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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2009 - 9 B 38.09   

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https://dejure.org/2009,16549
OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2009 - 9 B 38.09 (https://dejure.org/2009,16549)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2009 - 9 B 38.09 (https://dejure.org/2009,16549)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. November 2009 - 9 B 38.09 (https://dejure.org/2009,16549)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Zulassung der Berufung i.R.e. Anspruchs auf Befreiung vom Anschlusszwang und Benutzungszwang

  • Judicialis

    VwGO § 60; ; VwGO § 124 a Abs. 4; ; VwGO § 125 Abs. 2; ; VwGO § 173; ; ZPO § 85 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Zulassung der Berufung i.R.e. Anspruchs auf Befreiung vom Anschlusszwang und Benutzungszwang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 953
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 12.03.1998 - 2 B 20.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Umdeutung einer unzulässigen Berufung in einen Antrag

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2009 - 9 B 38.09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, NVwZ 1999, 641) ist eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich.
  • BGH, 21.02.2014 - V ZR 6/13

    Erbbaurechtsvertrag: Herabsetzung des Erbbauzinses nach Wegfall der

    Die Rechtsvorgänger der Parteien mussten nämlich mit Kürzungen der staatlichen Wohnungsbauförderung bei einer grundlegenden Änderung der Rahmenbedingungen, also auch mit einem Ausbleiben der Anschlussförderung nach dem Auslaufen der 15-jährigen Grundförderung rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, NJW 2010, 953, 954 Rn. 27).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2015 - 10 S 22.14

    Beschwerde; Falschbezeichnung; Umdeutung einer Rechtsmittelerklärung; Einlegung

    Diese Falschbezeichnung ist unschädlich und steht der Zulässigkeit der tatsächlich erhobenen Beschwerde nicht entgegen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 5 LA 230/09 -, juris Rn. 4; zur Abgrenzung einer Falschbezeichnung auch BVerwG, Beschluss vom 2. August 1995 - BVerwG 9 B 303.95 -, DVBl. 1996, 105, juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. November 2009 - OVG 9 B 38.09 -, NJW 2010, 953, juris Rn. 4).
  • LG Wiesbaden, 13.04.2016 - 5 O 174/14

    Abtretung einer Sicherungsgrundschuld an einen Dritten

    Die Erweiterung des Sicherungszweckes einer Grundschuld kann jederzeit formfrei durch die Parteien des Sicherungsvertrages vorgenommen werden (vgl. BGH NJW 2010, 953; Bassenge in Palandt, § 1191, Rn. 17, Eickmann § 1191 Rn. 79).
  • VGH Bayern, 04.07.2019 - 10 B 19.1067

    Unstatthaftes Rechtsmittel - Ausdrückliche Bezeichnung als "Berufung" lässt

    Gegen eine (versehentliche) Falschbezeichnung spricht schon der in der Berufungsschrift zusätzlich verwendete Begriff der "Berufungsbegründung" (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 24.11.2009 - 9 B 38/09 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 02.10.2020 - 23 B 20.1965

    Unzulässige Berufung anstelle Antrags auf Zulassung der Berufung

    Gegen eine (versehentliche) Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet") sprechen auch die im Schriftsatz vom 14. August 2020 weiter verwendeten Begriffe "Berufungsführerin", "Berufungsbeklagte" und "Berufungsbegründung" (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.2008 - 6 C 32.07 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Bbg, B.v. 24.11.2009 - 9 B 38/09 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 4.7.2019 - 10 B 19.1067 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2015 - 6 B 34.15

    Berufung; nicht statthaftes Rechtsmittel; Einlegung durch Rechtsanwalt als

    Das gilt insbesondere dann, wenn die Rechtsbehelfe wie hier unterschiedlichen Zwecken dienen und in einem Stufenverhältnis selbständig nebeneinander stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2009 - 9 B 38.09 -, juris Rn 4).
  • VGH Bayern, 10.03.2010 - 4 B 10.356

    Unstatthafte Berufung; keine Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf

    Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 2.3.2010 ihren Berufungsschriftsatz dahingehend "konkretisiert" hat, dass nunmehr ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werde, ist diese Korrektur unbeachtlich, weil sie auf eine Umgehung der Frist für den Zulassungsantrag hinausliefe (BVerwG vom 12.3.1998, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Az. 9 B 38.09 vom 24.11.2009 in juris).
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