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   BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10   

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https://dejure.org/2011,23
BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10 (https://dejure.org/2011,23)
BVerfG, Entscheidung vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/10 (https://dejure.org/2011,23)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 (https://dejure.org/2011,23)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • DFR

    Dreiteilungsmethode

  • openjur.de

    § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB; Artt. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG
    Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 1578 Abs 1 BGB, § 1578b Abs 1 S 2 BGB, § 1578b Abs 1 S 3 BGB
    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Auslegung des § 1578 Abs 1 S 1 BGB unter Heranziehung der in der höchstrichterlichen Rechtssprechung entwickelten Dreiteilungsmethode bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts - die Grenzen zulässiger ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 1578 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der Berechnungsmethode der sog. Dreiteilung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen"; Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung hinsichtlich eines Systemwechsels zur ...

  • rewis.io

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Auslegung des § 1578 Abs 1 S 1 BGB unter Heranziehung der in der höchstrichterlichen Rechtssprechung entwickelten Dreiteilungsmethode bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts - die Grenzen zulässiger ...

  • rewis.io

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Auslegung des § 1578 Abs 1 S 1 BGB unter Heranziehung der in der höchstrichterlichen Rechtssprechung entwickelten Dreiteilungsmethode bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts - die Grenzen zulässiger ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der Berechnungsmethode der sog. Dreiteilung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen"; Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung hinsichtlich eines Systemwechsels zur ...

  • rechtsportal.de

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der Berechnungsmethode der sog. Dreiteilung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen"; Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung hinsichtlich eines Systemwechsels zur ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die Grenzen der Auslegung

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht erklärt die sog. Dreiteilungsmethode für verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachehelicher Unterhalt und die Dreiteilungsmethode

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsanspruch geschiedener Ehepartner gestärkt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nachehelicher Unterhalt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Ehegattenunterhalt: Neue BGH-Rechtsprechung (Dreiteilungsmethode) ist verfassungswidrig!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG stärkt Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten

  • spiegel.de (Pressemeldung, 11.02.2011)

    Unterhaltszahlungen: Verfassungsrichter stärken Rechte von Geschiedenen

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    BVerfG kippt Unterhaltsrechtsprechung des BGH

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Rolle rückwärts beim Unterhalt: Neue Familie zählt nicht

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Karlsruhe stärkt Unterhaltsanspruch Geschiedener

  • baumann-recht.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Wandelbare eheliche Lebensverhältnisse

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts verfassungswidrig

  • rechtstipps.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Ehegattenunterhalt: Bundesverfassungsgericht watscht BGH ab - Einkommensdreiteilung bei Erst- und Zweitehe unzulässig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nachehelicher Unterhalt - Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsrecht der Frauen erneut gestärkt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ehegattenunterhalt - Dreiteilungsmethode bei Wiederheirat verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bedarfsbestimmung nach den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen mittels Dreiteilung verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehemalige Partner müssen mehr Unterhalt bezahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehegattenunterhalt - Dreiteilungsmethode bei Wiederheirat verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berechnungsmodus (Zweidrittelmethode) zum nachehelichen Unterhalt aufgehoben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das Pendel schwingt zurück: Unterhaltsrechtsreform gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mehr Unterhalt für Geschiedene

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschiedenenunterhalt bei Wiederverheiratung verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsrecht: Nachehelicher Unterhalt vom BVerfG geändert

Besprechungen u.ä. (11)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesverfassungsgericht verwirft Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Nachscheidungsunterhalt bei Neuheirat

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Das Ende der "objektiven” Auslegungsmethode?

