Rechtsprechung
   BGH, 08.07.2014 - XI ZB 7/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,19326
BGH, 08.07.2014 - XI ZB 7/13 (https://dejure.org/2014,19326)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2014 - XI ZB 7/13 (https://dejure.org/2014,19326)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2014 - XI ZB 7/13 (https://dejure.org/2014,19326)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,19326) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 97 Abs 1 ZPO, § 101 Abs 1 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO
    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berichtigung einer Kostengrundentscheidung bzgl. der Kosten des Streithelfers

  • rewis.io

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berichtigung einer Kostengrundentscheidung bzgl. der Kosten des Streithelfers

  • rechtsportal.de

    Berichtigung einer Kostengrundentscheidung bzgl. der Kosten des Streithelfers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entscheidung über Kosten der Streithilfe vergessen: Fristgebundener Ergänzungsantrag notwendig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Offenbare Unrichtigkeit - die unterbliebene Kostenentscheidung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vergessene Entscheidung über die Kosten der Streithilfe: Fristgebundener Ergänzungsantrag notwendig! (IBR 2014, 1275)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3101
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.04.2013 - II ZR 297/11

    Kostenentscheidung: Rechtsbehelf gegen Übersehen der Kosten der Streithilfe

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - XI ZB 7/13
    In einem solchen Fall kann eine Korrektur lediglich durch eine - allerdings fristgebundene - Ergänzung der Entscheidung nach § 321 ZPO erfolgen (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2).

    Denn eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention - wie hier vom Oberlandesgericht festgestellt - aus Versehen vollständig unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2 und 4).

    Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Zurückweisungsbeschlusses genügt nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung ausgehen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 3).

    Dem steht es jedoch nicht gleich, wenn - wie hier - die Kostenentscheidung nicht vollständig fehlt, sondern lediglich sachlich unrichtig nicht auf die Kosten der Streithelferin erstreckt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 3).

  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 192/91
    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - XI ZB 7/13
    Zwar kann, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, die Unrichtigkeit einer verfahrensbeendenden Entscheidung auch dann offenbar sein, wenn eine Kostenentscheidung insgesamt unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl. 2010, 68 und vom 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91, juris Rn. 3).
  • BGH, 12.01.1984 - III ZR 95/82

    Begriff der offenbaren Unrichtigkeit; Rechtskraft eines Berichtigungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - XI ZB 7/13
    Diese Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373).
  • BGH, 09.02.1989 - V ZB 25/88

    Anfechtung von Berichtigungsbeschlüssen im Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - XI ZB 7/13
    Diese Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373).
  • BGH, 22.09.2009 - IV ZR 128/08

    Berichtigung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision bei

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - XI ZB 7/13
    Zwar kann, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, die Unrichtigkeit einer verfahrensbeendenden Entscheidung auch dann offenbar sein, wenn eine Kostenentscheidung insgesamt unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl. 2010, 68 und vom 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91, juris Rn. 3).
  • BGH, 01.03.2016 - VIII ZR 287/15

    Voraussetzung für die Nachholung der Entscheidung über die Kosten des

    Hat das Gericht eine gemäß § 101 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidung über die Kosten des Streithelfers versehentlich nicht getroffen, kommt eine Nachholung dieser Entscheidung im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO - an Stelle einer Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO - nur dann in Betracht, wenn das Versehen des Gerichts "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist; die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011, IX ZR 110/09, juris Rn. 2 ff.; vom 16. April 2013, II ZR 185/10, juris Rn. 2 f. und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2 f.; vom 8. Juli 2014, XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7, 10 f.).

    Zwar ist eine solche Berichtigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris Rn. 2; vom 10. April 2014- V ZR 268/12, juris Rn. 1 f.; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7 ff.).

    Erforderlich hierfür ist, dass eine versehentliche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und diese Abweichung "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, juris Rn. 2, und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

    Dieses Versehen ist jedoch nicht "offenbar" im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, da weder die Gründe des Beschlusses Ausführungen zu den Kosten der Streithelferin enthalten noch im Beschluss die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO genannt wird noch etwa jegliche Entscheidung über die Kosten fehlte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, aaO Rn. 3, und II ZR 297/11, aaO Rn. 3; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 10 f.) und auch sonst hinreichende, nach außen ohne Weiteres erkennbare Anhaltspunkte für ein offenkundiges Versehen nicht vorliegen.

    Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, aaO, und II ZR 297/11, aaO; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 10).

