Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2010

Rechtsprechung
   BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09   

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https://dejure.org/2010,2364
BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09 (https://dejure.org/2010,2364)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.2010 - 6 C 10.09 (https://dejure.org/2010,2364)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - 6 C 10.09 (https://dejure.org/2010,2364)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, ... Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 70 ff., 104a ff.; HRG § 37 Abs. 3, § 41 Abs. 3; Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Art. 2, 13
    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale Barriere; Berufsfreiheit; Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; bundesfreundliches Verhalten; Vertrauensschutz; unechte Rückwirkung; Wehrdienst; Zivildienst; universitäre ...

  • openjur.de

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale Barriere; Berufsfreiheit; Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; bundesfreundliches Verhalten; Vertrauensschutz; unechte Rückwirkung; Wehrdienst; Zivildienst; universitäre ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 70 ff., 104a ff.
    Abgabengerechtigkeit; Abgabengerechtigkeit; Allgemeine Studiengebühr; Baden-Württemberg; Befreiung; Befreiung; Belastungsgleichheit; Belastungsgleichheit; Berufsfreiheit; Berufsfreiheit; Darlehen; Erlass; Rückwirkung; Sozialverträglichkeit; Sozialverträglichkeit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 12a Abs 1 GG, Art 12a Abs 2 GG, Art 20 Abs 1 GG
    Studiengebühr; Wehr- und Zivildienst; universitäre Selbstverwaltung; Baden-Württemberg

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem Bundesrecht - Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bezüglich des Ausgleichs der sich in anderen Lebensbereichen aus der Erfüllung einer Dienstpflicht i.S.d. Art 12a GG ergebenden Nachteile - ...

  • rewis.io

    Studiengebühr; Wehr- und Zivildienst; universitäre Selbstverwaltung; Baden-Württemberg

  • ra.de
  • rewis.io

    Studiengebühr; Wehr- und Zivildienst; universitäre Selbstverwaltung; Baden-Württemberg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem Bundesrecht; Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bezüglich des Ausgleichs der sich in anderen Lebensbereichen aus der Erfüllung einer Dienstpflicht i.S.d. Art 12a GG ergebenden Nachteile; Anwendbarkeit ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1093
  • NVwZ 2011, 1272
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09
    Entsprechend ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber mit einer derartigen Verdrängung rechnen musste oder eine solche gar beabsichtigt haben könnte (vgl. dazu allgemein: BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226 ; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 22).

    Etwas anderes gilt unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dann, wenn die Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen durften und dieses Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen verfolgten Anliegen; um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 und vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - BVerfGE 96, 330 , Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 , Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 48 bzw. S. 32).

    Insgesamt hätte seine Grundsatzentscheidung, ein kostenfreies Hochschulstudium nicht mehr anzubieten, an Überzeugungskraft verloren (vgl. Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 48 bzw. S. 32 f.).

    Zum einen besteht generell kein grundrechtlich gewährleisteter Anspruch auf ein kostenfreies Hochschulstudium (Urteile vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 149 S. 56 f., vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 36 f. bzw. S. 23 f. und vom 29. April 2009 a.a.O. Rn. 20).

    Er hat zudem den bereits Immatrikulierten durch die Übergangsfrist von mehr als einem und einem Viertel Jahr - das heißt durch die Gewährung von zwei weiteren gebührenfreien Semestern zusätzlich zu den bereits absolvierten, von Gebühren unbelasteten Studienhalbjahren - nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats in vergleichbaren Konstellationen zugrunde gelegten Maßstäben (Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 47 bzw. S. 32; Beschluss vom 5. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 33.06 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 163 Rn. 5) ausreichend Zeit gewährt, um sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen.

    Der Wegfall der im Rahmen des vormaligen landesrechtlichen Systems von Langzeitstudiengebühren eingerichteten sog. Bildungsguthaben ändert an dieser Beurteilung nichts, denn diese stellten keine staatliche Leistung, sondern nur eine Rechengröße zur Bestimmung des Beginns der Langzeitstudiengebührenpflicht dar (vgl. bereits: Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 48 bzw. S. 32) und konnten einen stärkeren Vertrauensschutz nicht begründen.

