Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.03.2014

Rechtsprechung
   BVerwG, 22.01.2014 - 8 C 26.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,290
BVerwG, 22.01.2014 - 8 C 26.12 (https://dejure.org/2014,290)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2014 - 8 C 26.12 (https://dejure.org/2014,290)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 8 C 26.12 (https://dejure.org/2014,290)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2008) § 3 Abs. 1, § 9; GewO § 33h Nr. 3, § 33d; StGB § 284; SpielV § 5a
    Entgelt; Gewinn; Gewinnchance; Glücksspiel; Glücksspielbegriff; notwendiger Zusammenhang; Poker; Pokerturnier; Skill-Faktor; Teilnahmegebühr; Texas Hold'em; Zufall; Zufallsabhängigkeit.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2008) § 3 Abs. 1, § 9
    Entgelt; Gewinn; Gewinnchance; Glücksspiel; Glücksspielbegriff; Poker; Pokerturnier; Skill-Faktor; Teilnahmegebühr; Texas Hold"em; Zufall; Zufallsabhängigkeit; notwendiger Zusammenhang

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 GlüStVtrAG SN, § 33h Nr 3 GewO, § 33d GewO, § 284 StGB, § 5a SpielV
    Zum Zusammenhang zwischen dem glücksspielrechtlichen Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance und dem strafrechtlichen Begriff des Einsatzes; zum Erwerb einer Gewinnchance bei Entrichtung einer Teilnahmegebühr

  • Wolters Kluwer

    Fortsetzungsfeststellungklage im Zusammenhang mit der Untersagung eines Pokertuniers wegen Einordnung als unerlaubtes Glücksspiel; Teilnahmegebühr für ein Pokertuniers als Einsatz für ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 3 Abs. 1, 9 GlüStV 2008, §§ 33h Nr. 3, 33d GewO, § 284 StGB, § 5a SpielV
    Glücksspielrecht: "Texas Hold"em" mit Teilnahmegebühr muss kein entgeltliches Glücksspiel sein | Pokerturnier in der Variante "Texas Hold"em"; Glücksspiel; Glücksspielbegriff; Teilnahmegebühr; Notwendiger Zusammenhang zwischen Entgelt und Gewinnchance; ...

  • RA Kotz

    Pokerturnier - Teilnahmegebühr als Entgelt für ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel?

  • rewis.io

    Zum Zusammenhang zwischen dem glücksspielrechtlichen Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance und dem strafrechtlichen Begriff des Einsatzes; zum Erwerb einer Gewinnchance bei Entrichtung einer Teilnahmegebühr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgelt; Gewinn; Gewinnchance; Glücksspiel; Glücksspielbegriff; notwendiger Zusammenhang; Poker; Pokerturnier; Skill-Faktor; Teilnahmegebühr; Texas Hold'em; Zufall; Zufallsabhängigkeit

  • rechtsportal.de

    GlüStV § 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 ; StGB § 284
    Fortsetzungsfeststellungklage im Zusammenhang mit der Untersagung eines Pokertuniers wegen Einordnung als unerlaubtes Glücksspiel; Teilnahmegebühr für ein Pokertuniers als Einsatz für ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bloße Teilnahmegebühr macht Poker-Turnier noch nicht zum entgeltlichen Glücksspiel

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bloße Teilnahmegebühr macht Poker-Turnier noch nicht zum entgeltlichen Glücksspiel

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Teilnahmegebühr allein macht Texas Hold’em-Poker-Turnier nicht zu einem entgeltlichen Glücksspiel

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Poker: Eintrittsgelder sind erlaubt

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Ein Poker-Turnier wird noch nicht zum unerlaubten entgeltlichen Glücksspiel, wenn eine Teilnahmegebühr zu entrichten ist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Poker-Turnier als entgeltliches Glücksspiel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Pokerturnier und der Glücksspielstaatsvertrag

  • lto.de (Kurzinformation)

