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   BGH, 04.02.2011 - V ZR 132/10   

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https://dejure.org/2011,2017
BGH, 04.02.2011 - V ZR 132/10 (https://dejure.org/2011,2017)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2011 - V ZR 132/10 (https://dejure.org/2011,2017)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2011 - V ZR 132/10 (https://dejure.org/2011,2017)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1191 BGB
    Verwertung der Grundschuld: Pflicht des Grundschuldgläubigers zur Ablösung nicht valutierter Grundschuldzinsen bei Ablösung der Grundschuld durch den Ersteher

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1191
    Fiduziarische Pflichten des Gläubigers bei Ablösewunsch des Erstehers in der Zwangsversteigerung gegenüber Schuldner

  • Wolters Kluwer

    Pflichten des Grundschuldgläubigers bei der Ablösung einer in der Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebenenen Grundschuld; Verpflichtung zur Verwertung der Grundschuld aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 1191
    Keine Geltendmachung von Grundschuldzinsen gegenüber Ersteher mit anschließender Auskehr an Schuldner

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundschuldablösung; Treuhandverhältnis; Verpflichtung des Erstehers zur Befreiung des persönlichen Schuldners; unterbliebene Geltendmachung von Grundschuldzinsen; Zwangsversteigerung; Teilungsversteigerung

  • rewis.io

    Verwertung der Grundschuld: Pflicht des Grundschuldgläubigers zur Ablösung nicht valutierter Grundschuldzinsen bei Ablösung der Grundschuld durch den Ersteher

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Pflichten des Grundschuldgläubigers bei der Ablösung einer in der Zwangsversteigerung bestehen gebliebenenen Grundschuld

  • ra.de
  • rewis.io

    Verwertung der Grundschuld: Pflicht des Grundschuldgläubigers zur Ablösung nicht valutierter Grundschuldzinsen bei Ablösung der Grundschuld durch den Ersteher

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1191
    Pflichten des Grundschuldgläubigers bei der Ablösung einer in der Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebenenen Grundschuld; Verpflichtung zur Verwertung der Grundschuld aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Die Grundschuld nach der Zwangsversteigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die in der Zwangsversteigerung bestehen gebliebene Grundschuld

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Zwangsversteigerung: Ablösewunsch des Erstehers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 188, 186
  • NJW 2011, 1500
  • MDR 2011, 416
  • DNotZ 2011, 365
  • WM 2011, 596
  • Rpfleger 2011, 300
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.02.1981 - V ZR 9/80

    Anmeldung von rückständigen Grundschuldzinsen im Versteigerungsverfahren -

    Auszug aus BGH, 04.02.2011 - V ZR 132/10
    Das schließt jedoch die Geltendmachung des gesamten haftenden Betrags einschließlich der dinglichen Zinsen nicht aus, da die Grundschuld von der ihr zugrunde liegenden persönlichen Forderung unabhängig ist und daher von dem Gläubiger in dem bestellten Umfang verwertet werden kann (Senat, Urteil vom 27. Februar 1981 - V ZR 9/80, NJW 1981, 1505 f.; OLG Celle, WM 1985, 1112, 1114; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1191 Rn. 32; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1191 Rn. 59; MünchKomm-BGB/Eickmann, 5. Aufl., § 1191 Rn. 150 mwN; aA OLG München, ZIP 1980, 974, 975; Vollkommer, NJW 1980, 1052, 1053).

    a) Der Senat hat die Frage, ob der Gläubiger einer nicht (mehr) voll valutierten Grundschuld gleichwohl die zur Tilgung der gesicherten Schuld nicht benötigten Grundschuldzinsen zugunsten des Sicherungsgebers geltend machen muss, bislang offen gelassen (Urteil vom 27. Februar 1981 - V ZR 9/80, NJW 1981, 1505, 1506).

