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   BGH, 20.05.2014 - VI ZB 49/12   

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https://dejure.org/2014,16770
BGH, 20.05.2014 - VI ZB 49/12 (https://dejure.org/2014,16770)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2014 - VI ZB 49/12 (https://dejure.org/2014,16770)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2014 - VI ZB 49/12 (https://dejure.org/2014,16770)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 Halbs 2 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO
    Zulässigkeit der Berufung: Berücksichtigung nicht zuerkannter Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung bei der Ermittlung der Beschwer

  • verkehrslexikon.de

    Zur Beschwer bei Versagung von Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von in der Berufung weiter verfolgten Nebenfodrungen bei der Rechtsmittelbeschwer

  • Anwaltsblatt

    § 4 ZPO
    Teilobsiegen: Nicht jede Nebenforderung wird Hauptforderung

  • rewis.io

    Zulässigkeit der Berufung: Berücksichtigung nicht zuerkannter Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung bei der Ermittlung der Beschwer

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 4 Abs. 1 Halbs. 2; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
    Nicht zuerkannte Anwaltskosten für Einholung einer Deckungszusage sind Beschwer nur nach Erstarken zur Hauptforderung zuzurechnen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von in der Berufung weiter verfolgten Nebenfodrungen bei der Rechtsmittelbeschwer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kosten für die Einholung einer Deckungszusage - und die Berufungssumme

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nicht zuerkannte Kosten für Einholung einer Deckungszusage können Beschwer nicht ohne weiteres hinzugerechnet werden

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Kosten für die Einholung einer Deckungszusage als kostenneutrale Nebenforderung

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 4 ZPO
    Teilobsiegen: Nicht jede Nebenforderung wird Hauptforderung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nicht zuerkannte Kosten für Einholung einer Deckungszusage können Beschwer nicht ohne weiteres hinzugerechnet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3100
  • MDR 2014, 1051
  • NZV 2014, 568
  • VersR 2014, 1149
  • AnwBl 2014, 963
  • AnwBl Online 2014, 338
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZB 1/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist:

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - VI ZB 49/12
    Nicht zuerkannte Kosten für die Einholung einer Deckungszusage können der Beschwer nur hinzugerechnet werden, soweit die zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012, VI ZB 1/11 und 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 7 mwN).

    Was die nicht zuerkannten Kosten für die Einholung einer Deckungszusage in Höhe von 229, 55 EUR anbelangt, können diese der Beschwer ebenfalls nur hinzugerechnet werden, soweit die zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2011 - VI ZB 1/11, VersR 2012, 1272 Rn. 7 mwN und - VI ZB 2/11, juris).

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06

    Vorprozessualen Anwaltskosten werden bei Erledigung der Hauptsache zum

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - VI ZB 49/12
    Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - VI ZB 43/13, juris Rn. 5 und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 8 und vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5).
  • BGH, 31.03.2011 - V ZB 236/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung des Interesses an der Entlastung oder

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - VI ZB 49/12
    Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - VI ZB 43/13, juris Rn. 5 und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 8 und vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5).
  • BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11

    Bemessung der Berufungsbeschwer: Streitwerterhöhung nach übereinstimmender

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - VI ZB 49/12
    Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - VI ZB 43/13, juris Rn. 5 und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 8 und vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5).
  • BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 62/10

    Bemessung der Rechtsmittelbeschwer: Berücksichtigung der mit der Berufung

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - VI ZB 49/12
    Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - VI ZB 43/13, juris Rn. 5 und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 8 und vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5).
  • BGH, 21.01.2014 - VI ZB 43/13

    Statthaftigkeit der Berufung: Berechnung des Beschwerdewerts bei Teilerledigung

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - VI ZB 49/12
    Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - VI ZB 43/13, juris Rn. 5 und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 8 und vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5).
  • OLG München, 12.03.2015 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von KFZ-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Die neben der Hauptsache (restliche Sachverständigengebühren und restliche Unkostenpauschale) geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind bei der Berechnung der Berufungssumme i. S. d. § 511 II Nr. 1 ZPO hier hinzuzurechnen (vgl. BGH NJW 2013, 2123; 2014, 3100).
  • KG, 02.12.2019 - 8 U 104/17

    Voraussetzungen einer Aufrechnung eines Vermieters mit einem

    Die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 808, 13 EUR bleiben bei der Ermittlung der Beschwer unberücksichtigt, da sie nur als von der Klageforderung abhängige Nebenforderungen i.S. von § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO Gegenstand des Prozesses sind (s. BGH GE 2019, 456 -bei juris Rn 6; NJW 2015, 3173 Rn 4; NJW 2014, 3100 Rn 5).
  • LG München I, 25.08.2020 - 3 O 4218/20

