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   BGH, 14.07.2011 - III ZB 70/10   

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https://dejure.org/2011,3264
BGH, 14.07.2011 - III ZB 70/10 (https://dejure.org/2011,3264)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2011 - III ZB 70/10 (https://dejure.org/2011,3264)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10 (https://dejure.org/2011,3264)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1029 Abs 1 ZPO, § 1032 Abs 1 ZPO, § 157 BGB
    Schiedsabrede: Auslegung einer irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden Schiedsgericht festlegenden Schiedsvereinbarung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 1029 Abs. 1, 1032 Abs. 1; BGB § 157
    Ergänzende Vertragsauslegung bei Nichtexistenz des in der Schiedsvereinbarung bestimmten Schiedsgerichts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführbarkeit einer Schiedsabrede bei irrtümlicher Vereinbarung der Zuständigkeit eines nicht existierenden institutionellen Schiedsgerichts durch die Parteien

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    ZPO § 1029 Abs. 1, § 1032 Abs. 1; BGB § 157 D

  • rewis.io

    Schiedsabrede: Auslegung einer irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden Schiedsgericht festlegenden Schiedsvereinbarung

  • schiedsgericht.expert

    Schiedsverfahren: Schiedsgericht der Schiedsklausel gibt es nicht

  • ra.de
  • rewis.io

    Schiedsabrede: Auslegung einer irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden Schiedsgericht festlegenden Schiedsvereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 1029 Abs. 1
    Durchführbarkeit einer Schiedsabrede bei irrtümlicher Vereinbarung der Zuständigkeit eines nicht existierenden institutionellen Schiedsgerichts durch die Parteien

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schiedsgericht existiert nicht: Schiedsabrede undurchführbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vereinbarte Schiedsorganisation existiert nicht: Ergänzende Vertragsauslegung! (IBR 2011, 675)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2977
  • MDR 2011, 1130
  • SchiedsVZ 2011, 284
  • WM 2011, 1826
  • BauR 2012, 140
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.01.1994 - III ZR 143/92

    Bestand einer zu Zeiten der ehemaligen DDR vereinbarten Schiedsabrede

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - III ZB 70/10
    Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angesprochene Senatsentscheidung (Urteil vom 20. Januar 1994 - III ZR 143/92, BGHZ 125, 7 = WM 1994, 520) ist nicht einschlägig.

    Dies liegt im Übrigen durchaus auf der Linie der Senatsrechtsprechung, denn in dem angeführten Urteil vom 20. Januar 1994 hat sich der Senat (hilfsweise) mit der Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung näher beschäftigt (aaO WM 1994, 520, 524 f, insoweit in BGHZ 125, 7 nicht vollständig abgedruckt).

  • OLG Karlsruhe, 04.04.2007 - 1 U 232/06

    Schiedsvereinbarung; Undurchführbarkeit; Schiedsklausel; ergänzende

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - III ZB 70/10
    Dementsprechend geht die obergerichtliche Rechtsprechung zum neuen Recht davon aus, dass es im Falle der Nichtexistenz der im Vertrag bestimmten Schiedsorganisation zunächst geboten ist, eine Lösung dieses Problems im Wege einer (ergänzenden) Vertragsauslegung zu suchen (vgl. hierzu nur KG, KGR 2001, 49, 50 f; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2007, 217, 218; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 990, 992; siehe auch OLG Frankfurt, OLGR 2004, 9, 11; zum nachträglichen Wegfall einer Schiedsorganisation vgl. auch MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 8, Rn. 13; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1029, Rn. 101, § 1039 Rn. 1).
  • OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 26 Sch 6/06

    Auslegung einer Schiedsklausel; Anwendung belgischen Rechts durch deutsche

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - III ZB 70/10
    Dementsprechend geht die obergerichtliche Rechtsprechung zum neuen Recht davon aus, dass es im Falle der Nichtexistenz der im Vertrag bestimmten Schiedsorganisation zunächst geboten ist, eine Lösung dieses Problems im Wege einer (ergänzenden) Vertragsauslegung zu suchen (vgl. hierzu nur KG, KGR 2001, 49, 50 f; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2007, 217, 218; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 990, 992; siehe auch OLG Frankfurt, OLGR 2004, 9, 11; zum nachträglichen Wegfall einer Schiedsorganisation vgl. auch MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 8, Rn. 13; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1029, Rn. 101, § 1039 Rn. 1).
  • OLG Köln, 23.09.2010 - 19 SchH 15/10

