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   BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09   

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BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09 (https://dejure.org/2011,4000)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2011 - XII ZR 67/09 (https://dejure.org/2011,4000)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - XII ZR 67/09 (https://dejure.org/2011,4000)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1353 Abs 1 BGB, § 10d EStG, § 26 EStG, § 26b EStG, § 35 Abs 1 InsO
    Insolvenzverfahren eines Ehegatten: Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für Anspruch des anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung; Leistung eines Ausgleichs für die Nutzung eines Verlustabzugs an die Masse und Anspruch auf Auszahlung ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung richtet sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Ehegatten gegen Insolvenzverwalter; Anspruchsgegner i.R.d. Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur ...

  • zvi-online.de

    InsO § 35 Abs. 1, § 80; EStG §§ 10d, 26, 26b; BGB § 1353 Abs. 1
    Zustimmungspflicht des Insolvenzverwalters zur Zusammenveranlagung in der Insolvenz eines Ehe- gatten - auch ohne Ausgleich für die Nutzung des Verlustvortrags beim anderen Ehegatten

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren eines Ehegatten: Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für Anspruch des anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung; Leistung eines Ausgleichs für die Nutzung eines Verlustabzugs an die Masse und Anspruch auf Auszahlung ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzverfahren eines Ehegatten: Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für Anspruch des anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung; Leistung eines Ausgleichs für die Nutzung eines Verlustabzugs an die Masse und Anspruch auf Auszahlung ...

  • fr-blog.com

    Pflicht zur Zusammenveranlagung bei laufendem Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruchsgegner i.R.d. Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Ehegatten; Zulässigkeit einer Bedingungssetzung des Insolvenzverwalters gegenüber Ehegatten des ...

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzverfahren eines Ehegatten: Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für Anspruch des anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung; Leistung eines Ausgleichs für die Nutzung eines Verlustabzugs an die Masse und Anspruch auf Auszahlung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch der Ehefrau gegen den Insolvenzverwalter auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung in der Insolvenz des Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerliche Zusammenveranlagung mit dem insolventen Ehegatten

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2725
  • ZIP 2011, 1527
  • MDR 2011, 917
  • NZI 2011, 647
  • FamRZ 2012, 357
  • WM 2011, 1568
  • DB 2011, 1748
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.11.2010 - IX ZR 240/07

    Zusammenveranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer: Zustimmungsverlangen des

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Der Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung richtet sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Ehegatten gegen den Insolvenzverwalter (im Anschluss an BGH Urteile vom 24. Mai 2007, IX ZR 8/06, FamRZ 2007, 1320 und vom 18. November 2010, IX ZR 240/07, FamRZ 2011, 210).

    Ebenso wenig kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass sich der Ehegatte zur Auszahlung der erzielten Steuerersparnis verpflichtet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. November 2010, IX ZR 240/07, FamRZ 2011, 210).

    In der Insolvenz eines Ehegatten wird das Wahlrecht für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 80 InsO, § 34 Abs. 1 und 3 AO durch den Insolvenzverwalter ausgeübt (BGH Urteile vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210 Rn. 11 und vom 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06 - FamRZ 2007, 1320 Rn. 8).

    Es handelt sich nicht um einen "Vermögensanspruch" im Sinne von § 38 InsO; denn das Veranlagungswahlrecht, um dessen Ausübung es hier geht, ist kein Vermögensgegenstand (BGH Urteile vom 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06 - FamRZ 2007, 1320 Rn. 9 und vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210 Rn. 12).

    Leben die Eheleute, wie hier, in intakter Ehe zusammen, ist davon auszugehen, dass sie von den zusammengelegten beiderseitigen Einkünften gelebt und mit ihnen gewirtschaftet haben (Senatsurteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1026 und BGH Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210 Rn. 14).

    Wenn der Verlustvortrag aber nicht übertragen werden kann, so kann er auch nicht zugunsten der Insolvenzmasse "versilbert" werden (BGH Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210 Rn. 17).

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 8/06

    Verwalter übt Wahlrecht d. Ehegatten zur Art d. Veranlagung aus

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Der Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung richtet sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Ehegatten gegen den Insolvenzverwalter (im Anschluss an BGH Urteile vom 24. Mai 2007, IX ZR 8/06, FamRZ 2007, 1320 und vom 18. November 2010, IX ZR 240/07, FamRZ 2011, 210).

    In der Insolvenz eines Ehegatten wird das Wahlrecht für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 80 InsO, § 34 Abs. 1 und 3 AO durch den Insolvenzverwalter ausgeübt (BGH Urteile vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210 Rn. 11 und vom 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06 - FamRZ 2007, 1320 Rn. 8).

