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   BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09   

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https://dejure.org/2010,3466
BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09 (https://dejure.org/2010,3466)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2010 - VIII ZB 20/09 (https://dejure.org/2010,3466)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09 (https://dejure.org/2010,3466)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 517 ZPO, § 119 Abs 1 Nr 1 Buchst b GVG
    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist bei unterlassenem Hinweis des angerufenen Gerichts auf seine fehlende funktionelle Zuständigkeit

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren bei fehlender Mitteilung von Bedenken des zunächst angerufenen Berufungsgerichts gegen seine funktionelle Zuständigkeit; Wiedereinsetzung infolge fehlenden Verschuldens der Partei oder ihres ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristversäumung; Wiedereinsetzen; Bedenken gegen funktionelle Zuständigkeit des Berufungsgerichts; Einhaltung der Rechtsmittelfristen

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Gericht darf Anwalt nicht ins offene Messer laufen lassen ...

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Gericht darf Anwalt nicht ins offene Messer laufen lassen...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist bei unterlassenem Hinweis des angerufenen Gerichts auf seine fehlende funktionelle Zuständigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist bei unterlassenem Hinweis des angerufenen Gerichts auf seine fehlende funktionelle Zuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren bei fehlender Mitteilung von Bedenken des zunächst angerufenen Berufungsgerichts gegen seine funktionelle Zuständigkeit; Wiedereinsetzung infolge fehlenden Verschuldens der Partei oder ihres ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zuständigkeitsbedenken ohne Mitteilung an Rechtsmittelführer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Insolvenz eines GbR-Gesellschafters im laufenden Zivilprozess

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das unzuständige Berufungsgericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 683
  • MDR 2011, 383
  • FamRZ 2011, 477
  • AnwBl 2011, 223
  • AnwBl Online 2011, 60
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 24.06.2010 - V ZB 170/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

    Auszug aus BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09
    Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005, VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, und vom 24. Juni 2010, V ZB 170/09, WuM 2010, 592).

    Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen überspannt und dadurch den Beklagten zu 1 und 2 den Zugang zur Rechtsmittelinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. zu diesen Kriterien etwa BVerfGE 78, 88, 99; 84, 366, 369 f.; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 4; jeweils mwN).

    An einen mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsanwalt sind hinsichtlich der Ermittlung des zuständigen Rechtsmittelgerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO Rn. 5).

    In Anbetracht dieser gegenläufigen Interessen besteht keine Veranlassung, einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen allgemein abzunehmen und auf unzuständige Gerichte zu verlagern (vgl. BVerfG aaO; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO).

    bb) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen war und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der fehlenden Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3692, 3693; 2006, 1579; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, aaO, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO Rn. 8; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO unter III 1 b bb).

    Für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts stellt eine Unterrichtung des Rechtsmittelführers über die anlässlich einer vorläufigen Prüfung aufgekommenen Bedenken an seiner Zuständigkeit keine nennenswerte Belastung dar (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO).

    In Anbetracht der zu beanstandenden Vorgehensweise des Landgerichts wirkt sich das Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an der nachfolgenden Fristversäumnis nicht mehr aus (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO unter III 1 b aa; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO).

  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 125/04

    Prüfungspflichten des Berufungsgerichts nach Eingang der Berufungsschrift;

    Auszug aus BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09
    Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005, VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, und vom 24. Juni 2010, V ZB 170/09, WuM 2010, 592).

    b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Ursächlichkeit der den Beklagten zu 1 und 2 gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden schuldhaften Fristversäumnis ihrer Prozessbevollmächtigten sei nicht im Hinblick auf das Verhalten der Vorsitzenden der Zivilkammer 63 des Landgerichts nachträglich entfallen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 93, 99, 114 ff. mwN; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 unter III 1 b aa mwN).

    In Anbetracht dieser gegenläufigen Interessen besteht keine Veranlassung, einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen allgemein abzunehmen und auf unzuständige Gerichte zu verlagern (vgl. BVerfG aaO; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO).

    bb) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen war und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der fehlenden Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3692, 3693; 2006, 1579; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, aaO, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO Rn. 8; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO unter III 1 b bb).

    In Anbetracht der zu beanstandenden Vorgehensweise des Landgerichts wirkt sich das Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an der nachfolgenden Fristversäumnis nicht mehr aus (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO unter III 1 b aa; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO).