    Poker-Turnier - Kein Glücksspiel nur wegen Teilnahmegebühr

  • iurado.de (Kurzinformation)

    Bloße Teilnahmegebühr macht Poker-Turnier noch nicht zum entgeltlichen Glücksspiel, § 284 StGB

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bloße Teilnahmegebühr macht Poker-Turnier noch nicht zum entgeltlichen Glücksspiel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bloße Teilnahmegebühr macht Poker-Turnier noch nicht zum entgeltlichen Glücksspiel

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Bloße Teilnahmegebühr macht Poker-Turnier noch nicht zum entgeltlichen Glücksspiel

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Bloße Teilnahmegebühr macht Poker-Turnier noch nicht zum entgeltlichen Glücksspiel

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Durch die Entrichtung einer Teilnahmegebühr wird ein Poker-Turnier nicht zum illegalen Glücksspiel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2299
  • NVwZ 2014, 1175
  • K&R 2014, 365
  • DÖV 2014, 580
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret;

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2014 - 8 C 26.12
    Das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance in § 3 Abs. 1 GlüStV 2008 deckt sich mit dem des Einsatzes im Sinne der Rechtsprechung zu § 284 StGB (wie Urteil vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 21.12).

    Das ist auch geboten, denn nur in diesem Umfang hat das bundesrechtlich geregelte Gewerberecht in § 33h Nr. 3 GewO dem Landesgesetzgeber einen eigenen Regelungsbereich gelassen, weshalb Landesrecht den Glücksspielbegriff jedenfalls nicht weiter fassen darf als den Glücksspielbegriff des § 284 StGB (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 21.12 - juris Rn. 16).

    Dann handelt es sich nur um eine Teilnahmegebühr mit der Folge, dass kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2008 i.V.m. § 284 StGB vorliegt (vgl. dazu Urteil vom 16. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 21 ff.).

  • BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86

    Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2014 - 8 C 26.12
    Unter "Einsatz" fällt jede Leistung, die erbracht wird in der Hoffnung, im Falle des "Gewinnens" eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des "Verlierens" dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1986 - 4 StR 148/86 - BGHSt 34, 171 ).

    Zwischen der Aufwendung des Vermögenswertes durch den Spieler und dessen Gewinn oder Verlust muss ein notwendiger Zusammenhang bestehen (BGH, Urteil vom 29. September 1986 a.a.O. S. 177).

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10

    Poker im Internet

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2014 - 8 C 26.12
    Keine Einwände sind zunächst dagegen zu erheben, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Zufallsabhängigkeit nicht auf den professionellen geübten Spieler, sondern auf das Durchschnittspublikum und damit auf den durchschnittlichen Spieler abgestellt hat (vgl. dazu u.a. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10 - juris Rn. 81).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 6 S 1426/14

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen

    Ansonsten liegt ein Geschicklichkeitsspiel vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2014 - 8 C 26.12 -, NVwZ 2014, 1175; vom 24.10.2001 - 6 C 1.01 -, BVerwGE 115, 179).
  • OVG Sachsen, 07.06.2021 - 6 B 324/20

    Veranstaltung von Pokerturnieren; nicht wirtschaftlicher Verein;

    Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Anwendungsbereich des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO bei öffentlich veranstalteten Pokerturnieren der Variante "Texas Hold"em" eröffnet ist, wenn Einsatz zur Teilnahme im Verhältnis zur Gewinnchance gering ist (BVerwG, Urt. v. 22. Januar 2014 a. a. O. Rn. 19 ff.), ist nicht zu beanstanden.

    Dass die gewerbliche Veranstaltung von Pokerturnieren der Spielvariante "Texas Hold"em" ausnahmsweise nach § 33g Nr. 1 GewO i. V. m. § 5a SpielV erlaubnisfrei ist, hätte zur Voraussetzung, dass das Spiel überwiegend der Unterhaltung dient, was Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und 3 der Anlage zu § 5a SpielV dahin konkretisiert, dass es sich um ein Geschicklichkeitsspiel handeln muss (BVerwG, Urt. v. 22. Januar 2014 - 8 C 26.12 -, juris Rn. 19).

