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   VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 10 S 2785/10   

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VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 10 S 2785/10 (https://dejure.org/2011,8340)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 (https://dejure.org/2011,8340)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 (https://dejure.org/2011,8340)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis - strenge Anforderungen an die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung für eine medizinisch-psychologische Untersuchung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung für eine medizinisch-psychologische Untersuchung; Festlegung einer Fragestellung hinsichtlich der Erfüllung der körperlichen und geistigen Anforderungen für das Führen von Kfz bei Anlass zu ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrerlaubnisentziehung - MPU-Anordnung bei Eignungszweifeln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung für eine medizinisch-psychologische Untersuchung; Festlegung einer Fragestellung hinsichtlich der Erfüllung der körperlichen und geistigen Anforderungen für das Führen von Kfz bei Anlass zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3257
  • DVBl 2011, 1114
  • DÖV 2011, 783
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2010 - 10 S 319/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis - formelle Anforderungen an die Anordnung zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 10 S 2785/10
    4 Der Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die zentrale Bedeutung sowohl der nach § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen als auch der materiell-rechtlichen Anforderungen an eine dem Betroffenen mitzuteilende konkrete Fragestellung in einer Gutachtensanordnung hervorgehoben (vgl. Senatsbeschluss vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, DAR 2010, 410; Beschluss vom 16.09.2010 - 10 S 956/10 - Beschluss vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 -, VBlBW 2011, 196).

    Da eine Gutachtensanordnung nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 20.04.2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 10 S 2785/10
    Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78; vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2010 - 16 B 1392/10

    Zulässigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 10 S 2785/10
    Einer diesbezüglichen näheren Erörterung, ob die rechtlichen Anforderungen an eine solche Abweichung vom Reaktionskatalog des Punktsystems und an deren Begründung gegeben sind, bedarf es hier nicht (vgl. dazu aber OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, NJW 2011, 1242 mit Anmerkung Dauer; Senatsbeschluss vom 18.03.2010 - 10 S 2234/09 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.05.2009 - 10 B 10387/09 -, DAR 2009, 478).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2009 - 10 B 10387/09

    Zum Verhältnis des Punktesystems zu anderen fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 10 S 2785/10
    Einer diesbezüglichen näheren Erörterung, ob die rechtlichen Anforderungen an eine solche Abweichung vom Reaktionskatalog des Punktsystems und an deren Begründung gegeben sind, bedarf es hier nicht (vgl. dazu aber OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, NJW 2011, 1242 mit Anmerkung Dauer; Senatsbeschluss vom 18.03.2010 - 10 S 2234/09 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.05.2009 - 10 B 10387/09 -, DAR 2009, 478).
  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 10 S 2785/10
    Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78; vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02

    Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung nach Alkoholfahrt eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 10 S 2785/10
    Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78; vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2010 - 10 S 2173/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis - zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 10 S 2785/10
    4 Der Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die zentrale Bedeutung sowohl der nach § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen als auch der materiell-rechtlichen Anforderungen an eine dem Betroffenen mitzuteilende konkrete Fragestellung in einer Gutachtensanordnung hervorgehoben (vgl. Senatsbeschluss vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, DAR 2010, 410; Beschluss vom 16.09.2010 - 10 S 956/10 - Beschluss vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 -, VBlBW 2011, 196).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2016 - 10 S 77/15

    Begründungsmangel bei Gutachtensanordnung im Verfahren auf Neuerteilung der

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schließt überschießende - vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderliche - Untersuchungsvorgaben oder -inhalte mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen aus (vgl. Senatsurteile vom 11.08.2015 - 10 S 444/14 - a.a.O. und vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - VBlBW 2014, 337; Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257).

    Letztlich gilt auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2013 - 16 E 1257/12 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 54/13

    Ermessen bei Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen

    Da eine Gutachtensanordnung nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, an die Fragestellung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; vom 10.12.2010 -10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196; vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257, sowie vom 20.03.2012 - 10 S 301/12 -).

    Mit der heutigen Fassung des § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV (..."Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung oder an der Gewähr...") hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass körperliche und geistige Eignungsmängel nicht mit charakterlichen Eignungsmängel gleichzusetzen sind (vgl. die Begründung zur Änderungsverordnung vom 18.07.2008, abgedruckt bei Dauer a.a.O. § 48 FeV Rn. 8; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - a.a.O. zu § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ).

    Geben die Anknüpfungstatsachen für eine Gutachtensanordnung nur Anlass zu Zweifeln an der charakterlichen Fahreignung, ist deshalb die Festlegung einer Fragestellung verfehlt und unverhältnismäßig, welche darüber hinaus auch die Erfüllung der körperlichen und geistigen Anforderungen für das Führen von Kraftfahrzeugen als Gegenstand der Begutachtung festlegt (vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - a.a.O.).

    Er nimmt nicht genügend zur Kenntnis, dass nach § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV zwischen körperlicher und geistiger Eignung einerseits und charakterlicher Eignung andererseits zu unterscheiden ist und dass ein Gutachtensauftrag zur Untersuchung der körperlichen und geistigen Anforderungen nur erforderlich ist, wenn es (ggf. neben charakterlichen Eignungszweifeln) tatsächliche Hinweise auf das Vorliegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen gibt (Senatsbeschuss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - a.a.O. m.w.N.).

    Unklarheiten gehen deshalb zu Lasten der Verwaltung (vgl. im Einzelnen Senatsbeschuss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 10 S 1266/13

    Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Der Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die zentrale Bedeutung sowohl der nach § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen als auch der materiell-rechtlichen Anforderungen an eine Gutachtensanordnung hervorgehoben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196 und vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257).

    Da eine Gutachtensanordnung nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 20.04.2010, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 30.06.2011 a.a.O.).

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