim Autokauf

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine bestimmte Altersangabe bei Fahrzeugwerbung mit "Vorführwagen"

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Vorführwagen" ist vom Alter des Fahrzeugs unabhängig

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Begriff Vorführwagen enthält keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Ein Vorführwagen muss nicht neueren Baujahres sein

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Vorführwagen und die Energieverbrauchskennzeichnung

  • anwalt-strafverteidiger.de (Kurzinformation)

    Die Bezeichnung Vorführwagen lässt keinen Schluss auf Alter zu

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung als "Vorführwagen" schützt vor Alter nicht

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    "Vorführwagen" enthält keine Aussage über das Alter eines Fahrzeugs

  • haufe.de (Kurzinformation)

    In die Jahre gekommener Vorführwagen? BGH-Urteil gibt Verkäufer Spielraum

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autokauf: Vorführwagen sagt nichts über das Alter aus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kauf eines Vorführwagens

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vertragsrecht: Zum Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" beim Autokauf

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein standzeitbedingter Mangel bei Vorführwagen

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vorführwagen ist kein Hinweis aufs Alter - Urteil zur Beschaffenheitsangabe des Fahrzeugs

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    BGH urteilt zum Vorführwagen-Begriff - Kunde hätte sich nach dem Alter erkundigen müssen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3710
  • MDR 2010, 1380
  • NZV 2011, 23
  • NJ 2011, 74
  • VersR 2011, 766
  • BB 2010, 2381
  • BB 2010, 2706
  • BB 2010, 2848
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 180/05

    Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 61/09
    b) Die von der Revision in Bezug genommene Senatsrechtsprechung zur Standzeit als Sachmangel von Neufahrzeugen (Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160) ist auf den vorliegenden Fall des Kaufs eines Vorführwagens ebenso wenig übertragbar wie die Rechtsprechung des Senats zur Standzeit bei Jahreswagen (Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694).

    bb) Im Senatsurteil zum Kauf von Jahreswagen ging es um die Standzeit vor der Erstzulassung, das heißt um die Zeit zwischen Herstellung des Fahrzeugs und dem Beginn der Nutzung durch den späteren Verkäufer (Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO).

    Der Grund dafür, dass der Senat beim Kauf eines Neu- oder Jahreswagens eine überlange Standzeit als Mangel des Fahrzeugs eingestuft hat, liegt darin, dass der Käufer eines Neufahrzeugs oder eines Jahreswagens berechtigterweise erwarten darf, dass das Fahrzeug zwischen Herstellung und Kauf (Neuwagen) beziehungsweise Erstzulassung (Jahreswagen) nicht mehr als ein Jahr lang unbenutzt gestanden hat und deshalb wesentlich älter ist, als die Bezeichnungen "fabrikneu" oder "Jahreswagen" erwarten lassen (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO).

    Das Datum der Erstzulassung hat Bedeutung für den Kauf eines Jahreswagens (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO) oder eines anderen Gebrauchtwagens, weil es den Zeitpunkt des Nutzungsbeginns durch den Erstbesitzer deutlich macht.

  • BGH, 15.10.2003 - VIII ZR 227/02

    Zur Frage, wann ein Kraftfahrzeug noch fabrikneu ist

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 61/09
    b) Die von der Revision in Bezug genommene Senatsrechtsprechung zur Standzeit als Sachmangel von Neufahrzeugen (Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160) ist auf den vorliegenden Fall des Kaufs eines Vorführwagens ebenso wenig übertragbar wie die Rechtsprechung des Senats zur Standzeit bei Jahreswagen (Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694).

    aa) Der Senat hat zum Neuwagenkauf entschieden, dass ein unbenutztes, als "fabrikneu" verkauftes Kraftfahrzeug nicht mehr fabrikneu und damit mangelhaft ist, wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages mehr als zwölf Monate liegen (Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, aaO unter II 3).

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2009 - 9 U 176/08

    Zur Mangelhaftigkeit eines als "Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung"

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 61/09
    Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, MDR 2009, 501 = OLGR 2009, 308) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 21.04.1993 - VIII ZR 113/92

    Zusicherung der Fahrbereitschaft beim Autokauf

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 61/09
    a) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "Vorführwagen" im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen, weil es sich um eine typische, im Gebrauchtwagenhandel weit verbreitete Beschaffenheitsangabe handelt (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1993 - VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256, 260 mwN; vom 18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307, 309).
  • OLG Karlsruhe, 26.05.2004 - 1 U 10/04

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Beschaffenheitsvereinbarung bei Aufnahme des

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 61/09
    Denn aus den von der Revision angeführten Entscheidungen (OLG Celle, OLGR 1998, 160, und OLGR 2006, 670; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 2456; OLG Nürnberg, NJW 2005, 2019; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 398) ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts herzuleiten, weil sie sich nicht mit den Besonderheiten eines Vorführwagens befassen, zu denen unter anderem der Umstand zählt, dass Vorführwagen häufig nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden.
  • BGH, 18.01.1995 - VIII ZR 23/94

    Annahme einer Zusicherung bei Verkauf gebrauchter Maschinen als generalüberholt;