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09
    Entsprechend ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber mit einer derartigen Verdrängung rechnen musste oder eine solche gar beabsichtigt haben könnte (vgl. dazu allgemein: BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226 ; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 22).

    Eine Studiengebühr von 500 EUR pro Semester ist im Gesamtzusammenhang einerseits der von Ort zu Ort unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und andererseits der Kosten und Vorteile eines Hochschulstudiums von der Höhe her moderat (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 a.a.O. S. 245).

    Zum anderen hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Normenkontrollverfahren, das am Anfang des Jahres 2003 unter anderem von der baden-württembergischen Landesregierung anhängig gemacht worden war, mit Urteil vom 26. Januar 2005 (a.a.O. S. 226 ff.) die durch Art. 1 Nr. 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl I S. 3138) eingeführte Vorschrift des § 27 Abs. 4 HRG über die Gebührenfreiheit eines grundständigen Studiums für nichtig erklärt.

    Diese Bestimmung gehörte ihrerseits in den Rahmen einer bereits seit mehreren Jahren zuvor geführten politischen Diskussion über den Nutzen allgemeiner Studiengebühren (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 a.a.O. S. 228 ff.).

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09
    Allgemeine Studiengebühren sind grundsätzlich mit Bundesrecht vereinbar (im Anschluss an Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 165).

    a) Der erkennende Senat hat die grundsätzliche Vereinbarkeit allgemeiner Studienabgaben mit Bundesrecht bereits im Falle der nordrhein-westfälischen Studienbeiträge bejaht (Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 165).

    Die Erhebung allgemeiner Studienabgaben stellt ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel dar, um die bezeichneten Ziele zu erreichen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil vom 29. April 2009 a.a.O. Rn. 36 ff.).

    Zum einen besteht generell kein grundrechtlich gewährleisteter Anspruch auf ein kostenfreies Hochschulstudium (Urteile vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 149 S. 56 f., vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 36 f. bzw. S. 23 f. und vom 29. April 2009 a.a.O. Rn. 20).

  • BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04

    Zur gegenwärtigen Einberufungspraxis der Bundeswehr

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09
    Die Wehr- und Zivildienstpflichtigen stehen nach Art. 12a Abs. 1 und Abs. 2 GG in einem besonderen, verfassungsrechtlich verankerten Pflichtenverhältnis (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 83/69 u.a. - BVerfGE 28, 243 , Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - BVerfGE 48, 127 , Kammerbeschluss vom 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 - NJW 2004, 2297 ).

    Das Grundgesetz mutet den Dienstpflichtigen grundsätzlich im staatlichen Interesse die kompensationslose Hinnahme der mit dem Dienst notwendigerweise verbundenen Lasten zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Mai 2004 a.a.O. S. 2299; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Bd. II, Stand: April 2010, Art. 12a Rn. 47).

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09
    Etwas anderes gilt unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dann, wenn die Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen durften und dieses Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen verfolgten Anliegen; um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 und vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - BVerfGE 96, 330 , Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 , Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 48 bzw. S. 32).

    Vor diesem Hintergrund konnten die Studierenden, die ihr Studium frei von einer allgemeinen Studiengebührenpflicht begonnen hatten, berechtigterweise nur erwarten, dass ihnen eine gesetzliche Neukonzeption des Studiengebührenrechts die Fortsetzung ihres Studiums nicht finanziell unmöglich machen und der Landesgesetzgeber sie nicht unvermittelt und übergangslos mit der Gebührenerhebung konfrontieren würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 a.a.O. S. 341 und Kammerbeschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1323/05 - NVwZ-RR 2007, 569 ).

