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   BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10   

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BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10 (https://dejure.org/2011,2025)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10 (https://dejure.org/2011,2025)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 2011 - 1 BvR 2678/10 (https://dejure.org/2011,2025)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt Betroffene teilweise in allgemeinem Persönlichkeitsrecht - Unzureichende Prüfung der Erweislichkeit des Tatsachenkerns von Äußerungen, die den Vorwurf der "Geldwäsche" und "Veruntreuung" ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 1004 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt Betroffene teilweise in allgemeinem Persönlichkeitsrecht - Unzureichende Prüfung der Erweislichkeit des Tatsachenkerns von Äußerungen, die den Vorwurf ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 1004 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt Betroffene teilweise in allgemeinem Persönlichkeitsrecht - Unzureichende Prüfung der Erweislichkeit des Tatsachenkerns von Äußerungen, die den Vorwurf ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Verbreitung von Äußerungen in der Broschüre "Organisierte Unverantwortlichkeit" mit Persönlichkeitsrechten der Betroffenen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt Betroffene teilweise in allgemeinem Persönlichkeitsrecht - Unzureichende Prüfung der Erweislichkeit des Tatsachenkerns von Äußerungen, die den Vorwurf ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt Betroffene teilweise in allgemeinem Persönlichkeitsrecht - Unzureichende Prüfung der Erweislichkeit des Tatsachenkerns von Äußerungen, die den Vorwurf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1
    Vereinbarkeit der Verbreitung von Äußerungen in der Broschüre "Organisierte Unverantwortlichkeit" mit Persönlichkeitsrechten der Betroffenen

  • rechtsportal.de

    GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1
    Vereinbarkeit der Verbreitung von Äußerungen in der Broschüre "Organisierte Unverantwortlichkeit" mit Persönlichkeitsrechten der Betroffenen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1643
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10
    An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 94, 1 ).

    Anders als Werturteile sind Tatsachenbehauptungen grundsätzlich dem Beweis zugänglich (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ).

    Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ).

    Die Einstufung einer Äußerung als Werturteil oder Tatsachenbehauptung durch die Fachgerichte wird wegen ihrer Bedeutung für den Schutzumfang des Grundrechts sowie für die Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern vom Bundesverfassungsgericht nachgeprüft (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 94, 1 ).

    Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den jeweiligen Rechtsstreit, der trotz des grundrechtlichen Einflusses seine Eigenart als Zivil- oder Strafverfahren nicht verliert, selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 94, 1 ).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10
    Hierzu gehört der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 114, 339 m.w.N.).

    Soweit gerichtliche Entscheidungen persönlichkeitsrelevante Aussagen zulassen, gegen die sich der Betroffene mit der Begründung wehrt, sie seien falsch, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt (vgl. BVerfGE 114, 339 ).

    Die Belange der Meinungsfreiheit finden hierbei vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt (vgl. BVerfGE 114, 339 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10
    Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10
    Anders als Werturteile sind Tatsachenbehauptungen grundsätzlich dem Beweis zugänglich (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ).

    Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10
    Die Einstufung einer Äußerung als Werturteil oder Tatsachenbehauptung durch die Fachgerichte wird wegen ihrer Bedeutung für den Schutzumfang des Grundrechts sowie für die Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern vom Bundesverfassungsgericht nachgeprüft (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 94, 1 ).

    Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10
    An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 94, 1 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10
    Wahre Aussagen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 99, 185 ).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10
    Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10
    Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; stRspr).
  • OLG Saarbrücken, 25.08.2010 - 5 U 251/10
    Auszug aus BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10
    Die Urteile des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2010 - 5 U 241/10-44 und 5 U 251/10-45 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Oberlandesgericht die Klage der Beschwerdeführer auf Unterlassung folgender Äußerungen ab- und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückwies:.
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Denn bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 - Hochleistungsmagnet; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 34; BVerfGE 85, 1, 17 - kritische Bayer-Aktionäre; BVerfG, AfP 2003, 535, 536; vgl. ferner EGMR, NJW 2015, 759 Rn. 51 - Yazici/Türkei; AfP 2015, 30 Rn. 31 - Jalba/Rumänien; AfP 2014, 430 Rn. 39 - Lavric/Rumänien; NJW-RR 2013, 291, 292 - Floquet und Esménard/Frankreich; NJW 2006, 1645 Rn. 76 - Pedersen und Baadsgard/Dänemark; BeckOK InfoMedienR/Söder, § 823 BGB Rn. 173.1 [Stand: 01.11.2015]).
  • LG Hamburg, 12.01.2018 - 324 O 63/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Gasthausbetreibers: Löschungsanspruch für

    Insbesondere das Fehlen tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, kann ein maßgebliches Indiz dafür darstellen, dass eine Äußerung auch dann nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn es sich nicht um Schmähkritik handelt (vgl. BVerfG NJW 2012, 1643 - Grüne Gentechnik BVerfG, Beschl. v. 04.08.2016, 1 BvR 2619/13, Rn. 13).

    In der Wirkung derselbe Effekt ergibt sich, wenn sich herausstellt, dass die Tatsachenbehauptung, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, unwahr ist (vgl. EGMR, AfP 2014, 430; BVerfG, NJW 2012, 1643; BGH, GRUR 2016, 855 Tz. 24).

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Er wird hier erkennbar nicht im fachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14; BVerfGE 85, 1, 19; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 42).

    Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 18; vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07, VersR 2008, 1081 Rn. 12; BVerfGE 90, 241, 248 f.; 94, 1, 8; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846; NJW 2008, 358, 359 f., 38; NJW 2012, 1643 Rn. 34).

    Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218).

    Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33).

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