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   BGH, 19.09.2013 - IX ZB 52/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29707
BGH, 19.09.2013 - IX ZB 52/12 (https://dejure.org/2013,29707)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2013 - IX ZB 52/12 (https://dejure.org/2013,29707)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2013 - IX ZB 52/12 (https://dejure.org/2013,29707)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht zur Überwachung des Eingangs von Schriftsätzen bei Gericht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei glaubhafter Geltendmachuung der rechtzeitigen Absendung des Schriftsatzes

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht zur Überwachung des Eingangs von Schriftsätzen bei Gericht

  • ra.de
  • RA Kotz

    Verlängerungsantrag für Berufungsbegründungsfrist - Zugang bei Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233; ZPO § 234
    Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei glaubhafter Geltendmachuung der rechtzeitigen Absendung des Schriftsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung wegen glaubhafter Geltendmachung der rechtzeitigen Absendung eines Schriftsatzes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung wegen glaubhafter Geltendmachung der rechtzeitigen Absendung eines Schriftsatzes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verlängerungsantrag für Berufungsbegründungsfrist: Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verpflichtet Eingang von Schriftsätzen bei Gericht zu überprüfen - Rechtsanwalt darf auf Einhaltung der normalen Postlaufzeit, rechtzeitigen Eingang von Schriftsätzen bei Gericht und ...

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Wiedereinsetzung wegen glaubhafter Geltendmachung der rechtzeitigen Absendung eines Schriftsatzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 226
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - IX ZB 52/12
    Eine solche unzumutbare Erschwerung liegt vor, wenn Gerichte bei der Entscheidung über Verlängerungsanträge und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der Rechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts eindeutig nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 79, 372, 376 f; BVerfG, NJW 1998, 3703 und NJW 2000, 1634; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 5; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6).

    Dann aber durfte dieser auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen und konnte deshalb damit rechnen, dass sein Verlängerungsantrag rechtzeitig bei Gericht eingehen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005, aaO Rn. 7; vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 15).

    Weiter durfte er sich im Hinblick auf seine glaubhaft gemachte Erkrankung und auf den glaubhaft gemachten vermehrten Arbeitsanfall auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlassen, wonach seinem Verlängerungsantrag hätte stattgegeben werden müssen (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005, aaO Rn. 6).

    Insbesondere hätte er sich nicht innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht erkundigen müssen, ob der Verlängerungsantrag dort eingegangen und ob ihm stattgegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005, aaO Rn. 6 f).

  • BGH, 05.06.2012 - VI ZB 16/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachfragepflicht des

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - IX ZB 52/12
    Eine solche unzumutbare Erschwerung liegt vor, wenn Gerichte bei der Entscheidung über Verlängerungsanträge und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der Rechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts eindeutig nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 79, 372, 376 f; BVerfG, NJW 1998, 3703 und NJW 2000, 1634; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 5; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6).

    Dann kann es ihm regelmäßig nicht auch noch obliegen, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, nv Rn. 10; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 28/11, nv Rn. 7; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 9 mwN).

    Die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten würden überspannt und der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, wenn man in derartigen Fällen verlangen würde, Erkundigungen über den Verbleib eines rechtzeitig abgegebenen Schriftsatzes einzuholen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 11; vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 8; vom 5. Juni 2012, aaO Rn. 10).

    Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner anders lautenden Ansicht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind überholt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 7 f; vom 5. Juni 2012, aaO Rn. 8 ff).

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 28/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - IX ZB 52/12
    Dann kann es ihm regelmäßig nicht auch noch obliegen, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, nv Rn. 10; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 28/11, nv Rn. 7; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 9 mwN).

    Die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten würden überspannt und der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, wenn man in derartigen Fällen verlangen würde, Erkundigungen über den Verbleib eines rechtzeitig abgegebenen Schriftsatzes einzuholen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 11; vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 8; vom 5. Juni 2012, aaO Rn. 10).

    Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner anders lautenden Ansicht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind überholt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 7 f; vom 5. Juni 2012, aaO Rn. 8 ff).

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 238/08

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses bei mangelnder Wiedergabe des maßgeblichen

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - IX ZB 52/12
    Dann kann es ihm regelmäßig nicht auch noch obliegen, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, nv Rn. 10; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 28/11, nv Rn. 7; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 9 mwN).

