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   BGH, 13.01.2012 - V ZR 136/11   

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https://dejure.org/2012,547
BGH, 13.01.2012 - V ZR 136/11 (https://dejure.org/2012,547)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2012 - V ZR 136/11 (https://dejure.org/2012,547)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11 (https://dejure.org/2012,547)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, § 1004 Abs 1 BGB
    Geschäftsführung ohne Auftrag: Abzug "neu für alt" beim Aufwendungsersatzanspruch

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Minderung des Anspruchs eines Eigentümers gegen einen Störer auf Ersatz der für die Beseitigung der Störung erforderlichen Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt "neu für alt"; Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Beseitigung der durch Wurzeln eines ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Abzug "neu für alt" bei Beseitigungsanspruch wegen Störungen am Hausgrundstück

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch auf Ersatz eines durch Baumwurzeln beschädigten Kanals kann einen Abzug "neu für alt" begründen, § 1004 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Baumwurzeln im Hausanschlusskanal; Dichtigkeitsprüfung

  • rewis.io

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Abzug "neu für alt" beim Aufwendungsersatzanspruch

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 683; BGB § 677; BGB § 670
    Anspruch auf Aufwendungsersatz für Selbstvornahme einer Störungsbeseitigung unterliegt "Neu-für-alt"-Minderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 670; BGB § 677; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1
    Möglichkeit der Minderung des Anspruchs eines Eigentümers gegen einen Störer auf Ersatz der für die Beseitigung der Störung erforderlichen Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt "neu für alt"; Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Beseitigung der durch Wurzeln eines ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 670 ; BGB § 677 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1
    Möglichkeit der Minderung des Anspruchs eines Eigentümers gegen einen Störer auf Ersatz der für die Beseitigung der Störung erforderlichen Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt "neu für alt"; Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Beseitigung der durch Wurzeln eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Aufwendungsersatzanspruch: Abzug "neu für alt" möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Störungsbeseitungskosten und der Abzug "neu für alt"

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Abzug "neu für alt" bei Baumschaden an Anschlusskanal

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Vorteilsausgleich bei Aufwendungsersatz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ansprüche aufgrund von Störungsbeseitigungen können durch einen Abzug "neu für alt" gemindert werden

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Was gilt, wenn Wurzeln ein Abwasserrohr beschädigen?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abzug "Neu für alt" auch bei Störungsbeseitigung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abzug "Neu für alt" auch bei Störungsbeseitigung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn Wurzeln über Grundstücksgrenzen wachsen

Besprechungen u.ä. (3)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 683, 677, 670, 254, 1004 BGB
    Aufwendungserstattung bei Störungsbeseitigung (Prof. Dr. Tim W. Dornis; ZIS 2/2012, S. 270-272)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Entfernung von fremdem Grundstück eingedrungenen Wurzelwerks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sachenrechtlicher Beseitigungsanspruch: Auch hier gilt Abzug "neu für alt"! (IMR 2012, 384)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1080
  • MDR 2012, 275
  • NZM 2012, 651
  • ZMR 2012, 999
  • VersR 2012, 622
  • WM 2012, 1837
  • BauR 2012, 844
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.04.1997 - V ZR 28/96

    Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen des Beseitigungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 13.01.2012 - V ZR 136/11
    a) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB durch ein Mitverschulden des Eigentümers entsprechend § 254 BGB beschränkt sein kann (Senat, Urteile vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 239 und vom 21. Oktober 1994 - V ZR 12/94, NJW 1995, 395 f. mwN).

    Der Senat hat dies damit begründet, dass der auf lediglich objektiver Rechtswidrigkeit beruhende Beseitigungsanspruch nicht weiter gehen kann als ein auf schuldhaftem Handeln beruhender Schadensersatzanspruch (vgl. zu § 251 BGB Senat, Urteil vom 21. Dezember 1973 - V ZR 107/72, WM 1974, 572 f.) und dass bei dem in der Rechtsprechung des Senats angenommenen weiten Umfang des Beseitigungsanspruchs ein Bedürfnis zur entsprechenden Anwendung schadensersatzrechtlicher Anspruchsbeschränkungen besteht (Senat, Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 239).

    Rechtstechnisch erfolgt die Berücksichtigung des Mitverschuldens in der Weise, dass der Beseitigungsanspruch durch eine Feststellung zur Kostenbeteiligung des Anspruchsberechtigten in Höhe von dessen Haftungsquote eingeschränkt wird (Senat, Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 239 f.).

