Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 29.09.2009

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   BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09   

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https://dejure.org/2009,618
BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09 (https://dejure.org/2009,618)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2009 - 2 StR 104/09 (https://dejure.org/2009,618)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09 (https://dejure.org/2009,618)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 332 StGB; § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 266 StGB
    Bestechlichkeit; Amtsträgereigenschaft der Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ("Fall Emig"; sonstige Stelle; Grundversorgung; Vorsatz bei normativen Tatbestandsmerkmalen: sachgedankliches Mitbewusstsein); Untreue (Vermögensnachteil; sog. Beistellungen ...

  • lexetius.com

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Indizielle Wirkung der Rechtsnatur öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten als Körperschaften des öffentlichen Rechts für das Merkmal "sonstige Stelle" i.R.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Strafgesetzbuch (StGB); Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch öffentlich-rechtliche ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Amtsträgereigenschaft von Redakteuren öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c
    Indizielle Wirkung der Rechtsnatur öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten als Körperschaften des öffentlichen Rechts für das Merkmal "sonstige Stelle" i.R.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Strafgesetzbuch ( StGB ); Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c
    Indizielle Wirkung der Rechtsnatur öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten als Körperschaften des öffentlichen Rechts für das Merkmal "sonstige Stelle" i.R.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Strafgesetzbuch ( StGB ); Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen Bestechlichkeit und Untreue bestätigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Amtsträger in den Landesrundfunkanstalten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Redakteur als Amtsträger - oder: Über die Überlegenheit des öffentlichen Rundfunks

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen Bestechlichkeit und Untreue bestätigt

Besprechungen u.ä. (3)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rundfunkredakteur-Fall

    § 266 StGB
    Amtsträgerbegriff, Bestechlichkeit, Untreue, Konkurrenzen

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB

  • beck.de PDF, S. 83 (Entscheidungsbesprechung)

    Mit dem Zweiten schmiert man besser (nicht) ... (RA Dr. Matthias Bender)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Jürgen Emig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 54, 202
  • NJW 2010, 784
  • NStZ 2010, 207
  • StV 2011, 359
  • K&R 2010, 264
  • afp 2010, 155
  • JR 2010, 122
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 09.07.2009 - 5 StR 263/08

    Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    Sie hat allerdings erhebliche indizielle Bedeutung für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "sonstige Stelle" (BGH NJW 2009, 3248, 3249 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; vgl. auch BGHSt 37, 191, 195 ff.).

    (2) Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht seiner Prüfung zu Grunde gelegt, dass unter einer sonstigen Stelle eine behördenähnliche Institution zu verstehen ist, die selbst zwar keine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinn, aber rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben mitzuwirken (BGHSt 49, 214, 219; BGH NJW 2007, 2932, 2933; 2009, 3248, 3249 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

    Die Urteile des 5. Strafsenats vom 15. März 2001 (BGHSt 46, 310, 314) und vom 9. Juli 2009 (NJW 2009, 3248, 3249 Rn. 43 f. - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) stehen dieser rechtlichen Bewertung nicht entgegen.

    Vielmehr muss er auch eine Bedeutungskenntnis gerade von seiner Funktion als Amtsträger haben (BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 14 Rn. 20-21; BGH NJW 2009, 3248, 3250 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    Diese Grundversorgung gewährleistet, dass auch unter den heutigen Bedingungen des dualen Rundfunksystems der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehender Information auch seine kulturelle Verantwortung umfasst (BVerfGE 73, 118, 157 ff.; 74, 297, 324 f.; 83, 238, 297 f.; 87, 181, 198 f.; 119, 181, 214 ff.).

    Nur soweit und solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, können die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt hingenommen werden (BVerfGE 90, 60, 90 f.; 119, 181, 218).

    Das BVerfG hat vielfach ausgesprochen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart, namentlich die Finanzierung durch eine Gebührenpflicht, die ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus anknüpft, gerade in der Gewährleistung des Grundversorgungsauftrags ihre Rechtfertigung finden (BVerfGE 73, 118, 158; 87, 181, 199 f.; 90, 60, 90 f.; 119, 181, 219).

    Diese Finanzierungsform soll sichern, dass sich das Programm weitgehend frei von ökonomischen Zwängen an publizistischen Zielen, insbesondere dem der inhaltlichen Vielfalt, orientiert (BVerfGE 119, 181, 219).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    Diese Grundversorgung gewährleistet, dass auch unter den heutigen Bedingungen des dualen Rundfunksystems der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehender Information auch seine kulturelle Verantwortung umfasst (BVerfGE 73, 118, 157 ff.; 74, 297, 324 f.; 83, 238, 297 f.; 87, 181, 198 f.; 119, 181, 214 ff.).