  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 75/03

    Pflichten eines unzuständigen, mit der Sache bislang nicht befassten Gerichts bei

    Auszug aus BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09
    aa) Allerdings besteht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine generelle Fürsorgepflicht des für das eingelegte Rechtsmittel unzuständigen und vorher mit der Sache nicht befassten Gerichts, durch Hinweise oder durch andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom. 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655 unter II 1 b, c, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO Rn. 7).

    Damit lässt sich aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und der sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Gerichte keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der funktionellen Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, aaO; Senatsbeschluss vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, aaO) oder zur beschleunigten Vorlage der erstinstanzlichen Akten (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, aaO Rn. 12, und vom 20. Januar 2010 - VIII ZB 36/08, juris Rn. 9) ableiten.

    bb) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen war und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der fehlenden Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3692, 3693; 2006, 1579; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, aaO, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO Rn. 8; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO unter III 1 b bb).

  • BGH, 18.03.2008 - VIII ZB 4/06

    Anforderungen an das Verfahren bei Einreichung einer Rechtsmittelschrift bei

    Auszug aus BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09
    Eine solch weit reichende Verpflichtung würde die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Rechtsmittelfristen entheben und die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens überspannen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890 Rn. 11).

    Damit lässt sich aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und der sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Gerichte keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der funktionellen Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, aaO; Senatsbeschluss vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, aaO) oder zur beschleunigten Vorlage der erstinstanzlichen Akten (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, aaO Rn. 12, und vom 20. Januar 2010 - VIII ZB 36/08, juris Rn. 9) ableiten.

    Auch bestand keine Verpflichtung, für eine beschleunigte Vorlage der erstinstanzlichen Akten Sorge zu tragen, um frühzeitig den für § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG maßgebenden allgemeinen Gerichtsstand der Parteien im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in erster Instanz abschließend klären zu können (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, aaO, und vom 20. Januar 2010 - VIII ZB 36/08, aaO).

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09
    b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Ursächlichkeit der den Beklagten zu 1 und 2 gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden schuldhaften Fristversäumnis ihrer Prozessbevollmächtigten sei nicht im Hinblick auf das Verhalten der Vorsitzenden der Zivilkammer 63 des Landgerichts nachträglich entfallen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 93, 99, 114 ff. mwN; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 unter III 1 b aa mwN).

    Diese Konsequenz wäre nicht mit dem Grundsatz vereinbar, dass die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern auch berücksichtigen muss, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2001, 1343; NJW 2006, 1579; Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO, und vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, aaO; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, aaO unter II 1 c, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO).

    In Anbetracht der zu beanstandenden Vorgehensweise des Landgerichts wirkt sich das Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an der nachfolgenden Fristversäumnis nicht mehr aus (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO unter III 1 b aa; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO).

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

    Auszug aus BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09
    Diese Konsequenz wäre nicht mit dem Grundsatz vereinbar, dass die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern auch berücksichtigen muss, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2001, 1343; NJW 2006, 1579; Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO, und vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, aaO; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, aaO unter II 1 c, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO).

    bb) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen war und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der fehlenden Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3692, 3693; 2006, 1579; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, aaO, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO Rn. 8; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO unter III 1 b bb).

  • BGH, 20.01.2010 - VIII ZB 36/08

    Prozessuale Fürsorgepflicht des Vorsitzenden zur Beschleunigung der

    Auszug aus BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09
    Damit lässt sich aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und der sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Gerichte keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der funktionellen Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, aaO; Senatsbeschluss vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, aaO) oder zur beschleunigten Vorlage der erstinstanzlichen Akten (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, aaO Rn. 12, und vom 20. Januar 2010 - VIII ZB 36/08, juris Rn. 9) ableiten.

    Auch bestand keine Verpflichtung, für eine beschleunigte Vorlage der erstinstanzlichen Akten Sorge zu tragen, um frühzeitig den für § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG maßgebenden allgemeinen Gerichtsstand der Parteien im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in erster Instanz abschließend klären zu können (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, aaO, und vom 20. Januar 2010 - VIII ZB 36/08, aaO).

  • BGH, 14.11.2002 - IX ZR 236/99

    Unterbrechung eines Rechtsstreits gegen die Gesellschafter einer BGB

    Auszug aus BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09
    a) Nach § 240 ZPO tritt eine Unterbrechung grundsätzlich nur in Bezug auf die Partei ein, in deren Person die dort genannten Voraussetzungen vorliegen (BGH, Beschluss vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99, NJW 2003, 590 unter II 2 a).

