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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2011 - 6 M 23.09   

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https://dejure.org/2011,12134
OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2011 - 6 M 23.09 (https://dejure.org/2011,12134)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.10.2011 - 6 M 23.09 (https://dejure.org/2011,12134)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Oktober 2011 - 6 M 23.09 (https://dejure.org/2011,12134)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 166 VwGO, § 114 ZPO
    Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit der Klage aufgrund Vermeidbarkeit bei hinreichendem Vortrag im Widerspruchsverfahren und Verschleierung maßgeblicher Umstände

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 166 VwGO, § 114 ZPO
    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Ausbildungsförderung; Rückforderung; Vermögensanrechnung; Treuhandabrede; hinreichende Erfolgsaussichten der Klage; Beweiserhebung; Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren; Mutwilligkeit der Klage; Vortrag im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 249
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen, 26.04.2010 - 3 D 183/09

    Mutwillige Rechtsverfolgung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2011 - 6 M 23.09
    Mutwilligkeit ist anzunehmen, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (OVG Bautzen, Beschluss vom 26. April 2010 - 3 D 183/09 -, Juris Rn. 3).
  • BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen aus GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 an die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2011 - 6 M 23.09
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine in Betracht kommende Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745).
  • OLG Karlsruhe, 05.03.1998 - 2 WF 146/97

    PKH; Mutwilligkeit; Kostenentscheidung; Kostenverteilung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2011 - 6 M 23.09
    In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Rechtsverfolgung mutwillig ist, wenn ein Rechtsmittel nur auf Grund neuen Vorbringens erfolgreich sein kann, das schon in der Vorinstanz hätte eingeführt werden können, weil die zweite Instanz bei sorgfältiger Prozessführung hätte vermieden werden können (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 1998 - 2 WF 146/97 -, FamRZ 1999, 712).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2011 - L 19 AS 1538/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Ein mutwilliges Handeln eines Klägers wird angenommen, wenn eine Klage möglicherweise hätte vermieden werden können, wenn der Kläger ihm schon früher bekannte, erstmals mit der Klage vorgetragene Umstände spätestens im Widerspruchsverfahren vorgebracht und so die Widerspruchsbehörde in die Lage versetzt hätte, den angefochtenen Verwaltungsakt unter allen maßgeblichen Gesichtspunkten zu überprüfen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2011, - OVG 6 M 23.09).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2013 - L 10 AS 1595/13

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Klage aufgrund Vermeidbarkeit, wenn der

    Eine Rechtsverfolgung, die dies nicht vermeidet, sondern sachwidrig oder aus mangelnder Sorgfalt herbeiführt, ist mutwillig (vgl auch zu anderen Fallgestaltungen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. Oktober 2011 - OVG 6 M 23.09 - und vom 08. März 2013 - OVG 6 M 16.13, jeweils juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - 16 A 2055/13

    Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aufgrund mutwilliger

    vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24. Oktober 2011 - OVG 6 M 23.09 -, NJW 2012, 249 = juris, Rn. 4; LSG NRW, Beschluss vom 26. April 2010 - L 19 AS 291/10 B -, juris, Rn. 23.
  • VGH Bayern, 28.01.2015 - 12 C 15.74

    Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger Klageerhebung

    Mutwilligkeit soll auch dann vorliegen, wenn eine Klage dadurch hätte vermieden werden können, dass der Kläger ihm bereits bekannte, erstmals mit der Klage vorgetragene Umstände spätestens im Widerspruchsverfahren vorgebracht und so die Widerspruchsbehörde in die Lage versetzt hätte, den angefochtenen Verwaltungsakt unter allen maßgeblichen Gesichtspunkten zu überprüfen (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.10.2011 - OVG 6 M 23.09 - NJW 2012, 249; Zimmermann-Kreher in Beck-OK VwGO, § 166 Rn. 27).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2013 - 6 M 16.13

    Wohngeld; Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten; Beschwerde;

    Der Senat hat bereits entschieden, dass im verwaltungsrechtlichen Verfahren nichts anderes gelten kann, wenn eine Klage möglicherweise hätte vermieden werden können, indem der Kläger ihm schon früher bekannte, erstmals mit der Klage vorgetragene Umstände spätestens im Widerspruchsverfahren vorgebracht und so die Widerspruchsbehörde in die Lage versetzt hätte, den angefochtenen Verwaltungsakt unter allen maßgeblichen Gesichtspunkten zu überprüfen (Beschluss vom 24. Oktober 2011 - OVG 6 M 23.09 - Rn. 4 bei juris).
  • VG Potsdam, 27.01.2023 - 3 K 2005/22
    Dies wird etwa dann angenommen, wenn eine Klage möglicherweise hätte vermieden werden können, indem der Kläger ihm schon früher bekannte, erstmals mit der Klage vorgetragene Umstände spätestens im Widerspruchsverfahren vorgebracht und so die Widerspruchsbehörde in die Lage versetzt hätte, den angefochtenen Verwaltungsakt unter allen maßgeblichen Gesichtspunkten zu überprüfen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - OVG 6 M 23.09 -, juris Rn. 4; vgl. auch Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, § 166 Rn. 39: Mutwilligkeit bejaht, wenn Rechtsstreit durch eigenes Handeln vermeidbar).
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