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   BGH, 22.10.2012 - StB 12/12   

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https://dejure.org/2012,33605
BGH, 22.10.2012 - StB 12/12 (https://dejure.org/2012,33605)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2012 - StB 12/12 (https://dejure.org/2012,33605)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12 (https://dejure.org/2012,33605)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 GG; § 129a StGB; § 129b StGB; § 112 StPO; § 121 StPO
    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Fortdauer der Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung (Umfang der Überprüfung des dringenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht; Anforderungen des Beschleunigungsgebots)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 120 Abs 1 StPO, § 304 StPO
    Haftbeschwerdeverfahren: Umfang der Nachprüfung der Beurteilung dringenden Tatverdachts durch das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Haftbefehls wegen des dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: IBU)

  • rewis.io

    Haftbeschwerdeverfahren: Umfang der Nachprüfung der Beurteilung dringenden Tatverdachts durch das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines Haftbefehls wegen des dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: IBU)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 247
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.10.2012 - StB 9/12

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

    Auszug aus BGH, 22.10.2012 - StB 12/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Maße der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12 mwN; vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).

    Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12).

    Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12 - und vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368).

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus BGH, 22.10.2012 - StB 12/12
    Bei der danach gebotenen auf den Einzelfall bezogenen Prüfung des Verfahrensablaufs sind etwa der Umfang und die Komplexität der Rechtssache, die Anzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.).

    Gleiches gilt mit Blick auf die Terminsaufhebungen wegen des Urlaubs des Ergänzungsrichters und der Unterbrechung zur Sommerpause für den Urlaub sämtlicher Verfahrensbeteiligter: Unterbrechungen für eine angemessene Zeit sind bei einer ansonsten hinreichenden Terminsdichte zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198).

  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 22.10.2012 - StB 12/12
    Es muss allerdings in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 23), ausreichend Rechnung getragen werden kann.

    Nach dem verfassungsrechtlich ebenfalls in Art. 2 Abs. 2 GG verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen haben die Strafverfolgungsbehörden und -gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (Beschluss vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19 ff.).

  • BGH, 02.09.2003 - StB 11/03

    Nachprüfung des dringenden Tatverdachts im Haftprüfungsverfahren

    Auszug aus BGH, 22.10.2012 - StB 12/12
    Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12 - und vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368).
  • BGH, 19.12.2003 - StB 21/03

    Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand

    Auszug aus BGH, 22.10.2012 - StB 12/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Maße der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12 mwN; vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).
  • BGH, 07.08.2007 - StB 17/07

    Haftbeschwerde während der Hauptverhandlung (Prüfungsmaßstab);

    Auszug aus BGH, 22.10.2012 - StB 12/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Maße der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12 mwN; vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).
  • BGH, 14.10.2011 - AK 17/11

    Untersuchungshaft und deren Fortdauer: Verdacht der Mitgliedschaft eines

    Auszug aus BGH, 22.10.2012 - StB 12/12
    Der Senat hatte zuvor im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 f. StPO mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2011 ( AK 17/11) und 31. Januar 2012 (AK 3/12) jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet und darin den dringenden Tatverdacht mit Blick auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten bejaht.
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots

    Auszug aus BGH, 22.10.2012 - StB 12/12
    Somit sah nicht nur die Planung der Hauptverhandlung mehr als einen Verhandlungstag pro Woche vor, sondern es ist durchschnittlich auch an mehr als einem Tag pro Woche verhandelt worden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07, BVerfGK 12, 166).
  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 22.10.2012 - StB 12/12
    Dies gilt auch mit Blick auf das hypothetische Strafende unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 StGB (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, juris Rn. 25).
  • OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2003 - StB 21/03, juris Rn. 2, StV 2004, 143; Beschluss vom 08.10.2012 - StB 9/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 6, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 7).

    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341).

    Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten und das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2003 - StB 11/03, juris Rn. 3, NStZ-RR 2003, 368; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.10.2015 - StB 14/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist vor diesem Hintergrund zur Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes daher insbesondere stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 64, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07, juris Rn. 3, BVerfGK 12, 166; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 52, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 41, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 04.02.2016 - StB 1/16, juris Rn. 20; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 14, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 16, NJW 2017, 341; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).

    Bei der Berechnung der durchschnittlichen Terminsdichte sind sich in einem angemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungszeiten bspw. zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 53, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 51, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 64, NJW 2019, 915; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 17, NJW 2017, 341; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 11).

  • OLG Bremen, 03.01.2018 - 1 Ws 143/17

    Anforderungen an die Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2003 - StB 21/03, juris Rn. 2, StV 2004, 143; Beschluss vom 08.10.2012 - StB 9/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 6, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 7).

    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341).

    Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten und das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2003 - StB 11/03, juris Rn. 3, NStZ-RR 2003, 368; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.10.2015 - StB 14/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher insbesondere stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07, juris Rn. 3, BVerfGK 12, 166; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 52, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 41, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 04.02.2016 - StB 1/16, juris Rn. 20; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 14, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 16, NJW 2017, 341; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).

    Bei der Berechnung der durchschnittlichen Terminsdichte sind sich in einem angemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungszeiten bspw. zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 53, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 51, StV 2013, 640; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 17, NJW 2017, 341).

  • BGH, 29.09.2016 - StB 30/16

    Dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

    Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143; vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, NStZ-RR 2013, 16, 17; vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247, 248; vom 5. Februar 2015 - StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3).
  • OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20

    Zum Einfluss der Pandemie in Folge der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2)

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2003 - StB 21/03, juris Rn. 2, StV 2004, 143; Beschluss vom 08.10.2012 - StB 9/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 6, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 7).

    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341).

    Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten und das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2003 - StB 11/03, juris Rn. 3, NStZ-RR 2003, 368; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.10.2015 - StB 14/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341).

  • BGH, 05.02.2015 - StB 1/15

    Fortdauer der Untersuchungshaft über drei Jahre ("NSU-Verfahren"; dringender

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2013 - StB 6/13; vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247, 248; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143; vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368) unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht.
  • BGH, 09.02.2017 - StB 2/17

    Unbeachtlichkeit fremdsprachiger Schreiben (Deutsch als Gerichtssprache;

    Diese Ausführungen ermöglichen dem Senat die eigenverantwortliche Entscheidung, dass der Verdacht weiterhin als dringend zu beurteilen ist (s. dazu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - StB 30/16, NJW 2017, 341, 342; ferner BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143; vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, NStZ-RR 2013, 16, 17 f.; vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247, 248; vom 5. Februar 2015 - StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3; vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217).
  • BGH, 21.04.2016 - StB 5/16

    Fortdauernder Vollzug der Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3; vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247, 248; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143; vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368).
  • BGH, 20.04.2022 - StB 15/22

    Fortdauer langjähriger Untersuchungshaft: Verhältnismäßigkeit nach noch nicht

    b) Der Gesichtspunkt, ob die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung "hypothetisch" ausgesetzt werden könnte, ist zwar bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenfalls zu berücksichtigen (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247 Rn. 17; vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255).
  • OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23

    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft bei fundierter Gefahrenprognose der

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist vor diesem Hintergrund zur Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes daher insbesondere stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 64, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 52, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 41, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 16, NJW 2017, 341; Beschluss vom 09.02.2023 - StB 4/23, juris Rn. 21).

    Bei der Berechnung der durchschnittlichen Terminsdichte sind sich in einem angemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungszeiten bspw. zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, a.a.O., juris Rn. 53; Beschluss vom 17.01.2013, a.a.O., juris Rn. 51; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O., juris Rn. 64; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.10.2012, a.a.O.; Beschluss vom 29.09.2016, a.a.O., juris Rn. 17; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 09.02.2023 - StB 4/23, juris Rn. 21).

  • BGH, 08.08.2019 - StB 19/19

    Verwerfung der Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss (Anforderungen an die

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3 Rn. 5; vom 16. April 2013 - StB 6/13; vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247, 248; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143; vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368) unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht.
  • KG, 24.03.2015 - 3 Ws 123/15

    Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung: Nachprüfung der

  • OLG Celle, 25.05.2021 - 2 Ws 150/21

    Ruhen der Jahresfrist für Haftvollzug nach § 122 StPO bei laufender

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

  • BGH, 30.05.2018 - StB 12/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach mehr als zwei Jahren und vier Monaten

  • BGH, 13.06.2019 - StB 13/19

    Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglied;

  • BGH, 14.07.2016 - StB 23/16

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Beteiligung

  • BGH, 14.07.2016 - StB 21/16

    Dringender Tatverdacht der Unterstützung einer ausländischen terroristischen

  • BGH, 18.12.2019 - StB 29/19

    Anordnung der Haftfortdauer über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 05.10.2022 - StB 41/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr;

  • KG, 18.04.2016 - 4 Ws 40/16

    Schöffen wirken an Haftentscheidungen während laufender und unterbrochener

  • OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15

    Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung des durch tatgerichtliches Urteil belegten

  • OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18

    Haftbefehlssache: Einhaltung des Beschleunigungsgebots durch gerichtliche

  • BGH, 29.10.2015 - StB 14/15

    Fortdauer der Untersuchungshaft im Falle der Mitgliedschaft in einer

  • OLG Hamburg, 21.03.2013 - 2 Ws 45/13

    Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft: Prüfungsmaßstab

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