    Dies ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die von der Beschwerde nicht substantiell gerügt werden und die nicht gegen Bundesrecht verstoßen (BVerwG, Urt. v. 22. Januar 2014 a. a. O. Rn. 15 ff.), nicht der Fall, weil bei Pokerturnieren der Spielvariante "Texas Hold"em" der Glücksspielcharakter überwiegt.

  • BVerwG, 09.07.2014 - 8 C 7.13

    Entgelt; Erwerb einer Gewinnchance; Gewinnchance; Glücksspiel;

    Ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV wird nur dann verlangt, wenn die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst (wie BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 21.12 - und vom 22. Januar 2014 - BVerwG 8 C 26.12 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 16. Oktober 2013 (a.a.O. "Super-Manager-Spiel") und vom 22. Januar 2014 (BVerwG 8 C 26.12 - juris - "Poker-Turnier") bereits entschieden, dass sich jedenfalls das Tatbestandsmerkmal des "Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance" gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV mit dem des "Einsatzes" für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB insoweit deckt, als verlangt wird, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 29. September 1986 - 4 StR 148/86 - BGHSt 34, 171 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2024 - 13 B 1047/22

    Glücksspielrechtlicher Entgeltbegriff Erheblichkeitsschwelle Gleichlauf mit dem

    BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12 -, juris, Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2014 - 8 C 26.12 -, juris, Rn. 11.

    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2014 - 8 C 26.12 -, juris, Rn. 20.

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16

    Bestimmtheit; Dienstleistungsfreiheit; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspiel;

    Die Feststellung, dass bei durchschnittlichen Spielern beim Pokern in der Spielvariante "Texas Hold'em" der Spielausgang und damit die Gewinnchance überwiegend vom Zufall und nur zu einem kleineren Teil von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, hat das Bundesverwaltungsgerichts mangels durchgreifender Verfahrensrügen revisionsrechtlich nicht beanstandet (Urt. v. 22.1.2014 - BVerwG 8 C 26.12 -, NJW 2014, 2299, juris, Rn. 15).
  • VG Karlsruhe, 12.02.2015 - 3 K 3872/13

    Poker; Texas Hold'em und Omaha Holdem als Glücksspiele; Feststellungsklage

    Unter den "Einsatz" fällt jede Leistung, die erbracht wird in der Hoffnung, im Falle des "Gewinnens" eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten und in der Befürchtung, dass sie im Falle des "Verlierens" dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt (BVerwG, Urt. v. 22.01.2014 - 8 C 26.12 -, juris Rdnr. 12 m.w.N).

    Es kommt darauf an, ob die zufallsüberwindende Beeinflussung der Gewinnentscheidung einem spielinteressierten Menschen mit durchschnittlichem Standard in so kurzer Zeit möglich wird, dass sich die Herrschaft des Zufalls allenfalls auf eine Einspielzeit beschränkt, deren Länge sich nach der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Dauer der Spielteilnahme bestimmt (BVerwG, Urt. v. 09.10.1984 - 1 C 20.82 -, juris Rdnr. 14; Urt. v. 24.10.2001 - 6 C 1/01 -, juris Rdnr. 28f; Urt. v. 22.01.2014 - 8 C 26.12 -, juris Rdnr. 16).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen mehrfach festgestellt (Urt. v. 22.01.2014 - 8 C 26.12 -, juris Rdnr. 11; Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 16), dass der Landesgesetzgeber den Glücksspielbegriff des GlüStV aus kompetenzrechtlichen Gründen jedenfalls nicht weiter fassen dürfe als der Bundesgesetzgeber in § 284 StGB i.V.m. § 33 h Nr. 3 GewO.