  • BGH, 16.06.1989 - V ZR 85/88

    Tilgungsbestimmung - Sicherungsgrundschuld - Mehrheit von Forderungen und

    Auszug aus BGH, 04.02.2011 - V ZR 132/10
    Dabei macht es keinen Unterschied, ob - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - die Zahlung auf die Grundschuld oder die gesicherte Forderung erfolgt (vgl. zur Abgrenzung Senat, Urteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 208/75, NJW 1976, 2132, 2133; Urteil vom 16. Juni 1989 - V ZR 85/88, NJW-RR 1989, 1036, 1037 mwN).
  • BGH, 29.06.1965 - V ZR 83/63

    Geltendmachung von besserem Recht am Verteilungserlös nach einer

    Auszug aus BGH, 04.02.2011 - V ZR 132/10
    Diese hätte aber nach der - gemäß § 1192 Abs. 1 BGB auch auf die Grundschuld anwendbaren (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1965 - V ZR 83/63, WM 1965, 1197, 1198) - Vorschrift in § 1178 Abs. 1 Satz 1 BGB zu einem Erlöschen des dinglichen Zinsanspruchs geführt.
  • OLG München, 21.05.2010 - 5 U 5090/09

    Zinsanspruch aus Sicherungsgrundschulden: Geltendmachung der gesamten

    Auszug aus BGH, 04.02.2011 - V ZR 132/10
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in WM 2010, 1459 veröffentlicht ist, hält den Feststellungsantrag für begründet.
  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 28/52

    Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus BGH, 04.02.2011 - V ZR 132/10
    (1) Die Grundschuld verleiht dem Inhaber nur das Recht, aus dem belasteten Grundstück Befriedigung zu suchen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1952 - IV ZR 28/52, BGHZ 7, 123, 126).
  • BGH, 11.11.1977 - V ZR 235/74

    Ausübung eines vertraglichen Wiederkaufsrechts - Flurstücke als Teile eines

    Auszug aus BGH, 04.02.2011 - V ZR 132/10
    Dass in der zwischen der Beklagten und der Ersteherin bestehenden rechtlichen Beziehung besondere Umstände begründet sind, die die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise verpflichtet erscheinen ließen, eine auf das Grundschuldkapital beschränkte Leistung abzulehnen (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 1977 - V ZR 235/74, WM 1978, 192, 193), ist nicht ersichtlich.
  • BGH, 28.05.1976 - V ZR 208/75

    Erwerb einer noch herzustellenden Eigentumswohnung - Bestellung einer Grundschuld

    Auszug aus BGH, 04.02.2011 - V ZR 132/10
    Dabei macht es keinen Unterschied, ob - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - die Zahlung auf die Grundschuld oder die gesicherte Forderung erfolgt (vgl. zur Abgrenzung Senat, Urteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 208/75, NJW 1976, 2132, 2133; Urteil vom 16. Juni 1989 - V ZR 85/88, NJW-RR 1989, 1036, 1037 mwN).
  • BGH, 08.12.1988 - III ZR 107/87

    Verletzung der Treuhänderpflichten bei Verzicht auf eine sicherungshalber

    Auszug aus BGH, 04.02.2011 - V ZR 132/10
    aa) Zwar ist der Grundschuldgläubiger auf Grund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses gehalten, bei der Ausübung seiner sich aus der Grundschuld ergebenden Rechte zugleich die Interessen des Sicherungsgebers zu wahren (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - IX ZR 198/85, NJW-RR 1987, 1291, 1292; Urteil vom 8. Dezember 1988 - III ZR 107/87, NJW 1989, 1732, 1733).
  • BGH, 07.05.1987 - IX ZR 198/85

    Verwendung der Mehrwertsteuer bei Veräußerung eines zur Konkursmasse gehörenden

    Auszug aus BGH, 04.02.2011 - V ZR 132/10
    aa) Zwar ist der Grundschuldgläubiger auf Grund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses gehalten, bei der Ausübung seiner sich aus der Grundschuld ergebenden Rechte zugleich die Interessen des Sicherungsgebers zu wahren (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - IX ZR 198/85, NJW-RR 1987, 1291, 1292; Urteil vom 8. Dezember 1988 - III ZR 107/87, NJW 1989, 1732, 1733).
  • BGH, 05.10.1999 - XI ZR 280/98

    Pflicht des Sicherungsnehmers zur bestmöglichen Verwertung des Sicherungsguts

    Auszug aus BGH, 04.02.2011 - V ZR 132/10
    Denn seine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Sicherungsgebers findet dort ihre Grenze, wo eigene schutzwürdige Belange entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1999 - XI ZR 280/98, NJW 2000, 352, 353 mwN).
  • BGH, 11.05.2005 - IV ZR 279/04

