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   BGH, 19.01.2011 - IV ZR 169/10   

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https://dejure.org/2011,3023
BGH, 19.01.2011 - IV ZR 169/10 (https://dejure.org/2011,3023)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2011 - IV ZR 169/10 (https://dejure.org/2011,3023)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2011 - IV ZR 169/10 (https://dejure.org/2011,3023)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2034 BGB, § 2035 BGB
    Wiederaufleben eines Vorkaufsrechts des Miterben in der Person des Erbanteilserwerbers

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2034
    Kein Aufleben des Vorkaufsrechts des Miterben nach Veräußerung seines Erbanteils

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiederaufleben des Vorkaufsrechts des Miterben in der Person des Erwerbers nach Veräußerung seines Erbanteils bei späterem Beerben des Miterben

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vorverkaufsrecht eines Miterben

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vorverkaufsrecht eines Miterben

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederaufleben des Miterbenvorkaufsrechts nach Erbteilveräußerung

  • rewis.io

    Wiederaufleben eines Vorkaufsrechts des Miterben in der Person des Erbanteilserwerbers

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiederaufleben eines Vorkaufsrechts des Miterben in der Person des Erbanteilserwerbers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2034 Abs. 2 S. 2; BGB § 2035
    Wiederaufleben des Vorkaufsrechts des Miterben in der Person des Erwerbers nach Veräußerung seines Erbanteils bei späterem Beerben des Miterben

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht - Vorkaufsrecht des Miterben nach Veräußerung seines Erbanteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Vorkaufsrecht der Erben und der veräußerte Erbteil

  • institut-fuer-internationales-erbrecht.de (Kurzinformation)

    Kein Wiederaufleben des Vorkaufsrechtes eines Miterben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Rückkehr des Miterben als Vorkaufsberechtigter

Besprechungen u.ä.

  • dr-klassen.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Wiederaufleben eines Vorkaufsrechts des Miterben in der Person des Erbanteilserwerbers, wenn dieser den Miterben später beerbt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 188, 109
  • NJW 2011, 1226
  • MDR 2011, 235
  • NZM 2011, 896
  • NJ 2011, 292
  • FamRZ 2011, 471
  • WM 2011, 1093
  • JR 2012, 112
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.12.1992 - IV ZR 222/91

    Vorkaufsrecht der "übrigen Miterben" bei Veräußerung eines Miterbenanteils an

    Auszug aus BGH, 19.01.2011 - IV ZR 169/10
    Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Veräußerung seines Erbanteils auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben später beerbt (im Anschluss an BGH, 16. Dezember 1992, IV ZR 222/91, BGHZ 121, 47).

    Er bedarf keines Schutzes mehr vor dem Eindringen Dritter in die Erbengemeinschaft oder einer Verstärkung ihrer Beteiligung hieran (vgl. nur BGHZ 121, 47, 50 f.; 86, 379, 380; 56, 115, 117; RGZ 64, 173; Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - IV ZR 268/00, ZEV 2002, 67; 13. Juni 1990 - IV ZR 87/89, NJW-RR 1990, 1282, 1283 und vom 9. Februar 1983 - IVa ZR 144/81, NJW 1983, 2142 f.; OLG München ErbR 2010, 262; OLG Stuttgart NJW 1967, 2409; Muscheler, ErbR [2010] Rn. 3916 m.w.N.; Ebenroth/Lorz, ZEV 1994, 44).

    Der Senat hat sich mit der herrschenden Lehre bereits generell gegen ein "Recht auf Rückkehr" des vormals ausgeschiedenen Miterben ausgesprochen (BGHZ 121, 47, 50 f. m.w.N.; zweifelnd: Muscheler aaO Rn. 3917; MünchKomm-BGB/Gergen, 5. Aufl. § 2034 Rn. 22), weil dies zu Lasten der "treuen" (übrigen) Miterben ginge und deren Rechte aus § 2034 BGB auf weitere verkaufte Erbteile entsprechend verminderte.