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2017 - 11 ME 236/16

    Bestimmtheitsgebot; Bietagent; Countdown Auktion; Dienstleistungsfreiheit;

    Für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Gewinn- und Verlustmöglichkeit genügt nicht schon, dass die Zahlung die Berechtigung zur Teilnahme am Spiel vermittelt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - BVerwG 8 C 21.12 -, a. a. O., juris, Rdnr. 22 ff.; BVerwG, Urt. v. 22.1.2014 - BVerwG 8 C 26.12 -, NJW 2014, 2299, juris, Rdnr. 12).
  • VG München, 07.02.2023 - M 27 K 22.3269

    Glückspielrechtliche Untersagung, Verhältnis des Glückspielstaatsvertrages zum

    Das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt entschieden, dass sich die Begriffe jedenfalls insoweit deckten, als verlangt werde, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwachse (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 - juris Rn. 22; U.v. 22.1.2014 - 8 C 26.12 - juris Rn. 12; U.v. 9.7.2014 - 8 C 7.13 - juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe aber festgestellt, dass der landesrechtliche Glücksspielbegriff jedenfalls nicht weiter gefasst werden dürfe als der strafrechtliche Glücksspielbegriff (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2014, a.a.O., Rn. 11).

    Aus den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 - juris Rn. 22 ff.; U.v. 22.1.2014 - 8 C 26.12 - juris Rn. 12; U.v. 9.7.2014 - 8 C 7.13 - juris Rn. 10) ergibt sich hinreichend klar erkennbar, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dort hinsichtlich des ordnungsrechtlichen Glücksspielbegriffs zur Deckungsgleichheit mit dem strafrechtlichen Glückspielbegriff ausdrücklich nur hinsichtlich des Ausschlusses reiner Teilnahmegebühren und damit einem auch ordnungsrechtlich erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang geäußert hat.

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16

    Hinreichende Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung;

    Für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Gewinn- und Verlustmöglichkeit genügt nicht schon, dass die Zahlung die Berechtigung zur Teilnahme am Spiel vermittelt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 -, a.a.O., juris, Rn. 22 ff.; BVerwG, Urt. v. 22.1.2014 - 8 C 26/12 -, NJW 2014, 2299, juris, Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15

    Rechtmäßigkeit einer auf § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStV 2012 (juris: GlüStVtr BE 2012)

    Das von der Beschwerde in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2014 - 8 C 26.12 - (juris) betrifft die Veranstaltung eines Pokerturniers, so dass diese Entscheidung schon von daher für die Bewertung von online durchgeführten Spielweisen unergiebig ist.
  • VG Hamburg, 19.06.2020 - 14 E 5803/19

    Erwerb eines kostenpflichtigen Teilnahmecodes; "Entgelt" im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.08.2019 - 1 N 46.18

    Internetverbot für Glücksspiel

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2019 - 11 LB 497/18

    Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Kohärenz; Online-Poker; Vollzugsdefizit;

  • VG Hannover, 29.08.2016 - 10 A 2815/16

    Cent-Auktion; Entgeltlichkeit; Glücksspiel; Internet; Spiel; Zufall

  • VG Berlin, 17.09.2015 - 23 L 75.15

    Sportwettenanbieter: Keine Casino- und Pokerspiele im Internet

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2015 - 2 MB 1/15

    Glücksspiel (Untersagung von Sportwetten)

  • VG Schleswig, 28.01.2019 - 12 B 38/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsanordnung

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2014 - 6 S 1394/13

    Internetauktion - sog. 1-Cent-Auktion -; Untersagungsverfügung; Bestimmtheit

  • VG Berlin, 06.06.2018 - 4 K 213.17

    Untersagung der Veranstaltung von Online-Casino- und Pokerspielen; Erlaubnis zur

  • VG Hannover, 07.03.2017 - 10 B 3761/16

    Androhung; Cashpoint; Ereigniswette; Kohärenz; Live- und Ereigniswette;