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09
    Hervorzuheben ist die in § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG BW i.V.m. § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2 LGebG BW enthaltene allgemeine Erlass- bzw. Härtefallvorschrift, die im Hinblick auf die bei Nichtentrichtung der Gebühr drohende Nichteinschreibung bzw. Exmatrikulation (§ 60 Abs. 5 Nr. 2, § 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG BW) von Art. 12 Abs. 1 GG gefordert wird (vgl. dazu: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 35 und - 1 BvR 1771/01 - juris Rn. 29, 32; BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2009 - BVerwG 6 B 15.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 168 Rn. 6 und vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 29.09 - juris Rn. 11).

    Etwas anderes gilt unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dann, wenn die Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen durften und dieses Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen verfolgten Anliegen; um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 und vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - BVerfGE 96, 330 , Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 , Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 48 bzw. S. 32).

  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe gegen die Erhebung von

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09
    Vor diesem Hintergrund konnten die Studierenden, die ihr Studium frei von einer allgemeinen Studiengebührenpflicht begonnen hatten, berechtigterweise nur erwarten, dass ihnen eine gesetzliche Neukonzeption des Studiengebührenrechts die Fortsetzung ihres Studiums nicht finanziell unmöglich machen und der Landesgesetzgeber sie nicht unvermittelt und übergangslos mit der Gebührenerhebung konfrontieren würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 a.a.O. S. 341 und Kammerbeschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1323/05 - NVwZ-RR 2007, 569 ).
  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09
    Zum einen besteht generell kein grundrechtlich gewährleisteter Anspruch auf ein kostenfreies Hochschulstudium (Urteile vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 149 S. 56 f., vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 36 f. bzw. S. 23 f. und vom 29. April 2009 a.a.O. Rn. 20).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09
    Etwas anderes gilt unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dann, wenn die Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen durften und dieses Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen verfolgten Anliegen; um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 und vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - BVerfGE 96, 330 , Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 , Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 48 bzw. S. 32).
  • OVG Niedersachsen, 14.09.2007 - 2 LA 408/07

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Langzeitstudiengebühren in einem

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09
    Diesem verfassungsrechtlichen Ansatz trägt die überwiegende oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (OVG Münster, Urteil vom 9. November 2006 - 15 A 2407/05 - NWVBl 2007, 111 ; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 12. April 2007 - 2 LA 1238/06 - NVwZ-RR 2007, 611 und vom 14. September 2007 - 2 LA 408/07 - juris Rn. 6; OVG Weimar, Urteil vom 23. September 2008 - 1 KO 810/05 - LKV 2009, 142 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 Bf 260/07.Z - juris Rn. 20) auch auf der Ebene des einfachen Bundesrechts dadurch Rechnung, dass sie den Regelungen der §§ 37 Abs. 3 und 41 Abs. 3 HRG entgegen dem Verwaltungsgerichtshof nicht nur ein Diskriminierungsverbot, sondern darüber hinausgehend ein Gebot zum Ausgleich von unvermeidbaren Nachteilen wegen einer Tätigkeit in der universitären Selbstverwaltung entnimmt.
  • OVG Thüringen, 23.09.2008 - 1 KO 810/05

    Berücksichtigung von Gremientätigkeit bei Langzeitstudiengebühren; Studiengebühr;

  • OVG Niedersachsen, 12.04.2007 - 2 LA 1238/06

    Anspruch eines Studenten auf ein viertes Urlaubssemester für seine Tätigkeit für

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

  • BVerwG, 11.11.2009 - 6 B 15.09

    Zulassung einer Revision bzgl. der Auslegung und Anwendung landesrechtlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2006 - 15 A 2407/05

    Beschränkung der Gewährung eines Ausgleichs für Studienverzögerungen wegen der

  • OVG Hamburg, 28.10.2008 - 3 Bf 260/07

    Hamburg; Studiengebühr; Gremientätigkeit

  • OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerwG, 05.10.2006 - 6 B 33.06

    Einschränkungen des im Art. 4 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,

