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   VGH Hessen, 24.11.2010 - 2 B 2190/10   

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https://dejure.org/2010,4733
VGH Hessen, 24.11.2010 - 2 B 2190/10 (https://dejure.org/2010,4733)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.11.2010 - 2 B 2190/10 (https://dejure.org/2010,4733)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. November 2010 - 2 B 2190/10 (https://dejure.org/2010,4733)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Unzulässigkeit einer Gutachtenanordnung 2 1/2 Jahre nach Haschischfund und früheren Konsumangaben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einräumung gelegentlichen Cannabiskonsums und des Besitzes von 200 gr Haschisch für den Eigenbedarf zur Begründung der Annahme des Vorliegens einer "Einnahme" von Betäubungsmitteln gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV); Rechtmäßigkeit, insbesondere ...

  • blutalkohol PDF, S. 57
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einräumung gelegentlichen Cannabiskonsums und des Besitzes von 200 gr Haschisch für den Eigenbedarf zur Begründung der Annahme des Vorliegens einer "Einnahme" von Betäubungsmitteln gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung ( FeV ); Rechtmäßigkeit, insbesondere ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Der eingeräumte Cannabisbesitz

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Haschischbesitz führt nicht unweigerlich zur Anordnung einer MPU

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Lange Zurückliegendes gilt nicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Cannabis - Entziehung der Fahrerlaubnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1691
  • DÖV 2011, 286
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2003 - 10 S 2270/02

    Gelegentlicher Cannabiskonsum - Gutachtenbeibringung - Weigerung

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2010 - 2 B 2190/10
    8 Hiernach ist - nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (siehe etwa Bay. VGH, Beschluss vom 22. September 2010 - 11 ZB 10.184 -, juris, Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 12 PA 41/10 -, juris, Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 16114/09 -, juris, Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 10 B 11149/08 -, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 10 S 2270/02 -, juris, Rn. 5) - für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV erforderlich, dass entweder hinreichend konkrete Anknüpfungspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum oder neben der Einnahme von Cannabis weitere Tatsachen vorliegen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen, wie etwa das fehlende Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen.

    Auch wenn das Merkmal der "Regelmäßigkeit" nicht dahin verstanden werden müsste, dass ein nahezu täglicher Cannabiskonsum damit gemeint ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 10 S 2270/02 -, DAR 2004, 113) gibt die Einlassung des Antragstellers, er sei Eigenkonsument, keinen Anknüpfungspunkt für eine rechtlich erhebliche Konsumhäufigkeit (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 1 S 16/03 -, juris, Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - 19 B 814/01

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenbesitz, Cannabis

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2010 - 2 B 2190/10
    Die Formulierung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, die davon spricht, dass "Einnahme von BTM" "vorliegt", deutet bereits darauf hin, dass die Anknüpfungstatsachen hinreichend aktuell sein müssen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, juris, Rn. 10).
  • BVerwG, 01.07.1999 - 4 C 23.97

    Teilungsgenehmigung; Negativattest; Teilungskauf; Widerspruchsbefugnis;

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2010 - 2 B 2190/10
    Eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 HVwVfG scheitert unter diesen Umständen daran, dass eine gesetzlich gebundene Entscheidung nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann (§ 47 Abs. 3 HVwVfG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 C 23.97 -, NVwZ 2000, 195 zur entsprechenden Anwendung der Umdeutungsvorschriften im Rahmen des § 14 FeV siehe etwa Beschluss des Senats vom 13. Januar 2010 - 2 B 2741/09 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2008 - 10 B 11149/08

    Fahrerlaubnisrecht: Zulässigkeit der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2010 - 2 B 2190/10
    8 Hiernach ist - nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (siehe etwa Bay. VGH, Beschluss vom 22. September 2010 - 11 ZB 10.184 -, juris, Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 12 PA 41/10 -, juris, Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 16114/09 -, juris, Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 10 B 11149/08 -, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 10 S 2270/02 -, juris, Rn. 5) - für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV erforderlich, dass entweder hinreichend konkrete Anknüpfungspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum oder neben der Einnahme von Cannabis weitere Tatsachen vorliegen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen, wie etwa das fehlende Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen.
  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung;

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2010 - 2 B 2190/10
    Eine feste Zeitgrenze, nach deren Ablauf ein Drogenkonsum im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV unbeachtlich werden soll, lässt sich nicht festlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, NZV 2006, 52 zur Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2009 - 16 B 114/09

    Unzulässige Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens bei nur gelegentlichem