    Zwar wäre im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen die Gesellschafter wegen ihrer persönlichen Haftung geführter Rechtsstreit entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 1 AnfG unterbrochen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99, aaO unter II 2 b, und vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, NJW-RR 2009, 343 Rn. 6).

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZB 199/05

    Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer KG

    Auszug aus BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09
    Zwar wäre im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen die Gesellschafter wegen ihrer persönlichen Haftung geführter Rechtsstreit entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 1 AnfG unterbrochen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99, aaO unter II 2 b, und vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, NJW-RR 2009, 343 Rn. 6).

    Denn in diesen Fällen gilt es, im Interesse der Gleichbehandlung aller Gläubiger einen Gläubigerwettlauf um die Gesellschafterhaftung während der Gesellschaftsinsolvenz zu unterbinden (BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, aaO).

  • BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

    Auszug aus BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09
    bb) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen war und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der fehlenden Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3692, 3693; 2006, 1579; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, aaO, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO Rn. 8; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO unter III 1 b bb).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99

    Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02

    Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines

  • BVerfG, 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • BGH, 12.04.2010 - V ZB 224/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Verschuldete Versäumung der Berufungsfrist wegen

  • BGH, 24.07.2003 - VII ZR 209/01

    Aussetzung des Rechtsstreits wegen Insolvenz einer BGB -Gesellschaft

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

  • OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 5 W 21/01

    Insolvenz des BGB-Gesellschafters - §§ 705 ff BGB, bei einer - nach neuerer

  • OLG Dresden, 08.06.2006 - 13 W 653/06

    Verfahrensunterbrechung infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen

  • BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09

    Wiedereinsetzung bei Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren:

    Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005, VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776; vom 24. Juni 2010, V ZB 170/09, WuM 2010, 592 und vom 14. Dezember 2010, VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683).

    Anders als in den entschiedenen Fällen der Zuständigkeit mit Auslandsbezug nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b GVG a.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 und vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683; BVerfG, NJW 2006, 1579) war die Zuständigkeitsprüfung auch nicht schwierig oder nur mittels der Verfahrensakte zu ermitteln, sondern eindeutig allein auf Grund der Zuordnung des Amtsgerichts C. zum Gerichtsbezirk des Landgerichts T. vorzunehmen.

  • BSG, 05.10.2023 - B 5 R 61/23 B

    Fehlleitung eines Fristverlängerungsantrags aufgrund fehlerhafter Adressierung

    Eine generelle Fürsorgepflicht des unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern, besteht jedoch nicht (vgl BGH Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZB 20/09 - NJW 2011, 683 = juris RdNr 18 mwN) .

    Anhaltspunkte dafür, dass dem Berichterstatter "ohne weiteres" bzw "leicht und einwandfrei" (vgl hierzu BGH Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZB 20/09 - NJW 2011, 683 = juris RdNr 20 mwN) die falsche Adressierung und das falsche Aktenzeichen und mithin die Unzuständigkeit des LSG hätten auffallen müssen, sind nicht ersichtlich.

  • OLG Frankfurt, 23.02.2018 - 8 UF 86/17

    Anspruch gegen Ehemann auf Herausgabe von Hochzeits-Gold-Geschenken aus

    Indes gewährt der Senat dem Antragsgegner insoweit Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von Amts wegen, §§ 68 Abs. 3, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 233ff., 236 Abs. 2 S. 2 2.HS ZPO, weil zwischen dem bestehenden bzw. ihm zuzurechnenden Verschulden des Antragsgegners und der Fristversäumnis keine Kausalität besteht (vergl. BGH NJW 2011, 683f. [BGH 14.12.2010 - VIII ZB 20/09] ).
  • BGH, 19.09.2012 - XII ZB 221/12

    Familiensache: Wiedereinsetzung bei Beschwerdeeinlegung beim unzuständigem

    Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insbesondere die Empfangszuständigkeit des darin bezeichneten Adressaten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10 - NJW 2011, 2367 Rn. 13; BGH Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - VIII ZB 20/09 - NJW 2011, 683 Rn. 16 und vom 12. April 2010 - V ZB 224/09 - NJW-RR 2010, 1096 Rn. 12 mwN).

