Weitere Entscheidung unten: EuGH, 30.06.2011

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   BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09   

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BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09 (https://dejure.org/2011,267)
BVerfG, Entscheidung vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09 (https://dejure.org/2011,267)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 (https://dejure.org/2011,267)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erweiterung der Grundrechtsberechtigung nach Art 19 Abs 3 GG auf juristische Personen aus EU-Mitgliedsstaaten aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt und des Diskriminierungsverbots - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bei fachgerichtlicher ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, Art 18 AEUV
    Erweiterung der Grundrechtsberechtigung nach Art 19 Abs 3 GG auf juristische Personen aus EU-Mitgliedsstaaten aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt und des Diskriminierungsverbots - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bei fachgerichtlicher ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, Art 18 AEUV
    Erweiterung der Grundrechtsberechtigung nach Art 19 Abs 3 GG auf juristische Personen aus EU-Mitgliedsstaaten aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt und des Diskriminierungsverbots - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bei fachgerichtlicher ...

  • Wolters Kluwer

    Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union als vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes; Umsetzungsspielraum des Rechts der Europäischen Union hinsichtlich der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    GG Art. 19, 23, 101; AEUV Art. 18, 26, 267
    Grundrechtsschutz für juristische Personen aus dem EU-Ausland - Pflicht zur Vorlage an den EuGH

  • Betriebs-Berater

    Zum Grundrechtsschutz auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der EU und zum Verbreitungsrecht nach dem UrhG

  • rewis.io

    Erweiterung der Grundrechtsberechtigung nach Art 19 Abs 3 GG auf juristische Personen aus EU-Mitgliedsstaaten aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt und des Diskriminierungsverbots - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bei fachgerichtlicher ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Erweiterung der Grundrechtsberechtigung nach Art 19 Abs 3 GG auf juristische Personen aus EU-Mitgliedsstaaten aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt und des Diskriminierungsverbots - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bei fachgerichtlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union als vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes; Umsetzungsspielraum des Rechts der Europäischen Union hinsichtlich der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der Europäischen Union und zum Verbreitungsrecht nach dem Urheberrechtsgesetz (nachgeahmte Designermöbel)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachgeahmte Designermöbel und der Grundrechteschutz für EU-Unternehmen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der EU und zum Verbreitungsrecht nach dem UrhG (hier: nachgeahmte Designermöbel)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 19 Abs. 3, 14, 101; AEUV Art. 18
    Grundrechtsschutz für juristische Personen aus der EU

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der EU und zum Verbreitungsrecht nach dem UrhG (hier: nachgeahmte Designermöbel)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kein Urheberrechtsverstoß beim Sitzen auf Corbusier-Sessel // Verfassungsgericht erstreckt Grundrechtsschutz auf EU-Firmen

Besprechungen u.ä. (8)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14, 19 Abs. 3, 101 Abs. 1 S. 2 GG; §§ 17, 96 UrhG; Art. 4 Urheberrechtsrichtlinie
    Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der Europäischen Union

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Persönl. Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grundrechtsschutz: Vor der Verfassung sind auch EU-Unternehmen gleich

  • publicus-boorberg.de (Entscheidungsbesprechung)

    EU-Recht geht Art. 19 Abs. 3 GG vor: Juristische Personen aus dem EU-Ausland sind grundrechtsfähig (Dr. jur. Mike Wienbracke)

  • juraexamen.info (Entscheidungsbesprechung)

    Grundrechte auch für (EU)-ausländische juristische Personen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 129, 78
  • NJW 2011, 3428
  • ZIP 2011, 1809
  • GRUR 2012, 53
  • GRUR Int. 2011, 959
  • EuZW 2011, 733
  • NJ 2012, 111
  • WM 2011, 1874
  • BB 2011, 2305
  • DÖV 2011, 939
  • ZUM 2011, 825
  • afp 2012, 224
  • NZG 2011, 1262
 
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Wird zitiert von ... (311)Neu Zitiert selbst (61)

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
    Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs ist, auch soweit es Rechtsvorschriften betrifft, die Unionsrecht in deutsches Recht umsetzen, als eine Maßnahme der deutschen öffentlichen Gewalt tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 126, 286 ).