    Die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten würden überspannt und der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, wenn man in derartigen Fällen verlangen würde, Erkundigungen über den Verbleib eines rechtzeitig abgegebenen Schriftsatzes einzuholen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 11; vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 8; vom 5. Juni 2012, aaO Rn. 10).

  • BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 1621/99

    Wiedereinsetzung bei abgelehnter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - IX ZB 52/12
    Eine solche unzumutbare Erschwerung liegt vor, wenn Gerichte bei der Entscheidung über Verlängerungsanträge und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der Rechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts eindeutig nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 79, 372, 376 f; BVerfG, NJW 1998, 3703 und NJW 2000, 1634; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 5; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6).
  • BGH, 21.04.1983 - I ZB 2/83

    Voraussetzungen eines erfolgreichen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - IX ZB 52/12
    Im Übrigen ist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - als Teils der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu übertragen ist (BGH, Beschluss vom 21. April 1983 - I ZB 2/83, nv Rn. 10).
  • BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - IX ZB 52/12
    Eine solche unzumutbare Erschwerung liegt vor, wenn Gerichte bei der Entscheidung über Verlängerungsanträge und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der Rechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts eindeutig nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 79, 372, 376 f; BVerfG, NJW 1998, 3703 und NJW 2000, 1634; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 5; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - IX ZB 52/12
    Eine solche unzumutbare Erschwerung liegt vor, wenn Gerichte bei der Entscheidung über Verlängerungsanträge und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der Rechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts eindeutig nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 79, 372, 376 f; BVerfG, NJW 1998, 3703 und NJW 2000, 1634; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 5; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6).
  • BGH, 01.07.2002 - II ZB 11/01

    Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax; Ausgangskontrolle;

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - IX ZB 52/12
    Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01, NJW-RR 2002, 1289, 1290; vom 28. Januar 2003 - X ZB 7/02, NJW-RR 2003, 1000, 1001; vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10, VII ZB 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 14).
  • BGH, 21.10.2010 - IX ZB 73/10

    Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumnis: Schutzwürdiges

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - IX ZB 52/12
    Dann aber durfte dieser auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen und konnte deshalb damit rechnen, dass sein Verlängerungsantrag rechtzeitig bei Gericht eingehen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005, aaO Rn. 7; vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 15).
  • BGH, 28.01.2003 - X ZB 7/02

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen unrichtiger Adressierung

  • BGH, 13.10.2011 - VII ZB 18/10

    Wiedereinsetzung: Erforderlichkeit besonderer Anweisungen zur Sicherstellung

  • BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15

    Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes: Zweifel an dem anwaltlich

    Vielmehr darf sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 12; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 52/12, NJW 2014, 226 Rn. 8).
  • BGH, 29.06.2017 - I ZB 111/16

    Wirksame Fristenkontrolle bzgl. der Erledigung fristgebundener Sachen;

    aa) Eine Pflicht des Rechtsanwalts zur Nachfrage und Nachforschung kommt - nur, aber auch immer dann - in Betracht, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, juris Rn. 11; Beschluss vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 52/12, NJW 2014, 226 Rn. 9; Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 206/14, NJW 2015, 3519 Rn. 11).
  • VG München, 21.09.2021 - M 2 K 17.49491

    Zur Glaubhaftmachung bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Zwar ist ein Prozessbevollmächtigter grundsätzlich nicht gehalten, sich von sich aus bei der Geschäftsstelle des Gerichts von einem rechtzeitigen Eingang seines Schriftsatzes zu überzeugen, da er bereits verpflichtet ist, für eine zuverlässige Ausgangskontrolle zu sorgen (vgl. BGH, B.v. 19.9.2013 - IX ZB 52/12 - juris Rn. 8).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.10.2015 - L 8 SO 174/15
    Abweichend vom Regelfall kann aber eine Pflicht zur Nachfrage beim Gericht bestehen, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12 - juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 52/12 - juris Rn. 9; zum Antrag auf Fristverlängerung: Beschluss vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 15/14 - juris Rn. 12; vgl. zur Nachfragepflicht im Falle eines Poststreiks: BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 2 BvR 106/93 - juris Rn. 27).
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