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   BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09   

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https://dejure.org/2010,495
BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09 (https://dejure.org/2010,495)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2010 - VI ZR 337/09 (https://dejure.org/2010,495)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 (https://dejure.org/2010,495)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB
    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis unter Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt; Voraussetzungen einer Verweisung des Geschädigten auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in ...

  • verkehrslexikon.de

    Kein Verweis des Geschädigten auf eine günstigere Werkstatt bei Sonderkonditionen zwischen Werkstatt und Haftpflichtversicherung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensabrechnung eines Geschädigten eines Verkehrsunfalls unter Zugrundelegung der von einem Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt; Voraussetzungen für eine Zumutbarkeit ...

  • rewis.io

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis unter Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt; Voraussetzungen einer Verweisung des Geschädigten auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in ...

  • rewis.io

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis unter Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt; Voraussetzungen einer Verweisung des Geschädigten auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1
    Unzumutbarkeit der Reparatur in "freier Fachwerkstatt" bei Kostengünstigkeit nur wegen vereinbarter Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers

  • captain-huk.de

    Zur fiktiven Schadensabrechnung - Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1
    Schadensabrechnung eines Geschädigten eines Verkehrsunfalls unter Zugrundelegung der von einem Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt; Voraussetzungen für eine Zumutbarkeit ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1
    Schadensabrechnung eines Geschädigten eines Verkehrsunfalls unter Zugrundelegung der von einem Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt; Voraussetzungen für eine Zumutbarkeit ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Zur Abrechnung üblicher Stundensätze markengebundener Werkstatt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reparatur nach dem Verkehrsunfall - Freie oder Marken-Werkstatt?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Freie Werkstatt muss nicht immer zu Schadensbehebung akzeptiert werden!

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Unzumutbare Verweisung bei Sondervereinbarungen der Versicherer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Geschädigter muss "Billigwerkstatt" nicht immer akzeptieren

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallschadensregulierung (3) Versicherer verweist den Geschädigten auf eine freie Werkstatt, mit der er Sonderkonditionen vereinbart hat

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall - Schadensminderungspflicht bei Fahrzeugreparatur

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Stundenverrechnungssätze Markenwerkstatt oder Freie Werkstatt

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    Sog. "Mercedes-Urteil"

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schadensminderungspflicht bei Verkehrsunfällen und Reparatur in der Fachwerkstatt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2725
  • MDR 2010, 919
  • NZV 2010, 555
  • VersR 2010, 1097
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09
    Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 20. Oktober 2009 (- VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ) und vom 23. Februar 2010 (- VI ZR 91/09 - z.V.b.) grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.

    Danach leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 8 m.w.N.; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 8).

    Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9, 13; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 9).

    Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184; vom 20. September 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9 f., 12 ff., m.w.N.).

    Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Schädiger die Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 15).

    Da es sich insoweit um ein zum Wahrnehmungsbereich des Geschädigten gehörendes Geschehen handelt, setzt die Prüfung der Unzumutbarkeit unter diesem Gesichtspunkt im Falle des Bestreitens durch die Gegenseite aber konkreten - beispielsweise durch Vorlage des Scheckheftes, der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine substantiierten und vom Schädiger widerlegbaren - Tatsachenvortrag des Geschädigten voraus (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 15; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 15), an dem es bislang fehlt.

  • BGH, 23.02.2010 - VI ZR 91/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09
    Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 20. Oktober 2009 (- VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ) und vom 23. Februar 2010 (- VI ZR 91/09 - z.V.b.) grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.

    Danach leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 8 m.w.N.; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 8).

    Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9, 13; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 9).

    Da es sich insoweit um ein zum Wahrnehmungsbereich des Geschädigten gehörendes Geschehen handelt, setzt die Prüfung der Unzumutbarkeit unter diesem Gesichtspunkt im Falle des Bestreitens durch die Gegenseite aber konkreten - beispielsweise durch Vorlage des Scheckheftes, der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine substantiierten und vom Schädiger widerlegbaren - Tatsachenvortrag des Geschädigten voraus (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 15; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 15), an dem es bislang fehlt.

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09
    Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184; vom 20. September 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9 f., 12 ff., m.w.N.).
  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 426/14

    Zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf

    Dass der Umfang ihres Anspruchs gegen den Versicherer insoweit generell hinter dem zurückbleiben soll, was im Schadenfall von einem haftpflichtigen Unfallgegner verlangt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 unter II 2; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 5 f.; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 6; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 ff.), wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Begriff der erforderlichen Kosten jedenfalls nicht entnehmen.
  • BGH, 07.02.2017 - VI ZR 182/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Voraussetzungen für eine Verweisung des

    Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer "freien" Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (Senatsurteile vom 28. April 2015, VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 10; vom 13. Juli 2010, VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 8; vom 22. Juni 2010, VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 7 und 22. Juni 2010, VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10).

    In diesem Zusammenhang kann es dem Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne Weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er - zum Beispiel unter Vorlage des "Scheckheftes", der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine - konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 14 f.; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 15; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10).

    Wie der Senat in einigen Entscheidungen formuliert hat, kann insbesondere in diesem Fall der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit unzumutbar sein (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 10; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 7 und - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10).

  • BGH, 03.12.2013 - VI ZR 24/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Obergrenze ersatzfähiger Reparaturkosten bei

    Allerdings ist unter Umständen - auch noch im Rechtsstreit - ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder "freien" Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 f. - Porsche-Urteil; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 ff. - VW-Urteil; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11 - BMW-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 f. - Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6 f. - Mercedes-A 170-Urteil; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 5 ff. - Mercedes-A 140-Urteil; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8).
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