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Berechnung des Unterhaltsbedarfs

  • wordpress.com (Entscheidungsanmerkung)

    Verfassungswidrigkeit der Unterhaltsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes und die Folgen für die Praxis - Unterhalt nach §1615 l BGB und Kindesunterhalt

  • blogspot.com (Kurzanmerkung)

    BVerfG und Ehegattenunterhalt - die Details der aktuellen Entscheidung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen"

  • spiegel.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 14.02.2011)

    Unterhaltsrecht - Über das Ziel hinausgeschossen

  • uni-muenchen.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Richterliche Gesetzesbindung und BVerfG (Prof. Volker Rieble; NJW 2011, 819-822)

  • rechtstipps.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Ehegattenunterhalt: Bundesverfassungsgericht watscht BGH ab - Einkommensdreiteilung bei Erst- und Zweitehe unzulässig

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unterhaltsrecht: Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt von Geschiedenen (nachehelicher Unterhalt) in Fällen der Neuverheiratung / Wiederheirat geändert

  • hefam.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Das Ende der Drittelmethode - mit zu heißer Nadel gestrickt

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Unterhaltsrecht: Bundesverfassungsgericht zum nachehelichen Unterhalt von Geschiedenen (nachehelicher Unterhalt) in Fällen der Neuverheiratung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 128, 193
  • NJW 2011, 836
  • MDR 2011, 424
  • DNotZ 2011, 291
  • NJ 2011, 254
  • FamRZ 2011, 437
  • FamRZ 2011, 537
  • DÖV 2011, 365
 
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Wird zitiert von ... (283)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06

    Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Dabei hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. Februar 2008 auch nach Rechtskraft der Scheidung entstehende Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (vgl. BGHZ 175, 182 ) und mit Urteil vom 30. Juli 2008 erstmals auch eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner (vgl. BGHZ 177, 356 ) in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB einbezogen.

    In das Gesamteinkommen bezieht der Bundesgerichtshof das tatsächliche Einkommen der Beteiligten ein, damit namentlich auch die durch die Wiederverheiratung erzielten Splittingvorteile (vgl. BGHZ 177, 356 ) sowie Einkommenserhöhungen infolge eines die Ehe nicht prägenden, nachehelichen Karrieresprungs des Unterhaltspflichtigen, soweit diese die neu hinzugetretene Unterhaltsverpflichtung auffangen (vgl. BGHZ 179, 196 ).

    Mittels einer Kontrollrechnung stellt der Bundesgerichtshof schließlich sicher, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhält, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte (vgl. BGHZ 177, 356 ).

    Zwar legt sie der Bedarfsermittlung das tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Einbeziehung auch von Steuervorteilen zugrunde, die gegebenenfalls aus einer nachfolgenden Eheschließung erwachsen (vgl. BGHZ 177, 356 ) und rechnet inzwischen dem nachfolgenden Ehegatten, sofern dieser nicht erwerbstätig ist und nicht Kinder betreut, fiktiv dasjenige Einkommen an, welches er im Falle der Scheidung seiner eigenen Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen zu erzielen verpflichtet wäre (vgl. BGHZ 183, 197 ), was rechnerisch dem Bedarf des geschiedenen Ehegatten zugute kommt.

    Wirkt sich die Dreiteilungsmethode aufgrund dessen oder wegen eines tatsächlich vorhandenen höheren Erwerbseinkommens des nachfolgenden Ehegatten allerdings zugunsten des geschiedenen Ehegatten aus, wird sein Unterhaltsbedarf mittels der vom Bundesgerichtshof vorgesehenen Kontrollrechnung auf den sich nach seinen ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Betrag wieder herabbemessen (vgl. BGHZ 177, 356 ).

    Zudem hat der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zu den "wandelbaren Lebensverhältnissen" erst nach Inkrafttreten des geänderten Unterhaltsrechts erstmals mit Urteil vom 30. Juli 2008 eine Unterhaltspflicht gegenüber einem nachfolgenden Ehepartner einbezogen (vgl. BGHZ 177, 356 ) und dabei zudem erstmals die Bedarfsbestimmung nach der Dreiteilungsmethode vorgenommen.

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Bei der gesetzlichen Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsrechts ist zudem zu berücksichtigen, dass einander nachfolgende Ehen durch Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gleichrangig und gleichwertig geschützt werden (vgl. BVerfGE 66, 84 ; 108, 351 ).