    Schadensersatzansprüche im Dieselskandal jetzt auch bei VW EA 288 Motor

    Demgegenüber bleibt die Zugum-Zug-Leistung im Hauptantrag zu 1. ebenso unberücksichtigt (vgl. dazu nur Prütting/Gehrlein/Gehle/Beumers ZPO, 11. Aufl., § 3 Rn. 278; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 "Gegenleistung") wie der ursprünglich gestellte Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2010 - XI ZB 40/09, NJW-RR 2010, 1295; Prütting/Gehrlein/Gehle/Beumers aaO § 5 Rn. 5 m.w.N.) und die geltend gemachten Zinsen aus § 849 BGB sowie § 288 BGB, da es sich bei den letztgenannten Ansprüchen - ebenso wie bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 49/12, VersR 2014, 1149 und Beschluss vom 11.09.2019 - IV ZB 13/19, VersR 2019, 1451, jeweils m.w.N.) - um von dem Bestehen der streitgegenständlichen Hauptforderung abhängige Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO handelt (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2010 - I-31 U 106/08, juris; OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 - 16 U 199/18, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 - 3 U 819719, juris; a.A. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.11.2019 - 17 U 44/19, juris für den Anspruch aus § 849 BGB).
  • BGH, 07.07.2020 - VI ZB 66/19

    Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln:

    Soweit diese Hauptforderung jedoch nicht Prozessgegenstand ist, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht um eine Nebenforderung, weil es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Mai 2014 - VI ZB 49/12, NJW 2014, 3100 Rn. 5 f.; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4 ff.).
  • OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 10 U 122/16

    Bauvertrag: Anspruch des Unternehmers auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit

    Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten, die vom Bestehen eines Hauptanspruchs abhängig und daher an sich solche Nebenforderungen sind, werden jedoch zur Hauptforderung, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr in Streit steht, weil sie sich dann von der bedingenden Forderung gelöst haben und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH NJW 2014, 3100; BGH VersR 2012, 881; BGH NJW 2008, 999; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 4 Rn. 13 m.w.N.).
  • LG Saarbrücken, 25.06.2021 - 12 O 406/20

    Schadensersatzanspruch eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugkäufers

    Demgegenüber bleiben die vorgerichtlichen Anwaltskosten unberücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.5.2014 - VI ZB 49/12, VersR 2014, 1149 und Beschluss vom 11.9.2019 - IV ZB 13/19, VersR 2019, 1451, jeweils m.w.N.), da es sich um eine von dem Bestehen der streitgegenständlichen Hauptforderung abhängige Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO handelt (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 3.3.2010 - I-31 U 106/08, juris; OLG Köln, Urteil vom 17.7.2019 - 16 U 199/18, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 - 3 U 819/19, juris).
  • BGH, 13.02.2019 - IV ZB 8/18

    Bemessung des Streitwerts auf der Grundlage der erwarteten Reparaturkosten;

    Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 49/12, VersR 2014, 1149 [juris Rn. 5], jeweils m.w.N.).
  • BGH, 04.02.2021 - I ZR 169/20

    Haftung des Lagerhalters: Voraussetzungen und Grundsätze der tatrichterlichen

    Da hinsichtlich dieser Beträge die Hauptforderung nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist, stellen diese Kosten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Nebenforderungen, sondern Hauptforderungen dar (zu § 4 Abs. 1 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 49/12, NJW 2014, 3100 Rn. 5 mwN), so dass für sie ein gesonderter Streitwert festzusetzen ist.
  • OLG Köln, 02.09.2022 - 20 U 266/21

    Prämienanpassung; Schwellenwert; vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten

    Die Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten erhöht als Nebenforderung den Streitwert nur insoweit nicht, soweit er neben der Hauptforderung geltend gemacht wird, für deren Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen; soweit die Hauptforderung nicht Prozessgegenstand ist, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten hingegen nicht mehr um eine Nebenforderung, weil es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschluss vom 07.07.2020 - VI ZB 66/19 -, juris-Rz. 6 sowie Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 49/12 -, juris-Rz. 5 f.; Zöller/ Herget , ZPO, 34. Aufl., 2022, § 4 Rz. 13).
  • OLG Jena, 30.06.2016 - 1 U 66/16

    Ungeeigneten Beton verwendet: Leistung auch ohne Schadenssymptome mangelhaft!

    Mit der Berufung weiter verfolgte Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO sind bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderungen geworden sind (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 49/12, ibr-online).
  • BGH, 12.02.2019 - VI ZB 35/17

    Aufhebung eines angefochtenen Beschlusses wegen der unzureichenden Versehung des

  • LG Saarbrücken, 13.12.2019 - 12 O 100/19

    Haftung des Kfz-Hersteller im Rahmen des sog. Dieselabgasskandals:

  • LG Saarbrücken, 14.02.2020 - 12 O 90/18

    (Unzulässige Abschalteinrichtung: Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB

  • OLG Köln, 13.08.2018 - 10 UF 91/18

    Berücksichtigung von Nebenforderungen bei der Berechnung der Rechtsmittelbeschwer

  • OLG Dresden, 18.05.2020 - 1 U 292/20
  • LG München II, 13.12.2018 - 11 O 4254/16

    Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Kommanditisten durch den

  • OLG Dresden, 20.04.2021 - 1 U 292/20
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