    Pflichten des nachrangigen Grundschuldgläubigers gegenüber dem Vorrangigen

  • BGH, 28.09.1989 - V ZB 17/88

    Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen eines "zuletzt zu zahlenden

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 178/13

    Zur Beschränkung des Anspruchs des Bankkunden auf Rückgewähr einer

    c) Noch nicht geklärt ist dagegen die Wirksamkeit der Klausel im Übrigen; der Senat hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen (Urteil vom 4. Februar 2011 - V ZR 132/10, BGHZ 188, 186 Rn. 15).
  • BGH, 29.01.2016 - V ZR 285/14

    Pflichtverletzung des Grundschuldgläubigers bei Löschungsbewilligung für eine

    Zahlt der Ersteher des Grundstücks zur Ablösung einer in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebenen Grundschuld eine unter deren Nennbetrag liegenden Summe, darf der Grundschuldgläubiger die Löschung der Grundschuld, die ihm in Höhe des restlichen Nennbetrags weiterhin zusteht, ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber nicht bewilligen (Abgrenzung zu dem Urteil des Senats vom 4. Februar 2011, V ZR 132/10, BGHZ 188, 186 Rn. 13).

    e) Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Senats vom 4. Februar 2011 (V ZR 132/10, BGHZ 188, 186 Rn. 13).

    Eine solche Verpflichtung hat der Senat in verschiedenen Fallkonstellationen verneint (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 2011 - V ZR 132/10, BGHZ 188, 186 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2011 - V ZR 52/11, BGHZ 192, 131 ff.; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 133/11, NJW 2012, 1142 f.).

  • BGH, 16.12.2011 - V ZR 52/11

    Zwangsversteigerung: Unterbliebene Geltendmachung nicht angefallener

    Für diesen Fall hat er eine aus dem Sicherungsvertrag resultierende Pflicht des Grundschuldgläubigers, die dinglichen Zinsen von dem Ersteher einzufordern, verneint (Urteil vom 4. Februar 2011 - V ZR 132/10, NJW 2011, 1500, 1501, Rn. 11 ff. [zur Veröff.

    in BGHZ 188, 186 vorgesehen] mit Anm. Volmer).

    Ob er hierzu berechtigt ist, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl. Urteile vom 27. Februar 1981 - V ZR 9/80, NJW 1981, 1505, 1506 und vom 4. Februar 2011 - V ZR 132/10, aaO, Rn. 9 f.).

    Das gilt nicht nur für die unterbliebene Einforderung der zwischen dem Zuschlag und der Ablösung des Rechts entstandenen Grundschuldzinsen (dazu Senat, Urteil vom 4. Februar 2011 - V ZR 132/10, NJW 2011, 1500, 1501 Rn. 15), sondern auch für den hier gegebenen Fall, dass der Gläubiger bereits in dem Versteigerungsverfahren von der Geltendmachung der zur Tilgung der persönlichen Schuld nicht benötigten dinglichen Zinsen absieht.

    Die an dem Senatsurteil vom 4. Februar 2011 (V ZR 132/10, aaO) geäußerte Kritik, die Vorschrift des § 1178 Abs. 1 Satz 1 BGB könne für die Beurteilung, ob der Grundschuldgläubiger gegenüber dem Sicherungsgeber zur Geltendmachung der Grundschuldzinsen verpflichtet ist, dann nicht herangezogen werden, wenn es - wie hier - nicht zu einer Vereinigung des Grundpfandrechts mit dem Eigentum komme (Alff, Rpfleger 2011, 357, 358; Kesseler, DNotZ 2011, 369, 374; Volmer, NJW 2011, 1500, 1502; Zimmer, ZfIR 2011, 407, 408), ist nicht berechtigt.

    Zu einem derartigen Inkasso ist der Grundschuldgläubiger auf Grund des Sicherungsvertrags nicht verpflichtet (in diesem Sinne bereits Senat, Urteil vom 4. Februar 2011 - V ZR 132/10, NJW 2011, 1500, 1502 Rn. 21).

  • OLG München, 20.07.2022 - 7 U 6031/20

    Klage eines Miterben auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Grundschuldzinsen

    Auch der BGH zieht nicht in Zweifel, dass dingliche Zinsen im Rahmen der Zwangsvollstreckung grundsätzlich unabhängig von einem schuldrechtlichen Anspruch hierauf geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteile vom 27.02.1981 - V ZR 9/80, juris-Rn. 13; vom 04.02.2011 - V ZR 132/10, juris-Rn. 7; inzident auch BGH, Urteil vom 03.02.2012 - V ZR 133/11, juris-Rn. 9).

