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   BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11   

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https://dejure.org/2013,895
BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11 (https://dejure.org/2013,895)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2013 - VIII ZR 374/11 (https://dejure.org/2013,895)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - VIII ZR 374/11 (https://dejure.org/2013,895)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 323 Abs 5 S 2 BGB, § 434 BGB, § 439 BGB
    Rücktritt vom Neuwagenkauf: Vorhandensein von Karosserie- und Lackmängeln beim zweiten Übergabeversuch; Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung

  • verkehrslexikon.de

    Zum Rücktritt vom Neuwagenkauf beim Vorhandensein von Karosserie- und Lackmängeln

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 323; BGB § 434; BGB § 439
    Nachbesserungsanspruch des Neuwagenkäufers für Karosserie- und Lackmängel schließt Berufung auf Fabrikneuheit nicht aus; Verstoß gegen Beschaffenheitsvereinbarung als erhebliche Pflichtverletzung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Versetzung des Neuwagens optisch in den fabrikneuen Zustand nach Ablehnung des Wagens wegen Karosseriemängel und Lackmängel und Verlangen der Beseitigung dieser Mängel

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nachbesserungsverlangen schließt anschließenden Rücktritt vom Kauf eines fabrikneuen Fahrzeugs nicht aus §§ 323, 434, 439 BGB

  • Betriebs-Berater

    Nacherfüllungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

  • rabüro.de

    Rücktritt wegen nach Nachbesserung fehlender Fabrikneuheit eines Neuwagens

  • rewis.io

    Rücktritt vom Neuwagenkauf: Vorhandensein von Karosserie- und Lackmängeln beim zweiten Übergabeversuch; Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 323; BGB § 434; BGB § 439
    Nachbesserungsverlangen bei Nichtabnahme eines Neuwagens ist auf Herstellung eines "fabrikneu" entsprechenden Zustands gerichtet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Versetzung des Neuwagens optisch in den fabrikneuen Zustand nach Ablehnung des Wagens wegen Karosseriemängel und Lackmängel und Verlangen der Beseitigung dieser Mängel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Autokauf: Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Muss Nachbesserung an einem Neuwagen den Auslieferungsstandard erreichen?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Neuwagen mit Lackschäden - Der Käufer verlangt Reparatur, die nicht 100-prozentig gelingt: Darf er das Auto zurückgeben?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Käufer von Neuwagen können sich auch noch nach unzureichender Nachbesserung auf fehlende Fabrikneuheit berufen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BGH gibt peniblem Neuwagenkäufer Recht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fehlende Fabrikneuheit kann erheblichen Mangel darstellen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Kfz-Reparatur unzureichend - Urteil zur Nachbesserung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Kauf eines Neuwagens - Rücktritt vom Kaufvertrag nach Nachbesserung nicht durch § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Rücktritt bei mangelhafter Nachbesserung eines Neuwagens

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Neuwagenkauf: Fehlende Fabrikneuheit

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Fabrikneu trotz Reparatur?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Neuwagen: Fabrikneu oder Geld zurück

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Neuwagenkäufer kann auch nach gescheiterter Nachbesserung noch vom Vertrag zurücktreten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachbesserung bei Kauf eines Neuwagens; Verzicht auf Fabrikneuheit?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Kaufrecht: Nachbesserung schließt Rücktritt nicht aus

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Neuwagenkäufer haben Anspruch auf fabrikneuen Zustand

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Zum Rücktritt vom Kauf eines Neuwagens

Besprechungen u.ä. (2)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Rücktritt vom Neuwagenkauf wegen Abweichens von der vereinbarten Beschaffenheit "fabrikneu"

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beschaffenheitsvereinbarung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1365
  • MDR 2013, 400
  • NZV 2013, 284
  • NJ 2013, 339
  • VersR 2013, 1316
  • BB 2013, 577
  • BB 2013, 976
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 70/07

    Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11
    Bei der im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Februar 2010, VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289).

    Allerdings bedarf es auch vorliegend keiner Entscheidung über die bereits im Senatsurteil vom 17. Februar 2010 (VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 21 f.) offen gelassene Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen dem Käufer ein Recht zur Zurückweisung einer ihm angebotenen mangelhaften Kaufsache zusteht.

    Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats eine umfassende Interessenabwägung, in deren Rahmen ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung aber die Erheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel indiziert (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23 mwN).

    Denn Fahrzeuge, die diesen Karosseriestandard - wie hier - nicht oder nicht mehr annähernd aufweisen, werden üblicherweise mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt, da sie in der Wertschätzung des Verkehrs nur noch zweite Wahl sind und deshalb allenfalls noch als bereits in Gebrauch genommene Vorführwagen abgesetzt werden können (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, aaO Rn. 25).

  • BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 139/09

    Zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11
    Denn für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel als geringfügig im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, WM 2011, 2148 Rn. 9 mwN).

    Ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es der Beklagten möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch hätte gelingen können, das Fahrzeug in einen der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung entsprechenden Zustand zu versetzen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, aaO mwN).

  • BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 71/07

    Kündigungsfrist eines am 1.9.2001 bestehenden, auf unbestimmte Zeit eingegangenen

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11
    § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus dem Berufungsurteil und dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (BGH, Urteile vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07, WuM 2008, 290 Rn. 25; vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783 Rn. 27; jeweils mwN).
  • BGH, 14.10.2009 - XII ZR 146/08

    Bemessungkriterien für die Festlegung des angemessenen Lebensbedarfs eines

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11
    § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus dem Berufungsurteil und dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (BGH, Urteile vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07, WuM 2008, 290 Rn. 25; vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783 Rn. 27; jeweils mwN).
  • BGH, 18.06.1980 - VIII ZR 185/79

    Zusicherung der Fabrikneuheit eines Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11
    Denn Fabrikneuheit verlangt, dass sich das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer in dem unbenutzten und unbeschädigten Zustand befindet, wie es vom Hersteller ausgeliefert worden ist (Senatsurteil vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 185/79, aaO unter II 2 c).
  • BGH, 22.06.2005 - VIII ZR 281/04

    Umfang der Nacherfüllung und der Beseitigung eines Mangels bei einem Kaufvertrag

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11
    Der Verkäufer schuldet deshalb nicht nur bloße Verbesserungen eines bestehenden Mangelzustands, sondern eine vollständige und nachhaltige Beseitigung des Mangels (Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 281/04, BGHZ 163, 234, 242 f.; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 439 Rn. 2; jurisPK-BGB/Pammler, 6. Aufl., § 439 Rn. 13 f.).
  • BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 225/05

    Kosten des Anschlusses einer Windenergieanlage an das Stromnetz

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11
    Zwar handelt es sich hierbei um eine Individualerklärung, deren tatrichterliche Auslegung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (vgl. nur Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, WM 2007, 1227 Rn. 13 mwN; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 108/10, juris Rn. 12).
  • BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11
    a) Nach dieser Vorschrift ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, WM 2011, 2149 Rn. 19).
  • BGH, 26.10.2011 - VIII ZR 108/10

    Wasserlieferungsvertrag: Kündigung des Versorgungsvertrags durch den

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11
    Zwar handelt es sich hierbei um eine Individualerklärung, deren tatrichterliche Auslegung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (vgl. nur Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, WM 2007, 1227 Rn. 13 mwN; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 108/10, juris Rn. 12).
  • BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 327/11

    BGH verneint Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11
    Dass er bei Stellung eines Nachbesserungsverlangens aber bereit ist, einen Nachbesserungserfolg unterhalb des Möglichen als noch vertragsgerecht hinzunehmen und dadurch auf einen Teil der zu beanspruchenden Leistung zu verzichten, kann - da ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht zu vermuten ist, sondern eindeutiger Anhaltspunkte bedarf (Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 26 mwN) - nicht ohne Weiteres angenommen werden.
  • OLG Düsseldorf, 19.07.2004 - 1 U 41/04

    Sachmangel bei Gebrauchtwagen: Motor geht aus; Beurteilungskriterien zur

  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    Denn die Nacherfüllung zielt darauf ab, die gekaufte Sache in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, wie er nach § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1 BGB geschuldet ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 281/04, BGHZ 163, 234, 242 f.; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 12; Ball, aaO S. 219; Erman/Grunewald, aaO, § 439 Rn. 17; MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 439 Rn. 10; BeckOK-BGB/Faust, aaO, § 439 Rn. 59; NK-BGB/Büdenbender, aaO, § 439 Rn. 44).
  • BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 49/15

    Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht präzisiert

    An eine dahingehende Auslegung der Erklärung der Klägerin wäre der Senat zudem nicht gebunden, weil das Berufungsgericht wesentliche tatsächliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 11).
  • BGH, 26.10.2016 - VIII ZR 211/15

    Zum Zurückbehaltungsrecht des Käufers bei Lieferung eines Neuwagens mit einem

    aa) Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB war die Klägerin verpflichtet, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, das heißt, sie hatte das Fahrzeug dem Beklagten in einem einwandfrei lackierten Zustand zu übergeben, der aufgrund der vereinbarten Eigenschaft als Neuwagen geschuldet war (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 10).

    Unabhängig von der - aufgrund des Verstoßes gegen die vereinbarte Beschaffenheit (hier: Fabrikneuheit), die regelmäßig die Erheblichkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers indiziert (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 16; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 14), nicht zweifelsfreien - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Pflichtverletzung der Klägerin sei zwar "nicht ganz unerheblich", aber gleichwohl geringfügig, ist im Rahmen der notwendigen umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 16 mwN) nicht nur auf die geringen Kosten der Nachlackierung abzustellen, die sich nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin auf 249, 90 EUR belaufen.

    (1) Allerdings hat der Senat bisher offen gelassen, unter welchen Voraussetzungen der Käufer nach der Schuldrechtsreform eine mangelhafte Sache "zurückweisen" kann (Senatsurteile vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 15; vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 21 f.).

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