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   BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09   

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BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09 (https://dejure.org/2010,511)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2010 - VIII ZR 48/09 (https://dejure.org/2010,511)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09 (https://dejure.org/2010,511)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 28 Abs 4 S 3 BVO 2
    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle einer Schönheitsreparaturklausel; Gesamtunwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1, BVO § 28 Abs. 4 S. 3
    Parkettversiegelung bzw. Streichung der Fenster und Türen keine Schönheitsreparatur

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer als solcher zulässigen Mietvertragsklausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei Unzulässigkeit ihrer inhaltlichen Ausgestaltung; Unangemessene Benachteiligung eines Mieters durch Ausgestaltung der Ausführungsart und der zeitlichen und ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch AGB zulässig?

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen - Außenanstrich von Türen und Fenstern

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Parkettversiegelung und Außenanstrich keine Schönheitsreparaturen

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle einer Schönheitsreparaturklausel; Gesamtunwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle einer Schönheitsreparaturklausel; Gesamtunwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schönheitsreparaturen: Außenanstrich von Türen und Fenstern ist nicht geschuldet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1; II. BV § 28 Abs. 4
    Wirksamkeit einer als solcher zulässigen Mietvertragsklausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei Unzulässigkeit ihrer inhaltlichen Ausgestaltung; Unangemessene Benachteiligung eines Mieters durch Ausgestaltung der Ausführungsart und der zeitlichen und ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Was sind Schönheitsreparaturmaßnahmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: kein blue-pencil-Test

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schönheitsreparaturen als einheitliche Mieterpflicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Parkettversiegelung und Fensteranstrich - Schönheitsreparaturen?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zu weit gehende Schönheitsreparaturen

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Unwirksame Schönheitsreparatur- klausel bei Verpflichtung des Mieters zum Außenanstrich von Fenstern und Türen sowie Abziehen und Versiegeln des Parketts

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Gesamtnichtigkeit von Schönheitsreparaturklauseln

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Schönheitsreparatur - übermäßige Verpflichtung

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Schönheitsrenovierung nicht für Außenanstriche

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz)

    Außenanstrich Fenster und Parkettversiegelung als Schönheitsreparaturen

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 7 (Kurzinformation)

    Außenanstrich von Fenstern und Türen sind keine Schönheitsreparatur

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Parkettversiegelung und Fenster-Außenanstrich sind keine Schönheitsreparaturen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung sind keine Schönheitsreparaturen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Instandhaltung ist Sache des Vermieters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Was gehört alles zum Begriff der Schönheitsreparaturen?

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Verpflichtung im Mietvertrag zum Außenanstrich von Fenstern oder zum Abschleifen von Parkett macht gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam!

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen - Was geht zu weit?

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verpflichtung zum Außenanstrich von Fenstern oder zum Abschleifen von Parkett macht gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Parketterneuerung und Außenanstriche sind keine Schönheitsreparaturmaßnahmen! (IMR 2010, 81)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 674
  • MDR 2010, 312
  • NZM 2010, 157
  • ZMR 2010, 432
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.02.2009 - VIII ZR 210/08

    Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei Verpflichtung des Mieters zur

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09
    Ist diese Pflicht formularvertraglich so ausgestaltet, dass sie hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs der Schönheitsreparaturen den Mieter übermäßig belastet, so ist die Klausel nicht nur insoweit, sondern insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2009, VIII ZR 210/08, WuM 2009, 286).

    a) Der Begriff der Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung auch bei preisfreiem Wohnraum anhand der bei Vertragsschluss in § 28 Abs. 4 Satz 5 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) enthaltenen, mit der heutigen Fassung des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV übereinstimmenden Definition, wonach als Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, WuM 2009, 286, Tz. 10; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 15/07, NZM 2009, 126, Tz. 19; jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend ist eine formularvertragliche Erweiterung dieser Arbeiten über den in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV beschriebenen Inhalt hinaus - zumindest bei Fehlen einer angemessenen Kompensationsregelung - wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 11 m.w.N.).

    Denn auch diese Arbeiten überschreiten den Bereich der Schönheitsreparaturen, weil es bei ihnen nicht mehr um die Beseitigung einer typischerweise vom Mieter verursachten Abnutzung des dekorativen Erscheinungsbildes innerhalb der gemieteten Wohnung geht (Senatsurteil vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 10 f. m.w.N.).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für eine gleichlautende Formularklausel klargestellt hat, darf die in § 4 Nr. 9 i.V.m. § 13 Nr. 1 des Mietvertrages unzulässig ausgestaltete Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht im Wege der Klauselkontrolle in eine zulässige Verpflichtung inhaltlich umgestaltet werden (Senatsurteil vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 12).