    Der Anwendungsbereich der Verträge richtet sich insoweit nach dem jeweiligen Stand des Primär- und Sekundärrechts der Europäischen Union und damit nach den ihr in den europäischen Verträgen übertragenen Hoheitsrechten (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EUV, vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ).

    Die Bundesrepublik Deutschland ist an Art. 18 AEUV und die sich aus den Grundfreiheiten ergebenden Diskriminierungsverbote einschließlich ihres Anwendungsvorrangs vor nationalem Recht (vgl. BVerfGE 126, 286 ) gebunden.

    Mitgliedstaatliches Recht wird insoweit lediglich unanwendbar (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ).

    Mit der vertraglichen Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu den Vorläuferregelungen zu Art. 18 AEUV und zu den Grundfreiheiten wurde unter Wahrung der Grenzen des Art. 79 Abs. 2, 3 GG auch der Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote mit der von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG geforderten Mehrheit gebilligt (vgl. BVerfGE 126, 286 ).

    Die Identität der Verfassung (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ) wird durch die Erweiterung der Anwendung des Art. 19 Abs. 3 GG offensichtlich nicht berührt.

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ).

    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -, NJW 2011, S. 1427, Rn. 104 f.; der Sache nach ebenso gehandhabt in BVerfGE 126, 286 ).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
    Auch wenn das Territorium der Mitgliedstaaten der Europäischen Union angesichts des ihren Bürgern gewährleisteten Raumes "der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen" mit freiem Personenverkehr (Art. 3 Abs. 2 EUV) nicht mehr "Ausland" im klassischen Sinne sein mag, wird es dadurch nicht zum "Inland" im Sinne der territorialen Gebietshoheit (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Seitdem hat die Europäische Union zunehmend Gestalt angenommen und ist heute als hochintegrierter "Staatenverbund" (BVerfGE 123, 267 ) ausgestaltet, an dem die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 1 GG mitwirkt.

    Der Anwendungsbereich der Verträge richtet sich insoweit nach dem jeweiligen Stand des Primär- und Sekundärrechts der Europäischen Union und damit nach den ihr in den europäischen Verträgen übertragenen Hoheitsrechten (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EUV, vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ).

    Mitgliedstaatliches Recht wird insoweit lediglich unanwendbar (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ).

    Die Identität der Verfassung (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ) wird durch die Erweiterung der Anwendung des Art. 19 Abs. 3 GG offensichtlich nicht berührt.

    Denn mit der Feststellung oder Verneinung eines unionsrechtlichen Umsetzungsspielraums wird zunächst durch die Fachgerichte darüber entschieden, ob Grundrechte des Grundgesetzes berücksichtigt werden müssen und ob das Bundesverfassungsgericht nach seiner Rechtsprechung die Überprüfung nationaler Umsetzungsakte am Maßstab des Grundgesetzes zurücknimmt, solange die Europäische Union einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen wirksamen Schutz der Grundrechte gewährleisten, der nach Inhalt und Wirksamkeit dem Grundrechtsschutz, wie er nach dem Grundgesetz unabdingbar ist, im Wesentlichen gleichkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; 123, 267 ).

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, da die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG jedem zustehen können, gleichgültig ob er eine natürliche oder juristische, eine inländische oder ausländische Person ist (vgl. BVerfGE 12, 6 ; 18, 441 ; 64, 1 ).

    Die "wesensmäßige Anwendbarkeit" ist bei den hier als verletzt gerügten Grundrechten ohne weiteres gegeben (vgl. zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 4, 7 ; 23, 153 ; 35, 348 ; 53, 336 ; 66, 116 ; zu den Prozessgrundrechten: BVerfGE 3, 359 ; 12, 6 ; 18, 441 ; 19, 52 ; 64, 1 ; 75, 192 ).

    a) Demgegenüber hat der Senat bislang entschieden, dass sich ausländische juristische Personen auf materielle Grundrechte - anders als auf prozessuale Grundrechte wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 12, 6 ; 18, 441 ; 21, 362 ; 64, 1 ) - nicht berufen können.