  • BGH, 22.04.1971 - III ZR 46/68

    Vorkaufsrecht der Miterben

    Auszug aus BGH, 19.01.2011 - IV ZR 169/10
    Er bedarf keines Schutzes mehr vor dem Eindringen Dritter in die Erbengemeinschaft oder einer Verstärkung ihrer Beteiligung hieran (vgl. nur BGHZ 121, 47, 50 f.; 86, 379, 380; 56, 115, 117; RGZ 64, 173; Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - IV ZR 268/00, ZEV 2002, 67; 13. Juni 1990 - IV ZR 87/89, NJW-RR 1990, 1282, 1283 und vom 9. Februar 1983 - IVa ZR 144/81, NJW 1983, 2142 f.; OLG München ErbR 2010, 262; OLG Stuttgart NJW 1967, 2409; Muscheler, ErbR [2010] Rn. 3916 m.w.N.; Ebenroth/Lorz, ZEV 1994, 44).

    Der Erbanteilserwerber und spätere Erbeserbe hat kein schutzwürdiges Interesse an der Abwehrfunktion des Vorkaufsrechts, weil er zunächst aus freiem Entschluss in die Erbengemeinschaft eingetreten ist und das Risiko eines künftigen Gemeinschafterwechsels tragen muss (BGHZ 56, 115 ff.).

  • OLG München, 10.03.2009 - 13 U 4486/08

    Vorkaufsrecht bei Erwerb eines Erbteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

    Auszug aus BGH, 19.01.2011 - IV ZR 169/10
    Er bedarf keines Schutzes mehr vor dem Eindringen Dritter in die Erbengemeinschaft oder einer Verstärkung ihrer Beteiligung hieran (vgl. nur BGHZ 121, 47, 50 f.; 86, 379, 380; 56, 115, 117; RGZ 64, 173; Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - IV ZR 268/00, ZEV 2002, 67; 13. Juni 1990 - IV ZR 87/89, NJW-RR 1990, 1282, 1283 und vom 9. Februar 1983 - IVa ZR 144/81, NJW 1983, 2142 f.; OLG München ErbR 2010, 262; OLG Stuttgart NJW 1967, 2409; Muscheler, ErbR [2010] Rn. 3916 m.w.N.; Ebenroth/Lorz, ZEV 1994, 44).

    Alles andere bedeutete zudem einen von den übrigen Miterben nach der gesetzlichen Regelung nicht hinzunehmenden Schwebezustand, in dem unklar ist, inwieweit noch Vorkaufsrechte geltend gemacht werden können (OLG München ErbR 2010, 262, 266 f.; Wendt/Rudy, ErbR 2010, 250, 254).

  • OLG Düsseldorf, 22.02.2013 - 7 U 175/11

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines Erbanteils hinsichtlich des Vorkaufsrechts

    Die Kläger teilen die Auffassung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 19.01.2011 (BGHZ 188, 109 = ZEV 2011, 248), der auch das Landgericht gefolgt ist, nicht.

    Die Beklagte verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des Landgerichts und führt ergänzend aus, der -auch vom Landgericht zitierten- Entscheidung des Bundesgerichtshofes (ZEV 2011, 248) habe die gleiche Konstellation wie hier zugrunde gelegen, dass der lebzeitige Erbteilserwerber später auch Erbe geworden sei, was nicht zum Aufleben eines Vorkaufsrechts habe führen können.

    Wer -durch Rechtsgeschäftvorzeitig in die Erbengemeinschaft eintreten wolle, habe es hinzunehmen, dass er dies ohne den Schutz des Vorkaufsrechts, das für ihn endgültig untergegangen sei, tun müsse (BGH ZEV 2011, 248 m. w. Nachw.).

  • KG, 17.11.2022 - 1 W 345/22

    Erforderlichkeit einer familienrechtlichen Genehmigung bei Übertragung eines

    Infolgedessen behält er zwar die Eigenschaft und Stellung als Miterbe, verliert aber seine gesamthänderische Beteiligung am Nachlass, die bei Übertragung auf einen Miterben auf diesen übergeht (BGH, NJW 2011, 1226).
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