    Auf diese Weise wird im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt (BVerfGE 83, 238, 297 f.; 87, 181, 198 f.).

    Dagegen werden an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen gestellt wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (BVerfGE 73, 118, 158 f.; 83, 238, 316).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    Diese Grundversorgung gewährleistet, dass auch unter den heutigen Bedingungen des dualen Rundfunksystems der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehender Information auch seine kulturelle Verantwortung umfasst (BVerfGE 73, 118, 157 ff.; 74, 297, 324 f.; 83, 238, 297 f.; 87, 181, 198 f.; 119, 181, 214 ff.).

    Das BVerfG hat vielfach ausgesprochen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart, namentlich die Finanzierung durch eine Gebührenpflicht, die ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus anknüpft, gerade in der Gewährleistung des Grundversorgungsauftrags ihre Rechtfertigung finden (BVerfGE 73, 118, 158; 87, 181, 199 f.; 90, 60, 90 f.; 119, 181, 219).

    Dagegen werden an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen gestellt wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (BVerfGE 73, 118, 158 f.; 83, 238, 316).

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    Diese Grundversorgung gewährleistet, dass auch unter den heutigen Bedingungen des dualen Rundfunksystems der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehender Information auch seine kulturelle Verantwortung umfasst (BVerfGE 73, 118, 157 ff.; 74, 297, 324 f.; 83, 238, 297 f.; 87, 181, 198 f.; 119, 181, 214 ff.).

    Das BVerfG hat vielfach ausgesprochen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart, namentlich die Finanzierung durch eine Gebührenpflicht, die ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus anknüpft, gerade in der Gewährleistung des Grundversorgungsauftrags ihre Rechtfertigung finden (BVerfGE 73, 118, 158; 87, 181, 199 f.; 90, 60, 90 f.; 119, 181, 219).

    Auf diese Weise wird im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt (BVerfGE 83, 238, 297 f.; 87, 181, 198 f.).

  • BGH, 16.07.2004 - 2 StR 486/03

    Angestellter der Deutsche Bahn AG ist kein Amtsträger

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    (2) Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht seiner Prüfung zu Grunde gelegt, dass unter einer sonstigen Stelle eine behördenähnliche Institution zu verstehen ist, die selbst zwar keine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinn, aber rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben mitzuwirken (BGHSt 49, 214, 219; BGH NJW 2007, 2932, 2933; 2009, 3248, 3249 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

    Dieses Abgrenzungskriterium hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für den Bereich der Tätigkeit privatrechtlich organisierter Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand entwickelt (vgl. z.B. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303), weil es in diesem Zusammenhang eines aussagekräftigen Unterscheidungsmerkmals von staatlichem und privatem Handeln bedarf (BGH NJW 2007, 2932, 2933).

  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 506/06

    Amtsträgerschaft eines Mitarbeiters einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    (2) Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht seiner Prüfung zu Grunde gelegt, dass unter einer sonstigen Stelle eine behördenähnliche Institution zu verstehen ist, die selbst zwar keine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinn, aber rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben mitzuwirken (BGHSt 49, 214, 219; BGH NJW 2007, 2932, 2933; 2009, 3248, 3249 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

    Dieses Abgrenzungskriterium hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für den Bereich der Tätigkeit privatrechtlich organisierter Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand entwickelt (vgl. z.B. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303), weil es in diesem Zusammenhang eines aussagekräftigen Unterscheidungsmerkmals von staatlichem und privatem Handeln bedarf (BGH NJW 2007, 2932, 2933).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    Nur soweit und solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, können die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt hingenommen werden (BVerfGE 90, 60, 90 f.; 119, 181, 218).

    Das BVerfG hat vielfach ausgesprochen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart, namentlich die Finanzierung durch eine Gebührenpflicht, die ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus anknüpft, gerade in der Gewährleistung des Grundversorgungsauftrags ihre Rechtfertigung finden (BVerfGE 73, 118, 158; 87, 181, 199 f.; 90, 60, 90 f.; 119, 181, 219).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    Die verfassungsrechtliche Garantie der Rundfunkfreiheit erfordert zwar, dass die Rundfunkveranstalter dem staatlichen Einfluss entzogen oder höchstens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen sind (BVerfGE 12, 205, 259 ff.).

    Das BVerfG hat die Veranstaltung von Rundfunksendungen durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich als öffentliche Aufgabe (BVerfGE 12, 205, 243) bzw. Aufgabe der öffentlichen Verwaltung (BVerfGE 12, 205, 245 u. 247; 31, 314, 329) bewertet.

