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   BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06   

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https://dejure.org/2010,1299
BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06 (https://dejure.org/2010,1299)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06 (https://dejure.org/2010,1299)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2010 - 1 BvR 1745/06 (https://dejure.org/2010,1299)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; Artt. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG
    Aufhebung der gerichtliche Untersagung einer Protestaktion gegen Schwangerschaftsabbrüche

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch eine zivilgerichtliche Verurteilung eines Abtreibungsgegners Protestaktionen - insb. durch Ansprechen von Patientinnen eines "Abtreibungsarztes" in unmittelbarer Nähe von dessen Praxisräumen anzusprechen - zu unterlassen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 1004 BGB, § 823 BGB, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch eine zivilgerichtliche Verurteilung eines Abtreibungsgegners Protestaktionen - insb. durch Ansprechen von Patientinnen eines "Abtreibungsarztes" in unmittelbarer Nähe von dessen Praxisräumen ...

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit durch ein Urteil hinsichtlich einer Untersagung von Protestaktionen gegen Schwangerschaftsabbrüche vornehmende Frauenärzte; Überschreitung der Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung hinsichtlich Mitteilungen wahrer ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch eine zivilgerichtliche Verurteilung eines Abtreibungsgegners Protestaktionen - insb. durch Ansprechen von Patientinnen eines "Abtreibungsarztes" in unmittelbarer Nähe von dessen Praxisräumen ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch eine zivilgerichtliche Verurteilung eines Abtreibungsgegners Protestaktionen - insb. durch Ansprechen von Patientinnen eines "Abtreibungsarztes" in unmittelbarer Nähe von dessen Praxisräumen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit durch ein Urteil hinsichtlich einer Untersagung von Protestaktionen gegen Schwangerschaftsabbrüche vornehmende Frauenärzte; Überschreitung der Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung hinsichtlich Mitteilungen wahrer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverfassungsgericht hebt gerichtliche Untersagung einer Protestaktion gegen Schwangerschaftsabbrüche auf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Meinungsfreiheit für Abtreibungsgegner

  • lto.de (Kurzinformation)

    Protestaktionen gegen Schwangerschaftsabbrüche zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gerichtliche Untersagung einer Protestaktion gegen Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Untersagung einer Protestaktion gegen Schwangerschaftsabb aufgehoben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 47
  • NJ 2010, 332
  • afp 2010, 465
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06
    Dies gilt namentlich für das Verhältnis des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu dem ebenfalls grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Äußerung Betroffenen (vgl. nur BVerfGE 97, 391 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 107).

    Derartige Äußerungen müssen allerdings grundsätzlich hingenommen werden, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 97, 391 ).

    Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen des Einzelnen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung solcher wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen seiner Entfaltungschancen halten (vgl. BVerfGE 97, 391 ).

    Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391 ; 99, 185 ).

    Ihre Erwägung, dass der Kläger gegen seinen Willen in der Öffentlichkeit als ein auch Schwangerschaftsabbrüche durchführender Arzt präsentiert worden sei und hierdurch eine unzulässige Anprangerung und Stigmatisierung des Klägers bewirkt werde, begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 97, 391 ; BVerfGK 8, 107 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08 -, www.bverfg.de).

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02

    Unzulässige Anprangerung eines Frauenarztes

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06
    Dies gilt namentlich für das Verhältnis des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu dem ebenfalls grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Äußerung Betroffenen (vgl. nur BVerfGE 97, 391 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 107).

    Ihre Erwägung, dass der Kläger gegen seinen Willen in der Öffentlichkeit als ein auch Schwangerschaftsabbrüche durchführender Arzt präsentiert worden sei und hierdurch eine unzulässige Anprangerung und Stigmatisierung des Klägers bewirkt werde, begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 97, 391 ; BVerfGK 8, 107 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08 -, www.bverfg.de).

    Es bleibt daher im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, welches Gewicht den durch die Anprangerung ausgelösten Rechtsbeeinträchtigungen im Verhältnis zu der Einbuße an Meinungsfreiheit zukommt, die ein Verbot der personalisierten Darstellungsweise mit sich bringen würde (vgl. BVerfGK 8, 107 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06
    Dies gilt namentlich für das Verhältnis des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu dem ebenfalls grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Äußerung Betroffenen (vgl. nur BVerfGE 97, 391 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 107).

    Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06
    Dem steht nicht entgegen, dass es sich hierbei um Tatsachenbehauptungen handelt, denn auch derartige Äußerungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, soweit sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ; stRspr), was hier ersichtlich der Fall ist.
  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06
    Vor dem Hintergrund, dass Art. 5 Abs. 1 GG zwar das Äußern von Meinungen schützt, nicht aber Tätigkeiten, mit denen anderen eine Meinung - mit nötigenden Mitteln - aufgedrängt werden soll (vgl. BVerfGE 25, 256 ), erscheint es nicht ausgeschlossen, auf diesen Gesichtspunkt und die damit verbundene Einmischung in die rechtlich besonders geschützte Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patientin im Einzelfall ein verfassungsrechtlich tragfähiges Verbot von bestimmten Formen von Protestaktionen zu stützen.
  • BVerfG, 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08

    Zur Zulässigkeit von Zitaten aus E-Mails

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06
    Ihre Erwägung, dass der Kläger gegen seinen Willen in der Öffentlichkeit als ein auch Schwangerschaftsabbrüche durchführender Arzt präsentiert worden sei und hierdurch eine unzulässige Anprangerung und Stigmatisierung des Klägers bewirkt werde, begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 97, 391 ; BVerfGK 8, 107 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08 -, www.bverfg.de).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06
    Mehrere dieser Aktionen waren bereits Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGK 8, 89).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06
    Dem steht nicht entgegen, dass es sich hierbei um Tatsachenbehauptungen handelt, denn auch derartige Äußerungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, soweit sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ; stRspr), was hier ersichtlich der Fall ist.
  • LG Koblenz, 14.01.2021 - 9 O 80/20

    Wikipedia-Aktivist muss wegen Rufmords Schmerzensgeld zahlen

    Das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06 -, Rn. 21, juris).
  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle -

    Gibt es - worauf die Beklagten zutreffend verweisen - zudem schon unter Lebenden keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nicht negativ bzw. nur einseitig in der selbst präferierten Art und Weise dargestellt zu werden (statt aller etwa BVerfG v. 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06, NJW 2011, 47), muss dies postmortal erst recht gelten.
  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 3487/14

    Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich

    Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen individueller Entfaltungschancen halten (vgl. BVerfGE 97, 391 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 1745/06 -, Rn. 21, www.bverfg.de).
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