    Dabei kann dahinstehen, ob ein Gläubiger im Interesse des Darlehensnehmers/Sicherungsgebers - wie tatsächlich nicht - uneingeschränkt einer "Pflicht zur bestmöglichen Verwertung" (BGH, Urteil vom 03.02.2012 - V ZR 133/11, juris-Rn. 8 mwN) unterliegt (hierzu auch: BGH, Urteile vom 04.02.2011 - V ZR 132/10, vom 03.02.2011 - V ZR 133/11 und vom 16.12.2011 - V ZR 52/11; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.01.2016 - V ZR 285/14); an der Berechtigung zur Geltendmachung sämtlicher dinglicher Rechte - einschließlich Zinsen - gegenüber dem Ersteigerer, auch wenn ein Gläubiger im Verhältnis zu seinem Schuldner hierauf keinen Anspruch hat, ist nicht zu zweifeln (BGH, aaO; explizit in BGH, Urteil vom 04.02.2011 - V ZR 132/10, juris-Rn. 7).

    (b) Unerheblich ist, ob dieses Regelungsregime auch dann in vollem Umfang - etwa durch Bereicherungsansprüche des Kreditnehmers gegen den Ersteigerer (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2003 - IV ZR 452/02) oder durch Schadensersatzansprüche des Kreditnehmers gegen die Bank, weil diese nicht nur berechtigt (so BGH, Urteil vom 04.02.2011 - V ZR 132/10, juris-Rn. 7), sondern darüber hinaus sogar verpflichtet sei, entsprechende Ansprüche durchzusetzen (vgl. dazu BGH, aaO, juris-Rn. 9ff.) - durchgesetzt wird, wenn die tatsächliche Abwicklung abweichend verläuft, es also nicht zu einer "erschöpfenden" Inanspruchnahme des Ersteigerers kommt.

    Das trifft indes dogmatisch nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2010 - V ZR 132/10, juris-Rn. 7).

    Der BGH hat dieses Vorgehen, soweit ersichtlich, stets gebilligt, mag er einen Grundpfandgläubiger auch nicht immer für verpflichtet gehalten haben, so vorzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2010 - V ZR 132/10).

    Dass im Falle einer Rückübertragung an den Eigentümer von Gesetzes wegen die Verzinsungspflicht entfällt (§ 1197 Abs. 2 BGB), wurde seitens des BGH (Urteil vom 04.02.2011 - V ZR 132/10, juris-Rn. 15) lediglich im Rahmen einer hypothetischen Betrachtung, welche Zinsverpflichtung sich ergäbe, wenn die Grundschuld an den ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben worden wäre, als Wertungsmaßstab herangezogen, um zu begründen, warum der Sicherungsnehmer nicht verpflichtet sei, in der Phase zwischen Zuschlag und Ablöse Zinsen zu verlangen.

  • LG München II, 23.08.2019 - 11 O 6313/11

    Zins- und Nutzungsansprüche in Folge einer Zwangsversteigerung

    Unter ordnungsgemäßem Hinweis des Klägervertreters auf die Entscheidung des BGH vom 4.02.2011 - V ZR 132/10 ist ein solcher Anspruch nur dadurch zu realisieren, dass aus den beiden Grundschulden die Zwangsvollstreckung in den belastenden Grundbesitz betrieben wird.

    cc) Dem steht die weitere BGH-Entscheidung vom 4.02.2011 - V ZR 132/10 nicht entgegen.

    Wie Volmer überzeugend ausführt (vgl. Anmerkung zum genannten BGH Urteil in: NJW 2011, 1500), bildet der BGH im zitierten Urteil den unpassenden Vergleichsfall, dass die früheren Miteigentümer die Grundschuld vor der Teilungsversteigerung selbst abgelöst hätten.

    Es gehe nicht an, dem Ersteher wegen seiner Fehlkalkulation die Grundschuldzinsen faktisch zu erlassen (vgl. zu allem Volmer, in: NJW 2011, 1500).