    Es handelt sich nicht um einen "Vermögensanspruch" im Sinne von § 38 InsO; denn das Veranlagungswahlrecht, um dessen Ausübung es hier geht, ist kein Vermögensgegenstand (BGH Urteile vom 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06 - FamRZ 2007, 1320 Rn. 9 und vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210 Rn. 12).

  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06

    Verpflichtung eines Ehemanns zum Schadenersatz wegen dessen unberechtigter

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Eine spätere Änderung der nach § 26 Abs. 2 EStG getroffenen Wahl ist bis zur bestandskräftigen Veranlagung grundsätzlich zulässig (vgl. BFH BStBl. II 2002, 408, 209 mwN und Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 12).

    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (Senatsurteile vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 11 m. Anm. Schlünder; vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455).

    Deshalb kommt es hier - anders als im Fall einer fehlenden Freistellungserklärung - auch nicht darauf an, ob die Ehegatten ausdrücklich oder konkludent eine bestimmte Aufteilung ihrer Steuerschulden vereinbart haben oder ein Ehegatte die steuerliche Belastung nach der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft allein zu tragen hat und deshalb möglicherweise keinen Nachteilsausgleich verlangen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 17 f.).

  • BGH, 12.06.2002 - XII ZR 288/00

    Pflicht des Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Leben die Eheleute, wie hier, in intakter Ehe zusammen, ist davon auszugehen, dass sie von den zusammengelegten beiderseitigen Einkünften gelebt und mit ihnen gewirtschaftet haben (Senatsurteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1026 und BGH Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210 Rn. 14).

    Denn jeder von ihnen kann unmittelbar nach Zustellung des Steuerbescheids, der regelmäßig das in § 269 Abs. 2 AO vorausgesetzte Leistungsgebot enthält, nach §§ 268, 269 AO einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld des Inhalts stellen, dass die rückständige Steuer gemäß § 270 AO im Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würde (Senatsurteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1027).

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Einem solchen potentiellen Verrechnungsanspruch kommt dem Grunde nach zwar ein wirtschaftlicher (Vermögens-) Wert zu (BFH ZEV 2008, 199, 201).

    Aus dem Rechtscharakter der Einkommensteuer als Personensteuer und dem Prinzip der Individualbesteuerung folgt jedoch, dass der Verlustvortrag weder für sich genommen noch in Verbindung mit der die Verluste verursachenden Einkunftsquelle übertragen werden kann (BFH ZEV 2008, 199, 202).

  • BGH, 03.11.2004 - XII ZR 128/02

    Zur Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (Senatsurteile vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 11 m. Anm. Schlünder; vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455).

    Da sich die Klägerin bereit erklärt hat, den Ehemann von steuerlichen Nachteilen freizustellen, und die Beklagte der Zusammenveranlagung nach dem Berufungsurteil im Übrigen nur Zug um Zug gegen eine solche Erklärung zustimmen muss, wird der Ehemann so behandelt, als träfen ihn keine Nachteile (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183).

  • OLG Dresden, 06.03.2009 - 20 U 928/08

    Gemeinsame Veranlagung; Eheleute; Verlusstvortrag

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2010, 588 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei der Klägerin gegenüber nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Abgabe der geforderten Zustimmungserklärung verpflichtet.
  • BGH, 25.06.2003 - XII ZR 161/01

    Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur gemeinsamen ESt-Veranlagung

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (Senatsurteile vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 11 m. Anm. Schlünder; vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455).
  • BGH, 23.05.2007 - XII ZR 250/04

    Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung zur

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (Senatsurteile vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 11 m. Anm. Schlünder; vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455).
  • BGH, 16.12.1998 - VIII ZR 197/97

    Anforderungen an Stillhalteabkommen; Hemmung der Verjährung von

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09
    Sie ist revisionsrechtlich nur dahin überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze berücksichtigt worden sind und der wesentliche Auslegungsstoff einbezogen worden ist (BGH Urteil vom 16. Dezember 1998 - VIII ZR 197/97 - NJW 1999, 1022).
  • BFH, 24.01.2002 - III R 49/00

    Wahl der getrennten Veranlagung bis zur formellen Bestandskraft eines

  • BFH, 15.03.2017 - III R 12/16

    Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für

    Fällt nach Insolvenzeröffnung erzieltes Arbeitseinkommen und ein insoweit in Betracht kommender Lohn- oder Einkommensteuererstattungsanspruch als Neuerwerb in die Insolvenzmasse, steht dem Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren dem Treuhänder für den betreffenden Besteuerungszeitraum auch die Ausübung des Veranlagungswahlrechts nach § 26 Abs. 2 EStG als Verwaltungsrecht mit vermögensrechtlichem Bezug zu (Anschluss an die BGH-Urteile vom 24. Mai 2007 IX ZR 8/06, HFR 2007, 1246, und vom 18. Mai 2011 XII ZR 67/09, HFR 2011, 1248).

