Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 10.12.2012

Rechtsprechung
   BGH, 06.02.2013 - 1 StR 263/12   

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https://dejure.org/2013,7543
BGH, 06.02.2013 - 1 StR 263/12 (https://dejure.org/2013,7543)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2013 - 1 StR 263/12 (https://dejure.org/2013,7543)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - 1 StR 263/12 (https://dejure.org/2013,7543)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 244 Abs. 2 StPO; § 261 StPO; § 251 StPO
    Betrug bei der massenhaften Vortäuschung von Auslagen (Porto-, Telefon- und Auskunftskosten; Irrtum: erforderliche Vernehmung, prozessordnungsgemäße Verfahrensökonomie, Aufklärungspflicht, Strengbeweisverfahren, Normativierung; uneigentliches Organisationsdelikt eines ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

    §§ 263 Abs. 1, 263 Abs. 2 StGB; §§ 261, 244 Abs. 3, 244 Abs. 2 StPO

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 Abs 1 StGB, § 263 Abs 2 StGB, § 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 StPO, § 261 StPO
    Betrug gegenüber einer Vielzahl von Personen: Beweisaufnahme zu durch Irrtumserregung veranlassten Vermögensverfügungen

  • Wolters Kluwer

    Erstattung und Eintreiben von Auslagen einer Kreditvermittlungsgesellschaft für die Vermittlung von "Sofort-Krediten" an sich in einer finanziellen Notlage befindenden Kunden bei Vorliegen eines sog. uneigentlichen Organisationsdelikts

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur tatgerichtlichen Klärung des Irrtums bei Betrug gegenüber einer sehr großen Anzahl von Personen mit Kleinschäden

  • rewis.io

    Betrug gegenüber einer Vielzahl von Personen: Beweisaufnahme zu durch Irrtumserregung veranlassten Vermögensverfügungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 655d S. 2; StGB § 52; StGB § 263
    Erstattung und Eintreiben von Auslagen einer Kreditvermittlungsgesellschaft für die Vermittlung von "Sofort-Krediten" an sich in einer finanziellen Notlage befindenden Kunden bei Vorliegen eines sog. uneigentlichen Organisationsdelikts

  • rechtsportal.de

    BGB § 655d S. 2; StGB § 52 ; StGB § 263
    Erstattung und Eintreiben von Auslagen einer Kreditvermittlungsgesellschaft für die Vermittlung von "Sofort-Krediten" an sich in einer finanziellen Notlage befindenden Kunden bei Vorliegen eines sog. uneigentlichen Organisationsdelikts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Horrorverfahren” mit 53.494 Geschädigten - wie geht man damit um?

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Massenbetrug, Amtsaufklärungspflicht und Prozessökonomie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1545
  • ZIP 2013, 1178
  • NStZ 2013, 422
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - 1 StR 263/12
    Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof etwa die Vernehmung der 170.000 Empfänger einer falsch berechneten Straßenreinigungsgebührenrechnung für entbehrlich gehalten (BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434; vgl. dazu auch Hebenstreit in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2011, § 47 Rn. 37).

    In Fällen eines normativ geprägten Vorstellungsbildes kommt dabei die Ablehnung des Antrags auf die Vernehmung einer größeren Zahl von Geschädigten als Zeugen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434).

  • BGH, 26.10.1993 - 4 StR 347/93

    Bestechung und Betrug - Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung - Anschein der

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - 1 StR 263/12
    Diese können jedoch in vielen Fällen dadurch überwunden werden, dass das Tatgericht seine Überzeugung auf Indizien (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 4 StR 347/93, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9) wie das wirtschaftliche oder sonstige Interesse des Opfers an der Vermeidung einer Schädigung seines eigenen Vermögens (vgl. Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 87) stützen kann.
  • BGH, 05.12.2002 - 3 StR 161/02

