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   BGH, 17.07.2013 - XII ZB 143/12   

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https://dejure.org/2013,19510
BGH, 17.07.2013 - XII ZB 143/12 (https://dejure.org/2013,19510)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2013 - XII ZB 143/12 (https://dejure.org/2013,19510)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2013 - XII ZB 143/12 (https://dejure.org/2013,19510)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 1378 Abs 3 S 2 BGB, § 1378 Abs 3 S 3 BGB
    Ehevertrag: Vertragsanpassung bei wirksam vereinbarter Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 242, 1378 Abs. 3 S. 2 u. 3
    Modifizierte Zugewinngemeinschaft; keine Vertragsanpassung wegen Umkehr der Ausgleichsrichtung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Herausnahme von Grundbestiz aus dem Zugewinnausgleich bei Ausgleichberechtigung nur auf Grund der Herausnahme des Grundbesitzes

  • rewis.io

    Ehevertrag: Vertragsanpassung bei wirksam vereinbarter Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138; BGB § 242; BGB § 1410
    Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Herausnahme von Grundbestiz aus dem Zugewinnausgleich bei Ausgleichberechtigung nur auf Grund der Herausnahme des Grundbesitzes

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 ; BGB § 242 ; BGB § 1410
    Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Herausnahme von Grundbesitz aus dem Zugewinnausgleich bei Ausgleichsberechtigung nur auf Grund der Herausnahme des Grundbesitzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eherecht - Vermögensgestand vom Zugewinnausgleich ausgenommen: Vertrag anpassen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Herausnahme eines Vermögensgegenstands und der Zugewinnausgleich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich macht nicht zwangsläufig eine vertragliche Anpassung notwendig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus Zugewinnausgleich macht keine Vertragsanpassung erforderlich

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Keine Anpassung eines Ehevertrages bei Herausnahme eines Gegenstandes aus dem Zugewinnausgleic

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2753
  • MDR 2013, 1226
  • DNotZ 2014, 128
  • FamRZ 2013, 1543
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - XII ZB 143/12
    bb) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Ehevertrag vor dem Hintergrund einer in ökonomischer Hinsicht gleichberechtigten Partnerschaft der jeweils stets vollschichtig berufstätig gewesenen Eheleute nicht für unwirksam erachtet hat (vgl. zu den Voraussetzungen der Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrages bei einer Regelung über den Zugewinnausgleich Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 14 ff.).

    Entscheidend ist insoweit, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 34 mwN).

    Dabei ist zu beachten, dass die formal ausgestalteten Regelungen über den Zugewinnausgleich über die teleologischen Grundlagen des Teilhabeanspruchs - die verfassungsrechtlich verbürgte Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit - deutlich hinausgreifen, soweit sie auch solche Partnerschaften dem Ausgleich ehezeitlicher Vermögenszuwächse unterwerfen, in denen eine dem klassischen Ehetyp der Alleinverdienerehe entsprechende Rollenverteilung nicht stattgefunden hat und indem sie auch solchen Zugewinn in den Ausgleich einbeziehen, zu dem der andere nicht beigetragen haben kann (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 19).

    Die insoweit als Korrektiv zur gesetzlichen Typisierung zu verstehende güterrechtliche Vertragsfreiheit der Ehegatten umschließt das Recht, den von ihnen als unbillig oder unbefriedigend empfundenen Verteilungsergebnissen des gesetzlichen Güterstandes durch eine eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Vermögenssphäre begegnen und in diesem Rahmen auch eigene ökonomische Bewertungen ihrer Beiträge zum Familienunterhalt vornehmen zu können (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 20).