    Daher wirkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verschulden eines Verfahrensbevollmächtigten dann nicht mehr aus, wenn ein fälschlich angerufenes Rechtsmittelgericht anhand der Rechtsmittelschrift frühzeitig gewichtige Anhaltspunkte für seine fehlende Zuständigkeit erkannt und diese in den Akten vermerkt hat, jedoch den schriftlich dokumentierten Hinweis über die aufgekommenen Zuständigkeitsbedenken dem Rechtsmittelführer vorenthält (BGH Beschluss vom 14. Oktober 2010 - VIII ZB 20/09 - NJW 2011, 683 Rn. 20).

  • BFH, 18.05.2017 - XI B 1/17

    Beteiligtenfähigkeit einer GmbH & Co. KG trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    bb) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters (hier: der GmbH) führt ebenso nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens der Gesellschaft (hier: der Klägerin; vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. Dezember 2010 VIII ZB 20/09, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2011, 683, Rz 12).
  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 37/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichten des unzuständigen Gerichts bei

    Aus dem gleichen Grund stellt die angefochtene Entscheidung auch gemessen an dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2010 (VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rn. 14) keine strengeren Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung als die höchstrichterliche Rechtsprechung.
  • OLG Köln, 05.09.2022 - 15 U 162/22

    Sachliche Zuständigkeit der Berufungsgerichte wegen Äußerungen in sozialen

    Indes beschränkt sich die Verpflichtung der unzuständigen Gerichte zum eiligen "Gegensteuern" auf Fälle, in denen entweder das Gericht seine Unzuständigkeit selbst bereits positiv erkannt hat oder zumindest greifbare Zweifel hatte und diese aktenkundig gemacht hat (wie im Fall BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rn. 22 ff.) oder aber die Unzuständigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichts - bei Verneinung einer grundsätzlichen Prüfungspflicht der Gerichte - sogar "ohne Weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" bei der Bearbeitung im ordentlichen Geschäftsgang zu erkennen war (BGH a.a.O., Rn. 20; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, juris Rz.10) und auch innerhalb dieser Zeit dann noch mit einer Weiterleitung zu rechnen war (allg. dazu BGH, Beschluss vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00, juris).

    Denn die Anforderungen an die gerichtliche Prüfungs- und Fürsorgepflicht dürfen nicht überspannt werden, weil man sonst die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Rechtsmittelfristen entheben und die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens einseitig zu deren Gunsten verschieben würde (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rn. 18).

  • BGH, 20.08.2014 - XII ZB 155/13

    Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen: Pflicht des

    Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insbesondere die Empfangszuständigkeit des darin bezeichneten Adressaten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 221/12 - juris Rn. 7, 9; BGH Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - VIII ZB 20/09 - NJW 2011, 683 Rn. 16 und vom 12. April 2010 - V ZB 224/09 - NJW-RR 2010, 1096 Rn. 12 mwN).
  • OLG Schleswig, 13.10.2022 - 7 U 160/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer falschen Gerichtsadressierung

    Das wäre aber nur dann der Fall, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte (Zöller-Greger, a.a.O., § 233, Rn. 21 mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 14.12.2010, VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 ff., 684).
  • BGH, 09.12.2021 - V ZB 12/21

    Wird die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht bei dem in der

    Ob eine Hinweispflicht ausnahmsweise besteht, wenn das angerufene Gericht seine funktionelle Unzuständigkeit positiv erkennt (dazu BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rn. 20), kann dahinstehen, weil das Landgericht Essen lediglich den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen hat.
  • OLG Stuttgart, 06.09.2012 - 2 U 3/12

    Ausschreibungsplanung für einen Verbau: Zustandekommen des Vertrages durch die

  • LG Dessau-Roßlau, 18.07.2012 - 5 S 84/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichten des Prozessbevollmächtigten zur

  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 640/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldhafter Verkennung einer

  • BGH, 13.12.2018 - IX ZB 73/18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde;

  • OLG Brandenburg, 23.12.2019 - 9 UF 104/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • BGH, 21.11.2013 - IX ZR 74/12

    Verletzung von Verfahrensgrundrechten i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde

  • LG Köln, 05.06.2014 - 10 S 80/14

    Beruhen einer Fristversäumung bzgl. der Berufung auf einem

  • OLG Schleswig, 03.03.2022 - 7 U 27/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltsverschulden bei

  • VG München, 21.09.2021 - M 2 K 17.49491

    Zur Glaubhaftmachung bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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