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    Dieses verfassungsrechtliche Gebot inhaltlicher Unabhängigkeit ändert jedoch nichts daran, dass die Sicherung der Erfüllung des klassischen Rundfunkauftrags als öffentliche Aufgabe den Bundesländern übertragen ist, die sie ihrerseits den zu diesem Zweck errichteten Rundfunkanstalten zugewiesen haben, weil sie diese Aufgabe wegen des Gebots der Staatsfreiheit nicht unmittelbar selbst wahrnehmen können (vgl. BVerfGE 31, 314, 329).

    Das BVerfG hat die Veranstaltung von Rundfunksendungen durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich als öffentliche Aufgabe (BVerfGE 12, 205, 243) bzw. Aufgabe der öffentlichen Verwaltung (BVerfGE 12, 205, 245 u. 247; 31, 314, 329) bewertet.

  • BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00

    Zur Verurteilung eines Mitarbeiters der GEZ wegen Bestechlichkeit

  • BGH, 07.07.1964 - 1 StR 174/64

    Gegenleistung für die Pflichtwidrigkeit als Voraussetzung der

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

  • BGH, 19.12.1997 - 2 StR 521/97

    Bestechung durch Zuwendungen an Bedienstete der Deutschen Gesellschaft für

  • BGH, 28.10.1986 - 5 StR 244/86

    Vornahme einer Diensthandlung durch Begehung einer strafbaren Handlung; Begriff

  • BGH, 29.01.1998 - 1 StR 64/97

    BGH bestätigt Verurteilung wegen Bestechung eines freiberuflichen Bauingenieurs

  • BGH, 19.04.2007 - 4 StR 572/06

    Konkurrenzverhältnisse bei der Vergewaltigung (Tatmehrheit bei neuem

  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 437/98

    Amtsträgereigenschaft beim Angestellten einer Flughafenbetreibergesellschaft;

  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139.81

    Programmförderung beim Südwestfunk - Presseauskunft, § 4 PresseG, Art. 5 Abs. 1

  • BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91

    Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers eines landeseigenen

  • BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89

    Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03

    Keine Verpflichtung einer Rundfunkanstalt zur Sendung bestimmter Musikstücke

  • BGH, 29.03.2012 - GSSt 2/11

    Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit

    Öffentliche Verwaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist nicht allein die Gesamtheit der von Hoheitsträgern ausgeübten Eingriffs- und Leistungsverwaltung; vielmehr sind auch Mischformen sowie die Tätigkeit von Privatrechtssubjekten erfasst, wenn diese wie ein "verlängerter Arm" hoheitlicher Gewalt tätig werden (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 377; vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 19; vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310, 312; vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 219; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 303; vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, BGHSt 54, 202, 212; vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 11 Rn. 22a mwN).
  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 458/10

    Ist der Vertragsarzt Amtsträger?

    Zu den öffentlichen Aufgaben gehören dabei nicht nur solche der Eingriffs- und Leistungsverwaltung, sondern auch diejenigen der staatlichen Daseinsvorsorge (BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - 5 StR 338/91, BGHSt 38, 199, 201; Urteil vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, BGHSt 54, 202, 208).

    Dieser öffentlichrechtlichen Organisationsform kommt im Rahmen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB zwar keine allein ausschlaggebende Aussagekraft zu; sie hat allerdings eine erhebliche indizielle Bedeutung (BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHSt 54, 39, 41; vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, BGHSt 54, 202, 208).

    Auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Organisationsformen des öffentlichen Rechts ist es deshalb nicht übertragbar (BGH, Urteil vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, BGHSt 54, 202, 212).

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Zwar ist in einzelnen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für den Vorsatz hinsichtlich der eigenen Amtsträgereigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gefordert worden, dass der Täter über das Wissen um seine Amtsträgerstellung begründenden Umstände hinaus auch eine Bedeutungskenntnis gerade von seiner Funktion als Amtsträger haben müsse (BGH, Urteile vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 14; vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, NJW 2009, 3248, 3250; vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 17).
  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags

    Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die Angeklagten eine exklusive Zusammenarbeit über einen langen Zeitraum vereinbarten, wodurch der S. GmbH für mindestens zehn Jahre eine Monopolstellung und vorhersehbare Gewinne in Millionenhöhe garantiert wurden, die Angeklagten E. und Sch. über die eingeräumte - und ihnen einseitig nicht mehr entziehbare - Beteiligung ebenfalls dauerhaft an den Gewinnen partizipieren sollten und durch ihre fortbestehenden Einwirkungsmöglichkeiten innerhalb der Unternehmensgruppe auf die Auftragsvergabe maßgeblich Einfluss nehmen konnten und nahmen, also die Entwicklung der Geschäftschancen dauerhaft selbst entscheidend bestimmen konnten (vgl. dazu auch die zu den Tatbeständen des Betrugs und der Untreue durch den Bundesgerichtshof in der sog. "Exspektanzenrechtsprechung" entwickelten Grundsätze: BGH, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 1 StR 421/19, wistra 2020, 382 Rn. 22; Urteil vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, NJW 2010, 784 Rn. 47; Beschluss vom 9. Juni 2004 - 5 StR 136/04, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 64).
  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19