    Da das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 2 EStG kein höchstpersönliches Recht darstellt (z.B. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2007 III R 59/06, BFHE 218, 281, BStBl II 2007, 770, m.w.N.), ist es in der Insolvenz eines Ehegatten als Verwaltungsrecht mit vermögensrechtlichem Bezug anzusehen und daher nach § 80 Abs. 1 InsO vom Insolvenzverwalter auszuüben (BGH-Urteile in HFR 2007, 1246, unter II.1., und vom 18. Mai 2011 XII ZR 67/09, HFR 2011, 1248, unter II.3.a; in diesem Sinne auch bereits Senatsbeschluss vom 22. März 2011 III B 114/09, BFH/NV 2011, 1142).

  • BGH, 13.03.2014 - IX ZR 23/10

    Sanierungserlass - Steuerberaterhaftungsprozess: Notwendige Feststellung einer

    Dann wird dieser so behandelt, als träfen ihn keine Nachteile (BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 - XII ZR 67/09, NJW 2011, 2725 Rn. 15, 18).
  • BFH, 27.10.2020 - VIII R 19/18

    Zur Aufteilung der Einkommensteuerschuld des Insolvenzschuldners bei vom

    Übt der Insolvenzverwalter für den Insolvenzschuldner das Veranlagungswahlrecht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2, § 26b EStG aus (zur Zulässigkeit: z.B. BFH-Beschluss vom 22.03.2011 - III B 114/09, BFH/NV 2011, 1142; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18.05.2011 - XII ZR 67/09, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2011, 2725), begründet er eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 der Insolvenzordnung --InsO-- (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 30.09.2015 - 14 K 2679/12, EFG 2016, 34).

    Zudem sind die Interessen der Insolvenzmasse hinreichend durch einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gemäß §§ 268 ff. AO gewahrt (vgl. BGH-Urteil in NJW 2011, 2725).

  • FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 3343/13

    Verfahren/Insolvenzrecht - Zusammenveranlagung und Aufteilung der ESt-Schuld im

    Eine unverhältnismäßige zusätzliche Belastung der Insolvenzmasse ergibt sich hieraus nicht, da es dem Insolvenzverwalter freisteht, die Aufteilung der Einkommensteuerschuld gem. §§ 268 ff. AO zu beantragen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18.05.2011 - XII ZR 67/09, NJW 2011, 2725).

    Im Ergebnis stützt auch das BGH-Urteil vom 18.05.2011 - XII ZR 67/09 (NJW 2011, 2725) die Auffassung des erkennenden Senats.

  • OLG Schleswig, 23.05.2014 - 10 UF 63/13

    Insolvenzverfahren: Anspruch des Insolvenzverwalters eines Ehegatten gegen den

    Eine Freistellungserklärung ist dagegen dann nicht erforderlich, wenn der andere Ehegatte eine etwaige zusätzliche steuerliche Belastung im Innenverhältnis der Ehegatten nach der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft allein zu tragen hat und deshalb möglicherweise keinen Nachteilsausgleich verlangen kann (BGH FamRZ 2010, 269, BGH FamRZ 2012, 357).

    Den bisher ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen lag jeweils ein Sachverhalt zugrunde, in dem der nicht insolvente Ehepartner von dem Insolvenzverwalter des anderen Ehegatten die Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung zur Nutzung dessen Verlustvortrags begehrt hat (BGH FamRZ 2007, 1320, FamRZ 2010, 269, FamRZ 2011, 210, FamRZ 2012, 357).

  • FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2679/12

    Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer begründet im Insolvenzverfahren eine

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Mai 2011 XII ZR 67/09 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 1248).
  • AG Hagen, 11.03.2014 - 129 F 189/13
    Dabei kann der Insolvenzverwalter auch nicht sein Zustimmung davon abhängig machen, dass der Ehegatte einen Ausgleich eines dem anderen Ehegatten zustehenden Verlustabzugs an die Insolvenzmasse leistet oder die erzielte Steuerersparnis auszahlt (vgl. BGH FamRZ 2012, 357).
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