    Zu beachten ist dabei, dass die - ohne Berücksichtigung der von den Beteiligten getätigten Investitionen eingetretene - Wertsteigerung keinen Zugewinn darstellt, zu dem der andere Ehegatte beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 19).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - XII ZB 143/12
    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606).
  • BGH, 21.04.2004 - XII ZR 170/01

    Grenzen der Verfügung über die Forderung auf Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - XII ZB 143/12
    Erst recht kann er keine Verfügung über seine Ausgleichsforderung treffen, worunter auch ein Verzicht hinsichtlich seines Zugewinnausgleichsanspruchs fällt (Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 170/01 - FamRZ 2004, 1353, 1354).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZR 114/10

    Anforderungen an die Auslegung eines Vergleichs betr. Mietforderung

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - XII ZB 143/12
    Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisions- bzw. Beschwerdegericht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2011 - XII ZR 114/10 - GuT 2012, 268 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 40/10

    Ergänzende Vertragsauslegung: Konkurrenzschutzklausel im Gewerberaummietvertrag

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - XII ZB 143/12
    Zudem darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsinhalts führen (Senatsurteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10 - NJW 2012, 844 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17

    Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter

    Maßgeblich ist insoweit, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 318/11 - FamRZ 2014, 1978 Rn. 22 ff. und vom 17. Juli 2013 - XII ZB 143/12 - FamRZ 2013, 1543 Rn. 22; Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 03.12.2014 - VIII ZR 370/13

    Zur Rückforderung von Zahlungen, die im Rahmen eines Erdgas-Sonderkundenvertrages

    Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin wenn ohne die Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03, aaO; Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 143/12, NJW 2013, 2753 Rn. 14 mwN; BeckOK BGB/Wendtland, Stand November 2014, § 157 Rn. 35 ff.).
  • OLG Frankfurt, 13.01.2020 - 8 UF 115/19

    Zur Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch Herausnahme von Betriebsvermögen

    Dieser Vertrag hält einer Wirksamkeits- und einer Ausübungskontrolle gemäß § 138 BGB bzw. § 242 BGB stand (vgl. BGH NJW 2013, 2753: selbst die Umkehr der Ausgleichsrichtung aufgrund Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich führt nicht dazu, dass eine vertragliche Anpassung nach § 242 BGB zu erfolgen hat).
  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

    Sie behält nunmehr nicht nur die Immobilienwertsteigerung (durch Tilgung der Schulden, durch die Entwicklungen des Immobilienmarktes und durch die Baumaßnahmen) allein, sondern sie partizipiert auch noch am Zugewinn des Antragstellers (wodurch es sogar zu einer Umkehrung der Ausgleichsrichtung kommen kann, vgl. BGH FamRZ 2013, 1543 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2022 - 2 U 26/21

    Anspruch auf Übertragung oder Abtretung und Zustimmung zur Umschreibung des

    Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin, wenn ohne die Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (NJW 2004, 1590, 1591; NJW 2013, 2753 Rz. 14; BeckOKBGB-Wendtland, 43. Ed., § 157 Rz. 35 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2019 - 2 U 29/17

    Ansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH wegen Inanspruchnahme

    Von einer Solchen kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin, wenn ohne die Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGHZ 158, 201 = NJW 2004, 1590; BGH, NJW 2013, 2753 Rn. 14 mwN; BeckOK BGB/Wendtland, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, § 157 Rz. 35 ff.).
  • OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 85/15

    Gerichtliche Kontrolle eines Ehevertrages hinsichtlich des Anspruchs auf

    (3) Auch wenn der Zugewinnausgleich nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehört und dieser folglich unter erleichterten Bedingungen einer ehevertraglichen Disposition unterliegt und daher ausgeschlossen oder modifiziert werden kann, kann anderes jedoch dann gelten, wenn ein ehezeitlicher Vermögenszuwachs in einer Ehe mit dem Ehetyp der Alleinverdienerehe und klassischer Rollenverteilung stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17.7.2013 - XII ZB 143/12 -, juris: Rn. 23) oder wenn eine Funktionsäquivalenz zwischen dem Versorgungs- und Zugewinnausgleich besteht.
  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2019 - L 7 AS 1391/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Von der Formvorschrift des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB abgesehen, kann sich vor der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kein Ehegatte verpflichten, über die Ausgleichforderung zu verfügen (vgl. Satz 3 a.a.O. und hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2013 - XII ZB 143/12 - ).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.10.2021 - L 5 AS 571/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    XII ZB 143/12 juris, Rn. 19 ff.).
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