    Das ändert aber nichts daran, dass er, so wie er von dem Senat verstanden und gehandhabt wird, teilweise schadensersetzende Wirkung hat (Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 239; siehe auch zum Beseitigungsanspruch als Schadensersatzanspruch im Sinne der Haftpflichtversicherung BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, NJW 2000, 1194, 1196 f.).

  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 142/04

    Umfang der Pflicht zur Beseitigung einer Bodenkontamination auf dem

    Auszug aus BGH, 13.01.2012 - V ZR 136/11
    Der Anspruch umfasste die Wiederherstellung des beschädigten Kanals, da die Entfernung der Wurzeln zu dessen Zerstörung geführt hatte (st. Senatsrspr., siehe nur Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368 mwN).

    Der Eigentümer, der eine solche Beeinträchtigung selbst beseitigt, kann von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, und zwar - soweit sich die Voraussetzungen feststellen lassen - aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB), im Übrigen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (st. Rspr., siehe nur Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 f. mwN).

  • BGH, 21.10.1994 - V ZR 12/94

    Zum Anspruch des Eigentümers auf Erstattung von Kosten, die ihm durch die

    Auszug aus BGH, 13.01.2012 - V ZR 136/11
    a) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB durch ein Mitverschulden des Eigentümers entsprechend § 254 BGB beschränkt sein kann (Senat, Urteile vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 239 und vom 21. Oktober 1994 - V ZR 12/94, NJW 1995, 395 f. mwN).
  • OLG Zweibrücken, 12.06.2003 - 4 U 26/02

    Bereicherungsanspruch einer rheinland-pfälzischen Gemeinde gegen einen

    Auszug aus BGH, 13.01.2012 - V ZR 136/11
    aa) In der Rechtsprechung finden sich Judikate, die bei dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" für möglich erachten (LG Düsseldorf, ZMR 2009, 140 f.; vgl. auch [jeweils zu § 812 BGB] BayObLGZ 1968, 76, 84 f. und - die Frage offen lassend - OLG Zweibrücken, NVwZ-RR 2004, 11 f.).
  • LG Düsseldorf, 02.04.2008 - 5 O 608/03

    Beseitigung von vorhandenen Wasserschäden

    Auszug aus BGH, 13.01.2012 - V ZR 136/11
    aa) In der Rechtsprechung finden sich Judikate, die bei dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" für möglich erachten (LG Düsseldorf, ZMR 2009, 140 f.; vgl. auch [jeweils zu § 812 BGB] BayObLGZ 1968, 76, 84 f. und - die Frage offen lassend - OLG Zweibrücken, NVwZ-RR 2004, 11 f.).
  • BGH, 21.12.1973 - V ZR 107/72

    Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes -

    Auszug aus BGH, 13.01.2012 - V ZR 136/11
    Der Senat hat dies damit begründet, dass der auf lediglich objektiver Rechtswidrigkeit beruhende Beseitigungsanspruch nicht weiter gehen kann als ein auf schuldhaftem Handeln beruhender Schadensersatzanspruch (vgl. zu § 251 BGB Senat, Urteil vom 21. Dezember 1973 - V ZR 107/72, WM 1974, 572 f.) und dass bei dem in der Rechtsprechung des Senats angenommenen weiten Umfang des Beseitigungsanspruchs ein Bedürfnis zur entsprechenden Anwendung schadensersatzrechtlicher Anspruchsbeschränkungen besteht (Senat, Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 239).
  • BGH, 08.12.1999 - IV ZR 40/99

    Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 13.01.2012 - V ZR 136/11
    Das ändert aber nichts daran, dass er, so wie er von dem Senat verstanden und gehandhabt wird, teilweise schadensersetzende Wirkung hat (Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 239; siehe auch zum Beseitigungsanspruch als Schadensersatzanspruch im Sinne der Haftpflichtversicherung BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, NJW 2000, 1194, 1196 f.).
  • BayObLG, 26.03.1968 - RReg. 1a Z 77/67
    Auszug aus BGH, 13.01.2012 - V ZR 136/11
    aa) In der Rechtsprechung finden sich Judikate, die bei dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" für möglich erachten (LG Düsseldorf, ZMR 2009, 140 f.; vgl. auch [jeweils zu § 812 BGB] BayObLGZ 1968, 76, 84 f. und - die Frage offen lassend - OLG Zweibrücken, NVwZ-RR 2004, 11 f.).
  • BGH, 11.03.2016 - V ZR 102/15