  • BVerwG, 18.07.1986 - 5 B 21.85

    Überschreiten der Förderungshöchstdauer wegen Gremientätigkeit - Auslegung des

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 8.09

    Allgemeine Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 2833/07

    Rechtmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; Gebührenpflicht

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale

  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

    Aus Sicht der Studierenden, deren Gesamtunterhaltsbedarf je nach Quelle mit zwischen circa 530 EUR und 812 EUR pro Monat angegeben wird (vgl. auch HIS, Heine/Quast, Studienentscheidung im Kontext der Studienfinanzierung, 2011, S. 26) ist auch dies als deutlich spürbar einzustufen (so für Baden-Württemberg auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 -, juris, Rn. 21).
  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10

    Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats (zum Folgenden: Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 - UA Rn. 31 ff.) geklärt, dass die Anwendung der in den letzten Jahren in verschiedenen Ländern eingeführten allgemeinen Studienabgabenregelungen auf Studierende, die zum Stichtag bereits immatrikuliert waren, an den Anforderungen zu messen ist, denen eine sog. unechte Rückwirkung von Normen genügen muss.

    Unabhängig davon sind auch die Maßstäbe, an denen sich die Erhebung allgemeiner Studiengebühren nach den von der Klägerin genannten Grundrechten auszurichten hat, in der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 165 Rn. 18 ff., 39 ff. und vom 15. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 19 ff., 29 ff.) geklärt.

  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 38.10

    Auswirkungen des Vertrauensschutzgrundsatzes für bereits immatrikulierte

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats (zum Folgenden: Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 - UA Rn. 31 ff.) geklärt, dass die Anwendung der in den letzten Jahren in verschiedenen Ländern eingeführten allgemeinen Studienabgabenregelungen auf Studierende, die zum Stichtag bereits immatrikuliert waren, an den Anforderungen zu messen ist, denen eine sog. unechte Rückwirkung von Normen genügen muss.

    Abgesehen davon hat der Senat (Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 43) bereits geklärt, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutzgrundsatz grundsätzlich keine besonderen Übergangsvorschriften für Studierende fordert, die unter der Geltung eines durch allgemeine Studiengebühren abgelösten Regelungssystems von Langzeitstudiengebühren, das Gebührenbefreiungen für die Mitarbeit in der universitären Selbstverwaltung vorsah, derartige Funktionen wahrgenommen haben.

    Soweit es für die Beantwortung der Fragen auf Maßgaben des Bundesrechts ankommt, bedürfen sie keiner Klärung in einem Revisionsverfahren mehr, weil sie sich ohne Weiteres aus der bereits vorliegenden Senatsrechtsprechung (Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.) ergeben.

    Außerdem hat der Senat das genannte Teilhaberecht in seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteile vom 29. April 2009 a.a.O. Rn. 18 ff. und vom 15. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 19 ff.) bereits in einem Umfang konkretisiert, dessen Erweiterung die Angriffe der Beschwerde auf die oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht erwarten lassen.

  • BVerwG, 16.12.2010 - 6 B 35.10

    Studiengebühr; unechte Rückwirkung; Gremientätigkeit

    In Bezug auf die in den letzten Jahren in verschiedenen Ländern neu eingeführten allgemeinen Studiengebühren bzw. -beiträge ist geklärt, dass deren Anwendung auf solche Studierende, die zum Stichtag bereits immatrikuliert waren, an den Anforderungen einer unechten Rückwirkung zu messen ist, weil sie auf einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft einwirkt (s. Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 -).

    Ein rechtlich beachtliches Vertrauen der Studierenden konnte sich vielmehr von vornherein nur darauf beziehen, dass eine etwaige gesetzliche Neuregelung ihnen die Fortsetzung des Studiums nicht finanziell unmöglich machen und sie nicht unvermittelt und übergangslos mit der Abgabenerhebung konfrontieren werde (s. Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O.).