    Verurteilung eines Zahnarztes wegen Abrechnungsbetruges in Millionenhöhe

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - 1 StR 263/12
    Die Überzeugung des Gerichts, dass der Verfügende einem Irrtum erlegen ist, wird dabei - von einfach gelagerten Fällen (z.B. bei standardisierten, auf massenhafte Erledigung ausgerichteten Abrechnungsverfahren) abgesehen - in der Regel dessen Vernehmung erfordern (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314).
  • BGH, 28.09.2010 - 3 StR 261/10

    Strafzumessung; Strafrahmenwahl (Versuch; besondere Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - 1 StR 263/12
    Denn dann kann das Tatgericht unter besonderer Berücksichtigung der versuchsbezogenen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und der Tatumstände des konkreten Einzelfalls zum Ergebnis gelangen, dass jedenfalls die fakultative Strafmilderung gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu versagen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 261/10, wistra 2011, 18 mwN).
  • BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13

    Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im "Masseninkasso" (Drohung;

    Die Strafkammer hat offenbar daraus, dass es im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins gibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 285/10 mwN), gefolgert, dass die Kausalität der Drohung für die Zahlung nur festzustellen sei, wenn hierüber bei jedem einzelnen Kunden - und damit insgesamt in nicht leistbarem Umfang (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, NStZ 2011, 294, 295 mwN) - Beweis erhoben würde (zur sachgerechten Handhabung derartiger Fälle, auch schon im Ermittlungsverfahren, vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423 f.).
  • BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12

    Betrug durch Abofallen

    Dass sich das Landgericht, das lediglich drei der insgesamt 261 Nutzer als Zeugen vernommen hat, nicht die Überzeugung vom tatsächlichen Vorliegen einer Täuschung bzw. eines Irrtums von Internetnutzern verschaffen konnte und deshalb - obwohl zehn Anzeigeerstatter Zahlungen erbracht hatten - nicht von einem vollendeten Betrug ausgegangen ist, lässt auch erkennen, dass sich das Landgericht der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeräumten Möglichkeiten zur Feststellung von Täuschung bzw. Irrtum bei gleichförmigen und massenhaften Geschäften nicht bewusst war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434 (insoweit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt); aus jüngerer Zeit: BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423; Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, wistra 2014, 97, 98).
  • BGH, 27.03.2014 - 3 StR 342/13

    Ping-Anrufe sind als Betrug nach § 263 StGB strafbar

    Auch angesichts der großen Zahl von Geschädigten - nach den Schätzungen des Landgerichts, bei der es bereits Sicherheitsabschläge vorgenommen hat, riefen von den 660.000 Personen, die durch ihren Rückruf den Mehrwertdienst ausgelöst hatten, mindestens 80%, mithin 528.000 Personen irrtumsbedingt bei der hinterlassenen Rufnummer an und erhielten auch das erhöhte Entgelt für den Mehrwertdienst berechnet - ist es jedenfalls materiellrechtlich unbedenklich, dass die Strafkammer mit Blick auf die eindeutige Interessenlage und das - jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins - normativ vorgeprägte Vorstellungsbild der Geschädigten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216; Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423) nicht mehr Zeugen vernommen hat: Es liegt auf der Hand, dass die Geschädigten den Rückruf bei einer Mehrwertdienstenummer zum Preis von mindestens 98 Cent pro Anruf, für den sie keine sinnvolle Gegenleistung erhielten, unterlassen hätten, wenn sie die Nummer erkannt und alsdann den zutreffenden Schluss gezogen hätten, dass ein Kommunikationswunsch dieses Anrufers nicht bestand.
  • BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19

    Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich das Tatgericht in Fällen, denen zahlreiche, im Wesentlichen gleich gelagerte Betrugshandlungen zu Grunde liegen, bei der Irrtumsfeststellung auf die Vernehmung einer begrenzten Anzahl von Geschädigten beschränken, wenn es seine Überzeugung auf Indizien stützen kann und sich hieraus ein regelhaftes Vorstellungsbild ergibt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NJW 2013, 1545, 1546; vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15, wistra 2017, 495, 497).
  • BGH, 22.02.2017 - 2 StR 573/15