    In anderen Entscheidungen haben beide Senate des Bundesverfassungsgerichts die Grundrechtsberechtigung ausländischer juristischer Personen ausdrücklich dahingestellt (vgl. allgemein BVerfGE 12, 6 ; 34, 338 ; 64, 1 ; sowie BVerfGE 18, 441 hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 GG).

    Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die ausländische juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann (so der Sache nach zu den Prozessgrundrechten bereits BVerfGE 12, 6 ; 18, 441 ).

  • BVerfG, 08.11.1960 - 2 BvR 177/60

    Société Anonyme

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, da die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG jedem zustehen können, gleichgültig ob er eine natürliche oder juristische, eine inländische oder ausländische Person ist (vgl. BVerfGE 12, 6 ; 18, 441 ; 64, 1 ).

    Die "wesensmäßige Anwendbarkeit" ist bei den hier als verletzt gerügten Grundrechten ohne weiteres gegeben (vgl. zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 4, 7 ; 23, 153 ; 35, 348 ; 53, 336 ; 66, 116 ; zu den Prozessgrundrechten: BVerfGE 3, 359 ; 12, 6 ; 18, 441 ; 19, 52 ; 64, 1 ; 75, 192 ).

    a) Demgegenüber hat der Senat bislang entschieden, dass sich ausländische juristische Personen auf materielle Grundrechte - anders als auf prozessuale Grundrechte wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 12, 6 ; 18, 441 ; 21, 362 ; 64, 1 ) - nicht berufen können.

    In anderen Entscheidungen haben beide Senate des Bundesverfassungsgerichts die Grundrechtsberechtigung ausländischer juristischer Personen ausdrücklich dahingestellt (vgl. allgemein BVerfGE 12, 6 ; 34, 338 ; 64, 1 ; sowie BVerfGE 18, 441 hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 GG).

    Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die ausländische juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann (so der Sache nach zu den Prozessgrundrechten bereits BVerfGE 12, 6 ; 18, 441 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
    Handelt es sich beim gesetzlichen Richter um den Europäischen Gerichtshof, ist ein entsprechender Antrag der Beteiligten auf Vorlage allerdings nicht vorgesehen, vielmehr ist ein letztinstanzliches nationales Gericht unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Europäischen Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Europäischen Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 1991 - C-348/89 Mecanarte -, Slg. 1991, S. 1-3277, Rn. 47; BVerfGE 82, 159 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ).

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
    Der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde muss, über die bloße formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 ; stRspr).

    Der Beschwerdeführer muss das fachgerichtliche Verfahren nicht im Sinne eines vorgezogenen Verfassungsrechtsstreits führen (vgl. BVerfGE 112, 50 ).

    Etwas anderes kann in Fällen gelten, in denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden (vgl. BVerfGE 112, 50 ).

    Weiter ist zu beachten, dass die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, nicht mehr im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann, wenn nicht zuvor alle Mittel des Prozessrechts genutzt wurden, um diesen Verstoß zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 96 ; 112, 50 ).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
    Die richtige Auslegung der unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote ist hier so offenkundig, dass keinerlei Raum für vernünftige Zweifel bleibt ("acte clair"; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 C.I.L.F.I.T. -, Slg. 1982, S. 3415, Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, "dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt" (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O., Rn. 21).

    Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 1991 - C-348/89 Mecanarte -, Slg. 1991, S. 1-3277, Rn. 47; BVerfGE 82, 159 ).

    Auch wenn das Unionsrecht die Vorlage einer gleichen oder ähnlichen Auslegungsfrage erlaubt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 1986 - C-14/86 Pretore di Salò -, Slg. 1987, S. 2545, Rn. 12; stRspr), musste der Bundesgerichtshof aus verfassungsrechtlicher Sicht die Sache nicht erneut dem Europäischen Gerichtshof vorlegen, wenn nach seiner Einschätzung die Antwort des Gerichtshofs keinen Raum für "vernünftigen Zweifel" (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O., Rn. 21) ließ.

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, da die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG jedem zustehen können, gleichgültig ob er eine natürliche oder juristische, eine inländische oder ausländische Person ist (vgl. BVerfGE 12, 6 ; 18, 441 ; 64, 1 ).

    Die "wesensmäßige Anwendbarkeit" ist bei den hier als verletzt gerügten Grundrechten ohne weiteres gegeben (vgl. zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 4, 7 ; 23, 153 ; 35, 348 ; 53, 336 ; 66, 116 ; zu den Prozessgrundrechten: BVerfGE 3, 359 ; 12, 6 ; 18, 441 ; 19, 52 ; 64, 1 ; 75, 192 ).

    a) Demgegenüber hat der Senat bislang entschieden, dass sich ausländische juristische Personen auf materielle Grundrechte - anders als auf prozessuale Grundrechte wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 12, 6 ; 18, 441 ; 21, 362 ; 64, 1 ) - nicht berufen können.

    In anderen Entscheidungen haben beide Senate des Bundesverfassungsgerichts die Grundrechtsberechtigung ausländischer juristischer Personen ausdrücklich dahingestellt (vgl. allgemein BVerfGE 12, 6 ; 34, 338 ; 64, 1 ; sowie BVerfGE 18, 441 hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 GG).

  • EuGH, 17.04.2008 - C-456/06

    Peek & Cloppenburg - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 -

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
    Der Europäische Gerichtshof entschied indessen, dass eine Verbreitung im Sinne der Richtlinie nur bei einer Übertragung des Eigentums vorliege (Urteil vom 17. April 2008 - C-456/06 Peek&Cloppenburg/Cassina -, Slg. 2008, S. 1-2731, Rn. 41).

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Parallelverfahren vom 17. April 2008 (a.a.O.) ließ der Bundesgerichtshof die Revision im Ausgangsverfahren zu.

    Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. April 2008 (a.a.O.) gehe hervor, dass er von einem voll harmonisierten Verbreitungsbegriff ausgehe.

    Der Europäische Gerichtshof hat im Parallelverfahren etwaige Umsetzungsspielräume nicht erwähnt und Erweiterungen des Verbreitungsbegriffs ausdrücklich dem Unionsgesetzgeber vorbehalten (Urteil vom 17. April 2008, a.a.O., Rn. 37 ff.).

  • BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Bundesrückerstattungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
    In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Geltung der materiellen Grundrechte allgemein für ausländische juristische Personen unter Berufung auf den Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG zwar abgelehnt (vgl. BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ; 100, 313 ).

    Zur Begründung hat er auf Wortlaut und Sinn von Art. 19 Abs. 3 GG verwiesen, die eine entsprechende ausdehnende Auslegung verböten (vgl. BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ; 100, 313 ).

    Allerdings wurde in einer Entscheidung aus dem Jahr 1968 die Verfassungsbeschwerde einer Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Frankreich ohne weitere Begründung für unzulässig erklärt (BVerfGE 23, 229 ); in der Entscheidung aus dem Jahr 1973 zu einer französischen Handelsgesellschaft blieb deren Grundrechtsfähigkeit ausdrücklich dahingestellt (BVerfGE 34, 338 ).

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

  • BVerfG, 01.03.1967 - 1 BvR 46/66

    Flächentransistor

  • BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 471/70

    Zulässigkeitsvoraussetzungen bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 247/03

    Le-Corbusier-Möbel II

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

  • EuGH, 20.10.1993 - C-92/92

    Collins und Patricia Im- und Export / Imtrat und EMI Electrola

  • EuGH, 06.06.2002 - C-360/00

    Ricordi

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2760/08

    Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Nichtzulassung der Revision gegen

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 764/66

    Bibliotheksgroschen

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 13.10.2004 - 1 BvR 2303/00

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Löschung der Eintragung einer

  • BVerfG, 27.12.2007 - 1 BvR 853/06

    Nichtannahme einer mangels Beschwerdefähigkeit der beschwerdeführenden

  • BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 1864/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Nutzung eines Patents

  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

  • EuGH, 11.06.1987 - 14/86

    Pretore di Salò / X

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

  • BVerfG, 18.05.1965 - 2 BvR 40/60

    Überbesetzung

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

  • BVerfG, 04.11.1980 - 1 BvR 92/71

    Forstbestehen des Rechtsschutzinteresses bei Verfassungsbeschwerde gegen

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58

    Schatzanweisungen

  • BVerfG, 02.04.2004 - 1 BvR 1620/03

    Zur Beschwerdebefugnis am Angebotsverfahren nicht beteiligter Dritter bzgl der

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 643/77
  • BGH, 06.10.1994 - I ZR 155/90

    "Cliff Richard II"; Inlandsschutz ausländischer Urheberrechte

  • BGH, 05.10.2006 - I ZR 247/03

    Le Corbusier-Möbel

  • KG, 30.04.1993 - 5 U 2548/91

    Verletzung des Urheberrechts an Le Corbusier-Möbeln

  • BGH, 13.12.1990 - I ZR 21/89

    "Einzelangebot"; Begriff des "der Öffentlichkeit anbieten"

  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 148/06

    Urheberrechtlich relevante Verbreitung durch Aufstellen von Nachbildungen von

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Ausländische juristische Personen können sich demgegenüber lediglich auf die Prozessgrundrechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 12, 6 ; 18, 441 ; 19, 52 ; 21, 362 ; 64, 1 ), nicht aber auf materielle Grundrechte berufen und deren Verletzung folgerichtig auch nicht mit der Verfassungsbeschwerde rügen (so bereits BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ; 100, 313 ; 129, 78 ).

    Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ist die Grundrechtsberechtigung auf sie zu erstrecken, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 129, 78 ).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21; vgl. auch BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, allerdings nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 128, 157 ; 129, 78 ).

    Demnach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 135, 155 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Regelmäßig ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 129, 78 ).
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Rechtsprechung
   EuGH, 30.06.2011 - C-271/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2387
EuGH, 30.06.2011 - C-271/10 (https://dejure.org/2011,2387)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.2011 - C-271/10 (https://dejure.org/2011,2387)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - C-271/10 (https://dejure.org/2011,2387)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 92/100/EWG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Öffentlicher Verleih - Vergütung der Urheber - Angemessene Vergütung

  • Europäischer Gerichtshof

    VEWA

    Richtlinie 92/100/EWG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Öffentlicher Verleih - Vergütung der Urheber - Angemessene Vergütung

  • EU-Kommission PDF

    Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs

    Richtlinie 92/100/EWG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Öffentlicher Verleih - Vergütung der Urheber - Angemessene Vergütung

  • EU-Kommission

    Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs

    Richtlinie 92/100/EWG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Öffentlicher Verleih - Vergütung der Urheber - Angemessene Vergütung“

  • Wolters Kluwer

    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; [Angemessene] Urhebervergütung bei öffentlichem Verleih; Begriff der den Inhabern der Urheberrechte für das öffentliche Verleihen gezahlten "Vergütung"; Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs (VEWA) gegen Belgische ...

  • rechtsportal.de

    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; [Angemessene] Urhebervergütung bei öffentlichem Verleih; Begriff der den Inhabern der Urheberrechte für das öffentliche Verleihen gezahlten "Vergütung"; Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs (VEWA) gegen Belgische ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Die den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldete Vergütung darf nicht ausschließlich nach der Zahl der Entleiher berechnet werden

  • ratgeberrecht.eu (Pressemitteilung)

    Die den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldete Vergütung darf nicht ausschließlich nach der Zahl der Entleiher berechnet werden

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    VEWA

    Richtlinie 92/100/EWG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Öffentlicher Verleih - Vergütung der Urheber - Angemessene Vergütung

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Bibliotheksausleihe und Urheberrecht: Zur angemessenen Vergütung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urheberrechtsvergütung bei öffentlichem Verleih

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Rechtmäßigkeit der pauschalen Urhebervergütung für öffentliches Verleihen - Größere öffentliche Verleiheinrichtung müssen eine höhere Vergütung zahlen als die kleineren Einrichtungen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    VEWA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State, Afdeling Bestuursrechtspraak (Belgien) eingereicht am 31. Mai 2010 - Cvba Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs/Belgische Staat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Raad van State (Belgien) - Auslegung von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermiet" und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3428
  • GRUR 2011, 913
  • GRUR Int. 2011, 850
  • EuZW 2011, 683
  • MMR 2011, 606
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.02.2003 - C-245/00

    SENA

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-271/10
    Zwar habe der Gerichtshof bereits den Begriff "angemessene Vergütung" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie ausgelegt (Urteil vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, Slg. 2003, I-1251) und über Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 92/100 in Bezug auf die Möglichkeit der Befreiung bestimmter Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung entschieden (Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Spanien, C-36/05, Slg. 2006, I-10313), doch habe er noch niemals zum Begriff "Vergütung" in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie Stellung genommen.

    Zum Begriff der Vergütung hat der Gerichtshof sodann bereits entschieden, dass die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu erfolgen hat (vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 2000, Yiadom, C-357/98, Slg. 2000, I-9265, Randnr. 26, und SENA, Randnr. 23).

    Dies gilt für den Begriff "Vergütung" in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100, der in dieser Richtlinie nicht definiert wird (zum Begriff "angemessene Vergütung" vgl. entsprechend Urteil SENA, Randnr. 24).

    Zur Höhe der Vergütung ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits in Bezug auf den Begriff der angemessenen Vergütung in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 festgestellt hat, dass deren Angemessenheit anhand des wirtschaftlichen Wertes der Nutzung eines geschützten Gegenstands zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteil SENA, Randnr. 37).

    Daher ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet die sachnahen Kriterien festzulegen, um innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie 92/100, gezogenen Grenzen die Beachtung dieses Gemeinschaftsbegriffs zu gewährleisten (Urteil SENA, Randnr. 34).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-36/05

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-271/10
    Zwar habe der Gerichtshof bereits den Begriff "angemessene Vergütung" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie ausgelegt (Urteil vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, Slg. 2003, I-1251) und über Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 92/100 in Bezug auf die Möglichkeit der Befreiung bestimmter Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung entschieden (Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Spanien, C-36/05, Slg. 2006, I-10313), doch habe er noch niemals zum Begriff "Vergütung" in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie Stellung genommen.

    Eine solche tatsächliche Befreiung steht jedoch nicht in Einklang mit Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 92/100 in der Auslegung durch den Gerichtshof, wonach nur eine begrenzte Zahl der Kategorien von Einrichtungen, die potenziell zur Zahlung einer Vergütung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100 verpflichtet sind, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden kann (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 32).

  • EuGH, 09.11.2000 - C-357/98

    Yiadom

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-271/10
    Zum Begriff der Vergütung hat der Gerichtshof sodann bereits entschieden, dass die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu erfolgen hat (vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 2000, Yiadom, C-357/98, Slg. 2000, I-9265, Randnr. 26, und SENA, Randnr. 23).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-271/10
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits anlässlich der Auslegung des Begriffs "gerechter Ausgleich" im Bereich der Vervielfältigung für Privatkopien in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) festgestellt, dass durch diesen gerechten Ausgleich den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgte Nutzung ihrer geschützten Werke angemessen vergütet werden soll, so dass er als eine Gegenleistung für den dem Urheber durch die Vervielfältigung entstandenen Schaden zu sehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 18.10.2018 - C-149/17

    Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Richtlinien im Bereich des geistigen Eigentums in Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und des Zusammenhangs der Rechtsordnung der Union im Licht der Bestimmungen und Grundsätze auszulegen sind, die dieser Rechtsordnung gemeinsam sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, EU:C:2011:442, Rn. 27).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-59/12

    Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für

    Zur Klärung der Frage, ob eine nationale öffentlich-rechtliche Einrichtung wie die BKK, die mit der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, als "Unternehmen" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen ist und ob sie in dieser Eigenschaft den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegt, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - gegenüber ihren Mitgliedern irreführende Angaben macht, ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 26, und vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, Slg. 2011, I-5815, Randnr. 25).
  • BGH, 18.09.2013 - I ZR 29/12

    Buchungssystem

    Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sind neben deren Wortlaut und dem Regelungszusammenhang, in dem diese steht, auch das mit der Regelung verfolgte Ziel zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 34 - SGAE/Rafael; Urteil vom 30. Juni 2011 - C-271/10, Slg. 2011, I-5815 = GRUR 2011, 913 Rn. 25 - VEWA/Belgien; Urteil vom 24. November 2011 - C-281/09, GRUR Int. 2012, 167 Rn. 42 - Kommission/Spanien, jeweils mwN).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 91/11

    Marcel-Breuer-Möbel

    aa) Bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift sind neben ihrem Wortlaut auch der Regelungszusammenhang, in dem sie steht, sowie die mit der Regelung verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2000 - C-156/98, Slg. 2000, I-6857 = EuZW 2000, 723 Rn. 50 - Deutschland/Kommission; Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 34 - SGAE/Rafael; Urteil vom 30. Juni 2011 - C-271/10, GRUR 2011, 913 Rn. 25 - VEWA/Belgien, mwN).
  • EuGH, 09.02.2012 - C-277/10

    Luksan - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum -

    Allerdings soll mit diesem Begriff "Vergütung" auch eine Entschädigung für die Urheber eingeführt werden, denn sie erfolgt zum Ausgleich eines ihnen verursachten Schadens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, Slg. 2011, I-5815, Randnr. 29).
  • EuGH, 08.09.2020 - C-265/19

    Recorded Artists Actors Performers

    Entsprechend hat der Gerichtshof zu den Richtlinien im Bereich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte festgestellt, dass es den Mitgliedstaaten nicht zusteht, darin enthaltene Begriffe, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, z. B. "öffentlich" und "angemessene Vergütung", zu definieren (Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 24, vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 31, und vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, EU:C:2011:442, Rn. 25 und 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013 - C-521/11

    Amazon.com International Sales u.a. - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2011, VEWA (C-271/10, Slg. 2011, I-5815, Randnr. 29), und Luksan (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 34).

    57 - Vgl. entsprechend Urteil VEWA (oben in Fn. 35 angeführt, Randnr. 35), zu den Kriterien für die Festlegung des Betrags der den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldeten Vergütung nach der Richtlinie 92/100 (oben in Fn. 32 angeführt).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht

    Vgl. auch entsprechend Urteil VEWA (C-271/10, EU:C:2011:442, Rn. 35.).

    55 - Um die vom Gerichtshof zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) gebrauchte Wendung zu übernehmen; vgl. Urteil VEWA (C-271/10, EU:C:2011:442, Rn. 37).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-431/09

    Airfield und Canal Digitaal - Urheberrecht - Satellitenrundfunk - Richtlinie

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/83 nicht das einzige Instrument der Union im Bereich des geistigen Eigentums darstellt und dass die dort verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Einheit und des Zusammenhangs der Rechtsordnung der Union im Licht anderer den Bereich des geistigen Eigentums betreffender Richtlinien - wie u. a. der Richtlinie 2001/29 - auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2014 - C-435/12

    ACI Adam u.a. - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

    41 - Vgl. Urteil vom 30. Juni 2011, VEWA (C-271/10, Slg. 2011, I-5815, Rn. 25).
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