    Pflichtwidrige Diensthandlung bei Bestechung und Bestechlichkeit (Amtsträger;

    Dieser fiel dem Angeklagten H. - anders als die Revision meint - auch nicht etwa als "unmittelbare Frucht seiner pflichtwidrigen Diensthandlung von selbst und ohne weiteres Zutun' zu (vgl. dazu BGH, Urteile vom 8. Mai 1951 - 1 StR 91/51, BGHSt 1, 182; vom 28. Oktober 1986 - 5 StR 244/86, NStZ 1987, 326, 327; vom 10. Mai 1990 - 4 StR 679/89; vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, BGHSt 54, 202, 215).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2012 - 5 A 166/10

    WDR muss einem Pressejournalisten Auskunft geben

    vgl. BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1/60 u. a. -, BVerfGE 12, 205, 243 ff., vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 119, 157 ff., und vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85 u. a. -, BVerfGE 83, 238, 297 f.; BGH, Urteil vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09 -, BGHSt 54, 202, juris, Rn. 29 m. w. N.; Schoch, AfP 2010, 313, 317; Schnabel, ZUM 2010, 412, 416 f.; krit. Degenhart, K&R 2011, 374, 378.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - 5 A 987/14

    Auskunftspflicht des Landesrechnungshofs über Prüfung des WDR

    Auch der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat damit die auf den Beigeladenen als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bezogene Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofs als Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, von einer solchen spricht ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314 = NJW 1971, 1739 = juris, Rn. 38; siehe auch BGH, Urteil vom 27. November 2009 - 2 StR 104/2009 -, BGHSt 54, 202 = NJW 2010, 784 = juris, Rn. 33, im Verantwortungsbereich des Staates ausgestaltet.
  • KG, 04.11.2014 - 2 Ws 298/14

    Untreue durch Vorstandsmitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Die öffentlich-rechtliche Organisationsform hat dabei erhebliche indizielle Bedeutung (vgl. BGH, NJW 2010, 784, 786 mit weit.
  • LG Kiel, 10.09.2010 - 3 KLs 11/09

    Amtsträgereigenschaft von leitenden Angestellten einer behördenähnlichen

    Vielmehr wurden sie ihm bzw. seiner Ehefrau als Dritter von dem Angeklagten gewährt (zur Maßgeblichkeit der Gewinnentnahmen aus einer GbR in einer ähnlichen Konstellation vgl. auch BGHSt 54, 202 ff., zitiert nach juris, dort Rn 24 und 44).

    Schließlich handelte der Angeklagte auch mit dem erforderlichen Vorsatz, insbesondere bezog sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf die Amtsträgerstellung des Y. Insoweit ist erforderlich, dass der Angeklagte die die Amtsträgerstellung begründenden Tatsachen kannte und er auch eine Bedeutungskenntnis von der Funktion des Y. als Amtsträger hatte (vgl. BGHSt 54, 202 ff., zitiert nach juris, dort Rn 39).

  • OLG Celle, 02.08.2016 - 1 Ws 358/16

    Amtsträger; Bestechlichkeit; Sachkundeprüfung; Schießsportverein;

    a) Öffentliche Verwaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB ist nicht allein die Gesamtheit der von Hoheitsträgern ausgeübten Eingriffs- und Leistungsverwaltung; vielmehr sind auch Mischformen sowie die Tätigkeit von Privatrechtssubjekten erfasst, wenn diese wie ein "verlängerter Arm" hoheitlicher Gewalt tätig werden (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 377; vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 19; vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310, 312; vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 219; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 303; vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, BGHSt 54, 202, 212; vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., 2016, § 11 Rn. 22a mit weiteren Nachweisen).
  • LG Frankfurt/Main, 06.06.2016 - 12 KLs 6/15

    StGB §§ 332 I, 334 I, 111 Nr. 2 c)Zur Amtsträgerstellung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2

  • LG Bonn, 30.11.2015 - 27 KLs 1/15

    Bestechlichkeit in Mittäterschaft als Amtsträger; Durchführung von sog.

