Weitere Entscheidung unten: AG Weilheim, 09.07.2012

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 21.06.2012 - 4 U 1713/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,14296
OLG Nürnberg, 21.06.2012 - 4 U 1713/11 (https://dejure.org/2012,14296)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.06.2012 - 4 U 1713/11 (https://dejure.org/2012,14296)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - 4 U 1713/11 (https://dejure.org/2012,14296)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 97 Abs. 2 ZPO

  • openjur.de

    Kostenentscheidung bei Berufungsrücknahme infolge richterlichen Hinweises auf die Erfolglosigkeit der Klage auf Grund neuen Vorbringens des Beklagten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Kostenentscheidung nach Klagerücknahme im Berufungsverfahren als Reaktion auf ein neues Vorbringen der Gegenpartei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 97 Abs. 2; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme im Berufungsverfahren als Reaktion auf neues Vorbringen der Gegenpartei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 243
  • MDR 2012, 932
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.06.2012 - 4 U 1713/11
    § 97 Abs. 2 ZPO ist nicht nur Ausdruck eines allgemeinen Gerechtigkeitsgedankens, sondern begründet eine prozessuale Kostentragungspflicht, die von der Ausnahmevorschrift des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO umfasst wird (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1662).
  • OLG Köln, 23.03.2015 - 4 UF 142/14

    Berücksichtigung des Einwandes des Zusammenlebens des Unterhaltspflichtigen mit

    Bei einer Antragsrücknahme wäre es ungerechtfertigt, den Antragsteller mit Kosten zu belasten, die durch ein vermeidbares Rechtsmittelverfahren entstanden sind, und die dem Antragsgegner bei Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch Beschluss gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen gewesen wären ( so zu z. B. auch: OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.6. 2012 - 4 U 1713/11 - zitiert nach Abdruck in NJW 2013, 243; Foerste in Musielak, ZPO, 11. Auflage, § 269 Rn.12 ).
  • LG Rostock, 27.06.2013 - 1 S 290/12

    Wohnungseigentum: Bevollmächtigung des Verwalters zur Führung eines

    Auch bei Klagerücknahme sind dem Beklagten die Kosten der Berufung aufzuerlegen, wenn sich aufgrund neuen Vorbringens im Berufungsverfahren die Erfolglosigkeit der Klage ergibt und der Kläger auf entsprechenden Hinweis des Gerichts die Klage zurücknimmt (vgl. OLG Nürnberg, NJW 2013, 243; BeckOK ZPO, Stand 1.4.13, § 97 Rn. 24 u. § 269 Rn. 12a).
  • OLG Frankfurt, 01.12.2016 - 16 U 209/14

    Kostenentscheidung bei Klagerücknahme in Berufung

    Bei einer Klagerücknahme in der Berufung ist es aber nicht gerechtfertigt, die Klägerin mit Kosten zu belasten, die durch ein vermeidbares Rechtsmittelverfahren entstanden sind (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2012, 4 U 1713/11, zitiert nach juris; Zöller/Greger, 31. A., § 269 ZPO Rn. 18b).
  • AG Albstadt, 28.06.2017 - 5 C 107/17

    Klagerücknahme - Kostentragung durch Beklagten

    Zwar können der beklagten Partei im Falle einer Klagerücknahme die Kosten etwa dann auferlegt werden, wenn die Klage infolge neuen Verteidigungsvorbringens in der Rechtsmittelinstanz unbegründet wird (OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.6.2012 - 4 U 1713/11).
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Rechtsprechung
   AG Weilheim, 09.07.2012 - 2 C 102/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,35252
AG Weilheim, 09.07.2012 - 2 C 102/12 (https://dejure.org/2012,35252)
AG Weilheim, Entscheidung vom 09.07.2012 - 2 C 102/12 (https://dejure.org/2012,35252)
AG Weilheim, Entscheidung vom 09. Juli 2012 - 2 C 102/12 (https://dejure.org/2012,35252)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines unter Verstoß gegen das Verbot einer Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall (hier: Rundschreiben an geschädigte Anleger) geschlossenen Mandatsvertrags

  • BRAK-Mitteilungen

    Unzulässiges Schreiben an Gesellschafter einer Fondsgesellschaft

  • rechtsportal.de

    BGB § 134; BRAO § 43b
    Vorliegen eines unter Verstoß gegen das Verbot einer Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall (hier: Rundschreiben an geschädigte Anleger) geschlossenen Mandatsvertrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verstoß gegen Werbeverbot: Anwaltsvertrag nichtig!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mittels Rundschreiben bei geschädigten Fondsanlegern eingeworbene Mandatsveträge sind nichtig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Anwaltswerbung führt zum Honorarverlust

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 243
  • WM 2013, 987
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98

    Anwaltsrundschreiben

    Auszug aus AG Weilheim, 09.07.2012 - 2 C 102/12
    Um die Erteilung eines Mandats im Einzelfall wirbt, wer in Kenntnis eines beim Adressaten bestehenden aktuellen Beratungsbedarfs seine rechtliche Beratungsleistung vorstellt und anbietet (BGH NJW 2001, 2886; OLG Hamburg NJW 2004, 1668).
  • LG Berlin, 31.10.2006 - 103 O 169/06