    Es reicht aber aus, dass eine solche Mitarbeit im Sinne der allgemeinen Erlassregelung (§ 6b Abs. 4 HmbHG 2006) als unbillige Härte anerkannt wird, wenn sie sich im Einzelfall nachteilig auf den Fortgang des Studiums ausgewirkt und unvermeidbar zu dessen Verlängerung geführt hat (s. Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 42.10

    Anforderungen an die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung

    Im Übrigen sind die Maßstäbe, an denen sich die Erhebung allgemeiner Studiengebühren nach den von dem Kläger genannten Grundrechten auszurichten hat, in der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 165 Rn. 18 ff., 39 ff. und vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 - UA Rn. 19 ff., 29 ff.) geklärt.

    Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 31 ff.) geklärt, dass die Anwendung der in den letzten Jahren in verschiedenen Ländern eingeführten allgemeinen Studienabgabenregelungen auf Studierende, die zum Stichtag bereits immatrikuliert waren, an den Anforderungen zu messen ist, denen eine sog. unechte Rückwirkung von Normen genügen muss.

    Abgesehen davon hat der Senat (Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 43) bereits geklärt, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutzgrundsatz grundsätzlich keine besonderen Übergangsvorschriften für Studierende fordert, die unter der Geltung eines durch allgemeine Studiengebühren abgelösten Regelungssystems von Langzeitstudiengebühren, das Gebührenbefreiungen für die Mitarbeit in der universitären Selbstverwaltung vorsah, derartige Funktionen wahrgenommen haben.

  • BVerwG, 16.12.2010 - 6 B 4.10

    Einführung von Studiengebühren als Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz;

    In Bezug auf die in den letzten Jahren in verschiedenen Ländern neu eingeführten allgemeinen Studiengebühren bzw. -beiträge ist geklärt, dass deren Anwendung auf solche Studierende, die zum Stichtag bereits immatrikuliert waren, an den Anforderungen einer unechten Rückwirkung zu messen ist, weil sie auf einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft einwirkt (s. Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 -).

    Ein rechtlich beachtliches Vertrauen der Studierenden konnte sich vielmehr von vornherein nur darauf beziehen, dass eine etwaige gesetzliche Neuregelung ihnen die Fortsetzung des Studiums nicht finanziell unmöglich machen und sie nicht unvermittelt und übergangslos mit der Abgabenerhebung konfrontieren werde (s. Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O.).

  • BVerwG, 07.06.2011 - 6 B 6.11

    Bei einer geltendgemachten Abweichung einer das hessische Studienbeitragsrecht

    Der Kläger macht (unter A. der Beschwerdebegründung) geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche von dem die Erhebung allgemeiner Studiengebühren nach dem baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetz betreffenden Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 - (juris) ab.

    Jedoch muss die Divergenzrüge jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil die nach Einschätzung des Klägers von dem Urteil des Senats vom 15. Dezember 2010 abweichende Entscheidung des Berufungsgerichts das hessische Studienbeitragsrecht betrifft, während das bezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2010 (a.a.O.) auf der Anwendung von Bundesrecht beruht; darüber hinaus könnte das im Urteil des Berufungsgerichts zu Grunde gelegte Landesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl. dazu allgemein: Beschlüsse vom 16. Februar 1976 - BVerwG 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143, vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1 S. 4 und vom 11. März 2009 - BVerwG 4 BN 7.09 - juris Rn. 4).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 10.10.2022 - 1 VB 29/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Studiengebühren für Internationale

    Darüber hinaus muss bei der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit sowie daraus abgeleitet der Grundsatz der Belastungsgleichheit als besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes beachtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, BVerfGE 137, 1 Rn. 48, Juris Rn. 48 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 15.12.2010 - 6 C 10.09 -, Juris Rn. 29 und vom 29.4.2009 - 6 C 16.08 -, Juris Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 28.3.1996 - 8 N 3.93 -, Juris Rn. 11).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2013 - 1 Sa 74/12