    Dass der Gesetzgeber bei Inkrafttreten der Reform des Ehe- und Familienrechts 1977 der geschiedenen Ehefrau unterhaltsrechtlich den Vorrang vor einer nachfolgenden Ehefrau eingeräumt hat, war gerechtfertigt durch den Umstand, dass damals Ehen noch überwiegend als sogenannte Hausfrauenehen geführt wurden und Ehefrauen nach einer Scheidung deshalb oftmals nicht (mehr) in der Lage waren, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen (vgl. BVerfGE 57, 361 ), während sich eine nachfolgende Ehefrau auf die wirtschaftliche Last aus der ersten Ehe einrichten konnte (vgl. BVerfGE 66, 84 ; 108, 351 ).

    Für deren Beurteilung bieten sich - wie vom Gesetzgeber vorgesehen (BRDrucks 266/71, S. 79) - deshalb zunächst grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung an, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ehe endgültig aufgelöst ist (vgl. BVerfGE 108, 351 ).

    Das Nettoeinkommen des Klägers wäre zunächst auf das Einkommen umzurechnen gewesen, welches er ohne erneute Eheschließung bei Veranlagung nach Steuerklasse I erzielen würde (vgl. BVerfGE 108, 351 ).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG wird damit zum Maßstab für die Bestimmungen des Unterhaltsrechts, da die Gewährung von Unterhalt dem Unterhaltsberechtigten wirtschaftliche Handlungsfreiheit eröffnet und umgekehrt die Auferlegung einer Unterhaltspflicht in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte, wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Unterhaltspflichtigen eingreift (vgl. BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ; stRspr).

    Dieses Unterhaltsmaß steht in Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot gleicher Teilhabe geschiedener Ehegatten am gemeinsam Erwirtschafteten (vgl. BVerfGE 105, 1 ) sowie der nach der Scheidung fortwirkenden Verantwortung der Eheleute füreinander (vgl. BVerfGE 57, 361 ), die dann zum Tragen kommt, wenn ein geschiedener Ehegatte in gesetzlich bestimmten Bedarfslagen außerstande ist, für sich selbst zu sorgen.

    Dass der Gesetzgeber bei Inkrafttreten der Reform des Ehe- und Familienrechts 1977 der geschiedenen Ehefrau unterhaltsrechtlich den Vorrang vor einer nachfolgenden Ehefrau eingeräumt hat, war gerechtfertigt durch den Umstand, dass damals Ehen noch überwiegend als sogenannte Hausfrauenehen geführt wurden und Ehefrauen nach einer Scheidung deshalb oftmals nicht (mehr) in der Lage waren, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen (vgl. BVerfGE 57, 361 ), während sich eine nachfolgende Ehefrau auf die wirtschaftliche Last aus der ersten Ehe einrichten konnte (vgl. BVerfGE 66, 84 ; 108, 351 ).

    Dem Unterhaltsberechtigten sollte also nach der Scheidung der erreichte Lebensstandard gesichert und insbesondere sein sozialer Abstieg vermieden werden (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 96, 375 ; 109, 190 ), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 109, 190 ; 113, 88 ).

    Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 96, 375 ).

    Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 111, 54 ) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 113, 88 ; 122, 248 ).

  • BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist (vgl. BVerfGE 1, 418 ; 18, 85 ; 113, 88 ).

    Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat, so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 69, 315 ; 71, 354 ; 113, 88 ).

    Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 96, 375 ; 109, 190 ), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 109, 190 ; 113, 88 ).

    Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 111, 54 ) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 113, 88 ; 122, 248 ).

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat, so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 69, 315 ; 71, 354 ; 113, 88 ).

    Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Der Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 49, 304 ; 57, 220 ; 74, 129 ).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 82, 6 ; BVerfGK 8, 10 ).

    Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BVerfGE 82, 6 ).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Aus dieser Gleichwertigkeit folgt, dass beide Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten haben, das ihnen grundsätzlich zu gleichen Teilen zuzuordnen ist (vgl. BVerfGE 105, 1 ).

    Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 105, 1 ).

    Dieses Unterhaltsmaß steht in Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot gleicher Teilhabe geschiedener Ehegatten am gemeinsam Erwirtschafteten (vgl. BVerfGE 105, 1 ) sowie der nach der Scheidung fortwirkenden Verantwortung der Eheleute füreinander (vgl. BVerfGE 57, 361 ), die dann zum Tragen kommt, wenn ein geschiedener Ehegatte in gesetzlich bestimmten Bedarfslagen außerstande ist, für sich selbst zu sorgen.

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 111, 54 ) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 113, 88 ; 122, 248 ).

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Bei der gesetzlichen Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsrechts ist zudem zu berücksichtigen, dass einander nachfolgende Ehen durch Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gleichrangig und gleichwertig geschützt werden (vgl. BVerfGE 66, 84 ; 108, 351 ).

    Dass der Gesetzgeber bei Inkrafttreten der Reform des Ehe- und Familienrechts 1977 der geschiedenen Ehefrau unterhaltsrechtlich den Vorrang vor einer nachfolgenden Ehefrau eingeräumt hat, war gerechtfertigt durch den Umstand, dass damals Ehen noch überwiegend als sogenannte Hausfrauenehen geführt wurden und Ehefrauen nach einer Scheidung deshalb oftmals nicht (mehr) in der Lage waren, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen (vgl. BVerfGE 57, 361 ), während sich eine nachfolgende Ehefrau auf die wirtschaftliche Last aus der ersten Ehe einrichten konnte (vgl. BVerfGE 66, 84 ; 108, 351 ).

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 78/84

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch erst nach der Scheidung

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09

    Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00

    Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung zum

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 23/91

    Eheliche Lebensverhältisses bei Änderung beruflicher und wirtschaftlicher

  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86

    Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 14.12.2006 - 1 BvR 2236/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zur

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussicht der

  • BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 2780/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung der Finanzportfolioverwaltung

  • BVerfG, 29.12.2005 - 1 BvR 2076/03

    Verletzung von Art 3 Abs 1, 20 Abs 3 GG durch Verweigerung von Prozesskostenhilfe

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 290/78

    Falknerjagdschein

  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 650/80

    Umfang des Unterhaltsbedarfs; Kosten eines Kraftwagens als Bedarfsposten

  • BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07

    Familienrecht - Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens und Unterhalt

  • OLG Saarbrücken, 04.03.2010 - 6 UF 86/09

    Zulässigkeit einer Abänderungsklage

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06

    Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung

  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

  • BGH, 01.10.2008 - XII ZR 62/07

    Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs eines nachehelich adoptierten Kindes und

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG den Einzelnen, dass ihnen gegenüber ergehende Entscheidungen diesen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 132, 99 ).

    Richterliche Rechtsfortbildung darf hingegen nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 128, 193 ; 132, 99 ).

    Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 ; 128, 193 ; 132, 99 ; 134, 204 ).

    Jedenfalls darf der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht übergangen oder verfälscht werden (vgl. auch BVerfGE 128, 193 , 133, 168 ).

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfGE 90, 263 ; 119, 247 ; 128, 193 ; 132, 99 ).
  • BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20

    Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen

    Dabei muss die Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178 Rn. 18 mwN; vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, aaO; vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 278/15, aaO; vgl. auch BVerfGE 118, 212, 243; 128, 193, 210: "erkennbar planwidrige Gesetzeslücke").

    Jedenfalls lässt sich eine Planwidrigkeit der neu geschaffenen Regelungen nicht aufgrund konkreter Umstände positiv feststellen (zu diesem Erfordernis etwa BGH, Urteile vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178 Rn. 18 mwN; vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, aaO; vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 278/15, aaO; vgl. auch BVerfGE 118, 212, 243; 128, 193, 210: "erkennbar planwidrige Gesetzeslücke").

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