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Entfernen eines unbefugt auf einem

    Der Störer wird von der ihm gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegenden Pflicht frei, so dass die Übernahme des Geschäfts auch in seinem objektiven Interesse liegt und er - wenn die weiteren Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen - verpflichtet ist, dem Eigentümer gemäß § 683 BGB die zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1990 - III ZR 81/88, BGHZ 110, 313, 314 ff.; siehe auch Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 ff.; Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11, NJW 2012, 1080, Rn. 6).
  • BGH, 23.03.2023 - V ZR 67/22

    Kein Schadensersatz statt der Leistung bei beim Unterlassungsanspruch des

    Eine Zahlung, die unabhängig von der Beseitigung der Beeinträchtigung geleistet wird, wäre hiermit nicht vereinbar, da nicht gewährleistet wäre, dass der dem Eigentumsrecht entsprechende Zustand tatsächlich wiederhergestellt wird (vgl. zur Zielrichtung des Beseitigungsanspruchs Motive III S. 398, 423; Senat, Urteil vom 22. Januar 2021 - V ZR 12/19, NZM 2021, 282 Rn. 37; Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11, NJW 2012, 1080 Rn. 11; Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367 f.; Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 240).
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 87/20

    Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer i.R.d. Anspruchs auf Ersatz der

    So wie der Geschädigte durch eine Schadensersatzleistung nicht bessergestellt werden soll, als wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre, so soll auch derjenige, der nach § 683 Satz 1, §§ 670, 677 BGB als Geschäftsführer ohne Auftrag Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen verlangen kann, durch den Aufwendungsersatz keinen Vorteil erlangen (zum Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11, NJW 2012, 1080 Rn. 11).
  • VG Düsseldorf, 25.02.2015 - 5 K 7702/14

    Kostenersatz

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist anerkannt, dass aus § 1004 BGB resultierende Ansprüche auf Beseitigung einer Störung in entsprechender Anwendung des § 254 BGB sowohl wegen einer Mitverursachung der Störung durch den Eigentümer als auch unter dem Gesichtspunkt des Abzuges "neu für alt" beschränkt sein können, vgl. zur Anwendbarkeit des § 254 BGB im Rahmen von § 1004 BGB: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11 -, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnrn. 8 ff., und die Beschränkung in einer (anteiligen) Beteiligung des Eigentümers an den Kosten der Beseitigungsmaßnahmen ihren Niederschlag finden kann.

    Können aus § 1004 BGB resultierende Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Abzuges "neu für alt" beschränkt sein, weil derjenige, dessen Eigentum im Sinne des § 1004 BGB beeinträchtigt wird, durch die Beseitigung der Störung nicht besser gestellt werden soll, als wenn das störende Ereignis nicht eingetreten wäre, da anderes über das Pflichtenprogramm der Störungsbeseitigung hinausginge, vgl.: BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11 -, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnrn. 9 ff, und kann die Beschränkung in einer (anteiligen) Beteiligung des Eigentümers an den Kosten der Beseitigungsmaßnahmen ihren Niederschlag finden, vgl. zur Beschränkung des Beseitigungsanspruches durch Kostenbeteiligung des Eigentümers: BGH, Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96 -, veröffentlicht u.a. in juris, siehe dort insbesondere Rn. 12., hat diese Beschränkung der Störungsbeseitigungs- und Kostentragungspflicht einer das Kanaleigentum störenden Gemeinde im Rahmen des Kostenersatzes nach § 10 KAG zur Folge, dass das einen Kostenersatzanspruch der Gemeinde begründende Sonderinteresse des Eigentümers an der Sanierung des reparaturbedürftigen Anschlusskanales insoweit nicht entfällt, als der in seinem Eigentum am Anschlusskanal gestörte Eigentümer unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" nach § 1004 BGB kostenbeteiligungspflichtig bleibt und die Kostentragungspflicht nicht auch insoweit nach der Rechtsordnung auf den Störer übergeht.

    vgl. zur Anwendung des Grundsatzes "neu für alt" für den "umgekehrten" Fall, dass der Eigentümer die Eigentumsstörung selbst behoben hat und vom Störer Kostenersatz fordert, im Ergebnis sinnentsprechend wohl: BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11 -, veröffentlicht u.a. in juris, dort insbesondere Rdnr. 13, und das dieser Revisionsentscheidung zugrunde liegende Urteil des LG Aachen vom 3. Mai 2011 - 7 S 38/10 -, veröffentlicht u.a. in juris, dort insbesondere Rdnr. 14.