    Ehrenamtlicher Status eines studentischen Prorektors

    Das bedeutet zugleich, dass Studierende gehalten sind, der Tätigkeit in universitären Gremien und Funktionen nur eine untergeordnete Bedeutung einzuräumen (vgl. zu allem: BAG vom 12.12.2000, 9 AZR 598/99, Rn. 43 - zitiert nach juris; Hanau, PersV 1983, 353; BVerwG vom 15.12.2010, NVwZ 2011, 1272 - 1277).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2011 - 3 L 435/10

    Erhebung von Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit

    Der Landesgesetzgeber konnte ferner im Rahmen des ihm zuzubilligenden Gestaltungsspielraumes, insbesondere auch um Widersprüche zu gesetzgeberischen Wertungen im Ausbildungsförderungsrecht zu vermeiden, für die die Studienzeit verlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung bzw. - zeitlich begrenzt - für die Pflege und Erziehung von Kindern und für die Wahrnehmung von Funktionen in Hochschulgremien eine Verlängerung des gebührenfreien Studiums vorsehen (vgl. zu allgemeinen Studiengebühren: BVerwG, Urt. v. 15.12.2010 - 6 C 10.09 - juris).
  • VGH Bayern, 09.03.2011 - 7 ZB 10.1706

    Studienbeitrag; Befreiung von der Beitragspflicht; unzumutbare Härte; fehlende

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2010 - 10 S 51.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7048
OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2010 - 10 S 51.10 (https://dejure.org/2010,7048)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.12.2010 - 10 S 51.10 (https://dejure.org/2010,7048)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2010 - 10 S 51.10 (https://dejure.org/2010,7048)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Motorradkutte, Tragen, Gericht, Verbot, Zulässigkeit

  • openjur.de

    Art. 2 Abs. 1 GG; § 146 Abs. 4 VwGO; §§ 176, 169 GVG
    Sicherheitsverfügung; Verbot des Tragens von Motorradkutte oder Bekleidung mit Zeichen eines Motorradclubs; Hausrecht des Gerichtspräsidenten; Gefährdungslage

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 169 GVG, § 176 GVG, Art 2 Abs 1 GG
    Einlasskontrolle und Verbot des Tragens von Motorradkutte oder Bekleidung mit Zeichen eines Motorradclubs im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Mitglieder der Hells Angels

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 Abs 4 VwGO, § 169 GVG, § 176 GVG, Art 2 Abs 1 GG
    Hausrecht des Gerichtspräsidenten; Einlasskontrolle; Sicherheitsverfügung; Verbot des Tragens von Motorradkutte oder Bekleidung mit Zeichen eines Motorradclubs; Strafverfahren gegen Mitglieder der Hells Angels; Gefährdungslage; Prognose; Verhältnismäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Tragens von die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrierenden Kleidungsstücken auf dem Gelände des Justizzentrums während einer Strafverhandlung gegen Mitglieder der Hells Angels

  • beck.de PDF

    § 146 Abs. 4 VwGO; §§ 169, 176 GVG; Art. 2 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de

    GG Art. 2 Abs. 1; GVG § 176; GVG § 169
    Rechtmäßigkeit des Tragens von die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrierenden Kleidungsstücken auf dem Gelände des Justizzentrums während einer Strafverhandlung gegen Mitglieder der Hells Angels

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Oberverwaltungsgericht bestätigt "Kuttenverbot" für Hells Angels im Gerichtsgebäude des Landgerichts Potsdam

  • Burhoff online Blog (Auszüge)

    Kuttenverbot

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Kuttenverbot" für Hells Angels bei einem Strafverfahren gegen Mitglieder des Motorradclubs

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zuschauer darf keine Motorradkutte bei Gerichtsverhandlung tragen - OVG Berlin-Brandenburg bestätigt "Kuttenverbot" für Hells Angels im Gerichtsgebäude - Zeugen sollen unbelastet und ohne Angst ihren staatsbürgerlichen Pflichten nachkommen können

