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   BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09   

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https://dejure.org/2011,3247
BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09 (https://dejure.org/2011,3247)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2011 - V ZR 243/09 (https://dejure.org/2011,3247)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09 (https://dejure.org/2011,3247)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 404 BGB, § 667 BGB, § 812 Abs 1 BGB, § 988 BGB, § 7 Abs 7 S 2 VermG
    Nutzungsherausgabe für ein restituiertes Grundstück: Anspruch des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Herausgabe von Nutzungsentgelten aus von Dritten begründeten Nutzungsverhältnissen

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VermG § 7 Abs. 7 S. 2
    Entgelte aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis i. S. v. § 7 Abs. 7 S. 2 VermG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zustehen von Entgelten aus einem Mietverhältnis, Pachtverhältnis oder sonstigen Nutzungsverhältnis i.S.v. § 7 Abs. 7 S. 2 Vermögensgesetz (VermG) im Falle der Möglichkeit der Herausgabe der Entgelte gegen den Dritten; Ansprüche nach § 988 BGB oder aus § 812 Abs. 1 BGB als ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nutzungsherausgabeanspruch des Verfügungsberechtigten gegen unentgeltlich bereicherten Dritten; Auskunftsanspruch; Entgeltherausgabeanspruch; Stufenklage; Geschäftsbesorgung; ungerechtfertigte Bereicherung; Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Restitution; Mietzins; ...

  • rewis.io

    Nutzungsherausgabe für ein restituiertes Grundstück: Anspruch des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Herausgabe von Nutzungsentgelten aus von Dritten begründeten Nutzungsverhältnissen

  • ra.de
  • rewis.io

    Nutzungsherausgabe für ein restituiertes Grundstück: Anspruch des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Herausgabe von Nutzungsentgelten aus von Dritten begründeten Nutzungsverhältnissen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustehen von Entgelten aus einem Mietverhältnis, Pachtverhältnis oder sonstigen Nutzungsverhältnis i.S.v. § 7 Abs. 7 S. 2 VermG im Falle der Möglichkeit der Herausgabe der Entgelte gegen den Dritten; Ansprüche nach § 988 BGB oder aus § 812 Abs. 1 BGB als Grundlage für das ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Herausgabe der Miete an den Verfügungsberechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Herausgabenanspruch auf Nutzungsentgelte gegen Dritte

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vermögensgesetz: Entgelte stehen auch dem zu, der Abtretung verlangen kann! (IMR 2011, 160)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1436
  • NZM 2012, 113
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 27.10.2006 - V ZR 58/06

    Rechtsfolgen der Zuordnung eines Grundstücks zu einem anderen

    Auszug aus BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09
    Diese Ähnlichkeit rechtfertigt die Anwendung der Vorschriften des Geschäftsbesorgungsrechts über die Erteilung von Auskünften (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372 Rn. 7).

    Der Verfügungsberechtigte hat Auskunft in der Sache auch dann zu erteilen, wenn er selbst die dazu erforderlichen Informationen nicht hat, diese aber von anderen verlangen kann (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 58/06, aaO S. 374 Rn. 23).

    Der Auskunftsanspruch dient zwar der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs und setzt deshalb voraus, dass dieser dem Grunde nach bestünde (Senatsurteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 58/06, aaO, S. 372 Rn. 7).

    Voraussetzung dafür ist, dass der Verfügungsberechtigte von dem Dritten die Herausgabe der diesem von dem Nutzer geschuldeten Entgelte verlangen kann (Urteile vom 11. Juli 2003 - V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528, vom 27. Oktober 2006 - V ZR 58/06, aaO S. 373 Rn. 13 und vom 30. November 2007 - V ZR 60/07, NJW-RR 2008, 893, 895 Rn. 21).

  • BGH, 14.12.2001 - V ZR 493/99

    Ansprüche des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Abtretung von

    Auszug aus BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09
    Der Verfügungsberechtigte haftet auch auf Schadensersatz, wenn er einen solchen ihm zustehenden Anspruch schuldhaft nicht durchsetzt (Senat, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 f.).

    Der Verfügungsberechtigte hat nämlich noch nicht eingezogene, aber geschuldete Entgelte nicht durch Zahlung eines Geldbetrags herauszugeben, sondern in Anlehnung an § 667 BGB durch Abtretung der Ansprüche gegen den Schuldner (Senat, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 unter II 2.; Toussaint in Kimme, Offene Vermögensfragen, [Stand Juni 2009] § 7 VermG Rn. 77; Meyer-Seitz in Reichenbach/Fieberg/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, [Stand Juli 2008] § 7 VermG, Rn. 60).