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2010 - 2 B 2190/10
    Hiernach kann nicht jeder nachgewiesene Besitz von Haschischprodukten zum Anlass genommen werden, eine ärztliche Begutachtung zu verlangen, sondern dies setzt tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass bei dem Betroffenen ein Konsum- oder Bevorratungsverhalten gegeben ist, das - anders als ein bloß gelegentlicher Cannabiskonsum - aus sich heraus andauernde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges rechtfertigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 16 B 114/09 -, juris).
  • VGH Hessen, 13.01.2010 - 2 B 2741/09

    Entziehung der Fahrerlaubnis muss verhältnismäßig sein

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2010 - 2 B 2190/10
    Eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 HVwVfG scheitert unter diesen Umständen daran, dass eine gesetzlich gebundene Entscheidung nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann (§ 47 Abs. 3 HVwVfG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 C 23.97 -, NVwZ 2000, 195 zur entsprechenden Anwendung der Umdeutungsvorschriften im Rahmen des § 14 FeV siehe etwa Beschluss des Senats vom 13. Januar 2010 - 2 B 2741/09 -).
  • OVG Niedersachsen, 03.06.2010 - 12 PA 41/10

    Rechtmäßigkeit der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens im Fall eines

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2010 - 2 B 2190/10
    8 Hiernach ist - nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (siehe etwa Bay. VGH, Beschluss vom 22. September 2010 - 11 ZB 10.184 -, juris, Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 12 PA 41/10 -, juris, Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 16114/09 -, juris, Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 10 B 11149/08 -, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 10 S 2270/02 -, juris, Rn. 5) - für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV erforderlich, dass entweder hinreichend konkrete Anknüpfungspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum oder neben der Einnahme von Cannabis weitere Tatsachen vorliegen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen, wie etwa das fehlende Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen.
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2010 - 2 B 2190/10
    Die vom Antragsgegner herangezogene Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, die ihrem Wortlaut nach die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bereits dann vorschreibt, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, bedarf dann, wenn lediglich Cannabis in Rede steht, im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung (siehe BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, juris).
  • VGH Bayern, 22.09.2010 - 11 ZB 10.184

    Hinreichender Verdacht auf regelmäßigen Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2010 - 2 B 2190/10
    8 Hiernach ist - nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (siehe etwa Bay. VGH, Beschluss vom 22. September 2010 - 11 ZB 10.184 -, juris, Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 12 PA 41/10 -, juris, Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 16114/09 -, juris, Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 10 B 11149/08 -, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 10 S 2270/02 -, juris, Rn. 5) - für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV erforderlich, dass entweder hinreichend konkrete Anknüpfungspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum oder neben der Einnahme von Cannabis weitere Tatsachen vorliegen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen, wie etwa das fehlende Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen.
  • VG Regensburg, 19.02.2021 - RN 8 S 20.2515

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Wie auch bei § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (vgl. dazu z.B. Hess. VGH, U.v. 24.11.2010 - 2 B 2190/10 - juris; Dauer, a.a.O., Rn. 13 zu § 14 FeV) ist insoweit erforderlich, dass die Erkenntnisse bzw. Anknüpfungstatsachen hinreichend aktuell sein müssen.

    Ob eine Gutachtensanforderung zur Klärung der Frage eines noch vorliegenden gelegentlichen Konsums wegen des Zeitablaufs seit der von der Behörde für ihre Annahme herangezogenen Umstände noch auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt werden kann und anlassbezogen und verhältnismäßig wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. dazu z.B. Hess. VGH, U.v. 24.11.2010 - 2 B 2190/10 - juris; Dauer, a.a.O., Rn. 13 zu § 14 FeV).

  • VGH Bayern, 24.07.2015 - 11 CS 15.1203

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen

    Sowohl das in der Gutachtensanordnung allein genannte Urteil vom 26. März 2009 als auch der Vorfall vom 2. Mai 2014 bezogen sich jeweils auf den Besitz oder Erwerb geringer Mengen an Marihuana, die nicht auf einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum und damit auch nicht auf eine Abhängigkeit von Cannabis nach Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV hinweisen (vgl. für den Erwerb von erheblich größeren Mengen als Indiz für regelmäßigen Gebrauch BayVGH, B.v. 22.9.2010 a.a.O. und zweifelnd für einen Besitz von 200 Gramm Haschisch HessVGH, U.v. 24.11.2010 - 2 B 2190/10 - Blutalkohol 48, 44).