    Hierzu hat der BGH mit Urteil vom 4.02.2011 - V ZR 132/10 ausdrücklich entschieden, dass der ursprüngliche Grundschuldgläubiger zur Geltendmachung dieses Anspruches nicht verpflichtet ist.

  • BGH, 03.02.2012 - V ZR 133/11

    Pflicht des die Zwangsversteigerung betreibenden Grundschuldgläubigers zur

    Verneint hat der Senat eine solche Pflicht zum einen für Zinsen aus einer bestehen gebliebenen Grundschuld, die in einem Teilungsversteigerungsverfahren gemäß § 56 Satz 2 ZVG nach dem Zuschlag neu entstehen (Urteil vom 4. Februar 2011 - V ZR 132/10, BGHZ 188, 186, 189 f. Rn. 11 ff.), und zum anderen für die Anmeldung der in einem Zwangsversteigerungsverfahren bis zum Zuschlag entstehenden Grundschuldzinsen durch einen vorrangigen Grundschuldgläubiger, der selbst das Verfahren nicht betreibt (Urteil vom 16. Dezember 2011 - V ZR 52/11 Rn. 13 ff., WM 2012, 301, 303, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Im allgemeinen mag die Anmeldung von Grundschuldzinsen, die über den Betrag hinausgehen, den der Gläubiger zur Befriedigung seiner Ansprüche gegen den Schuldner benötigt, für die Gläubiger kein Risiko darstellen (J. Schmidt-Räntsch, ZNotP 2011, 402, 404).

  • LG Kleve, 05.05.2011 - 6 S 148/10

    Teilweise Nichtanmeldung von Zinsansprüchen aus einer Grundschuld im

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.02.2011 (Az. V ZR 132/10) in einem Fall, in dem eine Sicherungsgrundschuld nach Erteilung des Zuschlags im Rahmen einer Teilungsversteigerung bestehen geblieben war und die Gläubigerin von der Ersteherin zur Ablösung der Grundschuld (nur) den Nominalbetrag der Grundschuld ohne Grundschuldzinsen verlangt und erhalten hatte, wodurch aber die persönliche Schuld der Sicherungsgeber gegenüber der Gläubigerin getilgt wurde, entschieden, dass die Gläubigerin dadurch, dass sie die zur Tilgung der gesicherten Schuld nicht benötigten Grundschuldzinsen nicht geltend gemacht habe, nicht gegen den Sicherungsvertrag verstoßen habe.

    Zwar unterscheidet sich der Sachverhalt des vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.02.2011 (Az. V ZR 132/10) entschiedenen Falls vom vorliegenden Fall dadurch, dass es um die Geltendmachung von Grundschuldzinsen im Rahmen der Ablösung einer im Rahmen der Teilungsversteigerung bestehen gebliebenen Sicherungsgrundschuld durch den Ersteher ging.

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2013 - 9 U 129/11

    Konkursverfahren: Haftung des Konkursverwalters gegenüber der

    Aus dieser Sicherungsabrede ergibt sich ein Treuhandverhältnis, welches die Beklagte Ziff. 3 verpflichtete, bei der Verwertung der Grundstücke die Interessen der Gemeinschuldnerin zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 04.02.2011 - V ZR 132/10 -, zitiert nach Juris).
  • LG Traunstein, 11.09.2020 - 6 O 3575/19

    Klage eines Miterben auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Grundschuldzinsen

    Er muss die volle Grundschuldsumme unabhängig von ihrer Valutierung bezahlen (BGH, NJW 2011, 1500).

    Zunächst stellt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 04.02.2011 - V ZR 132/10 (NJW 2011, 1500) fest, dass der Grundschuldgläubiger nicht verpflichtet ist, zur Zeit der Ablösung nicht valutierte Grundschuldzinsen vom Ersteher zu verlangen, impliziert aber bereits durch die Formulierung "verpflichtet", dass ein Grundschuldgläubiger nicht valutierte Grundschuldzinsen jedenfalls verlangen darf.

  • OLG Hamm, 05.06.2012 - 34 U 147/11

    Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung eines Filmfonds

    Die Verjährung beginnt zu laufen, wenn der Anleger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht des Beraters zur Aufklärung ergibt (BGH Urt. v. 24.03.2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 596).
  • OLG Hamm, 05.07.2012 - 34 U 81/11

    Verbraucherschutz: Beratende Bank muss über sog. Kick-backs aufklären

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