  • LG Kiel, 16.03.2016 - 5 KLs 4/12

    Amtsträger bei einer Bestechlichkeit; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung;

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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 29.09.2009 - 1 U 264/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5449
OLG Nürnberg, 29.09.2009 - 1 U 264/09 (https://dejure.org/2009,5449)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.09.2009 - 1 U 264/09 (https://dejure.org/2009,5449)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29. September 2009 - 1 U 264/09 (https://dejure.org/2009,5449)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wettbewerb der öffentlichen Hand: Kartell- oder wettbewerbsrechtlicher Anspruch gegen eine bayerische Gemeinde auf Erhebung kostendeckender Gebühren für den Besuch einer Musikschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbillige Behinderung i.S.v. § 20 Abs. 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei Nichterhebung kostendeckender Gebühren zum Betrieb einer Musikschule durch eine Gemeinde; Unlautere Behinderung i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 10 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bei ...

  • Judicialis

    GWB § 20 Abs. 4; ; UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 10

  • europa.eu PDF
  • rechtsportal.de

    GWB § 20 Abs. 4; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 10
    Behinderung des Wettbewerbs durch Erhebung nicht kostendeckender Gebühren durch eine gemeindliche Musikschule

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 784 (Ls.)
  • GRUR-RR 2010, 99
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84

    Privatwirtschaftliche Betätigung politischer Gemeinden im Bereich des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2009 - 1 U 264/09
    Für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten ist wegen der im allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten zueinander regelmäßig der ordentliche Rechtsweg gegeben; das gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie sich in Konkurrenz zu privaten Anbietern erwerbswirtschaftlich betätigt (BGH NJW 1993, 2680 - Abrechnungs-Software - NJW 1988, 2295; NJW 1987, 60 - Bestattungswirtschaftsbetrieb I; GRUR 1974, 733 - Schilderverkauf).

    Das ist grundsätzlich möglich, denn § 8 UWG und § 33 GWB begründen einen Anspruch auf Unterlassung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen; besteht eine solches Verhalten in einer bestimmten Finanzierung oder Preisgestaltung, kann deren Unterlassen gefordert werden (vgl. BGH NJW 1982, 2125; NJW 1987, 60; NJW-RR 2005, 1562; NJW-RR 1998, 1497).

    Eine Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ist nicht allgemein unzulässig (BGH NJW-RR 2005, 1562; GRUR 1987, 116).

    Die Entscheidung einer Kommune, einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen und in Konkurrenz zu Mitbewerbern zu treten, und ihre Vereinbarkeit mit kommunalrechtlichen Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden unterliegen als solche grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte (BGH NJW 2002, 2645; GRUR 1987, 116, 118; GRUR 1974, 733).

    Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung kann sich daher nur auf die Art und Weise der Teilnahme am Wettbewerb beziehen (BGH NJW-RR 2005, 1562; GRUR 1987, 116, 118).

    (a) Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht gehindert, für ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit Mittel einzusetzen, die ihr auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung zur Verfügung stehen (BGH, GRUR 1987, 116).

    Unlauter wird die Verwendung öffentlicher Mittel im Wettbewerb daher regelmäßig erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände, die den Einsatz dieser Mittel als rechts- oder zweckwidrig und damit als missbräuchlich erscheinen lassen (BGH GRUR 1987, 116. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Hand nur eingeschränkt auf Kredite zurückgreifen kann; die Finanzierung aus Steuermitteln hat grundsätzlich Vorrang (Art. 62 Abs. 2, Abs. 3 BayGO).

    (b) Die Unlauterkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer Gemeinde kann sich aus der Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft und der damit verbundenen besonderen Stellung gegenüber den anderen Marktteilnehmern dann ergeben, wenn die amtliche Autorität oder das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung missbraucht werden oder wenn aus der Verbindung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Interessen ein unzulässiger Vorsprung vor Mitbewerbern erlangt oder erstrebt wird (BGH NJW-RR 2005, 1562; GRUR 1987, 116, 118).

    (c) Die Gemeinde darf mit ihrer privatwirtschaftlichen Betätigung ferner nicht Bestand oder Grundlagen des Leistungswettbewerbs gefährden, oder private Wettbewerber durch Preisunterbietungen vom Markt verdrängen (BGH GRUR 1987, 116).

    Eine Preisunterbietung durch Unternehmen der öffentlichen Hand im Rahmen der Teilnahme am Wettbewerb ist nicht schon deshalb unlauter, weil die öffentliche Hand im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auf öffentliche Sach-, Personal- und Finanzmitte! zurückgreifen kann (BGH GRUR 1987, 116, 118; BGH NJW-RR 1998, 1497) oder ihre Kostenstruktur günstiger als die der Mitbewerber ist.