  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 82/99

    Bereicherungsausgleich durch Saldierung; Erstattung von Zinsen

    Auszug aus BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09
    Es bestünde nur noch ein einziger Bereicherungsanspruch in Höhe des Überschusses, und zwar zugunsten der Partei, die ursprünglich den weitergehenden Anspruch aus Bereicherungsausgleich hatte (Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 55; BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - II ZR 137/08, NJW 2009, 2886, 2888 Rn. 15).
  • BGH, 16.05.2008 - V ZR 182/07

    Anspruch des Berechtigten auf Nutzungsentgelt

    Auszug aus BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09
    Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, ein Entgelt hierfür zu verlangen (vgl. Senat, Urteile vom 29. Juni 2007 - V ZR 257/06, NJW-RR 2007, 1611, 1612 Rn. 9, vom 6. Juli 2007 - V ZR 244/06, ZOV 2007, 142, 143 Rn. 14 und vom 16. Mai 2008 - V ZR 182/07, NJW-RR 2009, 90, 91 f. Rn. 18 f.).
  • BGH, 29.06.2007 - V ZR 257/06

    Obliegenheiten des Verfügungsberechtigten zur Bewirtschaftung eines

    Auszug aus BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09
    Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, ein Entgelt hierfür zu verlangen (vgl. Senat, Urteile vom 29. Juni 2007 - V ZR 257/06, NJW-RR 2007, 1611, 1612 Rn. 9, vom 6. Juli 2007 - V ZR 244/06, ZOV 2007, 142, 143 Rn. 14 und vom 16. Mai 2008 - V ZR 182/07, NJW-RR 2009, 90, 91 f. Rn. 18 f.).
  • BGH, 30.11.2007 - V ZR 60/07

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten gegen den

    Auszug aus BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09
    Voraussetzung dafür ist, dass der Verfügungsberechtigte von dem Dritten die Herausgabe der diesem von dem Nutzer geschuldeten Entgelte verlangen kann (Urteile vom 11. Juli 2003 - V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528, vom 27. Oktober 2006 - V ZR 58/06, aaO S. 373 Rn. 13 und vom 30. November 2007 - V ZR 60/07, NJW-RR 2008, 893, 895 Rn. 21).
  • BGH, 12.11.1992 - V ZR 230/91

    Zulässige Geltendmachung nichtiger Beurkundung eines DDR-Grundstücksvertrags -

    Auszug aus BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09
    Ob sich dieser Anspruch entsprechend der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12. November 1992 - V ZR 230/91, BGHZ 120, 204, 215) aus § 988 BGB analog in Verbindung mit § 812 Abs. 1 BGB, unmittelbar aus der zuletzt genannten Vorschrift oder aus beiden Gesichtspunkten ergibt, ist dafür ohne Bedeutung.
  • BGH, 14.07.1995 - V ZR 45/94

    Rechte des Besitzers gegenüber dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe von

    Auszug aus BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09
    (a) Das führte zwar auch im Rahmen von § 988 BGB dazu, dass der angebliche Zinsanspruch der vormaligen Mieterin mit dem Anspruch der Beklagten gegen diese auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen nach den Grundsätzen der Saldotheorie zu saldieren wäre (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 45/95, NJW 1995, 2627, 2628).
  • BGH, 11.05.2009 - II ZR 137/08

    Lurgi II

    Auszug aus BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09
    Es bestünde nur noch ein einziger Bereicherungsanspruch in Höhe des Überschusses, und zwar zugunsten der Partei, die ursprünglich den weitergehenden Anspruch aus Bereicherungsausgleich hatte (Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 55; BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - II ZR 137/08, NJW 2009, 2886, 2888 Rn. 15).
  • BGH, 06.07.2007 - V ZR 244/06

    Obliegenheiten des Verfügungsberechtigten zur Bewirtschaftung eines

    Auszug aus BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09
    Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, ein Entgelt hierfür zu verlangen (vgl. Senat, Urteile vom 29. Juni 2007 - V ZR 257/06, NJW-RR 2007, 1611, 1612 Rn. 9, vom 6. Juli 2007 - V ZR 244/06, ZOV 2007, 142, 143 Rn. 14 und vom 16. Mai 2008 - V ZR 182/07, NJW-RR 2009, 90, 91 f. Rn. 18 f.).
  • BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 41/04

