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   BGH, 05.05.2011 - 1 StR 116/11   

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https://dejure.org/2011,2846
BGH, 05.05.2011 - 1 StR 116/11 (https://dejure.org/2011,2846)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2011 - 1 StR 116/11 (https://dejure.org/2011,2846)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - 1 StR 116/11 (https://dejure.org/2011,2846)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO; § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO; § 257c StPO; § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO; § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO; Nr. 147 Abs. 1 Satz 3 RiStBV
    Regelbeispiel der Steuerverkürzung in großem Ausmaß bei der Steuerhinterziehung (Erörterungspflichten; Betragsgrenze; Billigung durch den Gesetzgeber; Wertungsfehler: Strafzumessung und angemessener Schuldausgleich, Bewährungsstrafen nach Hinterziehungen in ...

  • lexetius.com

    StPO § 267 Abs. 3 Satz 3; AO § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 267 Abs 3 S 3 StPO, § 370 Abs 3 S 2 Nr 1 AO
    Steuerhinterziehung: Anforderungen an die Urteilsgründe im Hinblick auf das Vorliegen eines besonders schweren Falls bei Steuerverkürzung in großem Ausmaß

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Urteilsgründe müssen unter Umständen eine Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß i.S.d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO darlegen; Erforderlichkeit der Darlegung einer Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß i.S.d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO i.R.d. Urteilsgründe; Angabe der Gründe ...

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Anforderungen an die Urteilsgründe im Hinblick auf das Vorliegen eines besonders schweren Falls bei Steuerverkürzung in großem Ausmaß

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Anforderungen an die Urteilsgründe im Hinblick auf das Vorliegen eines besonders schweren Falls bei Steuerverkürzung in großem Ausmaß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; StPO § 267 Abs. 3 S. 3
    Erforderlichkeit der Darlegung einer Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß i.S.d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO i.R.d. Urteilsgründe; Angabe der Gründe für eine Ablehnung eines besonders schweren Falls des § 370 Abs. 3 AO trotz Vorliegen dieses Regelbeispiels

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Tut ja gut, wenn der Gesetzgeber die Auslegung des Regelbeispiels durch den Senat billigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urteilsgründe bei der Steuerhinterziehung

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Zum besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerhinterziehung - Strafzumessung im Steuerstrafrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2450
  • NJW 2011, 8
  • NStZ 2011, 643
  • NStZ 2012, 162
  • StV 2012, 219
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - 1 StR 116/11
    Soweit dazu Anlass besteht, müssen die Urteilsgründe ergeben, ob Steuern in großem Ausmaß i.S.d. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nach BGHSt 53, 71 (Betragsgrenzen 50.000 Euro bzw. 100.000 Euro) verkürzt sind.

    Sie müssen auch ergeben, weshalb trotz des Vorliegens dieses Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall des § 370 Abs. 3 AO nicht angenommen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).

    a) Der Senat hat mit Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71) das Merkmal "großes Ausmaß" ausgelegt und dafür folgende Betragsgrenzen bestimmt: Beschränkt sich das Verhalten des Täters darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, dann ist das Merkmal bei einer Verkürzung in Höhe von 100.000 EUR erfüllt (Rn. 39, 41).

    In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 17/5067 neu) ist zur Bestimmung der Betragsgrenze, ab welchem bei einer Selbstanzeige Straffreiheit nicht eintritt, unter Bezugnahme 11 12 13 14 auf das Senatsurteil BGHSt 53, 71 ausgeführt (S. 21): "Die Betragshöhe orientiert sich an der Rechtsprechung des BGH zu dem Regelbeispiel des § 370 Absatz 3 Nummer 1 AO, wo das Merkmal großen Ausmaßes bei 50 000 Euro als erfüllt angesehen wird".

