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   EuGH, 22.11.2011 - C-214/10   

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https://dejure.org/2011,10
EuGH, 22.11.2011 - C-214/10 (https://dejure.org/2011,10)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.2011 - C-214/10 (https://dejure.org/2011,10)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 2011 - C-214/10 (https://dejure.org/2011,10)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Erlöschen des Anspruchs auf den aus Krankheitsgründen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf einer in der nationalen Regelung angeordneten Frist

  • Europäischer Gerichtshof

    KHS

    Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Erlöschen des Anspruchs auf den aus Krankheitsgründen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf einer in der nationalen Regelung angeordneten Frist

  • EU-Kommission PDF

    KHS AG gegen Winfried Schulte.

  • EU-Kommission

    KHS

    Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Erlöschen des Anspruchs auf den aus Krankheitsgründen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf einer in der nationalen Regelung angeordneten Frist“

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Erlöschen des Anspruchs auf den aus Krankheitsgründen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf einer in der nationalen Regelung angeordneten Frist

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Richtlinie 2003/88/EG Art. 7
    Erkrankung des Arbeitnehmers - Begrenzung der Übertragung von Urlaubsansprüchen

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Zeitliche Begrenzung von Urlaubsansprüchen ("KHS")

  • Betriebs-Berater

    Urlaub und Langzeiterkrankung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Zeitliche Begrenzung von Urlaubsansprüchen ("KHS")

  • rabüro.de

    EuGH zur zeitlich begrenzten Übertragung von Urlaubsansprüchen

  • hensche.de

    Urlaub: Krankheit, Urlaubsabgeltung, Krankheit: Urlaub

  • hensche.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitszeitgestaltung; Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub; Erlöschen des Anspruchs auf den aus Krankheitsgründen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf einer in der nationalen Regelung angeordneten Frist; KHS AG gegen Winfried Schulte

  • datenbank.nwb.de

    Verfall von Ansprüchen auf nicht genommenen Urlaub nach 15 Monaten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begrenzung von aus Krankheitsgründen nicht genommenem bezahlten Jahresurlaub ? Einzelstaatliche (hier: tarifliche) Einschränkung des Übertragungszeitraums auf mindestens 15 Monate richtlinienkonform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (30)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - Durch eine nationale Regelung kann die Möglichkeit der Ansammlung von Ansprüchen auf nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, zeitlich begrenzt werden

  • beck-blog (Kurzinformation)

    EuGH nuanciert seine Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zum Verfall von Urlaubsansprüchen

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Begrenzung des Urlaubsanspruchs von langfristig erkrankten Arbeitnehmern

  • heise.de (Pressebericht, 24.11.2011)

    Kein unbegrenzter Anspruch auf Urlaub

  • zeit.de (Pressemeldung, 22.11.2011)

    Arbeitsrecht: Grenzen beim Urlaubsausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beschränkung des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf 15 Monate

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltungsanspruch von langzeiterkrankten Arbeitnehmern darf auf 15 Monate beschränkt werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ansammlung von Ansprüchen auf nicht genommenen Urlaub

  • arbeitsrechtsiegen.de (Kurzinformation)

    Begrenzung des Urlaubsanspruchs bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Übertragung von Urlaubsansprüchen

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 23.11.2011)

    Urlaub kann nicht unbegrenzt angesammelt werden

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kein Dauer-Urlaub nach einer Dauer-Krankheit

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Urlaubsrecht - neue Rechtsprechung des EuGH

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Gute Nachricht für Arbeitgeber: Ansammeln von Urlaub kann begrenzt werden

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    Mehrjährige Krankheit: Bei längerer Arbeitsunfähigkeit kann der Urlaub nicht endlos angespart werden

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Urlaub kann tarifvertraglich auch mehr als drei Monate übertragen werden

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Nicht genommener Urlaub erlischt nach 15 Monaten

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Begrenzung des Übertragungszeitraums für Urlaub zulässig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch Langzeiterkrankter darf doch auf 15 Monate eingeschränkt werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei Krankheit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ansammlung von Ansprüchen auf nicht genommenen Urlaub

  • juve.de (Kurzinformation)

    Auch Langzeiterkrankte können Urlaub nicht grenzenlos ansammeln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mehrfacher Jahresurlaubsanspruch bei Erkrankung?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Neues aus dem Arbeitsrecht: Verfall von Urlaubsansprüchen bei langfristiger Erkrankung?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Update zur Übertragung von Urlaubsansprüchen bei langfristigen Erkrankungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaubsansprüchen bei längerer Erkrankung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Geltendmachung von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mehrjährige Krankheit: Bei längerer Arbeitsunfähigkeit kann der Urlaub nicht endlos angespart werden - EuGH begrenzt Zeitraum für Urlaubsausgleich - Rechtssache KHS AG/Winfried Schulte

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht // Langzeiterkrankte können Urlaub nicht unbegrenzt sammeln

Besprechungen u.ä. (8)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach 15 Monaten?