    Stellt sich diese Verpflichtung aufgrund unzulässiger Ausgestaltung - sei es hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs - in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, hat dies die Unwirksamkeit der Vornahmeklausel insgesamt zur Folge, und zwar unabhängig davon, ob die Verpflichtung als solche und ihre unzulässige inhaltliche Ausgestaltung in einer oder - wie hier - in zwei sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln enthalten sind (Senatsurteil vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 14 f. m.w.N.; ferner Senatsurteile 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, WuM 2008, 472, Tz. 20; vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08, WuM 2009, 655, Tz. 10).

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2003 - 10 U 46/03

    Zur Frage, ob ein Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters durch Aufrechnung des

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09
    Denn derartige Arbeiten dienen nach verbreiteter Auffassung nicht mehr nur der für Schönheitsreparaturen typischen Beseitigung von Gebrauchsspuren, sondern sind dem Bereich der darüber hinausgehenden Instandhaltungsarbeiten zuzurechnen (OLG Düsseldorf, WuM 2003, 621, 623; Kraemer, NZM 2003, 417, 418; Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 535 Rdnr. 356; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 3. Aufl., Rdnr. I 8; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.10.2008 - XII ZR 15/07

    Schonheitsreparaturen umfassen auch Teppichreinigung!

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09
    a) Der Begriff der Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung auch bei preisfreiem Wohnraum anhand der bei Vertragsschluss in § 28 Abs. 4 Satz 5 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) enthaltenen, mit der heutigen Fassung des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV übereinstimmenden Definition, wonach als Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, WuM 2009, 286, Tz. 10; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 15/07, NZM 2009, 126, Tz. 19; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09
    Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGHZ 145, 203, 212; BAG, NZA 2008, 699, 701).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09
    Zwar gehören Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Nachteilen des Geschädigten, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450, Tz. 11 m.w.N.).
  • BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 152/07

    Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09
    Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGHZ 145, 203, 212; BAG, NZA 2008, 699, 701).
  • BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 224/07

    Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag ("neutrale,

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09
    Stellt sich diese Verpflichtung aufgrund unzulässiger Ausgestaltung - sei es hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs - in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, hat dies die Unwirksamkeit der Vornahmeklausel insgesamt zur Folge, und zwar unabhängig davon, ob die Verpflichtung als solche und ihre unzulässige inhaltliche Ausgestaltung in einer oder - wie hier - in zwei sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln enthalten sind (Senatsurteil vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 14 f. m.w.N.; ferner Senatsurteile 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, WuM 2008, 472, Tz. 20; vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08, WuM 2009, 655, Tz. 10).
  • BGH, 23.09.2009 - VIII ZR 344/08

    Unzulässige Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen ("Weißen der Decken und

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09
    Stellt sich diese Verpflichtung aufgrund unzulässiger Ausgestaltung - sei es hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs - in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, hat dies die Unwirksamkeit der Vornahmeklausel insgesamt zur Folge, und zwar unabhängig davon, ob die Verpflichtung als solche und ihre unzulässige inhaltliche Ausgestaltung in einer oder - wie hier - in zwei sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln enthalten sind (Senatsurteil vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 14 f. m.w.N.; ferner Senatsurteile 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, WuM 2008, 472, Tz. 20; vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08, WuM 2009, 655, Tz. 10).
  • BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12

    Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der neutral dekoriert

    So hat auch der Senat bereits ausgesprochen, dass dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird, nicht abzusprechen ist und der Mieter nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehalten ist, eine von ihm angebrachte ungewöhnliche Dekoration bei Rückgabe der Wohnung wieder zu beseitigen (Senatsurteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 16; vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, aaO).

    Zutreffend berücksichtigt das Berufungsgericht, dass die Beklagten nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen, aufzukommen haben, sondern nur die darüber hinausgehenden Mehrkosten unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" ersetzen müssen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, aaO Rn. 16).

  • BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 163/18

    Zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung

    Unter Zugrundelegung der rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei den von den Klägern unter Vorlage des Kostenvoranschlags geltend gemachten Renovierungsarbeiten um Schönheitsreparaturen im Sinne der auch für den preisfreien Wohnraum maßgebenden Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, NJW 2009, 1408 Rn. 10; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 11; jeweils mwN).
  • LG Berlin, 09.03.2017 - 67 S 7/17

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen uneingeschränkten Abwälzung

    Denn auch die formularvertraglich abgewälzte Pflicht zur Beseitigung von Gebrauchsspuren, die allein auf einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter zurückzuführen sind, führt ohne vertragliche Begrenzung oder Gewährung eines angemessenen Ausgleichs zur Unwirksamkeit der Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1992 - VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194, juris Tz. 20; Urt. v. 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674, juris Tz. 11).
  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtspflicht in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrags geregelt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Januar 2010, VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14).

    Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Pflicht betreffenden Bestimmung in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14).

    Denn Konkretisierungen der Schönheitsreparaturverpflichtung hinsichtlich ihres gegenständlichen und zeitlichen Umfangs sowie ihrer Ausführungsart sind inhaltlich derart eng mit der Verpflichtung selbst verknüpft, dass diese bei einer Beschränkung der Unwirksamkeit auf die unzulässige Ausführungsmodalität inhaltlich umgestaltet und mit einem anderen Inhalt aufrechterhalten würde (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, aaO); eine solche inhaltliche Umgestaltung der Vornahmepflicht widerspräche dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener formularvertraglicher Regelungen (Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06, NJW 2007, 1743 Rn. 11 mwN).

    Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Pflicht - wie im Streitfall - in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln geregelt ist (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, aaO).

  • BGH, 27.09.2013 - V ZR 52/12

    Bauträgervertrag: Frist für den Eingang der Annahmeerklärung; Inhaltskontrolle

    Aber die Klausel über diese Frist, die sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll von der nachfolgenden Fortgeltungsklausel trennen lässt, so dass es auf deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht ankommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 13), ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.
  • BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 222/09

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel mit der Verpflichtung

    Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Regelung in § 13 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrages, wonach der Mieter im Rahmen der ihm nach § 4 Nr. 6 des Mietvertrages auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auch das Streichen der Türen und der Fenster schuldet, den Mieter insoweit unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt und deshalb unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1; anders noch Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, NZM 2004, 903, unter II 1).

    a) Der Begriff der Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung auch bei preisfreiem Wohnraum anhand der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) enthaltenen Definition, wonach als Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen anzusehen sind (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, WuM 2009, 286, Tz. 10, und vom 13. Januar 2010, aaO, unter II 1 a; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 15/07, NZM 2009, 126, Tz. 19; jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend ist eine formularvertragliche Erweiterung dieser Arbeiten über den in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV beschriebenen Inhalt hinaus - zumindest bei Fehlen einer angemessenen Kompensationsregelung - wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 11, und vom 13. Januar 2010, aaO; jeweils m.w.N.).

    Denn auch diese Arbeiten überschreiten den Bereich der Schönheitsreparaturen, weil es bei ihnen nicht mehr um die Beseitigung einer typischerweise vom Mieter verursachten Abnutzung des dekorativen Erscheinungsbildes innerhalb der gemieteten Wohnung geht (Senatsurteile vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 10 f.; und vom 13. Januar 2010, aaO, unter II 1 b; jeweils m.w.N.).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für eine gleichlautende Formularklausel klargestellt hat, darf die in § 4 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 Nr. 1 des Mietvertrages unzulässig ausgestaltete Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht im Wege der Klauselkontrolle in eine zulässige Verpflichtung inhaltlich umgestaltet werden (Senatsurteile vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 12, und vom 13. Januar 2010, aaO, unter II 2).

    Diese Teilbarkeit ist hier aber nicht gegeben, so dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Streichung derjenigen Textbestandteile in § 13 Nr. 1 des Mietvertrages, mit denen die Klausel den in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV geregelten Gegenstandsbereich von Schönheitsreparaturen überschreitet, der Sache nach eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Formularklausel darstellt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010, aaO).

    Stellt sich diese Verpflichtung aufgrund unzulässiger Ausgestaltung - sei es hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs - in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, hat dies die Unwirksamkeit der Vornahmeklausel insgesamt zur Folge (Senatsurteil vom 13. Januar 2010, aaO).

  • BGH, 10.05.2022 - VIII ZR 277/20

    Wohnraummiete: Schadensersatzpflicht des Mieters bei Nichtdurchführung von

    Unter Zugrundelegung der rechtsfehlerfreien und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei den von der Klägerin unter Vorlage eines Kostenvoranschlags geltend gemachten Renovierungsarbeiten sämtlich um Schönheitsreparaturen im Sinne der auch für den preisfreien Wohnraum maßgebenden Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, NJW 2009, 1408 Rn. 10; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 11; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, BGHZ 226, 208 Rn. 31; jeweils mwN).
  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 116/13

    Erdgassondervertrag: Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr

    Lässt sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - vor dem Hintergrund des Verbots geltungserhaltender Reduktion - rechtlich unbedenklich (Senatsurteile vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 212; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, WuM 2010, 85 Rn. 13 f.).
  • BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

    dd) Die unangemessene Ausgestaltung der einzelnen Bestimmungen hat nach der gebotenen Gesamtbetrachtung (BGH, Urteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 21/13, NJW 2015, 1874 Rn. 17; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14) die Unwirksamkeit der Regelungen über das Erstattungsmodell des nach Maßgabe der Nr. 5 Satz 11 SEB anzuwendenden § 23c VBLS insgesamt zur Folge.
  • KG, 27.08.2015 - 8 U 192/14