    Betrug (Täuschung: konkludente Täuschung durch Übersendung von Rechnungen,

    Ist die Beweisaufnahme auf eine Vielzahl Geschädigter zu erstrecken, besteht zudem die Möglichkeit, bereits im Ermittlungsverfahren durch Fragebögen zu ermitteln, aus welchen Gründen die Leistenden die ihr Vermögen schädigende Verfügung vorgenommen haben und das Ergebnis dieser Erhebung in die Hauptverhandlung einzuführen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423 f.).
  • BGH, 22.11.2013 - 3 StR 162/13

    Betrug (Irrtum; sachgedankliches Mitbewusstsein; Anforderungen an die

    In diesem Zusammenhang kann etwa eine Rolle spielen, ob der Verfügende ein eigenes Interesse daran hatte oder im Interesse eines anderen verpflichtet war, sich von der Wahrheit der Behauptungen des Täters zu überzeugen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423; vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, NStZ 2009, 506, 507; Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434).
  • LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12

    Mittäterschaftliche Begehung eines gewerbsmäßigen Bandenbetrugs im Rahmen einer

    Vor dem Hintergrund des Interesses von Kapitalanlegern an der Vermeidung einer Schädigung des eigenen Vermögens, reicht die Vernehmung der oben genannten C1-Anleger nach Auffassung der Kammer aus, um eine täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung aller im Anklagezeitraum geworbenen C1-Anleger festzustellen (hierzu BGH NStZ 2013, 422, 423).
  • BGH, 22.05.2014 - 4 StR 430/13

    Anforderungen an die Feststellung und Darlegung des Irrtums beim gewerbsmäßigen

    Ist das Vorstellungsbild des Verfügenden normativ geprägt, kann bei einem Tatvorwurf, dem zahlreiche Einzelfälle zu Grunde liegen, die Vernehmung weniger Zeugen ausreichen; wenn deren Angaben das Vorliegen eines Irrtums (in den sie betreffenden Fällen) belegen, kann auf die Erregung eines Irrtums auch bei anderen Verfügenden geschlossen werden (BGH NJW 2013, 1545, 1546).

    Ist das Vorstellungsbild des Verfügenden normativ geprägt, kann bei einem Tatvorwurf, dem zahlreiche Einzelfälle zu Grunde liegen, die Vernehmung weniger Zeugen ausreichen; wenn deren Angaben das Vorliegen eines Irrtums (in den sie betreffenden Fällen) belegen, kann auf die Erregung eines Irrtums auch bei anderen Verfügenden geschlossen werden (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13; Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NJW 2013, 1545, 1546; Beschluss vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, Tz. 15, insoweit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt).

    In komplexeren Fällen wird es regelmäßig erforderlich sein, die betreffenden Personen über ihr tatrelevantes Vorstellungsbild als Zeugen zu vernehmen sowie deren Bekundungen im Urteil mitzuteilen und zu würdigen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NJW 2013, 1545, Tz. 15, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, Tz. 8 f.).

    Über diese Frage wird der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter nunmehr auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeiten und der Tatumstände unter besonderer Berücksichtigung der versuchsbezogenen Gesichtspunkte, insbesondere der Vollendungsnähe, zu entscheiden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NJW 2013, 1545, Tz. 21).