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - 1 StR 116/11
    Denn auch dann darf das Ergebnis nicht unterhalb "der Grenze dessen liegen, was noch als schuldangemessene Sanktion hingenommen werden kann" (BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 41, 50).
  • BGH, 17.09.1997 - 2 StR 390/97

    Besonders schwerer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - 1 StR 116/11
    Dabei dürfen jedenfalls die Umstände, welche das Regelbeispiel begründen, nicht unberücksichtigt bleiben; diese müssen vielmehr zunächst im Vordergrund der Abwägung stehen (BGH, Urteil vom 12. November 1996 - 1 StR 470/96; siehe auch Urteile vom 17. September 1997 - 2 StR 390/97; 9. August 2000 - 3 StR 133/00; 11. September 2003 - 4 StR 193/03, NStZ 2004, 265; 31. März 2004 - 2 StR 482/03, NJW 2004, 2394, 2395).
  • BGH, 31.03.2004 - 2 StR 482/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verfahrensrüge; Verschulden des

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - 1 StR 116/11
    Dabei dürfen jedenfalls die Umstände, welche das Regelbeispiel begründen, nicht unberücksichtigt bleiben; diese müssen vielmehr zunächst im Vordergrund der Abwägung stehen (BGH, Urteil vom 12. November 1996 - 1 StR 470/96; siehe auch Urteile vom 17. September 1997 - 2 StR 390/97; 9. August 2000 - 3 StR 133/00; 11. September 2003 - 4 StR 193/03, NStZ 2004, 265; 31. März 2004 - 2 StR 482/03, NJW 2004, 2394, 2395).
  • BGH, 11.09.2003 - 4 StR 193/03

    Besonders schwerer Fall des Betruges (Indizwirkung des Regelbeispiels;

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - 1 StR 116/11
    Dabei dürfen jedenfalls die Umstände, welche das Regelbeispiel begründen, nicht unberücksichtigt bleiben; diese müssen vielmehr zunächst im Vordergrund der Abwägung stehen (BGH, Urteil vom 12. November 1996 - 1 StR 470/96; siehe auch Urteile vom 17. September 1997 - 2 StR 390/97; 9. August 2000 - 3 StR 133/00; 11. September 2003 - 4 StR 193/03, NStZ 2004, 265; 31. März 2004 - 2 StR 482/03, NJW 2004, 2394, 2395).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 133/00

    Strafmilderung bei Betäubungsmitteldelikten (speziell Merkmal des

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - 1 StR 116/11
    Dabei dürfen jedenfalls die Umstände, welche das Regelbeispiel begründen, nicht unberücksichtigt bleiben; diese müssen vielmehr zunächst im Vordergrund der Abwägung stehen (BGH, Urteil vom 12. November 1996 - 1 StR 470/96; siehe auch Urteile vom 17. September 1997 - 2 StR 390/97; 9. August 2000 - 3 StR 133/00; 11. September 2003 - 4 StR 193/03, NStZ 2004, 265; 31. März 2004 - 2 StR 482/03, NJW 2004, 2394, 2395).
  • Drs-Bund, 17.02.2011 - BT-Drs 17/4802
    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - 1 StR 116/11
    b) Diese Bestimmung der Betragsgrenzen durch den Senat hat der Gesetzgeber in den Beratungen zu dem Entwurf des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (BT-Drucks. 17/4182 und 17/4802) aufgegriffen.
  • BGH, 12.11.1996 - 1 StR 469/96

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schweren Fall des

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - 1 StR 116/11
    Dabei dürfen jedenfalls die Umstände, welche das Regelbeispiel begründen, nicht unberücksichtigt bleiben; diese müssen vielmehr zunächst im Vordergrund der Abwägung stehen (BGH, Urteil vom 12. November 1996 - 1 StR 470/96; siehe auch Urteile vom 17. September 1997 - 2 StR 390/97; 9. August 2000 - 3 StR 133/00; 11. September 2003 - 4 StR 193/03, NStZ 2004, 265; 31. März 2004 - 2 StR 482/03, NJW 2004, 2394, 2395).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Vielmehr war es sein erklärtes Regelungsziel, weiterhin ein Strafverfahren sicherzustellen, das dem fundamentalen und verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Wahrheitsermittlung sowie der Findung einer gerechten, schuldangemessenen Strafe verpflichtet ist (vgl. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 1, 8 f.), weshalb auch in der Verständigungssituation das Maß der Schuldangemessenheit weder über- noch unterschritten werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10 -, NStZ 2011, S. 592 , und vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11 -, juris, Rn. 23; Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2013, § 257c Rn. 44).

    Die Einbindung der Staatsanwaltschaft in die Verständigung hat damit vor allem den Zweck, deren Gesetzmäßigkeit zu sichern (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11 -, juris, Rn. 23 f.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 274/11 -, StV 2011, S. 645 f.; BGH, Urteil vom 9. November 2011 - 1 StR 302/11 -, juris, Rn. 45).

