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   BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08   

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https://dejure.org/2013,16415
BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08 (https://dejure.org/2013,16415)
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08 (https://dejure.org/2013,16415)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - 1 BvR 2952/08 (https://dejure.org/2013,16415)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 113 Abs 2 S 3 BRAGebO, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven Bedeutung eines Verfahrens ua für Parallelverfahren - hier: Minderung des subjektiven Wertes wegen geringerer objektiver Bedeutung um ein Drittel

  • rewis.io

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven Bedeutung eines Verfahrens ua für Parallelverfahren - hier: Minderung des subjektiven Wertes wegen geringerer objektiver Bedeutung um ein Drittel

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven Bedeutung eines Verfahrens ua für Parallelverfahren - hier: Minderung des subjektiven Wertes wegen geringerer objektiver Bedeutung um ein Drittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 20, 336
  • NJW 2013, 2738
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08
    Ausgangspunkt der Bewertung ist die Bedeutung der Angelegenheit (vgl. BVerfGE 79, 365 , dort noch zu § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F.).

    b) Die objektive Bedeutung der Sache, die neben der subjektiven Seite bei der Wertfestsetzung einbezogen werden muss (vgl. BVerfGE 79, 357 ; 79, 365 ), führt vorliegend zu einer Verringerung des Einsatzwertes.

    Dass der Sache neben der subjektiven Bedeutung für den Beschwerdeführer nur ein sehr untergeordneter Stellenwert zukommt, findet schließlich darin seinen Ausdruck, dass über sie die Kammer entschieden hat, weil die zugrunde zu legenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe geklärt waren (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 79, 365 ).

    c) Hat, wie hier, die objektive Bedeutung neben dem subjektiven Interesse des Verfassungsbeschwerdeführers nur einen sehr untergeordneten Stellenwert, führt der hinzu tretende Umstand, dass das Ausgangsverfahren mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht endgültig beigelegt war, sondern im fachrechtlichen Instanzenzug erneut über die Nichtzulassungsbeschwerde befunden werden muss, zu einer Verringerung des Einsatzwertes für die subjektive Bedeutung (vgl. BVerfGE 79, 365 ).

  • BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08

    Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG)

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08
    Nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde gab die 3. Kammer des Ersten Senats der Verfassungsbeschwerde statt, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs richtete, stellte eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs fest, hob den Beschluss des Bundesgerichtshofs auf, verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurück und ordnete die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers durch die Bundesrepublik Deutschland an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08 -, WM 2013, S. 15 f.).

    Dabei ist auch berücksichtigt, dass sich auf Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erfolgsaussicht der Revision geradezu aufdrängt (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08 -, WM 2013, S. 15 ), obgleich eine erfolgreiche Revision grundsätzlich keine Gewähr für eine abschließende Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bietet, sondern auch eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht in Betracht kommt.

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08
    Zudem fehlt es an einer über diese Parallelverfahren hinausgehenden Bedeutung der vom Beschwerdeführer hier erstrebten Entscheidung, weil zuvor der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Grundsatzurteils dasselbe Formular verbindlich ausgelegt und seine vormals vertretene Rechtsauffassung im Sinne des Beschwerdeführers selbst geändert hatte (vgl. BGHZ 186, 96 Rn. 28 ff.).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08
    b) Die objektive Bedeutung der Sache, die neben der subjektiven Seite bei der Wertfestsetzung einbezogen werden muss (vgl. BVerfGE 79, 357 ; 79, 365 ), führt vorliegend zu einer Verringerung des Einsatzwertes.
  • BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte des

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08
    Die durch das Bundesverfassungsgericht im 79. Band seiner Entscheidungssammlung für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäbe gelten fort (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. August 2010 - 1 BvR 2192/05 -, juris; Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2011 - 1 BvR 611/07 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 774/10 -, juris, Rn. 27, insofern in NJW 2012, S. 2420 ff. nicht abgedruckt).
  • BVerfG, 19.08.2010 - 1 BvR 2192/05

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08
    Die durch das Bundesverfassungsgericht im 79. Band seiner Entscheidungssammlung für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäbe gelten fort (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. August 2010 - 1 BvR 2192/05 -, juris; Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2011 - 1 BvR 611/07 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 774/10 -, juris, Rn. 27, insofern in NJW 2012, S. 2420 ff. nicht abgedruckt).
  • BVerfG, 10.11.2011 - 1 BvR 611/07

    Gegenstandswertfeststellung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur der

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08
    Die durch das Bundesverfassungsgericht im 79. Band seiner Entscheidungssammlung für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäbe gelten fort (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. August 2010 - 1 BvR 2192/05 -, juris; Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2011 - 1 BvR 611/07 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 774/10 -, juris, Rn. 27, insofern in NJW 2012, S. 2420 ff. nicht abgedruckt).
  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfGK 20, 336 ).
  • BVerfG, 13.10.2015 - 2 BvR 2436/14

    Kosten- und Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung aus

    Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfGK 20, 336 ).
  • BVerfG, 22.07.2016 - 1 BvR 2534/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfGK 20, 336 ; stRspr).
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