  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 314/14

    Beweiswürdigung, Aufklärungspflicht und Beweisanträge auf die Vernehmung von

    aa) Der Bundesgerichtshof hat sich in den letzten Jahren in einer Reihe von Fällen mit der Frage beschäftigt, wie in (Massen-)Betrugsverfahren in tragfähiger Weise Feststellungen zum inneren Vorstellungsbild der getäuschten Personen getroffen werden können (vgl. aus sachlichrechtlicher Perspektive BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198; Urteil vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, NStZ 2009, 697; Beschluss vom 22. Januar 2012 - 3 StR 285/11, wistra 2012, 315; Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422; Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595; Urteil 16 17 18 vom 27. März 2014 - 3 StR 342/13, NJW 2014, 2054; Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459; Beschluss vom 17. Juni 2014 - 2 StR 658/13; vgl. aus verfahrensrechtlicher Perspektive BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434 (insoweit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt); Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 154/13, NStZ 2014, 111 m. Anm. Allgayer; vgl. zur Beschränkung gemäß § 154a StPO auf den Vorwurf des nur versuchten Betruges in vergleichbaren Fällen BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12, BGHSt 58, 119, 122; Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459).

    dd) In Massenbetrugsverfahren kann sich das Gericht seine Überzeugung von einem Irrtum vieler Geschädigter auch dadurch verschaffen, dass es einige der Geschädigten als Zeugen vernimmt (oder deren Aussagen auf andere Art und Weise in die Hauptverhandlung einführt) und aus deren Angaben zum Vorliegen eines Irrtums indiziell auf einen Irrtum bei anderen Geschädigten schließt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422; Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595; Urteil vom 27. März 2014 - 3 StR 342/13, NJW 2014, 2054; Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459).

    Wenn die Taten eine derartige Nähe zur Tatvollendung aufweisen, dass es vom bloßen Zufall abhängt, ob die Tatvollendung letztlich doch noch am fehlenden Irrtum des Tatopfers scheitert, kann das Tatgericht unter besonderer Berücksichtigung der versuchsbezogenen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und der Tatumstände des konkreten Einzelfalls zum Ergebnis gelangen, dass jedenfalls die fakultative Strafmilderung gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu versagen ist (Senat, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 424).

  • BGH, 19.02.2014 - 5 StR 510/13

    Betrug (Schaden bei Risikogeschäften: wirtschaftliche Bestimmung, Darstellung im

    a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Dezember 2013 zutreffend angenommen hat, ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht ohne Vernehmung sämtlicher Anleger auf der Grundlage von Erkenntnissen über die Anlagegelder, Verkaufsprospekte, Werbematerialien und den Hergang von Verkaufsgesprächen sowie des wirtschaftlichen und sonstigen Interesses der Anleger an der Vermeidung einer Schädigung ihres Vermögens aussagekräftige Indizien gewinnt, auf die es seine Überzeugung vom Vorliegen eines Irrtums stützt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422).
  • BGH, 13.09.2017 - 4 StR 88/17

    Betrug (Irrtum: erforderliche Feststellungen im Urteil bei gleichförmigen,

  • BGH, 24.11.2016 - 4 StR 87/16

    Betrug (Mitursächlichkeit der Täuschung für den Irrtum; Umgang mit massenhaft

  • LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11

    World Conference Center Bonn

  • OLG Rostock, 18.10.2013 - 1 Ss 9/13

    Betrug durch den zahlungsunfähigen, meistbietenden Ersteigerer einer Immobilie im

  • LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19
  • BGH, 03.02.2015 - 3 StR 544/14

    Versuchter Betrug durch massenhafte Versendung von Forderungsschreiben

  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 80/22

    Schlussvorträge (Anspruch auf angemessene Vorbereitungszeit; Verfahrensrüge:

  • LG München I, 07.06.2017 - 19 KLs 30 Js 18/15

    Konkurrenzverhältnis von Betrugstaten bei in einem Fake-Shop getätigten

  • BGH, 04.12.2019 - 2 StR 422/18

    Betrug (Irrtumsfeststellung in Fällen gleichförmiger, massenhafter oder

  • LG Köln, 08.02.2019 - 106 KLs 3/15
  • BGH, 15.10.2013 - 3 StR 154/13

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der

  • OLG Köln, 11.09.2015 - 1 RVs 172/15

    Tatrichterliche Feststellung der Erregung eines Irrtums bei dem Verfügenden

  • BGH, 13.11.2019 - 2 StR 307/19

    Betrug (Irrtum: Feststellung in Fällen gleichförmiger, massenhafter oder

  • LG Bonn, 30.11.2015 - 27 KLs 1/15

    Bestechlichkeit in Mittäterschaft als Amtsträger; Durchführung von sog.