  • BGH, 27.10.2015 - 1 StR 373/15

    Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Steuerverkürzung im großen

    aa) Nach dieser Rechtsprechung, die der Senat seit der Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.) mehrfach bestätigt und fortgeschrieben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 1 StR 332/10, wistra 2010, 449, vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NStZ 2011, 643, 644, vom 5. Mai 2011 - 1 StR 168/11, vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396, vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151, vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, NStZ 2012, 331, vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12, wistra 2013, 67, vom 26. September 2012 - 1 StR 423/12, wistra 2013, 31 und vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, wistra 2013, 1999 sowie Urteile vom 21. August 2012 - 1 StR 257/12, wistra 2013, 28, vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, wistra 2012, 236 und vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12, wistra 2012, 350), ist das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels "in großem Ausmaß' dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt.
  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Damit hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung gebilligt (vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11 Rn. 14, wistra 2011, 347).
  • BGH, 14.03.2018 - 2 StR 416/16

    Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig

    Nach dieser in der Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.) begründeten und sodann fortentwickelten Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NStZ 2011, 643, 644; Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396; Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Großes Ausmaß 4; Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 130) ist der in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung bei besonders hohen Hinterziehungsbeträgen dadurch Rechnung zu tragen, dass bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein kann.
  • BGH, 07.09.2011 - 1 StR 343/11

    Strafe gegen den wegen Betruges und Untreue verurteilten Vorstand des Bundes für

    Die Strafkammer hat auch bedacht, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11 mwN), und dies rechtsfehlerfrei verneint (UA S. 207).
  • BGH, 21.02.2024 - 6 StR 541/23

    Verhängung der Mindeststrafe als schuldangemessen trotz der den Angeklagten

    Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn dem Tatgericht Abwägungsfehler unterlaufen sind und das gefundene Ergebnis deshalb nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NStZ 2012, 162, 163; vom 28. Juni 2022 - 6 StR 511/21, NStZ-RR 2022, 342, 343; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1530).
  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 365/16

    Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (unrichtige Angaben über

    Dennoch hat die Wirtschaftsstrafkammer in diesen Fällen die Indizwirkung des Regelbeispiels als widerlegt angesehen, da die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert wird, welche so schwer wiegen, dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nach Überzeugung der Strafkammer unangemessen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NJW 2011, 2450).
  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11

    Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud);

    Das Vorliegen eines von der Strafkammer der Strafbemessung jeweils zugrunde gelegten besonders schweren Falles des Betruges i.S.d. § 263 Abs. 3 StGB - der Angeklagte handelte sowohl gewerbsmäßig als auch in der Absicht, eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen - wird durch die Feststellungen belegt und ist vorliegend derart offenkundig, dass es näherer Ausführungen dazu, ob die Indizwirkung eines Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet worden sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11 mwN), nicht bedurfte.
  • BGH, 05.10.2023 - 6 StR 299/22

    Verurteilung des früheren Oberbürgermeisters von Hannover im Strafausspruch

    Eine solche Konstellation ist hier gegeben, weil das Landgericht eine rechtsfehlerhafte Abwägung vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 6 StR 511/21, NStZ-RR 2022, 342; vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NStZ 2012, 162, 163; jeweils mwN; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1530).
  • BGH, 29.11.2011 - 1 StR 459/11

    Umsatzsteuerhinterziehung (Scheinrechnungen; besonders schwerer Fall);

    Denn bei den vom Landgericht in diesen Fällen festgestellten Verkürzungsbeträgen unter 50.000 Euro liegt nach der Rechtsprechung des Senats das Merkmal "in großem Ausmaß" im Sinne dieses Regelbeispiels nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396; Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NJW 2011, 2450; Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).

    c) Auch die Feststellungen des Landgerichts, nach denen die Angeklagten in drei weiteren Fällen "Schadenssummen" zwischen 50.000 und 100.000 Euro herbeigeführt haben, belegen nicht die Verwirklichung des weiteren Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396; Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NJW 2011, 2450; Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).

  • BGH, 28.06.2022 - 6 StR 511/21

    Untreue (Strafzumessung: Gewerbsmäßigkeit, Entkräftung der Indizwirkung des

  • LG Essen, 31.01.2012 - 21 KLs 11/11

    Steuerhinterziehung wegen Nichterklärung von Umsatzsteuervoranmeldungen und bei

  • LG Bielefeld, 24.04.2017 - 9 KLs 5/17
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