    Zulässigkeit einer Mieterhöhung für Wohnraum in den neuen Bundesländern

  • BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 168/05

    Pflicht des Zwangsverwalters eines vermieteten Grundstücks zur Abrechnung von

  • BGH, 22.09.2008 - II ZR 257/07

    Zum Vertragswiderruf wegen Überrumpelung in einer Haustürsituation

  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 430/02

    Begriff des Zustehens; Anforderungen an die schriftliche Geltendmachung des

  • RG, 05.03.1932 - V 74/30

    1. Gehen die §§ 987 flg. BGB. als Sondervorschriften den allgemeinen Vorschriften

  • RG, 17.10.1932 - VIII 289/32

    1. Welchen Einfluß hat die Freigabe eines Miethauses aus der Konkursmasse auf die

  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 143/17

    Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Leistung nach den rechtlichen und

    Jedoch besteht insoweit nur ein einziger Bereicherungsanspruch in Höhe des Überschusses, und zwar zugunsten der Partei, die ursprünglich den weitergehenden Anspruch aus Bereicherungsausgleich hatte (BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, NJW 2011, 1436 Rn. 17; vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13, WM 2015, 680 Rn. 44).
  • OLG Saarbrücken, 07.02.2024 - 5 U 9/23
    Soweit die Stufenklage mithin auf der Auskunftsstufe begründet ist, war darüber durch Teilurteil zu befinden; wegen der weiteren Stufen (Klageanträge zu 5 bis 7) war die Sache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs treffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, NJW 2011, 1436).

    Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn der dem Ausnahmetatbestand vergleichbare Fall gegeben ist, dass das erstinstanzliche Gericht - wie im vorliegenden Fall - eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch stattgibt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626; Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, NJW 2011, 1436).

    Eines besonderen Antrags nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO bedarf es dafür in der vorliegenden Konstellation richtigerweise nicht (BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, NJW 2011, 1436); ein solcher wurde hier vom Kläger aber ohnehin hilfsweise gestellt.

    Denn bei einer Stufenklage, bei der die erste Stufe - wie hier - durch die Entscheidung des Berufungsgerichts erledigt ist, die Voraussetzungen für die weiteren Stufen aber noch nicht eingetreten sind, ist eine Entscheidung über die weiteren Stufen in der zweiten Instanz auch dann nicht erreichbar, wenn die Klage zunächst insgesamt abgewiesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, NJW 2011, 1436).

  • OLG Saarbrücken, 10.01.2024 - 5 U 26/23
    Soweit die Stufenklage mithin auf der Auskunftsstufe begründet ist, war darüber durch Teilurteil zu befinden; im Übrigen war die Sache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs treffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, NJW 2011, 1436).

    Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn der dem Ausnahmetatbestand vergleichbare Fall gegeben ist, dass das erstinstanzliche Gericht - wie im vorliegenden Fall - eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch stattgibt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626; Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, NJW 2011, 1436).

    Eines besonderen Antrags nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO bedarf es dafür in der vorliegenden Konstellation richtigerweise nicht (BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, NJW 2011, 1436); ein solcher wurde hier vom Kläger aber ohnehin ausdrücklich gestellt.

    Denn bei einer Stufenklage, bei der die erste Stufe - wie hier - durch die Entscheidung des Berufungsgerichts erledigt ist, die Voraussetzungen für die weiteren Stufen aber noch nicht eingetreten sind, ist eine Entscheidung über die weiteren Stufen in der zweiten Instanz auch dann nicht erreichbar, wenn die Klage zunächst insgesamt abgewiesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, NJW 2011, 1436).

  • OLG Saarbrücken, 29.11.2023 - 5 U 6/23

    Zulässigkeit einer Stufenklage des Versicherungsnehmers in der privaten

    Soweit die Stufenklage mithin auf der Auskunftsstufe begründet ist, war darüber durch Teilurteil zu befinden; im Übrigen war die Sache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs treffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, NJW 2011, 1436).

    Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn der dem Ausnahmetatbestand vergleichbare Fall gegeben ist, dass das erstinstanzliche Gericht - wie im vorliegenden Fall - eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch stattgibt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626; Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, NJW 2011, 1436).

    Eines besonderen Antrags nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO bedarf es dafür in der vorliegenden Konstellation richtigerweise nicht (BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, NJW 2011, 1436); ein solcher wurde hier vom Kläger aber ohnehin ausdrücklich gestellt.

    Denn bei einer Stufenklage, bei der die erste Stufe - wie hier - durch die Entscheidung des Berufungsgerichts erledigt ist, die Voraussetzungen für die weiteren Stufen aber noch nicht eingetreten sind, ist eine Entscheidung über die weiteren Stufen in der zweiten Instanz auch dann nicht erreichbar, wenn die Klage zunächst insgesamt abgewiesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, NJW 2011, 1436).