    Auslegung einer Schiedsklausel in einem Praxiskaufvertrag

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - III ZB 70/10
    Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. September 2010 - 19 SchH 15/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  • BGH, 15.12.2016 - VII ZR 221/15

    Handelsvertretervertrag eines inländischen Vertriebsmitarbeiters mit einem

    Ist die in der Schlichtungsvereinbarung genannte Schlichtungsstelle nicht existent oder weggefallen, kann sich aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ergeben, dass eine andere Stelle als Schlichtungsstelle berufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10, NJW 2011, 2977 Rn. 1, zu einer Schiedsabrede).
  • BGH, 18.06.2014 - III ZB 89/13

    Schiedsgerichtssache: Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche

    Genauso wenig hat der Senat (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10, NJW 2011, 2977 Rn. 1 ff) einen Schiedsvertrag als undurchführbar angesehen, in dem die Parteien irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden institutionellen Schiedsgerichts bestimmt hatten; vielmehr hat der Senat die von der Vorinstanz im Wege ergänzender Vertragsauslegung begründete Zuständigkeit eines anderen Schiedsgerichts gebilligt.
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2012 - 17 U 72/11

    Schiedsgerichtsbarkeit: Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung in einem

    Auch nach der im Urteil vom 02.12.1982 vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofs genügte jedoch die allgemeine Bestimmbarkeit des Schiedsgerichts, ggf. in ergänzender Vertragsauslegung (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - III ZB 70/10) oder durch Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 1035 Abs. 3 ZPO.
  • OLG Hamm, 09.07.2013 - 21 U 16/13

    Schiedsvereinbarung; Schiedsgericht; Schiedsklausel; Bestimmtheit;

    Nur wenn auch diese Vorgehensweise nicht zu einer Lösung des Problems führt, kommt eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung in Betracht (vgl. BGH, NJW 2011, 2977, Tz. 1-2; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2010, 788; SchiedsVZ 2007, 217; Kammergericht, SchiedsVZ 2012, 337).
  • OLG München, 01.10.2014 - 34 SchH 11/14

    Wirksamkeit einer Schiedsklausel bei ungeeigneten Vereinbarungen zur

    Der Bundesgerichtshof hält deshalb in seiner aktuellen Rechtsprechung auch "defekte" Klauseln wie etwa über die Bildung des Schiedsgerichts (vgl. § 1034 Abs. 2 ZPO; BGH SchiedsVZ 2007, 163) oder über die Zuständigkeit eines nicht existierenden (institutionellen) Schiedsgerichts (BGH NJW 2011, 2977) weitestgehend aufrecht.
  • OLG Frankfurt, 18.05.2016 - 26 Sch 1/16

    Vorgeschriebene Form für Schiedsklausel in Art. II UNÜ

    Danach ist es im Falle der Nichtexistenz der im Vertrag bestimmten Schiedsorganisation zunächst geboten, eine Lösung dieses Problems im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu suchen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2010, Az.: 19 SchH 15/10; zitiert nach BeckRS, m.w.N.; nachfolgend hierzu BGH, Beschluss vom 14.07.2011, Az.: III ZB 70/10; OLG München, Beschluss vom 01.10.2014, Az.: 34 SchH 11/14, zitiert nach BeckRS).
  • KG, 03.09.2012 - 20 SchH 2/12
    Wenn die gewählte Formulierung eine solche Vorgehensweise aber ausschließt, weil es die von den Parteien bezeichnete Schiedsordnung der "German Chamber of Commerce" unstreitig nicht gibt, ist es geboten, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nach einer Lösung zu suchen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10-; KG, Beschluss vom 15.10.1999 - 28 SCH 17/99-; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.10.2006 - 26 SCH 6/06-, zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 06.05.2019 - 10 Sch 5/18

    Rechtsweg zu staatlichen Gerichten bei Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens

    Bestimmen die Parteien versehentlich ein nicht existentes Schiedsgericht, so ist zunächst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen, ob sich die Zuständigkeit eines bestimmten anderen Schiedsgerichts annehmen lässt (BGH NJW 2011, 2977).
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