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   BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04   

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https://dejure.org/2010,674
BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04 (https://dejure.org/2010,674)
BVerfG, Entscheidung vom 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04 (https://dejure.org/2010,674)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 (https://dejure.org/2010,674)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG; ... Art. 20 Abs. 3 GG; § 103 StPO; § 105 StPO; § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO; § 94 Abs. 1 StPO; § 94 Abs. 2 StPO; § 97 Abs. 2 S. 3 StPO; § 97 Abs. 5 S. 1 StPO; § 201 Abs. 1 StGB
    Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume eines Rundfunksenders (richterliche Prüfung und Begründung; Verhältnismäßigkeit; Prüfung im Einzelfall; Subsidiarität); Rundfunkfreiheit (juristische Person; Verein; Schutzbereich; Schranken; Redaktionsgeheimnis; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

    § 201 Abs. 1 StGB; §§ 97 Abs. 5 Satz 2, 97 Abs. 2 Satz 3 StPO; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Rundfunksenders und die Sicherstellung seiner Redaktionsunterlagen

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Radiosenders im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne hinreichende Abwägung des betroffenen Grundrechts - Fehlen der nach § 97 Abs 5 S 2 Halbs 2 StPO gebotenen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 201 Abs 1 StGB, § 103 StPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Radiosenders im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne hinreichende Abwägung des betroffenen Grundrechts - Fehlen der nach § 97 Abs 5 ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bundesverfassungsgericht stärkt Pressefreiheit - Durchsuchung der Redaktionsräume eines Rundfunksenders verstößt gegen Art. 5 GG

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Durchsuchunganordnung von Geschäftsräumen eines Rundfunksenders; Verdacht einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) durch Anfertigung und Verwendung von Aufnahmen aus Telefongesprächen; Vorliegen eines ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Radiosenders im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne hinreichende Abwägung des betroffenen Grundrechts - Fehlen der nach § 97 Abs 5 ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Radiosenders im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne hinreichende Abwägung des betroffenen Grundrechts - Fehlen der nach § 97 Abs 5 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Durchsuchunganordnung von Geschäftsräumen eines Rundfunksenders; Verdacht einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ) durch Anfertigung und Verwendung von Aufnahmen aus Telefongesprächen; Vorliegen eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Rundfunksenders und die Sicherstellung seiner Redaktionsunterlagen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Redaktionsräume eines Lokalsenders durften nicht durchsucht werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Durchsuchung beim Radio und die Rundfunkfreiheit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Durchsuchung in Medienunternehmen

  • spiegel.de (Pressebericht, 05.01.2011)

    Hamburger Radio-Razzia war unrechtmäßig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Durchsuchung eines Rundfunksenders verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rundfunksender: Durchsuchung war rechtswidrig

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Durchsuchung in Medienunternehmen: BVerfG setzt pressefreundliche Rechtsprechung fort

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1859
  • DVBl 2011, 161
  • DÖV 2011, 281
  • afp 2011, 47
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ) sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ).

    Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 36, 193 ; 117, 244 ) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Entsprechend dieser Zielsetzung fallen nicht nur Unterlagen eigener journalistischer Recherche (vgl. BVerfGE 77, 65 ) und redaktionelles Datenmaterial einschließlich der im Zuge journalistischer Recherche hergestellten Kontakte (vgl. BVerfGE 117, 244 ), sondern auch organisationsbezogene Unterlagen eines Presse- oder Rundfunkunternehmens, aus denen sich redaktionelle Arbeitsabläufe, redaktionelle Projekte oder auch die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben, unter das Redaktionsgeheimnis.

    Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt - ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen - wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965).

    Auch können potentielle Informanten durch die begründete Befürchtung, bei einer Durchsuchung könne ihre Identität aufgedeckt werden, davon abgehalten werden, Informationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind (vgl. BVerfGE 117, 244 ).

    Überdies liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über den Inhalt redaktionellen Materials ein Eingriff in das von der Rundfunkfreiheit geschützte Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 117, 244 ).

    Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Vielmehr ist auch dann, wenn im Einzelfall ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht nicht greift, im Zuge der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, insbesondere im Zuge der regelmäßig gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 117, 244 ).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 ; 59, 231 ; 71, 206 ; st. Rspr.).

    Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244 ) und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507).

    Vielmehr bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch dann, wenn ein Beschlagnahmeverbot nicht greift, für die Anwendung und Auslegung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 117, 244 ).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86
    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ) sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ).

    a) Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit, das auch juristischen Personen zusteht, die - wie der Beschwerdeführer - Rundfunkprogramme veranstalten (vgl. BVerfGE 97, 298 ), gewährleistet nicht nur als subjektives Recht den im Rundfunkwesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ), sondern schützt in seiner objektiven Bedeutung darüber hinaus die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 66, 116 ; 77, 65 ).

    Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 36, 193 ; 117, 244 ) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Letztere verwehrt es staatlichen Stellen grundsätzlich, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ).

    Entsprechend dieser Zielsetzung fallen nicht nur Unterlagen eigener journalistischer Recherche (vgl. BVerfGE 77, 65 ) und redaktionelles Datenmaterial einschließlich der im Zuge journalistischer Recherche hergestellten Kontakte (vgl. BVerfGE 117, 244 ), sondern auch organisationsbezogene Unterlagen eines Presse- oder Rundfunkunternehmens, aus denen sich redaktionelle Arbeitsabläufe, redaktionelle Projekte oder auch die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben, unter das Redaktionsgeheimnis.

    Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Es bedarf einer Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheiten und des durch die einschränkenden Vorschriften geschützten Rechtsgutes, die in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ).

    Die Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht notwendig abschließende Regelungen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 64, 108 ; 77, 65 ).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 ; 59, 231 ; 71, 206 ; st. Rspr.).

    Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244 ) und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507).

    Zwar dürfen Presse- und Rundfunkfreiheit nicht als Privilegierung jeder der Nachrichtensammlung und Nachrichtenverbreitung dienenden Handlung verstanden werden (vgl. BVerfGE 77, 65 ).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ) sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ).

    Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 36, 193 ; 117, 244 ) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Letztere verwehrt es staatlichen Stellen grundsätzlich, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ).

    Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Es bedarf einer Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheiten und des durch die einschränkenden Vorschriften geschützten Rechtsgutes, die in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ).

    Vielmehr ist auch dann, wenn im Einzelfall ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht nicht greift, im Zuge der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, insbesondere im Zuge der regelmäßig gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 117, 244 ).

    Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244 ) und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Verletzung von Art 13 Abs 1, Abs 1 GG durch vorschnelle und auf unzureichender

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ) sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ).

    Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 36, 193 ; 117, 244 ) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Überdies liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über den Inhalt redaktionellen Materials ein Eingriff in das von der Rundfunkfreiheit geschützte Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 117, 244 ).

    Die Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht notwendig abschließende Regelungen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 64, 108 ; 77, 65 ).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 ; 59, 231 ; 71, 206 ; st. Rspr.).

    Die Anordnung einer Durchsuchung von Wohn- oder grundrechtlich geschützten Arbeitsräumen muss von vornherein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ).

    Stehen Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Presse- oder Rundfunkunternehmen in Rede, fällt zusätzlich der mögliche oder wahrscheinliche Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ins Gewicht (vgl. BVerfGE 20, 162 ).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ) sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ).

    a) Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit, das auch juristischen Personen zusteht, die - wie der Beschwerdeführer - Rundfunkprogramme veranstalten (vgl. BVerfGE 97, 298 ), gewährleistet nicht nur als subjektives Recht den im Rundfunkwesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ), sondern schützt in seiner objektiven Bedeutung darüber hinaus die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 66, 116 ; 77, 65 ).

    Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 36, 193 ; 117, 244 ) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Letztere verwehrt es staatlichen Stellen grundsätzlich, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ).

  • BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 77/96

    Chiffreanzeigen

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Auf diese Weise hat der Gesetzgeber jedenfalls im Grundsatz einen tragfähigen Ausgleich zwischen dem Schutz der Institution einer freien Presse und eines freien Rundfunks auf der einen Seite und dem legitimen Strafverfolgungsinteresse auf der anderen Seite geschaffen, wobei offen bleiben kann, ob der Gesetzgeber den Schutz der Presse und des Rundfunks weiter hätte ziehen oder stärker hätte beschränken dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507 ).

    Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244 ) und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507).

    Geboten ist daher eine Abwägung zwischen dem sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und - hier - der Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Nur bei Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 7, 198 ; 18, 85 ; 62, 189 ; 95, 96 ).

    Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde ist daher nur zu prüfen, ob die Gerichte Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte zutreffend beurteilt haben (BVerfGE 7, 198 ; 11, 343 ; 21, 209 ).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 ; 59, 231 ; 71, 206 ; st. Rspr.).

  • BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 728/05

    Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Eine ansonsten drohende Gefahr der Verschlechterung der Beweislage kann je nach Umständen einen Grund darstellen, um eine grundrechtsschonendere Maßnahme zurückzustellen oder von ihr abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728, 758/05 -, NStZ-RR 2006, S. 110 ).