  • LG Münster, 22.10.2013 - 7 KLs 7/13
  • LG Frankfurt/Main, 12.05.2016 - 26 KLs 13/15
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.12.2012 - I-18 W 42/12   

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https://dejure.org/2012,43284
OLG Hamm, 10.12.2012 - I-18 W 42/12 (https://dejure.org/2012,43284)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.12.2012 - I-18 W 42/12 (https://dejure.org/2012,43284)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Dezember 2012 - I-18 W 42/12 (https://dejure.org/2012,43284)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Adressat für die Auferlegung eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem Ausbleiben des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person

  • rechtsportal.de

    ZPO § 141 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3
    Adressat für die Auferlegung eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem Ausbleiben des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Geschäftsführer erscheint nicht: Wer muss Ordnungsgeld zahlen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verhängung eines Ordnungsgeldes nur gegen die Partei möglich

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zivilprozess - Kein Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen gesetzlichen Vertreter einer Partei

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens des gesetzlichen Vertreters einer Partei vor Gericht - Wortlaut des § 141 Abs. 3 ZPO erlaubt nur Ordnungsgeld gegen die nicht erschiene Partei

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fernbleiben vom Termin: Ordnungsgeld gegen die GmbH oder den Geschäftsführer? (IBR 2013, 1352)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1545
  • NJW-RR 2013, 575
  • MDR 2013, 487
  • NZG 2013, 826
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 02.11.2009 - 8 W 87/09

    Ordnungsgeld bei Nichterscheinen einer juristischen Person im Termin

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2012 - 18 W 42/12
    Demgegenüber ist nach weit überwiegender Meinung in solchen Fällen das Ordnungsgeld gegen die Partei und nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter zu verhängen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2005 - 19 W 16/05 - KG Berlin, Beschluss vom 02.11.2009 - 8 W 87/09 - Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 141 Rn. 30; Hk-ZPO/Wöstmann, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 6; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 141 Rn. 5; Smid in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 60; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 141 Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2005 - 19 W 16/05

    Ordnungsgeldverhängung bei Nichterscheinen des persönlich geladenen

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2012 - 18 W 42/12
    Demgegenüber ist nach weit überwiegender Meinung in solchen Fällen das Ordnungsgeld gegen die Partei und nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter zu verhängen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2005 - 19 W 16/05 - KG Berlin, Beschluss vom 02.11.2009 - 8 W 87/09 - Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 141 Rn. 30; Hk-ZPO/Wöstmann, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 6; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 141 Rn. 5; Smid in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 60; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 141 Rn. 6).
  • OLG Nürnberg, 28.03.2001 - 1 W 887/01

    Persönliches Erscheinen - Ordnungsgeld - Vertreter ohne Vergleichsvollmacht

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2012 - 18 W 42/12
    Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass bei einer erfolgten Anordnung des gesetzlichen Vertreters einer Partei im Falle seines Ausbleibens auch das Ordnungsgeld gegen diesen selbst und nicht gegen die Partei zu verhängen sei, da nur so dem Zweck und der Strafähnlichkeit des Ordnungsgeldes Genüge getan werden könne (OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.03.2001 - 1 W 887/01 - ; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Bd. 3, § 141 Rn. 50; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 141 Rn. 2 und 14).
  • BGH, 30.03.2017 - BLw 3/16