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verfall von Urlaubsansprüchen: Schluss mit unendlichem Ansammeln von Urlaub

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Anhäufung von Urlaub bei Langzeiterkrankung: EuGH erlaubt Einschränkung

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Langzeiterkrankte können Urlaubsansprüche doch nur begrenzt ansammeln

  • random-coil.de (Kurzanmerkung)

    Doch kein ewiges Ansammeln von Urlaubsansprüchen..., aber hilft die Entscheidung wirklich ?

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wie ist das EuGH-Urteil vom 22.11.2011 (C-214/10, KHS gg. Schulte) im deutschen Arbeitsrecht umzusetzen?

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Jahrelanges Ansammeln von Urlaub während der Krankheit?

  • heldt-zuelch.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsrecht: Übertragung von Urlaubsansprüchen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm (Deutschland) eingereicht am 4. Mai 2010 - KHS AG gegen Winfried Schulte

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landesarbeitsgericht Hamm - Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) - Anspruch auf Abgeltung des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 290
  • ZIP 2011, 2375
  • EuZW 2011, 958
  • NZA 2011, 1333
  • BB 2012, 59
  • DB 2011, 2722
 
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Wird zitiert von ... (255)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus EuGH, 22.11.2011 - C-214/10
    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18), die durch die Richtlinie 2003/88 kodifiziert wurde, selbst ausdrücklich gezogen sind (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48, sowie vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 22).

    Sodann hat der Gerichtshof die Umsetzung dieses Grundsatzes des bezahlten Jahresurlaubs und die Modalitäten seiner Anwendung durch die zuständigen nationalen Stellen bereits in Bezug auf Arbeitnehmer geprüft, die wegen Krankheitsurlaubszeiten, die die Dauer der nach dem betreffenden nationalen Recht anwendbaren Bezugszeiträume nicht überschreiten, nicht in den Genuss von bezahltem Jahresurlaub gekommen sind (Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 19).

    Die Festlegung eines solchen Zeitraums gehört zu den Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub und fällt somit grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (vgl. Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 42).

    Allerdings hat er dieser grundsätzlichen Feststellung die Voraussetzung hinzugefügt, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (vgl. Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 43).

    Mit diesem in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch wird nämlich ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 25).

    Gewiss hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers zwar dann vollständig entfaltet, wenn der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird, die Ruhezeit ihre Bedeutung insoweit jedoch nicht verliert, wenn sie zu einer späteren Zeit genommen wird (Urteile vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423, Randnr. 30, und Schultz-Hoff u. a., Randnr. 30).

    Im vorliegenden Fall beträgt der in § 11 Abs. 1 Unterabs. 3 EMTV festgelegte Übertragungszeitraum 15 Monate und ist somit länger als der Bezugszeitraum, an den er anknüpft, was die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache unterscheidet, in der das Urteil Schultz-Hoff u. a. ergangen ist, in der der Übertragungszeitraum sechs Monate betrug.

  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Auszug aus EuGH, 22.11.2011 - C-214/10
    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18), die durch die Richtlinie 2003/88 kodifiziert wurde, selbst ausdrücklich gezogen sind (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48, sowie vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 22).
  • EuGH, 18.03.2004 - C-342/01

    Merino Gómez

    Auszug aus EuGH, 22.11.2011 - C-214/10
    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18), die durch die Richtlinie 2003/88 kodifiziert wurde, selbst ausdrücklich gezogen sind (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48, sowie vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 22).
  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus EuGH, 22.11.2011 - C-214/10
    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18), die durch die Richtlinie 2003/88 kodifiziert wurde, selbst ausdrücklich gezogen sind (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48, sowie vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 22).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-124/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM

    Auszug aus EuGH, 22.11.2011 - C-214/10
    Gewiss hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers zwar dann vollständig entfaltet, wenn der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird, die Ruhezeit ihre Bedeutung insoweit jedoch nicht verliert, wenn sie zu einer späteren Zeit genommen wird (Urteile vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423, Randnr. 30, und Schultz-Hoff u. a., Randnr. 30).
  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (im Anschluss an EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS]).

    b) Dies bewirkt, dass bei der Auslegung des Abweichungsverbots in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu berücksichtigen ist, dass die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) nicht zwischen Arbeitnehmern, die während des Bezugszeitraums wegen Krankheit der Arbeit ferngeblieben sind, und solchen, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, differenziert, und dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) , die durch die Arbeitszeitrichtlinie kodifiziert wurde, selbst ausdrücklich gezogen sind (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 23, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 22, Slg. 2009, I-179; 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 48, Slg. 2006, I-2531; 18. März 2004 - C-342/01 - [Merino Gómez] Rn. 29, Slg. 2004, I-2605; 26. Juni 2001 - C-173/99 - [BECTU] Rn. 43, Slg. 2001, I-4881) .

    Die Freistellung von der Arbeit ist kein Selbstzweck, sondern der Urlaub dient grundsätzlich dazu, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 31, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7) .

    Der EuGH hat später ergänzend festgestellt, dass ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub aus mehreren Bezugszeiträumen, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 30, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7) .

    Ein solcher Übertragungszeitraum müsse die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt werde, deutlich überschreiten (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, aaO; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 41, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 9) .

    Dieser Zeitraum müsse daher für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] aaO) .

    Anderseits müsse der Übertragungszeitraum den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten schützen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 39, aaO) .

    cc) Nunmehr hat der EuGH in der KHS-Entscheidung seine Schlussfolgerung im Schultz-Hoff-Urteil, dass eine nationale Bestimmung, mit der ein Übertragungszeitraum festgelegt wird, nicht das Erlöschen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen kann, wenn der Arbeitnehmer nicht tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben, ausdrücklich "nuanciert" (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7) .

    Er hat erkannt, dass Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Urlaub erlischt (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 44, aaO) .

    Erörtert wurde, ob aufgrund der Erkenntnis des EuGH in der KHS-Entscheidung, dass die Arbeitszeitrichtlinie nur einen Übertragungszeitraum verlangt, der die Dauer des Bezugzeitraums deutlich überschreitet (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, aaO) , und ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten diese Voraussetzung bei einem Bezugszeitraum von einem Jahr erfüllt, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG unionsrechtskonform so ausgelegt werden kann oder muss, dass diese Vorschrift auch die Mindesturlaubsansprüche bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit begrenzt.

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankert, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 37, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7) .

    (a) Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt aus Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie, dass ein Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten muss (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 41, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 9) .

    Der EuGH hat bei seiner Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie die in Art. 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 enthaltene zwölfmonatige Frist berücksichtigt (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 41 f., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7) und ist dennoch zu dem Ergebnis gelangt, der Übertragungszeitraum müsse deutlich länger als 12 Monate sein.

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    aa) Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG könne zwar nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und - im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - der an seine Stelle tretende Anspruch auf Vergütung, dem Arbeitnehmer völlig unabhängig von den Umständen erhalten bleiben müssten, die dazu geführt hätten, dass er den bezahlten Jahresurlaub nicht genommen habe (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 30; vgl. so bereits zum Verfall des Urlaubs bei Vorliegen besonderer, dies rechtfertigender Umstände, insbesondere bei Erkrankung des Arbeitnehmers: EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 56 ff.; 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44) .
  • EuGH, 22.09.2022 - C-120/21

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage?

    Aufgrund einer kontextbezogenen Betrachtung und in Anbetracht der mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verfolgten Ziele wurde demnach entschieden, dass bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers während mehrerer aufeinanderfolgender Bezugszeiträume Art. 7 der Richtlinie 2003/88 nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf Jahresurlaub erlischt, und die dadurch die Ansammlung der Ansprüche auf Jahresurlaub beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 44).

    Zur Begründung hierfür wurde nicht nur der Schutz des Arbeitnehmers angeführt, sondern auch der Schutz des Arbeitgebers vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 38 und 39).

    Eine solche Situation ist nämlich nicht mit derjenigen vergleichbar, für die der Gerichtshof, wenn die längere Abwesenheit des Arbeitnehmers auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist, ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran anerkannt hat, sich nicht der Gefahr einer Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten gegenüberzusehen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 38 und 39).

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