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 30/13

    Zum Ausschluss von Ansprüchen wegen Spätfolgen durch schadhafte Luftschutzräume

    a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Beklagte der Klägerin die Kosten der Beseitigung des Felsabbruchs und der Sicherung der Felswand zu erstatten hätte, wenn die Beklagte zur Beseitigung und Sicherung verpflichtet gewesen wäre, und zwar - soweit sich die Voraussetzungen feststellen lassen - aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB), im Übrigen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Senat, Urteile vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 f. und vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11, NJW 2012, 1080 Rn. 6).
  • OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 5 U 20/20

    1. Zur Behandlung nachbarrechtlicher Beseitigungs-, Schadensersatz- und

    Daraus resultiert ein Erstattungsanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag, soweit der Kläger, entsprechend seiner vom Landgericht übersehenen Behauptung, anstelle des Beklagten Aufwendungen für geschuldete Beseitigungsmaßnahmen getätigt haben sollte (§§ 670, 677, 683 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, VersR 2005, 839; Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11, VersR 2012, 622; Herrler, in: Palandt, BGB 79. Aufl., § 1004 Rn. 30).
  • OLG Saarbrücken, 22.03.2017 - 2 U 7/16

    Statthaftigkeit der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs im Rahmen eines

    In diesem Fall kann er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Auffassung im Schrifttum von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zur Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil er ein Geschäft des Störers besorgt hat (§§ 683, 684 BGB) oder, wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen, weil der Störer unter Ersparung eigener Aufwendungen von seiner Beseitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB; vgl. etwa BGH, Urteile vom 2. Dezember 1988 - V ZR 26/88, BGHZ 106, 142, 143; vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367; vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11, NJW 2012, 1080 Rn. 6 jew. mwN; OLG Schleswig, NJOZ 2011, 344, 347; BeckOK-BGB/Fritzsche [Stand: 1. November 2016], § 1004 Rn. 76; Erman/Ebbing, BGB, 14. Aufl., § 1004 Rn. 69; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 1004 Rn. 30).
  • LG Düsseldorf, 01.03.2023 - 14d O 3/22
    So wie der Geschädigte durch eine Schadensersatzleistung nicht bessergestellt werden soll, als wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre, so soll auch derjenige, der nach § 683 Satz 1, §§ 670, 677 BGB als Geschäftsführer ohne Auftrag Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen verlangen kann, durch den Aufwendungsersatz keinen Vorteil erlangen (vgl. BGH NJW 2012, 1080 Rn. 11; BeckRS 2021, 8422 Rn. 14, 15.).

    Das widerspricht dem für den Aufwendungsersatz geltenden Grundsatz, dass derjenige, der nach § 683 Satz 1, §§ 670, 677 BGB als Geschäftsführer ohne Auftrag Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen verlangen kann, durch den Aufwendungsersatz keinen Vorteil erlangen darf (vgl. BGH NJW 2012, 1080 Rn. 11; BeckRS 2021, 8422 Rn. 14, 15.).

  • LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15

    Gemeindehaftpflichtversicherung: Eintrittspflicht für Schadensbeseitigung durch

    Denn nach ständiger Rechtsprechung kann der Eigentümer, der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil er insoweit ein Geschäft des Störers besorgt hat (§§ 683, 684 BGB) oder - wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen - weil der Störer unter Ersparung eigener Aufwendungen von seiner Beseitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366; BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11, NJW 2012, 1080).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2016 - 15 A 686/15

    Verschuldensunabhängige Pflicht des Grundstückseigentümers zur laufenden

    vgl. zu derartigen Ansprüchen OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 30 ff.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11 -, NJW 2012, 1080 = juris Rn. 6 ff., m.w.N.
  • LG Münster, 04.11.2014 - 4 O 471/13

    Erstattung des für die Ursachenforschung und die Verstopfungsbeseitigungen des

  • VGH Bayern, 27.09.2012 - 4 ZB 11.1826

    Eine Gemeinde kann einen Anschlussnehmer zur Sanierung einer schadhaften

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