  • LAG Baden-Württemberg, 21.04.2023 - 12 Sa 56/22

    Stufenklage - betriebliche Altersversorgung - Rechtsmissbrauch - Erlassvertrag

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden, wenn der dem Ausnahmetatbestand vergleichbare Fall gegeben ist, dass das erstinstanzliche Gericht - wie im vorliegenden Fall - eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Auskunftsanspruch stattgibt (BGH 22. Mai 1981 - I ZR 34/79 - Rn. 50; 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05 - Rn. 14; 21. Januar 2011 - V ZR 243/09 - Rn. 19).

    b) Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Zurückverweisung beantragt hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein solcher Antrag im Falle der Stufenklage überhaupt notwendig ist (verneinend: BGH 21. Januar 2011 - V ZR 243/09 - Rn. 19; Nissen/Elzer, MDR 2019, 1099, 1103; bejahend: BGH 22. September 2008 - II ZR 257/07 - NJW 2009, 431, 433; Musielak/Voit/Foerste, 19. Aufl. 2022, ZPO § 254 Rn. 8).

  • OLG Köln, 17.11.2022 - 15 U 159/21
    Da ein entsprechender Antrag beider Parteien gestellt worden ist, kann offen bleiben, ob ein solcher Antrag in Fällen wie dem Vorliegenden überhaupt erforderlich wäre (so BGH v. 03.05.2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626 Rn. 14 f.; Rieländer, ZZP 2021, 137 (161 ff.); dagegen BGH v. 21.01.2011 - V ZR 243/09, NJW 2011, 1436 Rn. 19; Nissen/Elzer , MDR 2019, 1099 (1103)).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2013 - U (Kart) 46/12

    Höhe des Entgelts für die Überlassung von Teilnehmerdaten an einen

    Diese erfasst nur die Rückabwicklung beiderseits aufgrund eines synallagmatischen, aber unwirksamen Schuldverhältnisses erbrachter Leistungen mit der Folge, dass die wechselseitigen Bereicherungsansprüche nicht isoliert zu betrachten sind, sondern nach Saldierung sämtlicher Be- und Entreicherungsposten letztlich ein einziger Bereicherungsanspruch in Höhe des Überschusses zugunsten des Beteiligten mit dem ursprünglich weitergehenden Anspruch aus Bereicherungsausgleich besteht (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 21.01.2011 - V ZR 243/09, NJW 2011, 1436 - 1438, zitiert nach juris Rz. 17 m.w.N.; Sprau in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 812 Rn. 70, § 818 Rn. 48 f.).
  • VG Stuttgart, 01.07.2021 - 7 K 6274/18

    Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung eines Bürgerbegehrens

    Zum anderen liegt der Regelung die Erwägung zugrunde, dass der Kündigungsberechtigte durch längeres Zuwarten zu erkennen gibt, dass ihm trotz vorliegendem Kündigungsgrund die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht unzumutbar ist (vgl. Gaier in Münchner Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 314 Rn. 31; BGH U. v. 21.1.2011 - V ZR 243/09 -, juris; BT-Drs. 14/6040, S. 178).
  • BGH, 13.10.2011 - V ZR 33/11

    Volkseigene Grundstücke in der DDR: Befugnis der VEB zum Abschluss

    Diese zudem inhaltlich schon - im Sinne der Klägerin - (vor-)entschiedene (Senat, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, NJW 2011, 1436, 1437 f.) Frage stellt sich nicht, weil das Berufungsgericht das Recht des Beklagten zum Besitz des Grundstücks nicht aus einem solchen Rechtsgeschäft ableitet, sondern aus einem von vornherein gültigen Vertrag.
  • OLG Frankfurt, 03.02.2015 - 11 U 16/14

    Zum Verhältnis zwischen den Erben jüdischer Alteigentümer und den

    Der Gesetzgeber hat an anderer Stelle des Vermögensgesetzes entsprechende Regelungen zum Verhältnis zwischen Restitutionsberechtigtem und Inhabern der tatsächlichen Verfügungsmacht getroffen, so etwa für das Rechtsverhältnis zwischen Restitutionsberechtigtem und aktuell Verfügungsberechtigtem in § 3 Abs. 3 (vgl. BGH NJW 2011, 1436), oder für die Fälle der zu DDR-Zeiten angeordneten staatlichen Verwaltung i.S.d. § 1 Abs. 4  hinsichtlich der  Pflichten eines Verwalter in  § 11a Abs. 3 (vgl. BGH NJW 2000, 3059).
  • LG Aachen, 13.09.2021 - 11 O 7/21

    Anforderungen Schriftform Jagdpachtvertrag; Saldotheorie; Treuwidrigkeit

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