  • VG Düsseldorf, 04.03.2014 - 3 L 123/14

    Einstufung der Veranstaltung eines Pokerturniers als Glücksspiel im Sinne des §

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Rechtsprechung
   BGH, 20.03.2014 - 3 StR 28/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10135
BGH, 20.03.2014 - 3 StR 28/14 (https://dejure.org/2014,10135)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2014 - 3 StR 28/14 (https://dejure.org/2014,10135)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14 (https://dejure.org/2014,10135)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 73a StGB; § 299 StGB; § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO; § 687 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 681 Satz 2 BGB; § 667 BGB
    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls bei der Bestechung (entgegenstehende Ansprüche von Verletzten; Geschäftsherr als Verletzter bei der Bestechung)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geschäftsherr von Bestochenem ist Verletzter der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Herausgabepflicht des Beauftragten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2299
  • NStZ 2014, 397
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.12.2008 - 3 StR 460/08

    Rückgewinnungshilfe (Absehen vom Verfall wegen vorrangiger Ansprüche des

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - 3 StR 28/14
    Der neue Tatrichter wird allerdings zu beachten haben, dass die Vorschrift auf Taten, die bereits vor dem 1. Januar 2007 beendet waren, keine Anwendung findet (zu alledem BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241).
  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - 3 StR 28/14
    Der Geschäftsherr des Bestochenen ist auch Verletzter der Bestechlichkeit bzw. der Bestechung im geschäftlichen Verkehr, denn die Gewährung von Sondervorteilen für einen bestimmten Wettbewerber lässt regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Geschäftsherrn besorgen (BGH, Beschluss vom 31. März 2008 - 5 StR 631/07, wistra 2008, 262, 263; Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHR StGB § 73 Verletzter 5).
  • BGH, 31.03.2008 - 5 StR 631/07

    Verfall von Wertersatz (entgegenstehende Ansprüche des Verletzten:

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - 3 StR 28/14
    Der Geschäftsherr des Bestochenen ist auch Verletzter der Bestechlichkeit bzw. der Bestechung im geschäftlichen Verkehr, denn die Gewährung von Sondervorteilen für einen bestimmten Wettbewerber lässt regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Geschäftsherrn besorgen (BGH, Beschluss vom 31. März 2008 - 5 StR 631/07, wistra 2008, 262, 263; Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHR StGB § 73 Verletzter 5).
  • BGH, 18.01.2018 - I ZR 150/15

    Schadensersatzansprüche wegen einer ohne Wissen des Klägers von seinem

    Für die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Schmiergeldzahlung ist es regelmäßig gleichgültig, ob Nachteile für den Geschäftsgegner entstanden sind oder beabsichtigt waren, da bereits die Verheimlichung der Zuwendung den Sittenverstoß begründet (vgl. BGH, NJW 1973, 363; BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14, NStZ 2014, 397, zu § 73 StGB; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 138 Rn. 63 mwN).
  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags

    Jedenfalls betreffend den als "Schmiergeld" zugewandten Betrag ist davon auszugehen, dass dieser in Form eines Preisnachlasses dem Geschäftsherrn des Empfängers hätte gewährt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 314) und jenem als Verletzten der Bestechungshandlung zur Kompensation seiner Interessen insoweit ein Anspruch auf Herausgabe zusteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14, NStZ 2014, 397; vom 31. März 2008 - 5 StR 631/07, wistra 2008, 262 f.).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Zufügung eines Nachteils bei § 299 StGB aF unabhängig davon berücksichtigt werden darf, ob der Täter zugleich vermögensbetreuungspflichtig im Sinne des § 266 StGB ist; eine solche Pflichtenstellung setzt der Tatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gerade nicht voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14, NStZ 2014, 397).

    Die Höhe des dem Geschäftsherrn durch die tatbestandsmäßige Handlung des § 299 StGB aF zugefügten Nachteils darf bei der Strafzumessung hinsichtlich der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob der Bestochene sich zugleich wegen Untreue strafbar gemacht hat (s. dazu bereits B.I.2.b bb; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 22; Beschlüsse vom 31. März 2008 - 5 StR 631/07, wistra 2008, 262; vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14, NStZ 2014, 397; Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310, 315).