    Anordnung des persönlichen Erscheinens: Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei

    a) Nach der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ein Ordnungsgeld ausschließlich gegen die juristische Person verhängt werden (OLG Frankfurt, MDR 2006, 170; KG, NJOZ 2007, 3484; OLG Dresden, MDR 2012, 543; OLG Hamm, NJW-RR 2013, 575; OLG Hamm, MDR 2014, 50; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 141 Rn. 14; PG/Prütting, ZPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 11; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 37. Aufl., § 141 Rn. 5; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 14. Aufl., § 141 Rn. 12; Hk-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 141 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 60; BeckOK ZPO/von Selle [Stand 1.12.2016], § 141 Rn. 16).
  • LAG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 5 Ta 27/15

    Ordnungsgeld, sofortige Beschwerde, GmbH, Geschäftsführer, Anordnung des

    Bleibt mithin der persönlich geladene Geschäftsführer der GmbH dem Termin unentschuldigt fern, kann nach § 141 Abs. 3 ZPO nur gegen die Partei selbst, d.h. gegen die GmbH, ein Ordnungsgeld verhängt werden (so die h. M. in der Rechtsprechung und Literatur: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 28.12.2006 - 6 Ta 622/06 -, juris; LAG Niedersachsen, Beschl. v. 07.08.2002 - 10 Ta 306/02 -, juris; LAG Hamm, Beschl. v. 25.01.1999 - 1 Ta 727/98 -, juris; LAG Berlin, Beschl. v. 07.05.2001 - 6 Ta 911/01 -, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 10.12.2012 - I-18 W 42/12 -, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 02.11.2011 - 5 W 1069/11 -, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.04.2005 - 19 W 16/05, juris; KG Berlin, Beschl. v. 20.04.2009 - 12 W 18/07 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.08.2009 - 5 W 224/09 -, juris; GMP/Germelmann, a.a.O. Rn. 22 zu § 51; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., Rn. 30 zu § 141; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Rn. 14 zu § 141; Düwell/Lippke, ArbGG, 3. Aufl., Rn. 7 und 20; a.A. : LAG Köln, Beschl. v. 13.02.2008 - 7 Ta 378/07 -, juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.03.2001 - 1 W 887/01 -, juris; ErfK/Koch,13. Aufl., Rn. 12 zu § 51 ArbGG).

    Auch eine juristische Person wird durch das gegen sie verhängte Ordnungsgeld belastet und kann insoweit ihren gesetzlichen Vertreter zur Rechenschaft ziehen (OLG Hamm, Beschl. v. 10.12.2012 - I-18 W 42/12 -, juris; KG Berlin, Beschl. v. 20.04.2009 - 12 W 18/07 -, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.04.2005 - 19 W 16/05).

  • LAG Baden-Württemberg, 22.01.2014 - 13 Ta 1/14

    Ordnungsgeld - Nichterscheinen zum Gütetermin trotz persönlicher Ladung

    Nach der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. zusammenfassend OLG Hamm 10. Dezember 2012 - 18 W 42/12 - Rn. 6, NJW-RR 2013, 575 f., m.w.N.; Germelmann, ArbGG, 8. Auflage 2013, § 51 Rn. 22; seit der Neuauflage auch Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 141 Rn. 14) ist in Fällen der gesetzlichen Vertretung einer Partei im Falle eines Nichterscheinens des gesetzlichen Vertreters das Ordnungsgeld gegen die Partei und nicht gegen den Vertreter zu verhängen.
  • OLG Hamm, 01.07.2013 - 18 W 10/13

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens des gesetzlichen

    Zu folgen ist der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung, wonach § 141 Abs. 3 ZPO keine Rechtsgrundlage für Sanktionen gegen gesetzliche Vertreter einer Partei bietet und solche auch nicht geboten sind, um dem Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie der Sanktion im Fall der Zuwiderhandlung Genüge zu tun (OLG Frankfurt, Beschl. vom 8.4.2005 - 19 W 16/05 - und KG, Beschl. vom 2.11.2009 - 8 W 87/09, OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2012, Az. I-18 W 42/12).
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