    Es kommt deshalb nicht auf die Fragen an, ob der Verdacht einer Betäubungsmittelabhängigkeit wegen des langen Zeitablaufs überhaupt noch auf die dem Urteil vom 26. März 2009 zugrunde liegenden Vorgänge aus dem Jahr 2008 und noch weiter zurück liegende Umstände gestützt werden könnte (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25/04 - DAR 2005, 581; einen regelmäßigen Gebrauch ablehnend für einen 2, 5 Jahre zurückliegenden Vorfall HessVGH, U.v. 24.11.2010 a.a.O.) und ob der beim Antragsteller festgestellte Besitz einer sehr geringen Menge von Marihuana am 2. Mai 2014 ausreichender Anlass wäre, um das Recht abzuerkennen, von der polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen (vgl. EuGH, B.v. 2.12.2010 - Scheffler, C-334/09 - Slg 2010, I-12379; BayVGH, B.v. 28.10.2010 - 11 CS 10.1930 - juris; B.v. 19.4.2010 - 11 ZB 09.298 - juris; NdsOVG, B.v. 27.1.2015 - 12 LA 9/14 - NZV 2015, 356).

  • VGH Bayern, 21.07.2011 - 11 CS 11.1061

    Besitz von Cannabis

    Da zwischen dem verdachtsbegründenden Vorfall vom 5. März 2010 und der an die Antragstellerin gerichteten Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, nur etwa siebeneinhalb Monate lagen, ist auch das Erfordernis gewahrt, dass die Tatsachen, auf die sich die Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung dieses Verlangens stützt, im Zeitpunkt der Gutachtensanforderung noch "aktuell" sein müssen (vgl. HessVGH vom 24.11.2010 NJW 2011, 1691/1692).
  • VGH Bayern, 14.12.2020 - 11 ZB 20.2025

    Zumutbarkeit der Kosten für die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof, dessen Urteil vom 24. November 2010 (2 B 2190/10 - NJW 2011, 1691) im Übrigen ebenfalls den Betäubungsmittelkonsum außerhalb des Straßenverkehrs betraf, ist ebenso wie das Verwaltungsgericht Lüneburg kein dem Verwaltungsgericht Augsburg übergeordnetes Gericht und damit kein Divergenzgericht im vorliegenden Verfahren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 45).
  • VG Freiburg, 28.07.2016 - 4 K 1916/16

    Besitz von Haschisch als Anlass für eine ärztliche Begutachtung und andauernde

    Letzteres setzt tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass bei dem Betroffenen ein Konsum- oder Bevorratungsverhalten gegeben ist, das - anders als ein bloß gelegentlicher Cannabiskonsum - aus sich heraus andauernde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt ( vgl. u. a. Hess VGH, Urteil vom 24.11.2010, NJW 2011, 1691; Nieders. OVG, Beschluss vom 03.06.2010 - 12 PA 41/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2009 - 16 B 114/09, juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., FeV [3] § 14 RdNr. 17, m.w.N. ).
  • VG Weimar, 18.01.2021 - 1 E 1532/20

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Beweislast, Ungeeignetheit

    In diesem Fall liegt jedoch keine aktuelle Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV mehr vor, da die Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Anordnung zur Beibringung des Drogenscreenings bereits mehr als 3 Jahre zurücklagen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24.11.2010 - 2 B 2190/10 - juris für den Fall eines 2 1/2 Jahre zurückliegenden Konsums von Cannabis).
  • VG München, 14.02.2017 - M 26 S 17.80

    Beibringungsanordnung infolge von Cannabis-Konsum

    Zwar darf eine Beibringungsanordnung im Falle nachgewiesenen Besitzes von Cannabis nur ergehen, wenn zusätzliche konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass fahreignungsrelevante körperlich-geistige Fahreignungsdefizite vorhanden sind oder der Konsum von Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht getrennt werden können (HessVGH, U.v. 24.11.2010 - 2 B 2190/10 - NJW 11, 1691; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 14 Rn. 17), was vorliegend nicht der Fall ist.
  • VG Augsburg, 08.12.2016 - Au 7 S 16.1479

    Keine Annahme regelmäßigen Konsums nur aufgrund des Besitzes einer nicht

    Letzteres setzt tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass beim Betroffenen ein Konsum- oder Bevorratungsverhalten gegeben ist, das aus sich heraus andauernde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 - juris; HessVGH, U. v. 24.11.2010 - 2 B 2190/10 - NJW 2011, 1691, juris; NdsOVG, B. v. 3.6.2010 - 12 PA 41/10 - juris).
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