  • BAG, 25.02.2021 - 8 AZR 171/19

    Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem

    a) Im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch auf Herausgabe erlangter Schmiergelder wegen Geschäftsanmaßung ist zu beachten, dass dem Arbeitgeber, soweit der Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben eine Geschäftsanmaßung begeht und Schmiergeldzahlungen annimmt, grundsätzlich in Höhe der Schmiergeldzahlungen ein Herausgabeanspruch nach § 667, § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2 BGB zusteht (vgl. etwa BAG 26. Februar 1971 - 3 AZR 97/70 - zu I 1 der Gründe; 14. Juli 1961 - 1 AZR 288/60 - BAGE 11, 208; BGH 20. März 2014 - 3 StR 28/14 - Rn. 5 mwN; 2. April 2001 - II ZR 217/99 - Rn. 7; 18. Dezember 1990 - XI ZR 176/89 - zu 2 der Gründe; 1. April 1987 - IVa ZR 211/85 -; 7. Januar 1963 - VII ZR 149/61 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 39, 1, jeweils mwN) .

    Der Anspruch auf Herausgabe der Schmiergelder dient letztlich der Kompensation für eine solche Beeinträchtigung der Interessen des Geschäftsherrn (BGH 20. März 2014 - 3 StR 28/14 - Rn. 5 mwN) .

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20

    Entscheidung des Revisionsgerichts über die Verwerfung der Revision als

    Neben dem freien und fairen Wettbewerb wird der Geschäftsherr davor geschützt, dass der für ihn tätig werdende Bestochene nicht mehr nach wettbewerblichen Kriterien und damit "lauter" entscheidet, sondern durch eine wettbewerbswidrige Bevorzugung des Bestechenden oder gar durch das Gewähren von Sondervorteilen zu seinem Nachteil handelt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17 Rn. 22 und vom 18. Januar 1983 - 1 StR 490/82, BGHSt 31, 207, 210 ff.; Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14 Rn. 5).
  • LG Berlin, 08.08.2022 - 83 O 9/22

    Sittenwidrigkeit des durch einen Rechtsanwalt für seinen Mandanten

    Für die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Schmiergeldzahlung ist es regelmäßig gleichgültig, ob Nachteile für den Geschäftsgegner entstanden sind oder beabsichtigt waren, da bereits die Verheimlichung der Zuwendung den Sittenverstoß begründet (vgl. BGH, NJW 1973, 363; BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14, NStZ 2014, 397, zu § 73 StGB; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 138 Rn. 63 mwN) (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15 -, juris, Rn. 23ff.).
  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 460/21

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Täter-Opfer-Ausgleich:

    Nach § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667 BGB war der Angeklagte der S. GmbH & Co. KG zwar zur Herausgabe sämtlicher Bestechungsgelder verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14 Rn. 5; BAG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 8 AZR 171/19 Rn. 81 f.; je mwN); auf weitergehende Zahlungsansprüche verzichtete die Geschäftsherrin zudem (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08 Rn. 28 zum Teilausgleich eines Untreueschadens und vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 Rn. 19, BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 7).
  • BGH, 22.07.2014 - 1 StR 53/14

    Feststellung des Absehens von der Verfallsanordnung wegen Ansprüchen Dritter

    Zum anderen hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Vorschrift des § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO auf Taten, die bereits vor dem 1. Januar 2007 beendet waren, im Hinblick auf § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB keine Anwendung findet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241; vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254 und vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14, NStZ 2014, 397 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 12.12.2014 - 12 KLs 14/12
    Das gilt schon deshalb, weil der jeweilige Geschäftsherr unabhängig vom Vorliegen deliktischer Ansprüche gegenüber der F. als seiner Beauftragten jedenfalls einen aus §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB folgenden Anspruch auf Herausgabe des durch die Bestechlichkeit erlangten Schmiergelds hat (BGH NStZ 2014, 397).
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