    Werbung - Rundschreiben an geschädigte Kapitalanleger

    Auszug aus AG Weilheim, 09.07.2012 - 2 C 102/12
    Gerade dann, wenn ein Rechtsanwalt ein Rundschreiben an eine Vielzahl von Gesellschaftern eines Fonds sendet und darin mitteilt, dass er Mitgesellschafter vertritt, über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts verfügt, auf eine drohende Verjährung hinweist und den Empfänger bittet mitzuteilen, ob Interesse an weiteren Informationen besteht, stellt dies eine unzulässige Werbung dar, sofern ein Beratungsbedarf des Adressaten bereits besteht oder mit dem Schreiben gerade geweckt werden soll (LG Berlin, Urteil vom 31.10.2006, Az.: 103 O 169/06; Anwaltsgericht München, Beschluss vom 25.04.2008, Az. 2 AnwG 50/07).
  • OLG Hamburg, 26.02.2004 - 3 U 82/02

    Berufsbezogene Werbung im Sinne des § 43b BRAO - Spezialist für den

    Auszug aus AG Weilheim, 09.07.2012 - 2 C 102/12
    Um die Erteilung eines Mandats im Einzelfall wirbt, wer in Kenntnis eines beim Adressaten bestehenden aktuellen Beratungsbedarfs seine rechtliche Beratungsleistung vorstellt und anbietet (BGH NJW 2001, 2886; OLG Hamburg NJW 2004, 1668).
  • AnwG München, 25.04.2008 - 2 AnwG 50/07

    Berufsrecht des Rechtsanwalts: Zulässigkeit anwaltlicher Werbung

    Auszug aus AG Weilheim, 09.07.2012 - 2 C 102/12
    Gerade dann, wenn ein Rechtsanwalt ein Rundschreiben an eine Vielzahl von Gesellschaftern eines Fonds sendet und darin mitteilt, dass er Mitgesellschafter vertritt, über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts verfügt, auf eine drohende Verjährung hinweist und den Empfänger bittet mitzuteilen, ob Interesse an weiteren Informationen besteht, stellt dies eine unzulässige Werbung dar, sofern ein Beratungsbedarf des Adressaten bereits besteht oder mit dem Schreiben gerade geweckt werden soll (LG Berlin, Urteil vom 31.10.2006, Az.: 103 O 169/06; Anwaltsgericht München, Beschluss vom 25.04.2008, Az. 2 AnwG 50/07).
  • BGH, 05.02.2013 - II ZR 134/11

    Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von

    Zum anderen sind in diesem Fall berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu OLG München, GRUR-RR 2012, 163; OLG Köln, BeckRS 2013, 01363; allgemein Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch AG Weilheim, NJW 2013, 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu Paul, GWR 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen.
  • BGH, 05.02.2013 - II ZR 136/11

    Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von

    Zum anderen sind in diesem Fall berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu OLG München, GRUR-RR 2012, 163; OLG Köln, BeckRS 2013, 01363; allgemein Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch AG Weilheim, NJW 2013, 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu Paul, GWR 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen.
  • OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 167/13

    Rechte eines Rechtsanwalts an aufgrund einer Auskunft einer Vorgesellschaft

    ... In diesem Fall [sind] berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu OLG München, GRUR-RR 2012, 163; OLG Köln, BeckRS 2013, 01363; allgemein Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch AG Weilheim, NJW 2013, 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu Paul, GWR 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen" (BGH, WM 2013, 603, zit. nach juris Tz. 40).
  • AG Offenbach, 09.10.2013 - 380 C 45/13

    Anwendung der Regeln über den Fernabsatz auf den Anwaltsvertrag

    Denn selbst wenn ein solcher Verstoß hier gegeben wäre, würde er nicht gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit des Vertrags nach sich ziehen (a. A. ohne Begründung AG Weilheim, NJW 2013, 243; AG Neuss, BeckRS 2009, 28080).
  • LG Bielefeld, 26.02.2020 - 21 S 88/18
    Vereinzelt wird in der Rechtsprechung zwar vertreten, dass ein Verstoß gegen das Werbeverbot gemäß § 134 zur Nichtigkeit des so angebahnten Anwaltsvertrags führen soll (vgl. AG Weilheim NJW 2013, 243; AG Neuss Schaden-Praxis 1999, 30 = BeckRS 2009, 28080; dagegen AG Offenbach BeckRS 2013, 19026).
  • VG München, 08.04.2016 - M 22 K 13.1841

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines Antrages auf Gewährung von

    Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 erklärte der Kläger, er habe zudem aus einem gerichtlichen Vergleich vor dem Amtsgericht ... (Az.: 2 C 102/12) im November 2012 einen Geldbetrag in Höhe von 750, 00 Euro erhalten.
  • VG München, 19.01.2015 - M 22 E 14.399

    Erfolgloser Eilantrag auf Gewährung von Wohngeld

    Mit Schreiben vom ... Dezember 2012 erklärte der Antragsteller, er habe zudem aus einem gerichtlichen Vergleich vor dem Amtsgericht Mühldorf (Az.: 2 C 102/12) im November 2012 einen Geldbetrag in Höhe von 750, 00 Euro erhalten.
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