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 174/91

    Abrechnungs-Software für Zahnärzte - Verdrängungswettbewerb

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2009 - 1 U 264/09
    Für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten ist wegen der im allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten zueinander regelmäßig der ordentliche Rechtsweg gegeben; das gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie sich in Konkurrenz zu privaten Anbietern erwerbswirtschaftlich betätigt (BGH NJW 1993, 2680 - Abrechnungs-Software - NJW 1988, 2295; NJW 1987, 60 - Bestattungswirtschaftsbetrieb I; GRUR 1974, 733 - Schilderverkauf).

    Entscheidend ist die Eignung, eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu beeinflussen (BGH NJW 1993, 2680 - Abrechnungs-Software -).

    Eine Wettbewerbsabsicht ist aber auch bei einem Tätigwerden der öffentlichen Hand dann anzunehmen, wenn die konkrete Zielsetzung ihres Handelns in einer Beteiligung am Wettbewerb besteht, ohne daß es auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankäme (BGH NJW 1993, 2680 - Abrechnungs-Software) und bei der diese Zielsetzung nicht gegenüber anderen so weit zurücktritt, dass sie als nebensächlich erscheint (BGH NJW 1993, 2680; GRUR 1974, 733).

    Soweit die öffentliche Hand bei ihrem Wettbewerbshandeln zugleich ihr von Gesetzes wegen obliegende Aufgaben wahrnimmt, kann das Unwerturteil wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht allein damit begründet werden, dass sich das Verwaltungshandeln auf den Wettbewerb auswirkt (BGH NJW 1993, 2680).

    Eine Wettbewerbshandlung der öffentlichen Hand kann sonach gemäß § 3 UWG zu beanstanden sein, wenn sie zu einer Gefährdung des Wettbewerbsbestandes führt und über das Maß sachlich gebotenen Verwaltungshandelns hinausgeht (BGH NJW 1993, 2680).

  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 8/73

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Beanstandung des Verkaufs von

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2009 - 1 U 264/09
    Für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten ist wegen der im allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten zueinander regelmäßig der ordentliche Rechtsweg gegeben; das gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie sich in Konkurrenz zu privaten Anbietern erwerbswirtschaftlich betätigt (BGH NJW 1993, 2680 - Abrechnungs-Software - NJW 1988, 2295; NJW 1987, 60 - Bestattungswirtschaftsbetrieb I; GRUR 1974, 733 - Schilderverkauf).

    Es genügt die konkrete Zielsetzung, sich am Wettbewerb zu beteiligen, wobei das Bestreben, den eigenen Absatz zum Nachteil der privaten Mitbewerber zu fördern und hierdurch Einnahmen zu erzielen, jedenfalls nicht als völlig nebensächlich hinter anderen Beweggründen zurücktritt (BGH GRUR 1974, 733/734 - Schilderverkauf; NJW-RR 1993, 225 - EWG-Baumusterprüfung -).

    Die Entscheidung einer Kommune, einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen und in Konkurrenz zu Mitbewerbern zu treten, und ihre Vereinbarkeit mit kommunalrechtlichen Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden unterliegen als solche grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte (BGH NJW 2002, 2645; GRUR 1987, 116, 118; GRUR 1974, 733).

    Die öffentliche Hand wird im Rahmen ihrer wettbewerblichen Betätigung das jeweils schonendste Mittel zu wählen haben, das einerseits den zu wahrenden öffentlichen Interessen genügt, andererseits aber auch die Belange des privaten Gewerbes so wenig wie möglich beeinträchtigt (BGH GRUR 1974, 733; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rn. 13.35).

    Eine Wettbewerbsabsicht ist aber auch bei einem Tätigwerden der öffentlichen Hand dann anzunehmen, wenn die konkrete Zielsetzung ihres Handelns in einer Beteiligung am Wettbewerb besteht, ohne daß es auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankäme (BGH NJW 1993, 2680 - Abrechnungs-Software) und bei der diese Zielsetzung nicht gegenüber anderen so weit zurücktritt, dass sie als nebensächlich erscheint (BGH NJW 1993, 2680; GRUR 1974, 733).

  • BGH, 26.03.1998 - I ZR 222/95

    -- DM Umwelt-Bonus - übertriebenes Anlocken, 1.000

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2009 - 1 U 264/09
    Das ist grundsätzlich möglich, denn § 8 UWG und § 33 GWB begründen einen Anspruch auf Unterlassung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen; besteht eine solches Verhalten in einer bestimmten Finanzierung oder Preisgestaltung, kann deren Unterlassen gefordert werden (vgl. BGH NJW 1982, 2125; NJW 1987, 60; NJW-RR 2005, 1562; NJW-RR 1998, 1497).