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 61/09
    a) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "Vorführwagen" im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen, weil es sich um eine typische, im Gebrauchtwagenhandel weit verbreitete Beschaffenheitsangabe handelt (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1993 - VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256, 260 mwN; vom 18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307, 309).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 231/07

    Zeitspanne zwischen Herstellung und Erstzulassung als Mangel eines

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 61/09
    Denn aus den von der Revision angeführten Entscheidungen (OLG Celle, OLGR 1998, 160, und OLGR 2006, 670; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 2456; OLG Nürnberg, NJW 2005, 2019; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 398) ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts herzuleiten, weil sie sich nicht mit den Besonderheiten eines Vorführwagens befassen, zu denen unter anderem der Umstand zählt, dass Vorführwagen häufig nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden.
  • OLG Nürnberg, 21.03.2005 - 8 U 2366/04

    Angabe eines Modelljahres als Beschaffenheitsangabe

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 61/09
    Denn aus den von der Revision angeführten Entscheidungen (OLG Celle, OLGR 1998, 160, und OLGR 2006, 670; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 2456; OLG Nürnberg, NJW 2005, 2019; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 398) ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts herzuleiten, weil sie sich nicht mit den Besonderheiten eines Vorführwagens befassen, zu denen unter anderem der Umstand zählt, dass Vorführwagen häufig nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden.
  • OLG Celle, 26.02.1998 - 7 U 58/97
    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 61/09
    Denn aus den von der Revision angeführten Entscheidungen (OLG Celle, OLGR 1998, 160, und OLGR 2006, 670; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 2456; OLG Nürnberg, NJW 2005, 2019; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 398) ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts herzuleiten, weil sie sich nicht mit den Besonderheiten eines Vorführwagens befassen, zu denen unter anderem der Umstand zählt, dass Vorführwagen häufig nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden.
  • OLG Celle, 13.07.2006 - 11 U 254/05

    Starke Divergenz zwischen Produktionsdatum und Erstzulassung als Sachmangel bei

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 61/09
    Denn aus den von der Revision angeführten Entscheidungen (OLG Celle, OLGR 1998, 160, und OLGR 2006, 670; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 2456; OLG Nürnberg, NJW 2005, 2019; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 398) ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts herzuleiten, weil sie sich nicht mit den Besonderheiten eines Vorführwagens befassen, zu denen unter anderem der Umstand zählt, dass Vorführwagen häufig nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden.
  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

    Hat er in der Kaufsituation höhere Erwartungen, muss er eine entsprechende Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB individuell vereinbaren (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, aaO; vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 20).

    Soweit der Senat bei Neuwagen (dazu nachstehend unter (1)) und "Jahreswagen" (dazu nachfolgend unter (2)) im Rahmen einer zugesicherten Eigenschaft nach § 459 Abs. 2 BGB aF oder einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Höchststandzeit von zwölf Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung angesetzt hat, beruht dies auf der an ein geringes Alter anknüpfenden Kennzeichnung der genannten Fahrzeuge (Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 unter II 2, 3; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 11; vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, aaO).

    (3) Der Senat hat bislang nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob es generell zur üblichen Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens gehört, dass das Produktionsdatum des Fahrzeugs einigermaßen zeitnah zur Erstzulassung liegt (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, aaO Rn. 21 [zur Zeit der Nutzung eines Fahrzeugs als Vorführwagen]).

  • BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 212/17

    Berufungsverfahren im Streit um eine Kaufpreiszahlung für ein Wohnmobil:

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats enthält der Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler auch eine mit dem Vertragsschluss konkludent getroffene Vereinbarung der Parteien dahin, dass das verkaufte Fahrzeug die Beschaffenheit "fabrikneu" aufweist (vgl. nur Senatsurteile vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 243/02, NJW 2003, 2824 unter II 1; vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 unter II 3 [jeweils zu § 459 Abs. 2 BGB aF]; vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 14; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 10; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 44 f.; jeweils mwN).

    Zu Recht hat es jedoch darauf abgestellt, dass auch der Käufer eines solchen Neufahrzeugs berechtigterweise erwarten darf, dass dieses zwischen Herstellung und Kauf nicht mehr als ein Jahr lang unbenutzt gestanden hat und deshalb nicht wesentlich älter ist, als die Bezeichnung "fabrikneu" erwarten lässt (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, aaO Rn. 20).

    (3) Anders als die Revision meint, steht einer Gleichbehandlung von Wohnmobilen und Personenkraftwagen hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien, was ein Käufer bei der vereinbarten Beschaffenheit eines Kraftfahrzeugs als "Neufahrzeug" erwarten darf, schließlich auch nicht das Senatsurteil vom 15. September 2010 (VIII ZR 61/09, aaO) entgegen.

    Dabei hatte der Senat die Annahme des Berufungsgerichts als rechtsfehlerfrei angesehen, dass dieser Besichtigungsaspekt gerade bei Wohnmobilen gegenüber dem Probefahren - anders als bei einem Pkw - besonders im Vordergrund stehe (Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, aaO Rn. 26).