    Vermietung von Räumen an eine juristische Person zur Weitervermietung als

    Jedenfalls in Wohnraummietverhältnissen sind Klauseln, wonach das Streichen der Fenster und Türen nicht nur von innen, sondern auch von außen verlangt wird, unwirksam (vgl. KG Beschluss vom 17.09.2007 - 8 U 77/08, GE 2008, 987; BGH Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 48/09, WuM 2010, 85 jeweils für Wohnraummietverhältnis; Langenberg/ Zehelein, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückgabe, 5. Auflage, Teil I, Rdnr. 19 für Gewerberaummietverhältnis).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2014 - 2 U 245/12

    Zulässige Wertsicherungsklauseln im Pachtvertrag

  • LG Berlin, 20.12.2013 - 63 S 216/13

    Schönheitsreparaturklausel - Malerarbeiten mit ölhaltigen Farben

  • OLG Düsseldorf, 16.02.2016 - 24 U 63/15

    Pflicht des Vermieters zur Zustimmung zu einer Untervermietung von Büroräumen an

  • LG Berlin, 17.11.2015 - 67 S 359/15

    Wohnraummietvertrag: Formularmäßige Verpflichtung des Mieters zum Anstrich der

  • BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 42/09

    Wohnraummiete: Formularklausel über den Fenster- und Türanstrich bei

  • LG Berlin, 23.05.2019 - 65 S 25/18

    Mietpreisbremse in Berlin: Anforderungen an eine umfassende Modernisierung;

  • BGH, 20.11.2012 - VIII ZR 137/12

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle für salvatorische Klauseln in einem

  • LG Berlin, 28.05.2013 - 63 S 347/12

    Schönheitsreparaturen: Was darf Vermieter nicht abwälzen?

  • LG Essen, 17.02.2011 - 10 S 344/10

    Ungewöhnlicher Farbzustand der Wohnung bei Rückgabe: Schadensersatz?

  • AG Hamburg, 26.10.2022 - 49 C 150/22

    Schadensersatz aufgrund des Rückgabezustands einer Mietwohnung; Zahlungsanspruch

  • OLG Köln, 15.06.2010 - 19 U 53/10

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe "unter Ausschluss des

  • LSG Sachsen, 21.04.2016 - L 3 AS 419/12

    Erfüllungsgehilfe; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Instandhaltungsarbeiten;

  • LG Kassel, 07.10.2010 - 1 S 67/10

    Wohnraummiete: Verjährung des Bereicherungsanspruchs eines Mieters wegen

  • LG Gießen, 04.07.2012 - 1 S 11/12

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Renovierungsklausel; einvernehmliche

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2017 - L 19 AS 1023/17

    SGB-II -Leistungen; Kosten für eine Wohnungsrenovierung; Mietvertragliche

  • AG Nürnberg, 18.01.2019 - 29 C 6568/18

    Abschleifen des Parketts ist keine Schönheitsreparatur

  • LG Essen, 08.09.2011 - 10 S 121/11

    Schadensersatz gegen ehemalige Mieter bei nicht ordnungsgemäßer Übergabe der

  • LG München I, 07.04.2016 - 31 S 3878/16

    Kostenbeitrag zu Schönheitsreparaturen des Vermieters als unzulässige

  • AG München, 23.01.2020 - 411 C 17585/16

    Anforderungen an den Wohnstandard einer Mietwohnung

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 258/09

    Ausgleichsanspruch eines Dienstleisters für Versicherungsmakler wegen einer

  • LG Hannover, 28.05.2013 - 20 S 61/12

    Streichen der Türen und Fenster von außen nicht ausgenommen: Klausel unwirksam!

  • LG Berlin, 23.02.2010 - 63 S 290/09

    Wohnungsabnahmeprotokoll - Vereinbarung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen

  • AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 481/19

    Beendigung und Neubegründung eines gemeinschaftlichen Mietverhältnisses bei

  • AG Gießen, 07.03.2011 - 48 C 130/10

    Mehrere Mieter können den Anspruch auf Rückforderung der Kaution in einer Hand

  • AG Berlin-Charlottenburg, 17.02.2011 - 214 C 290/10

    Wohnraummietvertrag: Fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen auf Grund

  • LG Frankfurt/Main, 20.06.2017 - 11 S 69/17

    Mieter muss nach Auszug Parkettboden nicht abschleifen und versiegeln/ Kein

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