    Die öffentliche Hand, die sich privatwirtschaftlich betätigt, darf sich nicht dadurch einen unsachlichen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern verschaffen, dass sie ihre hoheitlichen Befugnisse zur Durchsetzung ihrer privatwirtschaftlichen Interessen und zur Förderung ihres Wettbewerbs einsetzt oder die privaten Mitbewerber mit Mitteln verdrängt, die diesen nicht zugänglich sind, ihr aber aufgrund der öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen, etwa indem sie eine öffentlich-rechtliche Monopolstellung ausnutzt (BGH NJW 2003, 752; NJW-RR 1998, 1497 -Umweltbonus-).

    Je überragender die Marktstellung, je geringer der Restwettbewerb und je höher die Marktzutrittschancen sind, desto genauer kann das Verhalten des betreffenden Unternehmens daraufhin zu überprüfen sein, ob es seiner marktbedingt gesteigerten Verantwortung genügt (BGH NJW-RR 1998, 1497 - Umweltbonus).

    Eine Preisunterbietung durch Unternehmen der öffentlichen Hand im Rahmen der Teilnahme am Wettbewerb ist nicht schon deshalb unlauter, weil die öffentliche Hand im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auf öffentliche Sach-, Personal- und Finanzmitte! zurückgreifen kann (BGH GRUR 1987, 116, 118; BGH NJW-RR 1998, 1497) oder ihre Kostenstruktur günstiger als die der Mitbewerber ist.

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 170/02

    Friedhofsruhe

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2009 - 1 U 264/09
    Das ist grundsätzlich möglich, denn § 8 UWG und § 33 GWB begründen einen Anspruch auf Unterlassung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen; besteht eine solches Verhalten in einer bestimmten Finanzierung oder Preisgestaltung, kann deren Unterlassen gefordert werden (vgl. BGH NJW 1982, 2125; NJW 1987, 60; NJW-RR 2005, 1562; NJW-RR 1998, 1497).

    Eine Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ist nicht allgemein unzulässig (BGH NJW-RR 2005, 1562; GRUR 1987, 116).

    Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung kann sich daher nur auf die Art und Weise der Teilnahme am Wettbewerb beziehen (BGH NJW-RR 2005, 1562; GRUR 1987, 116, 118).

    (b) Die Unlauterkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer Gemeinde kann sich aus der Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft und der damit verbundenen besonderen Stellung gegenüber den anderen Marktteilnehmern dann ergeben, wenn die amtliche Autorität oder das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung missbraucht werden oder wenn aus der Verbindung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Interessen ein unzulässiger Vorsprung vor Mitbewerbern erlangt oder erstrebt wird (BGH NJW-RR 2005, 1562; GRUR 1987, 116, 118).

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2009 - 1 U 264/09
    Ein Konkurrent kann vor Gericht nicht die Rückzahlung einer unter Verstoß gegen Art. 87 EGV gewährten Beihilfe verlangen (EuGH NJW 1977, 1005; v. Wallenberg, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der europäischen Union, Stand: November 2008, Art. 88, Rn. 123).

    Dieses Recht hat er nur dann, wenn die Bestimmungen des Artikels 87 EGV durch die in Artikel Art. 89 EGV vorgesehenen allgemeinen Vorschriften oder durch Einzelfallentscheidungen nach Artikel Art. 88 Abs. 2 EGV konkretisiert worden sind; einzelstaatliche Gerichte sind ohne diese Voraussetzungen nicht zur Entscheidung über eine Klage befugt, mit der die Feststellung begehrt wird, daß eine bestehende Beihilfe, die nicht Gegenstand einer den betreffenden Mitgliedstaat zur Aufhebung oder Umgestaltung verpflichtenden Entscheidung der Kommission gewesen ist, oder eine neu eingeführte Beihilfe mit dem EU-Vertrag unvereinbar ist (EuGH NJW 1977, 1005).

  • BGH, 10.12.1985 - KZR 22/85

    Abwehrblatt II - Funktionelle Austauschbarkeit von Anzeigenblättern und

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2009 - 1 U 264/09
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es für die Frage, ob eine objektiv vorliegende Behinderung unbillig ist, darauf an, ob - unter missbräuchlicher Ausnutzung der Wettbewerbsfreiheit - die Handlungsfreiheit des betroffenen Wettbewerbers unangemessen eingeschränkt und dadurch eigene Interessen in rechtlich zu missbilligender Weise auf Kosten des betroffenen Unternehmens verwirklicht werden sollen (BGH GRUR 1986, 397/399).

    Es ist mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht zu vereinbaren, dass ein Unternehmen aufgrund seiner starken Marktstellung und/oder hohen Kapitalkraft - nicht nur kurzfristig und aus besonderem Anlass - kostenunterschreitende Preise anbietet, um unter Missachtung kaufmännischer Kalkulationsgrundsätze Mitbewerber vom Markt zu verdrängen (BGH GRUR 1990, 685/686; GRUR 1986, 397/399).