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1093
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 - 10 B 2.10

    Betreibensaufforderung; Rücknahmefiktion; Anlass für Zweifel am

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2010 - 10 S 51.10
    Die Grenzen für die Ausübung des Hausrechts ergeben sich dabei insbesondere aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung und den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden nach § 169 und § 176 GVG (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 B 2.10 -, juris Rn. 57 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 10 N 46.14

    Fortsetzungssicherungsinteresse bei typischerweise kurzfristiger Erledigung

    Die damit gegebenenfalls verbundenen Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Personen, die Zutritt bzw. Aufenthalt begehren, sind gerechtfertigt, sofern die Maßnahme vom Hausrecht gedeckt ist (vgl. Urteil des Senats vom 26. Oktober 2010 - 10 B 2.10 -, juris Rn. 57; Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2010 - 10 S 51.10 -, juris Rn. 3).

    Die Grenzen für die Ausübung des Hausrechts des Gerichtspräsidenten ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 Satz 1 GVG), den die hausrechtlichen Verfügungen des Gerichtspräsidenten wahren müssen (Urteil des Senats vom 26. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 57; Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 4).

    Bei der Ausübung seines Hausrechts bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtspräsidenten überlassen, worin solche Maßnahmen im Einzelfall bestehen (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2012 - 2 BvR 2405/11 -, juris Rn. 24; Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2010, a.a.O, Rn. 4).

    Die Schwere der mit der Sicherheitsverfügung verbundenen Beeinträchtigungen, der Wert des zu sichernden Gutes und der Grad der Gefährdung sind in den Blick zu nehmen und in die Abwägung einzustellen (Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 4).

  • VG Neustadt, 14.06.2011 - 4 L 543/11

    Hausverbot im Gerichtsgebäude

    Das Hausrecht eines Behördenleiters (Gerichtspräsidenten oder Direktors eines Amtsgerichts) umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 B 2.10 -, BeckRS 2010, 56081 m.w.N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - OVG 10 S 51.10 -, NJW 2011, 1093).

    Grenzen für die Ausübung des Hausrechts an Gerichtsgebäuden ergeben sich während einer laufenden Gerichtssitzung aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung und den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden nach § 169 und § 176 GVG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - OVG 10 S 51.10 -, NJW 2011, 1093).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.12.2012 - 4 LA 58/12

    Zulässigkeit von gerichtlichen Einlasskontrollen bei einem Rechtsanwalt

    Hierfür reicht das Bestehen eines verständlichen Anlasses aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.2012 - 2 BvR 2405/11 -, NJW 2012, 1863, juris Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 17.05.2011 - 7 B 17/11 -, NJW 2011, 2530, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.12.2010 - OVG 10 S 51.10 -, NJW 2011, 1093).
  • VG München, 13.12.2012 - M 17 K 11.5544

    Hausverbot in Gerichtsgebäude

    Grenzen für die Ausübung des Hausrechts an Gerichtsgebäuden ergeben sich während einer laufenden Gerichtssitzung aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung und den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden nach § 169 und § 176 GVG (OVG Berlin-Brandenburg vom 20.12.2010, Az. OVG 10 S 51.10; VG Neustadt (Weinstraße), a.a.O.).
  • VG Berlin, 12.04.2022 - 2 L 147.22
    Für Maßnahmen, die den Zugang zu dem Dienstgebäude nur unwesentlich erschweren, genügt es, wenn für sie ein verständlicher Anlass besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - OVG 10 S 51.10 - juris Rn. 4).
  • VG Berlin, 05.05.2020 - 2 L 68.20
    Für Maßnahmen, die den Zugang zu dem Dienstgebäude nur unwesentlich erschweren, genügt es aber, wenn für sie ein verständlicher Anlass besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - OVG 10 S 51.10 - NJW 2011, 1093, 1093).
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