    Zwar ist es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728, 758/05 -, NStZ-RR 2006, S. 110).

  • BVerfG, 01.02.2005 - 1 BvR 2019/03

    Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt - ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen - wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965).

    Geboten ist daher eine Abwägung zwischen dem sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und - hier - der Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965).

  • BGH, 04.08.1964 - 3 StB 12/63

    Pressefreiheit; Durchsuchung von Redaktionsräumen (Störung der

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Eine solche weitgehende Einschränkung der Aufklärungsmöglichkeiten sei aber auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nicht geboten und liefe dem Zweck des Strafrechts und des Strafprozessrechts zuwider (vgl. BGHSt 19, 374 ).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 2 BvR 1006/01
  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

  • BVerfG, 11.07.2008 - 2 BvR 2016/06

    Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts in einem strafprozessualen

  • BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 2020/04

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlagnahmebeschlüssen - Einzelne

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 334/05

    Mauerschützen

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Verfassungsbeschwerde der TAZ gegen Beschlagnahme eines "täuschenden

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 385/82

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 473/60

    'extra-radio'

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Automobilherstellers gegen die

    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 56, 247 ; 62, 189 ; 95, 96 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, juris, Rn. 19).
  • BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 2020/04

    Art und Weise der Durchführung einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines

    Die Durchsuchungsanordnung ist Gegenstand des weiteren Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1739/04.

    Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tag - 1 BvR 1739/04 -).

    Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244 ) und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tag - 1 BvR 1739/04 -).

    In vertretbarer Weise haben die Fachgerichte zudem das Entfallen eines eventuellen Beschlagnahmeverbotes auf § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO gestützt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tag - 1 BvR 1739/04 -).

    Insoweit ist jedoch wie im Verfahren 1 BvR 1739/04 auch hier nicht erkennbar, dass das Amtsgericht oder das Landgericht im Zuge der gebotenen Angemessenheitsprüfung das Strafverfolgungsinteresse an den konkreten in Rede stehenden Taten einerseits und den mit der Maßnahme sich fortsetzenden Einbruch in das Redaktionsgeheimnis anderseits gewichtet hätten.

  • BVerfG, 13.07.2015 - 1 BvR 1089/13

    Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher

    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Presse bei Durchsuchungen von Redaktionsräumen durch die Strafverfolgungsbehörden sind geklärt (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, NJW 2011, S. 1859 ).

    Die Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings keine abschließenden Regelungen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 64, 108 ; 77, 65 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, NJW 2011, S. 1859 ).

    Auch dann, wenn der in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeiter von Presse und Rundfunk nicht anwendbar ist, weil ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, bleibt aber Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, NJW 2011, S. 1859 ).

  • BVerfG, 22.10.2020 - 1 BvR 1949/20

    Einstweilige Anordnung gegen die Beschlagnahme der Kamera eines nebenberuflichen

    Geboten ist daher eine Abwägung zwischen dem sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und der Pressefreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 - Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 - siehe auch stattgebender Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, Rn. 19).
  • BVerfG, 13.07.2015 - 1 BvR 2480/13

    Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher

    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Presse bei Durchsuchungen von Redaktionsräumen durch die Strafverfolgungsbehörden sind geklärt (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, NJW 2011, S. 1859 ).

    Die Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings keine abschließenden Regelungen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 64, 108 ; 77, 65 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, NJW 2011, S. 1859 ).

    Auch dann, wenn der in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeiter von Presse und Rundfunk nicht anwendbar ist, weil ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, NJW 2011, S. 1859 ).

  • VGH Bayern, 13.01.2014 - 7 BV 13.1397

    Klagebefugnis der "Ultimate Fighting Championship" (UFC) gegen medienrechtliche

    In einer späteren Entscheidung hat es klargestellt, dass der Gewährleistungsbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit auch diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit einschließt, ohne die die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können (BVerfG, B.v. 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04 - NJW 2011, 1859/1860).
  • LG Hanau, 13.09.2023 - 5 KLs 3350 Js 16251/22

    Einstufung von Äußerungen eines Polizeibeamten bei einer mit "Body-Cam"

    Dass es sich bei POK (...) um einen Polizeibeamten handelt, ändert an der rechtlichen Einordnung nichts: Auch, wenn sich ein Amtsträger ohnehin an Recht und Gesetz zu halten hat, kann die Vertraulichkeit der Kommunikation dadurch verletzt werden, dass das gesprochene Wort eines Amtsträgers in dieser Eigenschaft unbefugt mitgeschnitten wird (BVerfG, Beschluss vom 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04).
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