  • BGH, 25.04.2002 - I ZR 250/00

    Elektroarbeiten von Stadtwerken für private Auftraggeber - ein unlauterer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2009 - 1 U 264/09
    Die Entscheidung einer Kommune, einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen und in Konkurrenz zu Mitbewerbern zu treten, und ihre Vereinbarkeit mit kommunalrechtlichen Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden unterliegen als solche grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte (BGH NJW 2002, 2645; GRUR 1987, 116, 118; GRUR 1974, 733).

    Eine solche Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs fehlt den kommunalrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung von Gemeinden wie Art. 86 ff. BayGO (BGH NJW 2002, 2645).

  • BGH, 08.10.1992 - I ZR 205/90

    EWG-Baumusterprüfung - Wettbewerbsförderungsabsicht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2009 - 1 U 264/09
    Eine Wettbewerbsabsicht setzt nicht das Bestreben voraus, Gewinn zu erzielen (BGH GRUR 1974,. 733/734; NJW-RR 1993, 225; Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 1, Rn. 56).

    Es genügt die konkrete Zielsetzung, sich am Wettbewerb zu beteiligen, wobei das Bestreben, den eigenen Absatz zum Nachteil der privaten Mitbewerber zu fördern und hierdurch Einnahmen zu erzielen, jedenfalls nicht als völlig nebensächlich hinter anderen Beweggründen zurücktritt (BGH GRUR 1974, 733/734 - Schilderverkauf; NJW-RR 1993, 225 - EWG-Baumusterprüfung -).

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2009 - 1 U 264/09
    a) Fehlt eine gesetzliche Rechtswegzuweisung, so ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, für die Bestimmung des Rechtswegs maßgeblich (§ 40 VwGO) (BGH GemS NJW 1986, 2359; NJW 1988, 2295; Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 13 GVG, Rn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 13 GVG, Rn. 8).

    Für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten ist wegen der im allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten zueinander regelmäßig der ordentliche Rechtsweg gegeben; das gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie sich in Konkurrenz zu privaten Anbietern erwerbswirtschaftlich betätigt (BGH NJW 1993, 2680 - Abrechnungs-Software - NJW 1988, 2295; NJW 1987, 60 - Bestattungswirtschaftsbetrieb I; GRUR 1974, 733 - Schilderverkauf).

  • OLG München, 15.05.2003 - 29 U 1703/03

    Keine Wettbewerbsbeeinträchtigung bei Nichterhebung der gesetzlichen

  • BGH, 24.09.2002 - KZR 4/01

    Wettbewerbswidrige Vergabe gemeindlicher Räume an eigenes Unternehmen

  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 71/88

    Anzeigenpreis I - Verdrängungswettbewerb

  • OLG Koblenz, 02.11.1992 - 13 UF 469/92

    Unterhaltspflicht; Berufung auf fehlende Leistungsfähigkeit; Erwerbspflicht

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

  • EuGH, 27.10.1993 - C-69/91

    Strafverfahren gegen Decoster

  • OLG Hamm, 27.09.1990 - 4 U 87/90
  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BGH, 25.02.1982 - I ZR 175/79

    Streit um Beitragsgestaltung Sozialversicherungsträgers - Öffentlich-rechtliche

  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 25/90

    Rechtsweg für Schadensersatzansprüche gegen die Notarkammer

  • BGH, 18.12.1981 - I ZR 34/80

    Brillen-Selbstabgabestellen I

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

  • OLG Nürnberg, 26.11.2021 - 3 U 2473/21

    Bereitstellung des Online-Portals eines Landkreises zur Bewerbung von Angeboten

    Vor diesem Hintergrund ist die Verwendung öffentlicher Mittel im Wettbewerb regelmäßig erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände, die den Einsatz dieser Mittel als rechts- oder zweckwidrig und damit als missbräuchlich erscheinen lassen, als unlauter nach § 4 Nr. 4 UWG anzusehen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 29.09.2009 - 1 U 264/09, GRUR-RR 2010, 99, juris-Rn. 46 - Städtische Musikschule).
  • OLG Nürnberg, 22.12.2021 - 3 U 2473/21

    Hinreichende Bestimmtheit eines Verbotsantrags zur wettbewerbsrechtlichen

    Vor diesem Hintergrund ist die Verwendung öffentlicher Mittel im Wettbewerb regelmäßig erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände, die den Einsatz dieser Mittel als rechts- oder zweckwidrig und damit als missbräuchlich erscheinen lassen, als unlauter nach § 4 Nr. 4 UWG anzusehen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 29.09.2009 - 1 U 264/09, GRUR-RR 2010, 99 , juris-Rn. 46 - Städtische Musikschule).
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