  • BGH, 30.10.2019 - VIII ZR 69/18

    Rücktritt von Kaufvertrag wegen Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften

    Etwaige Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass "auf dem Markt" bei der Preisfindung von einer besseren als der üblichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art ausgegangen wird, vermögen einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB jedoch nicht zu begründen (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO; siehe auch Senatsurteile vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, aaO; vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 20; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO).
  • BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13

    Vollständiger Lieferstopp für Ersatzteile verstößt gegen kartellrechtliches

    Danach ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160; Urteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 14).
  • BGH, 15.06.2021 - XI ZR 568/19

    Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB) der Verbraucher den

    Denn nach dieser liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler grundsätzlich die konkludent getroffene Vereinbarung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein, was bei einem unbenutzten Kraftfahrzeug regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (BGH, Urteile vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, WM 2004, 1182, 1183, vom 12. Januar 2005 - VIII ZR 109/04, WM 2005, 1383, 1384, vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 Rn.10, vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 14, 20, vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, WRP 2016, 229 Rn. 27, vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, WM 2017, 243 Rn. 44 und vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 77 Rn. 12 f.).

    Wird ein Gebrauchtfahrzeug als "Jahreswagen" verkauft, wird damit regelmäßig vereinbart, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs nicht mehr als zwölf Monate liegen (BGH, Urteile vom 7. Juni 2006, aaO Rn. 10 f., vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 10, vom 15. September 2010, aaO Rn. 20 und vom 29. Juni 2016, aaO Rn. 45 f.).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 190/10

    Neue Personenkraftwagen

    Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des "Neuwagens" zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 14 ff. mwN) oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1124 = WRP 1999, 1151 - EG-Neuwagen I; Urteil vom 19. August 1999 - I ZR 225/97, GRUR 1999, 1125, 1126 = WRP 1999, 1155 - EG-Neuwagen II, mwN).
  • OLG Braunschweig, 23.07.2015 - 9 U 2/15

    Lange Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung als Sachmangel eines

    Es fehlt bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung dazu, ob eine und ggf. welche Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung bei Gebrauchtwagen, die nicht als Jahres- oder Vorführwagen verkauft werden, die auch keine ungewöhnlich niedrige Gesamtlaufleistung (wie Neu-, Jahres- oder Vorführwagen) und keine Standschäden aufweisen, eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit im Sinne eines Sachmangels gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründet (vgl. BGH, Urteil v. 15.09.2010 - VIII ZR 61/09, Rn. 21: zulässige Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung beim Gebrauchtwagenkauf ausdrücklich offenlassend).
  • OLG Nürnberg, 25.05.2021 - 3 U 3615/20

    Kein Sachmangel beim Kauf eines als Vorführwagen angebotenen Fahrzeugs wegen des

    Auch ein zwei Jahre alter Vorführwagen ist ein Vorführwagen (BGH, NJW 2010, 3710 Rn. 17).

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof bei einem am 20.06.2005 erworbenen Vorführwagen es nicht als Sachmangel angesehen, dass das Fahrzeug bereits zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 hergestellt wurde (BGH, NJW 2010, 3710).

    Zum einen ist eine Zeitspanne von 2 Jahren, 3 Monaten nicht länger als in dem Sachverhalt, welcher der Bundesgerichtshofentscheidung in NJW 2010, 3710 zugrunde lag.

  • LG Nürnberg-Fürth, 15.10.2020 - 7 O 206/20

    Alter eines Vorführwagens als Sachmangel

    Bei Vorführwagen wird ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs zwar grundsätzlich nicht gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zugesichert (vgl. BGH Urteil vom 15.9.2010 - VIII ZR 61/09).

    Diese Rechtsprechung schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall der Käufer aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein bestimmtes Maximalalter erwarten kann (vgl. BGH Urteil vom 15.9.2010 - VIII ZR 61/09; Eggert, in: Einking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 2734).

    Anders als bei einem Wohnmobll, bei dem es nach Auffassung der Rechtsprechung weniger auf dessen Fahreigenschaften als in erster Linie auf den Wohnkomfort ankomme (BGH Urteil vom 15.9.2010 - VIII ZR 61/09), handelt es sich bei dem vorliegenden Modell (Cabrio Roadster) um ein Fahrzeug, das typischerweise aufgrund des Fahrgenusses erworben wird, sodass die Fahreigenschaften in der Regel wesentlich für die Verkaufsentscheidung sind.

  • AG München, 17.12.2021 - 271 C 8389/21

    Neuwagen - Bezeichnung eines Ausstellungsfahrzeugs als Neuwagen führt zu

    Denn ein Vorführwagen zeichnet sich dadurch aus, dass er einem Händler zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2010, VIII ZR 61/09).
  • OLG Düsseldorf, 29.03.2012 - 16 U 199/10

    Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers eines Kfz-Herstellers; Höhe

  • KG, 13.01.2011 - 8 U 97/10

    Zur Bedeutung eines etwaigen Wertverlustes durch die Standzeit eines Fahrzeugs

  • OLG Schleswig, 20.10.2020 - 7 U 251/19

    Lieferung eines Vorführwagens mit Transportschaden

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