  • BGH, 16.11.2016 - VII ZB 59/14

    Rechtsmittel gegen einen eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss

    Diese Vorschrift findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 12; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 13. Aufl., § 329 Rn. 20; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 329 Rn. 41).
  • BGH, 16.01.2020 - I ZR 80/18

    Berichtigung des Beschlusses im Hinblick auf die fehlende Kostenentscheidung

    Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2; Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 10; BGH, NJW 2016, 2754 Rn. 4).
  • BGH, 27.03.2023 - VIa ZR 1140/22

    Abgrenzung der Wirkung eines Berichtigungsantrags für die betroffene Partei von

    Unter diesen Umständen konnte der Kläger nicht sicher sein, dass das Landgericht den Betrag von 6.914,94 EUR nicht als auf einer fehlerhaften Willensbildung beruhend (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 8), sondern als evidenten Verlautbarungsfehler ansehen und das angefochtene Urteil deshalb umfassend berichtigen werde.
  • BGH, 26.01.2023 - III ZR 69/21

    Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung des Senatsbeschlusses

    Erforderlich dafür ist aber, dass eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten vorliegt, die zudem "offenbar" ist, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, juris Rn. 7; vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, juris Rn. 3 und vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3, jeweils mwN).

    Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Senatsbeschlusses genügt dagegen nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO ausgehen zu können (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, juris Rn. 3; vom 8. Juli 2014, aaO 10 f; vom 1. März 2016, aaO Rn. 4 und vom 16. Januar 2020, aaO, juris Rn. 4, jeweils mwN).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2022 - 11 Sa 576/22

    Eingruppierung - öffentlicher Dienst

    Denn sowohl aus den Vorgängen in der mündlichen Verhandlung und auch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Urteils vom 22. November 2022 (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13 - juris) ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Kammer der Klage in vollem Umfang des Klagebegehrens stattgeben wollte.
  • OLG Koblenz, 21.07.2016 - 6 W 310/16

    Beschlussergänzung: Beginn der zweiwöchigen Ergänzungsfrist bei formloser

    Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rdnr. 2 m.w.Nachw.; Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rdnr. 8 f.).
  • LAG Düsseldorf, 28.06.2018 - 8 Sa 379/17

    Schadenersatz wegen der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen?

    § 319 ZPO meint im Übrigen mit "offenbar" nur solche Unrichtigkeiten, die sich für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils oder Vorgängen bei Erlass oder Verkündung ohne weiteres ergeben (vgl. hierzu zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 08.07.2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101).
  • OLG Saarbrücken, 08.12.2014 - 9 WF 89/14

    Kostenfestsetzung in Familiensachen: Berichtigung eines

    Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern ggf. nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO (BGH, Beschl. v. 8.7.2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 310; Beschl. v. 16.4.2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807; Zöller/ Vollkommer, aaO, Rz.4 ff, m.w.N.).
  • BGH, 23.04.2020 - I ZB 77/19

    Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundespatentgerichts (Marken- und

    Die Vorschrift ist auf Beschlüsse entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 12; Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZB 59/14, NJW 2017, 1038 Rn. 4; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 321 Rn. 2 und § 329 Rn. 20; Zöller/Feskorn, 33. Aufl., § 321 Rn. 1 und § 329 Rn. 48), und zwar auch im Verfahren vor dem Bundespatentgericht (§ 23 Abs. 4 Satz 4 DesignG, § 99 Abs. 1 PatG; vgl. auch BeckOK.Patentrecht/Schnurr, 15. Edition [Stand 15. Januar 2020], § 99 PatG Rn. 9).
  • BGH, 27.11.2018 - I ZB 78/17
  • BGH, 26.11.2018 - I ZB 54/17
  • OLG Hamm, 13.07.2017 - 6 U 16/17

    Offenbare Unrichtigkeit

  • OLG Brandenburg, 22.12.2022 - 11 U 115/22

    Abweisung der Klage auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung mangels

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 11 Sa 576/22

    Eingruppierung - öffentlicher Dienst

  • BGH, 16.12.2021 - III ZR 29/21

    Berichtigung des Urteils des Berufungsgerichts wegen einer offenbaren

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.02.2023 - 11 Sa 576/22

    Offensichtliche Unrichtigkeit im Urteil; Urteilsberichtigung gem. § 319 Abs. 1

  • OLG Saarbrücken, 10.12.2014 - 2 U 161/13

    Kostenentscheidung vergessen: Keine Urteilsberichtigung, nur -ergänzung!

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht