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   EuGH, 18.11.2010 - C-250/09, C-268/09   

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https://dejure.org/2010,1041
EuGH, 18.11.2010 - C-250/09, C-268/09 (https://dejure.org/2010,1041)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2010 - C-250/09, C-268/09 (https://dejure.org/2010,1041)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2010 - C-250/09, C-268/09 (https://dejure.org/2010,1041)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Universitätsprofessoren - Nationale Vorschrift, wonach ab Vollendung des 65. Lebensjahrs nur befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden - Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Georgiev

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Universitätsprofessoren - Nationale Vorschrift, wonach ab Vollendung des 65. Lebensjahrs nur befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden - Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Georgiev

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Universitätsprofessoren - Nationale Vorschrift, wonach ab Vollendung des 65. Lebensjahrs nur befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden - Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand ...

  • EU-Kommission PDF

    Georgiev

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Universitätsprofessoren - Nationale Vorschrift, wonach ab Vollendung des 65. Lebensjahrs nur befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden - Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand ...

  • EU-Kommission

    Georgiev

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Universitätsprofessoren - Nationale Vorschrift, wonach ab Vollendung des 65. Lebensjahrs nur befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden - Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand ...

  • hensche.de

    Diskriminierung: Alter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Universitätsprofessoren - Nationale Vorschrift, wonach ab Vollendung des 65. Lebensjahrs nur befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden - Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Georgiev

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Universitätsprofessoren - Nationale Vorschrift, wonach ab Vollendung des 65. Lebensjahrs nur befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden - Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    (Arbeitsrechtliche Vorlagen an den EuGH: Eine aktuelle Bestandsaufnahme (Gregor Thüsing; KritV 2009, 327-356)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Plovdiv (Bulgarien), eingereicht am 6. Juli 2009 - Vasil Ivanov Georgiev/Tehnicheski universitet - Sofia, Filial Plovdiv

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Plovdiv (Bulgarien), eingereicht am 10. Juli 2009 - Vasil Ivanov Georgiev / Tehnicheski universitet - Sofia, Filial Plovdiv

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Plovdiv - Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 42
  • EuZW 2011, 116
  • NZA 2011, 29
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-250/09
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 63, und Palacios de la Villa, Randnr. 68).

    So hat der Gerichtshof im Urteil Mangold nationale Rechtsvorschriften, wonach die betreffenden Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, unterschiedslos - gleichgültig, ob und wie lange sie vor Abschluss des Arbeitsvertrags arbeitslos waren - befristete Arbeitsverträge abschließen dürfen, im Hinblick auf das verfolgte Ziel, nämlich die Förderung der Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer, geprüft.

    In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass solche Rechtsvorschriften darauf hinauslaufen, dass den von ihnen betroffenen Arbeitnehmern bis zum Erreichen des Alters, ab dem sie ihre Rentenansprüche geltend machen können, befristete, unbegrenzt häufig verlängerbare Verträge angeboten werden können, womit sie während eines erheblichen Teils ihres Berufslebens Gefahr laufen, von festen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen zu sein, die nach Auffassung des Gerichtshofs einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen (vgl. Urteil Mangold, Randnr. 64).

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Rechtsvorschriften insofern, als sie das Alter des betroffenen Arbeitnehmers als einziges Kriterium für die Befristung des Arbeitsvertrags festlegen, ohne dass nachgewiesen wäre, dass die Festlegung einer Altersgrenze als solche unabhängig von anderen Erwägungen im Zusammenhang mit der Struktur des jeweiligen Arbeitsmarkts und der persönlichen Situation des Betroffenen zur Erreichung des Ziels der beruflichen Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer objektiv erforderlich ist, über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist (Urteil Mangold, Randnr. 65).

    Eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche unterscheidet sich eindeutig von der im Urteil Mangold geprüften und kann nach der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt sein.

    11 und 12 des vorliegenden Urteils zitierten nationalen Regelung hervorgeht, kommt es vielmehr neben dem Umstand, dass der Professor ein bestimmtes Alter erreicht hat, das im Übrigen deutlich höher ist als das in der dem Urteil Mangold zugrunde liegenden Rechtssache, nämlich 65 statt 52 Jahre, darauf an, dass er einen Anspruch auf Altersrente erworben hat.

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-250/09
    Mit einer solchen Bestimmung wird eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 eingeführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, Slg. 2007, I-8531, Randnr. 51).

    Fehlt es in den fraglichen nationalen Rechtsvorschriften an einer genauen Angabe zum verfolgten Ziel, ist es, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, wichtig, dass andere, aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. Urteile Palacios de la Villa, Randnr. 57, vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Slg. 2009, I-1569, Randnr. 45, und vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 40).

    Zum letztgenannten Ziel hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Förderung von Einstellungen unbestreitbar ein legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten darstellt (Urteil Palacios de la Villa, Randnr. 65), zumal wenn es darum geht, den Zugang jüngerer Personen zur Ausübung eines Berufs zu begünstigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Petersen, Randnr. 68).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 63, und Palacios de la Villa, Randnr. 68).

    Eine solche Maßnahme kann nicht als übermäßige Beeinträchtigung der berechtigten Erwartungen der Arbeitnehmer angesehen werden, die wegen Erreichens der festgelegten Altersgrenze zwangsweise in den Ruhestand versetzt worden sind, da die einschlägige Regelung nicht nur auf ein bestimmtes Alter abstellt, sondern auch den Umstand berücksichtigt, dass den Betroffenen am Ende ihrer beruflichen Laufbahn ein finanzieller Ausgleich in Gestalt einer Altersrente wie die in der nationalen Regelung in den Ausgangsverfahren vorgesehene zugute kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil Palacios de la Villa, Randnr. 73).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-250/09
    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Verfahren nach Art. 267 AEUV nicht zur Auslegung des nationalen Rechts befugt ist, da diese Aufgabe ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. Urteil vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C-53/04, Slg. 2006, I-7213, Randnr. 54).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-250/09
    Es obliegt dem nationalen Gericht, zu klären, ob eine solche Altersgrenze tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die angeführten Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 55, und Petersen, Randnr. 53).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-180/04

    Vassallo - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-250/09
    Nach den Verfahrensakten hält das nationale Gericht es für erwiesen, dass die betreffende Universität eine öffentliche Einrichtung ist, der die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können (vgl. insoweit Urteil vom 7. September 2006, Vassallo, C-180/04, Slg. 2006, I-7251, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-157/02

    Rieser Internationale Transporte

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-250/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Einzelne, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass er sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen kann, dies unabhängig davon tun, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Juli 1990, Foster u. a., C-188/89, Slg. 1990, I-3313, Randnr. 17, und vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte, C-157/02, Slg. 2004, I-1477, Randnr. 23).
  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-250/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Einzelne, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass er sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen kann, dies unabhängig davon tun, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Juli 1990, Foster u. a., C-188/89, Slg. 1990, I-3313, Randnr. 17, und vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte, C-157/02, Slg. 2004, I-1477, Randnr. 23).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-250/09
    Fehlt es in den fraglichen nationalen Rechtsvorschriften an einer genauen Angabe zum verfolgten Ziel, ist es, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, wichtig, dass andere, aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. Urteile Palacios de la Villa, Randnr. 57, vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Slg. 2009, I-1569, Randnr. 45, und vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 40).
  • BAG, 11.02.2015 - 7 AZR 17/13

    Befristung - Fortführung des Vertrags nach Rentenbeginn

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für die Beurteilung von Befristungsabreden aus Gründen der Personal- und Nachwuchsplanung für die Zeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze maßgeblich sind (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler] Slg. 2011, I-6919; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Slg. 2010, I-11869; 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt]; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Slg. 2010, I-9391; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531) .

    Dieser hat in seiner Entscheidung vom 18. November 2010 (- C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 65, Slg. 2010, I-11869) die Dauer des langjährigen unbefristeten Vertrags nicht in die Rechtsmissbrauchsprüfung einbezogen, sondern nur auf die Zahl und Dauer der sich an das unbefristete Arbeitsverhältnis anschließenden befristeten Arbeitsverträge abgestellt.

  • BAG, 05.03.2013 - 1 AZR 417/12

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit

    Die Prüfung, ob mit einer solchen Altersgrenzenvereinbarung legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verfolgt werden und die Mittel hierzu angemessen und erforderlich sind, obliegt dabei dem nationalen Gericht (EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 43, Slg. 2010, I-11869) .

    Die für die Beurteilung von auf das Regelrentenalter bezogenen Altersgrenzen geltenden unionsrechtlichen Anforderungen sind durch die angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 5.  Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt]; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Slg. 2010, I-11869; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Slg. 2010, I-9391; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg.   2007, I-8531) als geklärt anzusehen.

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    (2) Nur Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG enthält - wie die Verwendung des Begriffs "insbesondere" verdeutlicht - einen nicht abschließenden Katalog von Anwendungsfällen denkbarer Rechtfertigungen für eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie (EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 36, Slg. 2010, I-11869) .
  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Dabei verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - Rs. C-411/05 -, Palacios de la Villa, Slg. 2007, I - 08531, Rn. 68; Urteil vom 18. November 2010 - Rs. C-250/09 und C-268/09 -, Georgiev, Slg. 2010, I - 11869, Rn. 50).
  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 68/14

    Einzelvertragliche Altersgrenze - Vollendung des 65. Lebensjahres - Auslegung -

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für die Beurteilung von Befristungsabreden auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze maßgeblich sind (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler] Slg. 2011, I-6919; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Slg. 2010, I-11869; 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt]; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Slg. 2010, I-9391; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531) .
  • BGH, 26.03.2019 - II ZR 244/17

    Rechtmäßigkeit der Kündigung des Fremdgeschäftsführers einer GmbH; Ansehung des

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass betriebs- und unternehmensbezogene Interessen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters jedenfalls insoweit rechtfertigen können, wie sie sich als Teil eines sozialpolitischen (Gesamt-)Ziels darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009- C-388/07, EuZW 2009, 340 Rn. 46; Urteil vom 18. November 2010 - C-250/09 u.a., NJW 2011, 42 Rn. 68 - Georgiev; BAGE 152, 134 Rn. 36 a.E.).
  • BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 360/12

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern

    Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nennt Beispiele, in denen Ungleichbehandlungen gerechtfertigt sein können (EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 36, Slg. 2010, I-11869) .

    (2) Die zur Erreichung derartiger Ziele eingesetzten Mittel müssen "angemessen und erforderlich" iSd. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sein (EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 49, Slg. 2010, I-11869) .

    Dabei verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 63, Slg. 2005, I-9981; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 50, aaO) .

    Die Prüfung, ob eine Altersgrenze dem Anliegen gerecht wird, die angeführten Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, obliegt dem nationalen Gericht (EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 56 mwN, aaO) .

    (3) Mit der Frage, ob eine nationale Bestimmung, nach der ab einem bestimmten Lebensalter ohne Sachgrund befristete Arbeitsverträge ohne weitere Voraussetzungen unbegrenzt für zulässig erklärt werden, mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist, hat sich der EuGH im Urteil vom 22. November 2005 (- C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981) näher befasst (vgl. auch EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 57 bis 59, Slg. 2010, I-11869) .

    Der EuGH hat aber auch betont, dass durch eine nationale Regelung, die ab einem bestimmten Lebensalter - damals war das, ebenso wie vorliegend, das vollendete 52. Lebensjahr - unterschiedslos den Abschluss befristeter, unbegrenzt häufig verlängerbarer Arbeitsverträge gestatte, eine große, ausschließlich nach dem Lebensalter definierte Gruppe von Arbeitnehmern während eines erheblichen Teils ihres Berufslebens Gefahr laufe, von festen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen zu sein, die doch, wie sich aus der Rahmenvereinbarung ergebe, einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellten (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 64, Slg. 2005, I-9981; vgl. auch 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 59, Slg. 2010, I-11869) .

    Er hat ferner ausgeführt, dass solche Vorschriften über das, was zur Erreichung des Ziels der beruflichen Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer angemessen und erforderlich ist, hinausgehen, sofern sie das Alter des Arbeitnehmers als einziges Kriterium für die Befristung des Arbeitsvertrags festlegen, ohne dass nachgewiesen wäre, dass die Festlegung einer Altersgrenze als solche unabhängig von anderen Erwägungen im Zusammenhang mit der Struktur des jeweiligen Arbeitsmarktes und der persönlichen Situation des Betroffenen zur Erreichung des Ziels objektiv erforderlich ist (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65, aaO; vgl. auch 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 59, aaO) ; die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedeute, dass bei Ausnahmen von einem Individualrecht die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgrundsatzes so weit wie möglich mit denen des angestrebten Ziels in Einklang gebracht werden müssen (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65, aaO) .

    Damit trägt der Gesetzgeber dem zentralen Bedenken im Urteil des EuGH vom 22. November 2005 (- C-144/04 - [Mangold] Rn. 65, Slg. 2005, I-9981) Rechnung (vgl. dazu auch EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 62, Slg. 2010, I-11869) .

    Damit ist eine Regelung getroffen, die, wie ausgeführt, auch § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung genügt (vgl. dazu, dass dieser Gesichtspunkt auch im Rahmen der Richtlinie 2000/78/EG bedeutsam sein kann, EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 65, Slg. 2010, I-11869) .

    Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind insbesondere durch die Entscheidungen des EuGH vom 22. November 2005 (- C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981) und vom 18. November 2010 (- C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Slg. 2010, I-11869) geklärt.

  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15

    Altersgrenze - Regelrentenalter - Ärzteversorgung - Schriftform

    Der Gerichtshof hat Altersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, die an das Alter und den Bezug einer beitragsabhängigen Altersrente anknüpfen, grundsätzlich als solche angesehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG als objektiv und angemessen erscheinen lassen und im Rahmen des nationalen Rechts gerechtfertigt sein können (vgl. EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt]; 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler]; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev]; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt]; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa]; dazu BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 38) .
  • BGH, 21.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22

    Altersgrenze für Notare

    Eine allgemeine Altersgrenze muss aber dem Anliegen gerecht werden, die mit ihr verfolgten Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (EuGH, Urteile vom 18. November 2010 - C-250/09, Slg. 2010, I-11869 Rn. 56 - Georgiev; vom 12. Januar 2010 - C-341/08, Slg. 2010, I-47100 Rn. 53, 75 ff. - Petersen).

    Ob diese Maßgaben eingehalten werden, ist vom nationalen Gericht zu überprüfen (aaO Rn. 40, 42, 48 - GN; EuGH, Urteil vom 18. November 2010 - C-250/09, Slg. 2010, I-11869 Rn. 56 - Georgiev).

    Der Kläger ist nicht gehindert, den Beruf des Rechtsanwalts auch weiterhin auszuüben oder als Notarvertreter oder Notariatsverwalter tätig zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Oktober 2010 - C-45/09, ECLI:EU:C:2010:601 Rn. 75 - Rosenbladt; vom 18. November 2010 - C-250/09, Slg. 2010, I-11869 Rn. 54 - Georgiev; vom 5. Juli 2012 - C-141/11, EuZW 2012, 794 Rn. 40 - Hörnfeldt; Regler in Schippel/Eschwey, BNotO, 11. Aufl., § 48a Rn. 6, 9).

    Er kann - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - durch die den nationalen Gerichten zugewiesene Anwendung (EuGH, Urteile vom 18. November 2010 - C-250/09, Slg. 2010, I-11869 Rn. 56 - Georgiev und vom 3. Juni 2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 Rn. 40, 42, 48 - GN) der durch die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung geklärten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall entschieden werden.

  • VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 4663/11

    Diskriminierende Altersgrenze in Hessen für den Ruhestandsübertritt

    Fehlt es an einer solchen genauen Angabe des mit einer Regelung verfolgten Ziels im Gesetz selbst, ist es nach dieser Rechtsprechung allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (EuGH U. v. 5.7.2012 - Rs. C-141/11 - NZA 2012, 785, 786 Rn. 24; 21.7.2011, a.a.O. Rn. 39; 18.11.2010 - Rs. C-250/09, C-268/09 - NJW 2011, 42, 44 Rn. 40 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 18 - "Georgiev"; 12.10.2010 - Rs. C-45/09 - NJW 2010, 3767, 3770 Rn. 56 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 17 - "Rosenbladt"; 12.1.2010 - Rs. C-341/08 - NJW 2010, 587, 589 Rn. 40 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 12 - "Petersen"; 5.3.2009 - Rs. C-388/07 - NZA 2009, 305, 308 Rn. 45 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 7 - "Age Concern England"; 16.10.2007 - Rs. C-411/05 - NJW 2007, 3339, 3350 Rn. 56 f. = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 2 - "Palacios de la Villa").

    Diese Feststellung ist Aufgabe des nationalen Gerichts (EuGH U. v. 18.11.2010, a.a.O. Rn. 48; 5.3.2009, a.a.O. Rn. 47).

    Maßgebend ist dabei allein, welche Zielvorstellungen der jeweils tätige und zuständige Gesetzgeber selbst entwickelt hat (EuGH U. v. 18.11.2010, a.a.O. Rn. 47).

    Die gegenteilige Verfahrensweise würde den unionsrechtlichen Rahmen verlassen, wie er vom EuGH (U. 18.11.2010, a.a.O. Rn. 47) vorgezeichnet worden ist.

    Dieses Verbot darf jedoch durch allgemeine Behauptungen, eine Maßnahme sei zur Erreichung eines bestimmten Ziels geeignet, nicht ausgehöhlt werden (EuGH 21.7.2011, a.a.O. S. 1252 Rn. 77; 18.11.2010, a.a.O. Rn. 47 f.; 5.3.2009, a.a.O. S. 308 Rn. 51; 9.2.1999 - Rs. C-167/97 - EuGHE 1999-I, 623, 686 Rn. 75 f. = HGlG-ES E.III.1 Art. 119 EGV Nr. 60 - "Seymour Perez u. Smith").

    In diesem Fall müsste sich die Regelung des § 50 HBG aber auch als geeignet, erforderlich und angemessen erweisen, um dieses Ziel der Begünstigung von Neueinstellungen, d. h. der Vermeidung der andernfalls zu befürchtenden höheren Arbeitslosigkeit jüngerer Menschen im Sinne eines Generationenausgleichs tatsächlich in systematischer und kohärenter Weise zu erreichen (EuGH U. v. 18.11.2010, a.a.O. S. 45 Rn. 53, 55 f.).

    Die Altersgrenzenregelung verfolgt daher das vorgebliche Ziel einer günstigen Altersschichtung nicht auf hinreichend systematische und kohärente Weise, sondern in sehr erheblichem Umfang andere Zielen, ist also hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit hinsichtlich der Zielerreichung unstimmig und kann damit die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG nicht erfüllen (vgl. EuGH U. v. 18.11.2010, a.a.O. S. 45 f. Rn. 55 f., 67).

    Aufgrund des Diskriminierungsverbots in Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG darf § 50 Abs. 1 HBG auch in Verbindung mit § 25 BeamtStG im Hinblick auf den Vorrang des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung nicht angewandt werden (EuGH U. v. 18.11.2010, a.a.O. S. 46 Rn. 73).

    Das gilt vor allem gegenüber dem Beklagten als Träger öffentlicher Gewalt (EuGH U. v. 18.11.2010, a.a.O.; 26.2.1986, a.a.O. Rn. 56).

  • BAG, 15.12.2011 - 2 AZR 42/10

    Sozialauswahl - Altersgruppen - Altersdiskriminierung

  • LAG Niedersachsen, 29.11.2016 - 10 Sa 218/16

    Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts eines auf das Erreichen der

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

  • ArbG Köln, 01.12.2017 - 9 Ca 4675/17

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund der Befristung

  • BAG, 08.12.2010 - 7 AZR 438/09

    Tarifvertragliche Altersgrenze

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 682/10

    Insolvenz - Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl

  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11

    Höchstaltersgrenze von 71 Jahren in IHK-Satzung für öffentlich bestellte und

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-416/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt es gegen Unionsrecht, dass

  • BGH, 07.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22
  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 112/08

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

  • BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09

    Altersdiskriminierung; Allgemeininteresse; Anforderungen; Angemessenheit;

  • BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 45.09

    Altersdiskriminierung; Höchstalter; Höchstaltersgrenze; Sachverständiger;

  • EuGH, 13.11.2014 - C-416/13

    Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher

  • EuGH, 10.05.2011 - C-147/08

    Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 134/10

    Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze

  • BAG, 12.06.2013 - 7 AZR 917/11

    Altersgrenze in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung

  • LAG Baden-Württemberg, 25.03.2011 - 18 Sa 77/10

    Kündigung - Zulässigkeit von Altersgruppen bei der Sozialauswahl - Herausnahme

  • EuGH, 05.07.2012 - C-141/11

    Hörnfeldt - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.02.2019 - 3 LB 7/16

    Ablauf der Bestallung zum Seelotsen mit Erreichen der Altersgrenze

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2011 - 2 A 11201/10

    Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres verstößt nicht gegen Verbot der

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 524/09

    Altersdiskriminierende Vereinbarung der Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZN 815/11

    Einstellung tariflicher Leistung bei Rentenberechtigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-143/16

    Abercrombie & Fitch Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik -

  • BAG, 05.03.2013 - 1 AZR 880/11

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit

  • EuGH, 21.07.2011 - C-104/10

    Kelly - Richtlinien 76/207/EWG, 97/80/EG und 2002/73/EG - Zugang zur

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 211/09

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 946/07

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-250/09

    Georgiev - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • OVG Hamburg, 26.08.2021 - 5 Bf 186/19

    Klage auf Neubescheidung eines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2011 - 6 A 808/10

    Antrag der Erben eines Universitätsprofessors auf Zulassung der Berufung der

  • EuGH, 20.10.2011 - C-123/10

    Brachner - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der

  • ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08

    Altersgrenzenregelung des § 19 RTV Gebäudereinigung - Beendigung des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 - 2 A 11447/10

    Versetzung in den Ruhestand stellt keine Altersdiskriminierung dar

  • BAG, 14.03.2012 - 7 AZR 480/08

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2011 - C-447/09

    Prigge u.a. - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG

  • EuGH, 17.07.2014 - C-173/13

    Die französische Regelung über bestimmte Vorteile von Beamten hinsichtlich des

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 904/08

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze für Flugingenieure

  • LAG Hamm, 15.07.2011 - 18 Sa 973/10

    Beendigung kirchlicher Arbeitsverhältnisse bei Anspruch auf Regelaltersrente

  • VG Göttingen, 01.02.2011 - 3 B 1/11

    Hinausschieben des Eintritts eines Universitätsprofessors in den Ruhestand

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 277/22

    Befristung - Altersgrenzenregelung - Vollendung des 65. Lebensjahrs - Auslegung -

  • VG Freiburg, 21.11.2017 - 3 K 4215/16

    Einstellungshöchstalter für Polizisten

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • OVG Saarland, 04.02.2015 - 1 A 11/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Altersgrenze für Prüfsachverständige mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-16/19

    Szpital Kliniczny im. dra J. Babinskiego Samodzielny Publiczny Zaklad Opieki

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2012 - C-286/12

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik -

  • VG Münster, 07.10.2016 - 4 K 2201/15

    Anspruch eines angestellten Lehrers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-152/11

    Odar - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der Diskriminierung

  • VG Münster, 07.10.2016 - 4 K 2122/15

    Anspruch eines angestellten Lehrers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf

  • VG München, 23.06.2020 - M 5 K 19.2836

    Hinausschieben des Ruhestands bei Hochschullehrern

  • VG Arnsberg, 08.07.2015 - 2 K 574/13
  • VG Düsseldorf, 25.09.2013 - 13 L 1412/13

    Regelaltersgrenze, Altersdiskriminierung, Eintritt in den Ruhestand,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 4 B 53.09

    Aufstieg in den höheren Dienst; Gewerbeaußendienst; Polizeivollzugsdienst;

  • LAG München, 17.03.2015 - 7 Sa 715/14

    Befristung; nachträgliche nochmalige Altersgrenzenregelung

  • VGH Bayern, 06.12.2021 - 3 ZB 20.1902

    Hinausschieben des Ruhestands bei Hochschullehrern

  • VG Würzburg, 07.02.2014 - W 1 E 14.38

    Hinausschieben des Ruhestandseintritts auf Antrag; Lehrer an staatlicher

  • VG Würzburg, 23.01.2014 - W 1 E 13.1167

    Hinausschieben des Ruhestandseintritts auf Antrag; Gymnasiallehrer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2019 - 13 B 1352/19

    Ausschluss der Teilnahme eines Bewerbers am bundesweit zentralen Vergabeverfahren

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